In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 25/02/2013

Beschluss Nr. 4326 vom 25.11.2002
Genehmigung des Abkommens über die Gewährung der befristeten individuellen Gehaltserhöhungen an das Landespersonal

Anlage

Abkommen über die Gewährung der befristeten individuellen Gehaltserhöhungen an das Personal des Bereiches der Landesverwaltung – Anwendungskriterien

(Art. 71, Abs. 4 des BÜKV vom 01.08.2002)

 

1. Vertragliche Basis

Laut Artikel 71 Absatz 1 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 01.08.2002 kann die Landesverwaltung für nicht mehr als 10% des im Dienst stehenden Personals eine Erhöhung des Grundgehaltes vorsehen. Diese Erhöhung ist sowohl zeitlich als auch im Ausmaß beschränkt.
Die entsprechenden Kriterien sind laut Absatz 4 des genannten Artikels mit den repräsentativsten Gewerkschaften des Landespersonals zu vereinbaren.
Gemäß Artikel 9, Absatz 10 des BKV vom 04.07.2002 dient die jährliche Beurteilung der Leistungen auch als Grundlage für die Zuerkennung der befristeten individuellen Gehaltserhöhung laut Artikel 71 des BÜKV vom 01.08.2002.
 

2. Anwendungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Personal des Verhandlungsbereiches "Personal der Landesverwaltung”.
Die einzelnen Körperschaften des genannten Bereichs wählen unter den Bediensteten der Körperschaft und dem dieser zur Verfügung gestellten oder zu dieser abgeordneten Landespersonal jene aus, denen die befristete individuelle Gehaltserhöhung gewährt werden soll. Die obgenannten Körperschaften, welchen Landespersonal zugeteilt ist, übermitteln den jeweiligen Vorschlag an die Personalabteilung des Landes, und zwar beschränkt auf das Landespersonal.
 

3. Kontingent der Begünstigten – Laufzeit und Dauer

3.1. Für die Berechnung des Kontingentes zählendes Personal

Als Grundlage für die Berechnung des Kontingents der Begünstigten wird folgendes Personal in Betracht gezogen:

-   das im Dienst stehende, zugeteilte Personal, unabhängig ob vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt, unter Ausschluss: der Ersatzbediensteten, des zu anderen Körperschaften abbestellten oder diesen zur Verfügung gestellten Personals sowie des Saisonspersonals, der eingestellten Arbeitslosen und der Praktikanten;

-   das von Körperschaften, für welche der oben genannte bereichsübergreifende Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, zur jeweiligen Organisationseinheit oder Hilfskörperschaft des Landes, für welche die Berechnung angestellt wird, abgeordnete bzw. zur Verfügung gestellte Personal;

-   das der jeweiligen Organisationseinheit zur Verfügung gestellte Schulpersonal, soweit sie dem Verhandlungsbereich des Landespersonals angehört.

Die bei der Berechnung der Kontingente eventuell anfallenden Bruchteile von 0,50 und mehr werden im Rahmen des jeweiligen Ressorts (inkl. Abteilungen) und der jeweiligen Schuldirektion aufgerundet.
 

3.2. Berechnung des Kontingentes für das Personal des allgemeinen Stellenplans und interne Aufteilung

Das Kontingent der Begünstigten (im Ausmaß von 10%) wird für das Personal des allgemeinen Stellenplans auf das Personal des Ressorts berechnet, welches Anfang Jänner bei den einzelnen Ressorts der Landesverwaltung im Dienst steht (s. Punkt 3.1). Die Berechnung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Personalabteilung, die den einzelnen Ressorts das jeweilige Kontingent mitteilt.
Das jedem Ressort zustehende Kontingent wird, im Einvernehmen zwischen dem/der Ressortdirektor/in und den jeweiligen Abteilungsdirektoren/innen, zwischen den Abteilungen und der Ressortdirektion, einschließlich des Sekretariates des entsprechenden Regierungsmitgliedes, aufgeteilt und der Personalabteilung schriftlich zur Kenntnis gebracht. Die Ressortdirektionen der Schulämter bilden gemeinsam mit dem jeweils zugeordneten Schulamt die Grundlage für die Berechnung des jeweiligen Kontingents.
 

3.3. Kontingent der Schul- und Kindergartendirektionen

Das Kontingent der Begünstigten (im Ausmass von 10%) wird auf das gesamte im Dienst stehende unterrichtende und nicht unterrichtende Personal der Berufsschulen, der Musikinstitute und der Musikschulen, der Kindergärten, sowie auf das Verwaltungs-, technische und Hilfspersonal an den Schulen staatlicher Art berechnet.
Für die ab 01.01.2003 zu gewährenden individuellen Gehaltserhöhungen zählt das Personal im Dienst zu Beginn des Monates November 2002.
Nicht zu berücksichtigen ist das Lehrpersonal, für das der Landesschulvertrag zur Anwendung kommt.
 

3.4. Laufzeit und Dauer für das Personal des allgemeinen Stellenplanes

Für das Personal des allgemeinen Stellenplanes erfolgt die Gewährung der individuellen Gehaltserhöhung mit Wirkung ab 1. April bis 31. März des darauffolgenden Jahres. Die jährliche Beurteilung der Leistungen laut Artikel 9 des BKV vom 04.07.2002 erfolgt auf der Basis des Kalenderjahres. Die Auswahl des Personals, dem die individuelle Gehaltserhöhung gewährt wird, erfolgt somit in den darauffolgenden Monaten Jänner und Februar. Diese Gehaltserhöhung kann nur für maximal 12 Monate gewährt werden, wenn der entsprechende Antrag innerhalb März bei der Personalabteilung eingeht. Geht der Antrag später ein, so erfolgt die Gewährung ab dem darauffolgenden Monatsersten, wobei die Fälligkeit zum 31.03. aufrecht bleibt.
 

3.5. Laufzeit und Dauer für das Schulpersonal

Für das Schulpersonal erfolgt die Gewährung der individuellen Gehaltserhöhung mit Wirkung ab 01.01. bis 31.12., wobei die Auswahl des entsprechenden Personals in den Monaten November und Dezember im Zuge der Leistungsbeurteilung für das abgelaufene Schuljahr erfolgt.
 

4.      Auswahl der Begünstigten

Die befristete individuelle Gehaltserhöhung wird für die besondere berufliche Kompetenz und entsprechende Leistungen zuerkannt, die durch die normale Gehaltsentwicklung nicht abgedeckt sind. Die befristete individuelle Gehaltserhöhung soll nur Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewährt werden, welche sich vom Durchschnitt unterscheiden. Dann nämlich wird die Honorierung als das abgestimmt, was sie sein soll: als ehrlich gemeinte Anerkennung der besonderen beruflichen Kompetenz und Leistung.
Aus dieser Definition werden folgende Kriterien für die Auswahl des begünstigten Personals und die Bemessung der Gehaltserhöhung abgeleitet:

-  Mindestdienstalter 2 Jahre

-  Ausschluss des Personals, das die Funktionszulage für Führungskräfte oder die Freiberuflerzulage bezieht

-   Abwägung, ob durch das vom Bediensteten bezogene Gehalt oder andere Zulagen die besondere berufliche Kompetenz, welche für die Erfüllung der vereinbarten oder zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist, bereits ganz oder teilweise abgegolten wird. Die Auswahl des begünstigten Personals ist an die Leistungsbeurteilung gebunden (erforderliche Leistungsbeurteilung: mindestens "gut").

Die Auswahl des begünstigten Personals erfolgt auf Vorschlag der direkten Vorgesetzten durch den/die zuständigen/e Abteilungsdirektor/in, im Falle der Schulämter im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Schulamtsleiter/in. Für das Personal, das einer Ressortdirektion oder dem Sekretariat des entsprechenden Regierungsmitglieds zugeteilt ist, erfolgt die Auswahl durch den/die Ressortdirektor/in im Einvernehmen mit dem vorgesetzten Regierungsmitglied.
Bei den Schulen erfolgt die Auswahl durch den/die zuständigen/e Schulamtsleiter/in auf Vorschlag des/ der jeweiligen Direktors/in, im Falle der Kindergartendirektionen auf Vorschlag des/der jeweiligen Kindergartendirektors/in durch den/die zuständigen/e Inspektor/in.

Bei den Berufsschulen erfolgt die Auswahl durch den zuständigen Direktor der Abteilungen 20, 21 oder 22 auf Vorschlag des/der jeweiligen Direktors/in.

Bei den Musikschulen erfolgt die Auswahl durch den Direktor des Institutes im Einvernehmen mit dem/r Inspektor/in des Institutes auf Vorschlag des/der Musikschuldirektors/in.

Auf Ebene der jeweiligen Amts- oder Schul- bzw. Kindergartendirektion muss dem zugeteilten Personal die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Verzeichnis des ausgewählten Personals gewährleistet werden.
Laut Artikel 14, Absatz 1 des BKV vom 04.07.2002 steht dem Personal anderer Körperschaften, das zum Land oder zu Körperschaften des Landes abgeordnet oder diesen zur Verfügung gestellt wird, auch die individuelle Gehaltserhöhung zu. Diese Zulage ersetzt die bei der Herkunftskörperschaft vorgesehene Zusatzentlohnung, die, soweit an bestimmte Leistungen gebunden, nicht fixen und dauerhaften Charakter hat.
 

5.      Ausmaß der Erhöhung

Das Ausmaß der monatlichen, individuellen Gehaltserhöhung beträgt nicht weniger als drei und nicht mehr als sechs Vorrückungen. Jede Vorrückung entspricht dem Wert der Gehaltsvorrückung der oberen Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene.
Falls die individuellen Gehaltserhöhungen unter dem vorgesehenen Höchstausmaß an Vorrückungen liegen, kann das Personalkontingent, das zu dieser Begünstigung zugelassen ist, überschritten werden, soweit für diesen Zweck ein wenigstens drei Vorrückungen entsprechender Betrag für jeden weiteren Begünstigten zur Verfügung steht
Die aufgrund des Antrags berechnete, befristete Gehaltserhöhung bleibt für den Zeitraum ihrer Gewährung unverändert und wird ausschließlich anläßlich kollektivvertraglicher Gehaltsänderungen von Amts wegen neu berechnet.
 

6.      Widerruf, Mobilität, Versetzungen und neue Gewährung

Die befristete individuelle Gehaltserhöhung muß im Falle von Versetzungen, bei vertikaler oder horizontaler Mobilität auf alle Fälle bestätigt und auch im Ausmaß neu festgelegt werden, andernfalls verliert sie der Bedienstete.
Im Falle einer Versetzung innerhalb des Schulbereiches bleibt die ursprünglich vorgesehene Laufzeit aufrecht.
Wird die Gehaltserhöhung eines Bediensteten widerrufen (mit Wirkung ab dem Monatsersten ab dem Einlangen des entsprechenden Antrages bei der Personalabteilung), so kann ein anderer Bediensteter die Gehaltserhöhung erhalten. Dasselbe gilt im Falle der Versetzung oder des Ausscheidens aus dem Dienst eines Bediensteten, dem die Gehaltserhöhung zuerkannt wurde.
Am Ende der Periode, wofür die jeweilige Gehaltserhöhung gewährt wurde, wird, falls keine Erneuerung erfolgt, die Bezahlung der individuellen Gehaltserhöhung eingestellt.
 
7. Schlußbemerkung
Die befristete individuelle Gehaltserhöhung ist auf jeden Fall nicht bei der Festlegung der angereiften Besoldung zu berücksichtigen.
Diese Kriterien sind dem Personal durch Anschlag an der Anschlagtafel der jeweiligen Organisationseinheit oder auf eine andere angemessene Art und Weise zur Kenntnis zu bringen (vgl. Art. 71, Abs. 4 des BÜKV vom 1.8.2002).
Den Gewerkschaften des Verhandlungsbereiches "Personal der Landesverwaltung" wird für jede Organisationseinheit das Ausmass des Kontingentes und die Anzahl der Begünstigten bekanntgegeben.
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