veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Bei jedem Sprengel wird ein Faszikel für jeden Arzt für allgemeine Medizin geführt, der die integrierte Hausbetreuung durchführt.
(2) Im Faszikel sind die Verzeichnisse der betreuten Patienten mit den entsprechenden Änderungen und eine Kopie des für die integrierte Hausbetreuung vereinbarten Programms enthalten; sie werden in alphabetischer Reihung aufbewahrt.