veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Zwecks Auszahlung des Entgelts meldet der Arzt dem Sprengel innerhalb des 10. Tages des Monats nach jenem der Durchführung der Leistungen mittels einer eigenen Zusammenfassung den Schreibnamen und Namen des Betreuten und die Anzahl der vom Arzt tatsächlich durchgeführten Besuche auf Grund dessen, was vereinbart wurde.
(2) Nach Überprüfung der Übereinstimmung zwischen dem vereinbarten Programm und den vom Arzt angegebenen Zugängen werden die Dokumente dem zuständigen Dienst des Betriebs für die Auszahlung weitergeleitet.
(3) Die Anzahl der vom Arzt gemeldeten Besuche muß mit der vom Arzt auf dem Blatt der Zugänge beim Wohnsitz des Betreuten vermerkten Anzahl der Zugänge übereinstimmen.
(4) Im Falle einer Nichtübereinstimmung gilt die auf dem Blatt der Zugänge aufscheinende Anzahl.
(5) Die Auszahlung muß im zweiten Monat nach jenem der Durchführung der Leistung erfolgen, die immer dem Betrieb gegenüber innerhalb der vorgesehenen Frist dokumentiert werden muß.