veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Dem Arzt für allgemeine Medizin wird außer der gewöhnlichen wirtschaftlichen Behandlung gemäß Artikel 44 ein allumfassendes Entgelt für jeden Zugang im Ausmaß von Lire 50.000, ab 1.7.1996 gewährt.
(2) Die Besuche des Arztes in der Wohnung des Patienten müssen tatsächlich erfolgen und es müssen die festgesetzten Fristen eingehalten werden.
(3) Die wirtschaftliche Behandlung endet im Falle einer Aufnahme in einer sanitären oder sozialen Einrichtung, oder bei Beendigung der anfangs beurteilten klinischen Bedingungen.