veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Die integrierte Hausbetreuung gemäß Artikel 37, Absatz 1, Buchstabe c) wird in der Wohnung des Patienten durchgeführt, wobei folgende Leistungen zu gewähren sind:
(2) Die Abwicklung ist stark vom integrierten Eingriff der notwendigen sanitären und sozialen Dienste in bezug auf die spezifischen Erfordernisse jeden Subjekts gekennzeichnet und zwar zwecks Vermeidung einer Krankenhausbehandlung.
(3) Die Betreuung kann zu jedwedem Zeitpunkt sowohl vom Arzt für allgemeine Medizin als auch vom Betrieb mit einer Vorankündigung von wenigstens 7 Tagen ausgesetzt werden, wobei auf jeden Fall die sozio-sanitären Bedürfnisse des Patienten zu schützen sind.