(1) Die Pathologien, die die Inangriffnahme der Betreuung gestatten, sind jene, für welche sich der Eingriff der integrierten Hausbetreuung als Alternative zum Krankenhausaufenthalt anbietet und der aus sozialen Gründen und aus Gründen der sanitären Organisation entscheidbar ist.
(2) Vorbehaltlich andersartiger zwischen dem Verantwortlichen des Funktions- und Organisationsbereichs "Territorium und zonale Dienste" oder seinem Delegierten und dem Arzt für allgemeine Medizin in bezug auf die sozio-umweltmäßige Situation und das klinische Bild vereinbarter Entscheidungen, beziehen sich die Fälle der Aktivierung des Eingriffs auf:
- - erminalpatienten,
- - akute Gefäßunfälle,
- - schwere Frakturen bei alten Menschen,
- - akute schwere psychotische Vorfälle,
- - Rehabilitation von an Gefäßkrankheiten leidenden Patienten,
- - zeitweilige Invalidität bewirkende akute Krankheiten bei alten Menschen (Atmungskrankheiten und andere),
- - beschützende Entlassungen aus Krankenhauseinrichtungen.
(3) Der Dienst wird mit dem Einverständnis des vom Patienten gewählten Arztes für allgemeine Medizin infolge einer Meldung an den Verantwortlichen des Funktions- und Organisationsbereichs "Territorium und zonale Dienste" oder seinen Delegierten, in welchem der Interessierte seinen Wohnsitz hat, angefangen; die Meldung erfolgt durch:
- a) den Verantwortlichen der Krankenhausabteilung zum Zeitpunkt der Entlassung,
- b) den Arzt für allgemeine Medizin,
- c) die Sozialdienste,
- d) die Familienangehörigen des Patienten.
(4) Innerhalb von 24 - 48 Stunden ab der Meldung ermächtigt/oder nicht der Verantwortliche des Funktions- und Organisationsbereichs "Territorium und zonale Dienste" des Sprengels oder sein Delegierter den Dienst und nimmt mit dem Arzt für allgemeine Medizin Kontakt auf, um nach Erhalt des Einverständnisses des Kranken oder seiner Familienangehörigen die integrierte Betreuung zu aktivieren.
(5) Der Verantwortliche des Funktions- und Organisationsbereichs "Territorium und zonale Dienste" und der Arzt für allgemeine Medizin vereinbaren:
- 1. die voraussichtliche Dauer des Zeitraums der Erbringung der integrierten Betreuung,
- 2. die mit den anderen Sanitätsoperateuren vereinbarten Eingriffe,
- 3. die Eingriffe der Sozialarbeiter, die mit dem Verantwortlichen des Sozialdienstes des Sprengels zu vereinbaren sind,
- 4. die Wiederkehr der Zugänge des Arztes für allgemeine Medizin am Wohnsitz des Patienten in bezug auf die Besonderheit des laufenden Krankheitsprozesses und auf die notwendigen sozialen und sanitären Eingriffe, wobei der klinischen Veränderlichkeit jedes Falles Rechnung zu tragen ist,
- 5. die Zeitpunkte der gemeinsamen Überprüfung innerhalb des Zeitraums der Durchführung des Dienstes,
- 6. Der Arzt für allgemeine Medizin hat im Rahmen des Eingriffsplans:
- - die alleinige und insgesamte Verantwortung des Patienten,
- - und führt das vom Betrieb gelieferte Blatt der Zugänge beim Wohnsitz des Patienten, auf welchem die sozialen und sanitären Operateure die eigenen Eingriffe vermerken,
- - aktiviert die allfälligen fachärztlichen Beratungen,
- - koordiniert die Beschäftigten, um den Erfordernissen des Patienten zu entsprechen.