In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 25/02/2013

Beschluss Nr. 338 vom 01.03.2010
Abänderung der Kriterien und Modalitäten in Bezug auf die Förderung von musealen Tätigkeiten und Investitionen

Anlage A

Kriterien zur Förderung von Museen und Sammlungen im Sinne des Landesgesetzes vom 23 August 1988, Nr. 38, in geltender Fassung

 

Artikel 1

Allgemeine Grundsätze

1. Die Beitragsförderungen von Museen und Sammlungen gemäß Artikel 7 und Artikel 9 des Landesgesetzes vom 23. August 1988, Nr. 38, in geltender Fassung, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

a) damit geschichtliches, volkskundliches, kunstgeschichtliches und naturwissenschaftliches Material gesammelt, erhalten oder ausgestellt werden kann;

b) damit einschlägige Studien zu den einzelnen Bereichen erstellt und gegebenenfalls Sonderveranstaltungen dazu durchgeführt werden können;

c) damit das öffentliche Interesse an Sammlungen und Studien erhalten bleibt.

 

Artikel 2

Finanzierungen

1. Im Rahmen der Führung von Museen und Sammlungen bzw. der Durchführung von Tätigkeiten wird zwischen folgenden Beiträgen unterschieden:

a) ordentliche Beiträge;

b) außerordentliche Beiträge;

c) ergänzende Beiträge.

2. Als ordentliche Beiträge gelten jene, die grundsätzlich für die Führung des Museums bzw. der Sammlung sowie zur Durchführung des Jahresarbeitsprogramms gewährt werden.
3. Als außerordentliche Beiträge gelten jene, welche für die Durchführung von speziellen auch mehrjährigen Projekten, die nicht im ordentlichen Jahresarbeitsprogramm gemäß vorhergehendem Absatz 2 enthalten sind, gewährt werden. In der Regel handelt es sich um Projekte, die nach dem Einreichetermin für die ordentlichen Beiträge geplant werden.
4. Als ergänzende Beiträge gelten jene, mit denen die bereits gewährten ordentlichen oder außerordentlichen Beiträge aufgestockt werden. Dies ist möglich, wenn die Eigenfinanzierung oder die Finanzierung durch andere öffentliche oder private Körperschaften nicht ausreichen, um zusammen mit dem ursprünglich gewährten Beitrag das Museum oder die Sammlung zu führen bzw. das Jahresarbeitsprogramm bzw. die geförderten Projekte durchzuführen oder aber wenn unvorhergesehene oder unvorhersehbare schwerwiegende Sachverhalte eingetreten sind.
Außerdem können sie zugewiesen werden, wenn es, aus gerechtfertigten Gründen, angebracht erscheint, den Prozentsatz der Finanzierung zu erhöhen oder die Kosten in einem höheren Ausmaß anzuerkennen.

5. Es steht grundsätzlich frei, nur Teile der unterbreiteten Kosten zur Bezuschussung zuzulassen.

6. Bei der Gewährung von Beiträgen an Museen und Sammlungen werden folgende Prioritäten im Sinne der nachfolgenden alphanumerischen Aufzählung berücksichtigt:

a) Museen und Sammlungen, die von internationalem Interesse sind;

b) Museen und Sammlungen, die von landesweitem Interesse sind;

c) Museen und Sammlungen, die von bezirksbezogener Bedeutung sind;

d) Museen und Sammlungen, die von kommunaler Bedeutung sind.

7. Das Ausmaß der Beitragsförderung erfolgt unter Berücksichtigung:

a) der Größe des Museums oder der Sammlung;

b) der Besucherzahl;

c) der öffentlichen Bedeutung der Tätigkeit bzw. der Investition, die das Museum im jeweiligen Beitragsjahr vorsieht.

 

Artikel 3

Anspruchsberechtigte

1. An Museen und Sammlungen, die von öffentlichen Körperschaften, Vereinigungen oder Einzelpersonen geführt werden, können Beiträge gewährt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) keine Gewinnabsicht verfolgen;

b) eine geeignete Organisationsstruktur in Südtirol aufweisen;

c) ihre institutionellen Aufgaben und Zielsetzungen laut Statut den Zielsetzungen des Landesgesetzes vom 23. August 1988, Nr. 38 entsprechen;

d) allgemein öffentlich zugänglich sind;

e) geregelte Öffnungszeiten einhalten.

2. Das öffentliche Interesse gemäß vorhergehendem Absatz 1, wird von der zuständigen Abteilung festgestellt, welche auch die Museen nach ihrer Bedeutung in folgende Kategorien eingeteilt:

a) Museen und Sammlungen, die von internationalem Interesse sind;

b) in Museen, die von landesweitem Interesse sind;

c) in Museen, die von bezirksbezogener Bedeutung sind;

d) in Museen, die von kommunaler Bedeutung sind.

3. Als öffentlich zugänglich gelten jene Museen und Sammlungen, die mindestens 10 Stunden in der Woche eine geregelte Öffnungszeit haben. Allfällige Führungen, die außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten durchgeführt werden, können bei der Berechnung der Öffnungszeiten nicht mit einbezogen werden.

4. Ebenso können, was Investitionen gemäß Art. 5 anbelangt, Beiträge an Gemeinden gewährt werden, die für museale Zwecke Investitionsmaßnahmen vornehmen und die dadurch entstehenden, renovierten, adaptierten oder instand gehaltenen Räumlichkeiten musealen Einrichtungen zur Führung übertragen.

 

Artikel 4

Zugelassene Ausgaben

1. Für die Gewährung von Beiträgen gemäß Artikel 2 werden folgende Ausgaben berücksichtigt:

a) Betriebskosten und zwar:

Mieten, Strom, Heizung, Reinigung und andere laufende Führungskosten, Telefon, Büromaterial, Abonnements, kleinere laufende Instandhaltungskosten, Beratung im Bereich Buchhaltung und Steuern, Versicherungen, Ankauf von Lehr- und Lernmitteln, sowie von anderem kulturellen, didaktischen, pädagogischen und museumsbezogenen Material, das für die Durchführung der Jahresarbeitsprogramme notwendig ist ;

b) Personalspesen:

Mitarbeitergehälter und Honorare einschließlich Sozialabgaben und Steuern;

Reisespesen, Unterkunft und Verpflegung der Verantwortungsträger;

Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen des eigenen Personals sowie der freiwilligen Mitarbeiter;

c) Ausgaben für die Tätigkeit:

Organisation und Durchführung von Tätigkeiten, vor allem bei der Abwicklung von Ausstellungen, Vorträgen und Tagungen oder anderen Veranstaltungen;

 

d) Tätigkeitsbegleitende Druckerzeugnisse;

e) Inventarisierungs- und Katalogisierungsspesen.

 

Artikel 5

Investitionen

1. Im Rahmen der Investitionsförderung können Beiträge gewährt werden:

a) für den Kauf, den Bau, die Renovierung und die außerordentliche Instandhaltung von Infrastrukturen, in denen Museen bzw. Sammlungen untergebracht sind;

b) für den Ankauf von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, die für die Benutzung der Räumlichkeiten und die Durchführung der Museumstätigkeiten (Archive, Depots, Werkstätten und Büros) notwendig sind;

c) für den Ankauf von technischen Geräten sowie für Sicherungs- und Alarmanlagen;

d) in besonders begründeten Fällen, für den Ankauf von sammlungsbezogenen Gegenständen;

e) für die Restaurierung von Ausstellungsstücken, die nicht über das Landesdenkmalamt bezuschusst werden.

2. Die veranschlagten Kosten für Investitionen müssen im Fall von Bau- und Sanierungsarbeiten durch einen von einem Sachverständigen unterzeichneten technischen Bericht bescheinigt werden. Die Kosten für die Planung der Investitionen sowie für die entsprechende Software können entweder als Investitions- oder als ordentliche Betriebskosten gefördert werden.

3. Bei der Einrichtung von Infrastrukturen wird eine funktionsgerechte Grundausstattung gefördert.

4. Der Gesuchsteller, Inhaber bzw. Betreiber bietet eine entsprechende Gewähr dafür, dass die geförderte Einrichtung für eine bestimmte Dauer ausschließlich oder zumindest vorwiegend für museale Tätigkeiten genutzt wird. Dies erfolgt unter anderem durch den Abschluss von Verträgen im Sinne von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 7 November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung.

 

Artikel 6

Verwendung des Beitrages

1. Der Gesuchsteller kann den gewährten Beitrag ausschließlich für die Führung des Museums oder der Sammlung bzw. für die Durchführung jener Initiativen, Projekte, Tätigkeiten sowie Investitionen verwenden, für die der Beitrag beantragt und gewährt worden ist.

2. Sollte der Gesuchsteller den gewährten Beitrag für andere Ausgaben als die im ursprünglichen Ansuchen angeführt, verwenden wollen, so muss er ein entsprechend begründetes Ansuchen an die zuständige Abteilung stellen, in dem die neue Verwendung genau spezifiziert ist.

3. Für die ordentlichen Beiträge muss das Ansuchen um Änderung der Verwendung des gewährten Beitrages innerhalb des Kalenderjahres, auf das sich der Beitrag bezieht, an die zu ständige Abteilung gestellt werden.

4. Die Änderung der Verwendung der Beiträge wird nach demselben Verfahren, das für die Zuweisung der Beiträge gilt, genehmigt.

 

Artikel 7

Gesuchsmodalitäten und Beitragshöhe

1. Die Ansuchen um ordentliche Beiträge sind vom Gesuchsteller bzw. gesetzlichen Vertreter, wenn es sich um eine Einrichtung handelt, zu unterschreiben und innerhalb 31. Jänner eines jeden Jahres, oder innerhalb einer Frist, die mit Dekret des zuständigen Abteilungsdirektors festgelegt wird, bei der Abteilung Museen einzureichen. Wird das Ansuchen auf dem Postwege eingereicht, so gilt das Datum des Poststempels des Annahmepostamtes.

2. Für die außerordentlichen Beiträge gemäß Artikel 2, Absatz 3, und ergänzende Beiträge gemäß Artikel 2, Absatz 4, kann im Laufe des Jahres angesucht werden. Das entsprechende Ansuchen ist auf alle Fälle einzureichen, bevor die Ausgaben getätigt werden.

3. Die Ansuchen um die Förderung von Investitionen gemäß Artikel 5 können jederzeit eingereicht werden. Die Gesuche für Investitionen, welche auf Grund von fehlenden Mitteln nicht oder nur teilweise im betroffenen Kalenderjahr berücksichtigt werden, können in den nachfolgenden Jahren berücksichtigt werden, ohne dass der Gesuchsteller ein neues Gesuch einreichen muss.

4. Sofern die verfügbaren Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle eingereichten Vorhaben entsprechend zu finanzieren, wird den Projekten, die in ihrer Realisierung schon weiter fortgeschritten sind, oder die bereits eine Anfangsfinanzierung erhalten haben, der Vorrang eingeräumt.

5. Der Gesuchsteller hat das Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen eigenverantwortlich zu erklären.

6. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) ein Tätigkeitsbericht für das abgelaufene Jahr;

b) ein Jahresarbeitsprogramm und ein Investitionsprogramm für das laufende Jahr;

c) ein Kostenvoranschlag und ein Finanzierungsplan, mit genauer Angabe der Eigenmittel bzw. Einnahmen;

d) beim Ausbau bzw. bei der Einrichtung von musealen Räumen, die unter Denkmalschutz stehen: ein Gutachten des Amtes für Bau- und Kunstdenkmäler;

e) eine Auflistung der Besucherzahl des vorhergehenden Jahres.

7. Wird das erste Mal angesucht, so sind zudem folgende Dokumente vorzulegen:

a) das vollständige Inventar;

b) das Statut.

8. Werden Erklärungen und Unterlagen mittels Fax übermittelt, so ist zusammen mit diesen eine nicht beglaubigte Kopie des Personalausweises des Gesuchstellers zu übermitteln.

9. Die Beiträge für die Finanzierungen gemäß Artikel 4 und der Investitionen gemäß Artikel 5 können bis 80% der anerkannten Kosten betragen.

10. In außerordentlich begründeten Fällen können oben genannte Höchstprozentsätze überschritten werden. Auf alle Fälle kann der gewährte Beitrag den im Ansuchen ausgewiesenen Fehlbetrag nicht überschreiten.

11. Die Gesuchsteller weisen, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit, in passender Form darauf hin, dass die Initiativen, Projekte, Tätigkeiten und Investitionen durch die Südtiroler Landesregierung, Abteilung Museen, finanziell unterstützt worden sind.

 

Artikel 8

Vorschüsse

1. Der Gesuchsteller kann um die Gewährung und Auszahlung folgender Vorschüsse ansuchen:

a) um einen Vorschuss im Ausmaß bis zu 50% des Beitrages, der im Vorjahr dem Gesuchsteller gewährt worden ist.

Dieser Vorschuss wird in der Regel nur gewährt, wenn der gewährte Beitrag des Vorjahres mindestens 15.000,00 Euro betragen hat und ausschließlich zur Abdeckung von Mieten, Führungs- und Verwaltungsspesen der Struktur, Personalspesen, einschließlich von Honoraren, sowie von anderen Pflichtausgaben dient. Weiters kann dieser Vorschuss nur gewährt werden, wenn mindestens 60% des im Vorjahr gewährten Beitrages bereits abgerechnet worden sind.

Das entsprechende Ansuchen ist innerhalb 10. November des vorhergehenden Jahres, auf das sich der Beitrag bezieht, einzureichen.

b) um einen Vorschuss im Ausmaß bis zu 80% des für das laufende Jahr genehmigten Beitrages.

Dieser Vorschuss kann in der Regel nur dann gewährt werden, wenn ansonsten die reibungslose Abwicklung der Tätigkeit aus Mangel an Liquidität nicht gewährleistet erscheint, bzw. wenn der Gesuchsteller sonst kostspielige Kredite aufnehmen müsste.

Um diesen Vorschuss kann gleichzeitig mit dem Ansuchen angesucht werden.

2. Der Vorschuss gemäß Absatz 1 Buchstabe a) kann auf maximal 80% des für das laufende Jahr gewährten Beitrages aufgestockt werden.

 

Artikel 9

Abrechnung des Vorschusses

1. Gesuchsteller, welche Vorschüsse, im Sinne des Artikels 8, erhalten haben, müssen denselben innerhalb 31. März des darauf folgenden Jahres durch die Vorlage entsprechender Ausgabenbelege abrechnen. In begründeten Fällen kann ein Aufschub der oben genannten Frist um höchstens ein Jahr gewährt werden, wenn der Gesuchsteller darum ansucht. Der Aufschub wird mit Dekret des zuständigen Abteilungsdirektors gewährt.

Erst nachdem sämtliche Vorschüsse abgerechnet worden sind, können weitere Teilbeträge abgerechnet werden.

2. Wird dem Gesuchsteller eine Aufstockung gemäß Artikel 8, Absatz 2, gewährt, so kann der Differenzbetrag erst dann ausbezahlt werden, nachdem der Gesuchsteller den Vorschuss gemäß Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe a) vollständig abgerechnet hat.

3. Jener Anteil des gewährten Vorschusses, der nicht für die Durchführung der zur Förderung zugelassenen Tätigkeiten, Initiativen, Projekte oder Investitionen verwendet bzw. nicht entsprechend belegt worden ist, ist an das Schatzamt des Landes, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, welche ab dem Datum der Akkreditierung des gewährten Vorschusses anfallen, zurückzuzahlen.
 

Artikel 10

Abrechnung und Auszahlung des Beitrages

1. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt in einer oder mehreren Raten aufgrund eines entsprechenden Ansuchens und der Vorlage der ordnungsgemäßen Dokumentation von Seiten des Gesuchstellers.
2. Damit der gewährte Beitrag zur Gänze ausbezahlt werden kann, müssen Ausgaben in der Höhe der anerkannten Kosten getätigt worden sein.
3. Die Kosten für Personal können maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet werden. Bezugspunkt sind die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge gemäß geltendem Kollektivvertrag. Dies gilt auch für die Kontrollen gemäß Artikel 13. Anerkannt werden zusätzlich alle Lohnnebenkosten einschließlich der Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers. Unberücksichtigt bleiben hingegen individuelle Leistungsentlohnung sowie Überstundenbezahlung.
4. Die Honorarkosten für Referenten sowie die Kosten für Verpflegung und Fahrtspesen können maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet werden. Dies gilt auch für die Kontrollen gemäß Artikel 13.
5. Ein Anteil von höchstens 25% der anerkannten Kosten kann durch die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeit im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, Artikel 2, Absatz 1, in geltender Fassung, abgerechnet werden.
6. Beschränkt auf die Dokumentation von Ausgaben für ehrenamtliche Leistungen, gemäß vorhergehendem Absatz 5, wird ein konventioneller Stundensatz von 16,00 Euro anerkannt. Dieser konventionelle Stundensatz kann jährlich von der Landesregierung, unter Berücksichtigung des ISTAT-Indexes, angepasst werden.
7. Im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit werden die für die Sitzungen der Kollegialorgane der Organisationen, Vereinigungen und Komitees geleisteten Stunden nicht anerkannt.
8. Personen, die ehrenamtlich tätig sind, haben kein Anrecht auf Vergütungen für erbrachte Leistungen.
 

Artikel 11

Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung besteht in der Vorlage:

a) einer Liste der Ausgabenbelege;

b) den originalen Ausgabenbelegen in der Höhe der anerkannten Kosten. Der Gesuchsteller kann die originalen Ausgabenbelege auf die Höhe des gewährten Beitrages beschränken. In diesem Fall muss er zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der Tätigkeiten, Projekte, Initiativen und Investitionen anerkannten Kosten zur Gänze ausgegeben worden und die entsprechenden Ausgabenbelege vorhanden sind. Ist der Gesuchsteller eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, so erfolgt, in Abweichung zu oben, die Auszahlung des gewährten Beitrages aufgrund einer Aufstellung der Ausgabenbelege, welche auf jeder Seite vom Unterschriftsberechtigten unterzeichnet sein muss;

c) einer Erklärung des Gesuchstellers, aus der hervorgeht:

die Daten des Beschlusses über die Beitragsgewährung und die entsprechende Beitragshöhe;

dass die vom Gesetz verlangten Voraussetzungen vorhanden sind;

ob und bei welchen Ämtern oder Körperschaften um weitere zusätzliche Beiträge für die selben Initiativen, Projekte, Tätigkeiten und Investitionen angesucht und in welcher Höhe der Beitrag gewährt worden ist;

die allfällige Angabe, ob sich die beigelegte Abrechnung auf die Abdeckung des bereits gewährten Vorschusses oder auf die Auszahlung des Beitrages bezieht.

dass die Tätigkeiten, Projekte, Initiativen und Investitionen vollständig durchgeführt worden sind;

dass die Kosten für Personal maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet worden sind. Als Bezugspunkt gelten die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge gemäß geltendem Kollektivvertrag zusätzlich der Lohnnebenkosten und der Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers. Unberücksichtigt bleiben die individuelle Leistungsentlohnung sowie die Überstundenbezahlung;

dass die Honorarkosten für Referenten sowie die Kosten für Verpflegung und Fahrtspesen maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet worden sind;

im Falle von ehrenamtlicher Tätigkeit; die Erklärung über den Anteil der anerkannten Kosten, welche durch die Leistung von ehrenamtlicher Tätigkeit, abgerechnet wird.

d)     einer Aufstellung der Mitarbeiter, die ehrenamtliche Tätigkeit geleistet haben, einschließlich der Anzahl der Stunden, der Art der Leistungen sowie des Ortes, an dem die Leistung erbracht worden ist;

2. Sollten die geförderten Tätigkeiten, Initiativen und Projekte sowie Investitionen nicht bzw. nur teilweise durchgeführt worden sein, oder die anerkannten Kosten nicht zur Gänze ausgegeben worden sein, so wird der Betrag anteilsmäßig reduziert. Diese Reduzierung wird vom zuständigen Abteilungsdirektor

vorgenommen.

3. Legt der Gesuchsteller innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Beitrages nicht ausreichend Rechnungsbelege vor, so dass der Beitrag oder ein Teil davon nicht ausbezahlt werden kann, wird die Landesregierung den nicht ausbezahlten Anteil des Beitrages widerrufen.

 

Artikel 12

Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen:

a) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;

b) mindestens in der Höhe des gewährten Beitrages auf den Namen des Gesuchstellers ausgestellt sein;

c) bereits bezahlt sein;

d) sich auf den Zweck beziehen, wofür die Finanzierung gewährt worden ist.

2. Bei ordentlichen Beiträgen müssen sich die Ausgaben auf das Kalenderjahr beziehen, in welchem der Beitrag gewährt worden ist.

3. Bei Investitionen, die sich auf Ansuchen früherer Jahre beziehen, können Ausgabenbelege vorgelegt werden, die in früheren Jahren ausgestellt worden sind, sofern sie ein Datum tragen, das nach dem ersten Ansuchen für die betreffende Investition gestellt worden ist. Des weiteren können bei Investitionen auch Belege vorgelegt werden, die sich auf Ausgabenverpflichtungen beziehen, welche in den Jahren nach der Beitragsgewährung eingegangen worden sind, sofern sie die bezuschusste Investition und die dabei anerkannten Kosten betreffen.

 

Artikel 13

Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2, Absatz 3, des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung, führt die zuständige Abteilung Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der genehmigten Ansuchen durch.

2. Die Stichprobenkontrollen werden in der Regel durch Amts-interne Fachleute durchgeführt. Übersteigen die für die Beitragsgewährung zu Grunde gelegten anerkannten Kosten den Betrag von 50.000,00 Euro, so können die Stichprobenkontrollen von verwaltungsexternen Fachleuten durchgeführt werden. Die entsprechende Beauftragung führt die zuständige Abteilung durch.

3. Innerhalb 31. Dezember des darauf folgenden Jahres, auf den sich der Beitrag bezieht, werden die Ansuchen, die der Stichprobenkontrolle unterzogen werden, mittels Auslosung bestimmt.

4. Die Auslosung wird von einer Kommission, bestehend aus dem Abteilungsdirektor oder seinem Stellvertreter sowie zwei Verwaltungssachbearbeitern der Abteilung, von welchen einer die Funktion des Sekretärs wahrnimmt, durchgeführt.

5. Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes überprüft:

a) die vom Gesuchsteller vorgelegten eigenverantwortlichen Erklärungen;

b) ob die Tätigkeiten, Initiativen, Projekte und Investitionen, für die der Beitrag gewährt worden ist, tatsächlich durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben im Rahmen der anerkannten Kosten vollständig getätigt worden sind;

c) das Vorhandensein der ordnungsgemäßen Dokumentation, zur Abdeckung des Differenzbetrages zwischen dem gewährten Beitrages und den anerkannten Kosten, wenn der Gesuchsteller für die Beitragsabrechnung die Vorlage der Ausgabenbelege auf den gewährten Beitrag begrenzt hat;

d) die ordnungsgemäße Eintragung der Ausgabenbelege in das vom Statut oder von der Geschäftsordnung vorgesehene Register, den Beitrag betreffend;

e) die Dokumentation der geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeit, welche für die Abdeckung eines Teils der anerkannten Kosten verwendet worden ist.

6. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dieses Artikels, kann der zuständige Abteilungsdirektor weitere Überprüfungen, die er für notwendig erachtet, durchführen.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionA Geschlossene Höfe
ActionActionB Förderung der Landwirtschaft
ActionActiona) Landesgesetz vom 20. Februar 1970, Nr. 4
ActionActionb) Landesgesetz vom 29. August 1972, Nr. 24
ActionActionArt. 1
ActionActionArt. 2
ActionActionArt. 3
ActionActionArt. 4
ActionActionArt. 5
ActionActionArt. 6 (Bestimmungen für die Gewährung von Beiträgen)
ActionActionArt. 7
ActionActionArt. 7/bis
ActionActionArt. 8   
ActionActionArt. 9 (Übergangsbestimmungen)
ActionActionc) Landesgesetz vom 23. August 1973, Nr. 30
ActionActiond) Landesgesetz vom 29. November 1973, Nr. 83 —
ActionActione) Landesgesetz vom 11. Jänner 1974, Nr. 1
ActionActionf) Landesgesetz vom 11. November 1974, Nr. 20
ActionActiong) Landesgesetz vom 11. Jänner 1975, Nr. 2
ActionActionh) Landesgesetz vom 31. Dezember 1976, Nr. 58
ActionActioni) Landesgesetz vom 22. Mai 1980, Nr. 12
ActionActionj) Landesgesetz vom 7. Juli 1980, Nr. 24
ActionActionk) Landesgesetz vom 3. November 1981, Nr. 29
ActionActionl) Landesgesetz vom 16. April 1985, Nr. 8
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1986, Nr. 7
ActionActionn) Landesgesetz vom 10. Dezember 1987, Nr. 31
ActionActiono) Landesgesetz vom 24. Februar 1993, Nr. 5
ActionActionp) Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23 —
ActionActionq) Landesgesetz vom 14. August 1996, n. 18
ActionActionr) Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 11 
ActionActions) Landesgesetz vom 9. August 1999, Nr. 7
ActionActionl') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 6. Februar 1997, Nr. 2
ActionActionC Bonifizierung und Flurbereinigung
ActionActionD Agentur Landesdomäne, Versuchszentrum Laimburg und Pflanzenschutz
ActionActionE Tierzucht
ActionActionF Nahrungsmittelhygiene
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction Beschluss Nr. 64 vom 18.01.2010
ActionAction Beschluss Nr. 338 vom 01.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 359 vom 01.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 359 vom 01.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 365 vom 01.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 377 vom 01.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 487 vom 15.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 491 vom 22.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 492 vom 22.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 542 vom 29.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 577 vom 12.04.2010
ActionAction Beschluss Nr. 671 vom 19.04.2010
ActionAction Beschluss Nr. 751 vom 03.05.2010
ActionAction Beschluss Nr. 759 vom 03.05.2010
ActionAction Beschluss Nr. 764 vom 03.05.2010
ActionAction Beschluss vom 10. Mai 2010, Nr. 823
ActionAction Beschluss Nr. 982 vom 07.06.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1032 vom 14.06.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1042 vom 21.06.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1068 vom 21.06.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1186 vom 12.07.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1256 vom 26.07.2010
ActionAction Beschluss Nr. 227 vom 08.02.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1330 vom 17.08.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1370 vom 17.08.2010
ActionAction Beschluss vom 6. September 2010, Nr. 1389
ActionAction Beschluss Nr. 1484 vom 13.09.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1527 vom 20.09.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1827 vom 08.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1848 vom 22.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1849 vom 22.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1858 vom 22.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1860 vom 22.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1945 vom 29.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1982 vom 29.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2051 vom 13.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2094 vom 20.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2134 vom 20.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2140 vom 20.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 817 vom 10.05.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2141 vom 20.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2163 vom 30.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2164 vom 30.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2215 vom 30.12.2010
ActionAction Beschluss vom 8. November 2010, Nr. 1804
ActionAction Beschluss Nr. 773 vom 10.05.2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction Beschluss Nr. 294 vom 05.02.2007
ActionAction Beschluss Nr. 433 vom 12.02.2007
ActionAction Beschluss Nr. 466 vom 19.02.2007
ActionAction Beschluss Nr. 728 vom 12.03.2007
ActionAction Beschluss Nr. 921 vom 19.03.2007
ActionAction Beschluss Nr. 953 vom 26.03.2007
ActionAction Beschluss Nr. 1021 vom 26.03.2007
ActionAction Beschluss Nr. 474 vom 19.02.2007
ActionAction Beschluss Nr. 1459 vom 02.05.2007
ActionAction Beschluss Nr. 1737 vom 29.05.2007
ActionAction Beschluss Nr. 1998 vom 11.06.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2181 vom 25.06.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2273 vom 02.07.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2326 vom 09.07.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2596 vom 30.07.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2849 vom 27.08.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2921 vom 03.09.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2923 vom 03.09.2007
ActionAction Beschluss Nr. 3025 vom 10.09.2007
ActionAction Beschluss Nr. 3247 vom 01.10.2007
ActionAction Beschluss Nr. 3315 vom 08.10.2007
ActionAction Beschluss Nr. 1132 vom 02.04.2007
ActionAction Beschluss Nr. 3406 vom 08.10.2007
ActionAction Beschluss Nr. 3538 vom 22.10.2007
ActionAction Beschluss Nr. 3857 vom 19.11.2007
ActionAction Beschluss Nr. 4008 vom 26.11.2007
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2007, Nr. 4120
ActionAction Beschluss Nr. 4150 vom 03.12.2007
ActionAction Beschluss Nr. 4546 vom 28.12.2007
ActionAction Beschluss Nr. 4568 vom 28.12.2007
ActionAction Beschluss Nr. 4618 vom 28.12.2007
ActionAction Beschluss Nr. 4739 vom 28.12.2007
ActionAction Beschluss Nr. 1161 vom 10.04.2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction Beschluss Nr. 123 vom 19.01.2004
ActionAction Beschluss Nr. 310 vom 02.02.2004
ActionAction Beschluss Nr. 531 vom 01.03.2004
ActionAction Beschluss Nr. 1292 vom 26.04.2004
ActionAction Beschluss Nr. 2357 vom 28.06.2004
ActionAction Beschluss Nr. 2493 vom 12.07.2004
ActionAction Beschluss Nr. 2693 vom 26.07.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3148 vom 30.08.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3261 vom 06.09.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3255 vom 06.09.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3769 vom 18.10.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3839 vom 25.10.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3926 vom 08.11.2004
ActionAction Beschluss Nr. 4361 vom 29.11.2004
ActionAction Beschluss Nr. 4341 vom 29.11.2004
ActionAction Beschluss Nr. 4551 vom 06.12.2004
ActionAction Beschluss Nr. 4778 vom 20.12.2004
ActionAction Beschluss Nr. 3310 vom 13.09.2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction Beschluss Nr. 120 vom 21.01.2002
ActionAction Beschluss Nr. 717 vom 04.03.2002
ActionAction Beschluss Nr. 799 vom 11.03.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1111 vom 08.04.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1134 vom 08.04.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1136 vom 08.04.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1270 vom 15.04.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1857 vom 27.05.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1863 vom 27.05.2002
ActionAction Beschluss Nr. 2053 vom 10.06.2002
ActionAction Beschluss Nr. 2399 vom 08.07.2002
ActionAction Beschluss Nr. 2403 vom 08.07.2002
ActionAction Beschluss Nr. 2637 vom 22.07.2002
ActionAction Beschluss vom 29. Juli 2002, Nr. 2732
ActionAction Beschluss Nr. 2836 vom 13.08.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3013 vom 26.08.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3213 vom 09.09.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3257 vom 09.09.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3268 vom 16.09.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3283 vom 16.09.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3655 vom 14.10.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3767 vom 21.10.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4006 vom 04.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4202 vom 18.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4224 vom 18.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4326 vom 25.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4332 vom 25.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4396 vom 25.11.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4511 vom 02.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3260 vom 16.09.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4567 vom 09.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4591 vom 09.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4790 vom 16.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4892 vom 23.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 4923 vom 23.12.2002
ActionAction Beschluss Nr. 1497 vom 29.04.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3089 vom 02.09.2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis