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In vigore al: 25/02/2013

Beschluss Nr. 440 vom 17.02.2003
Kriterien und Modalitäten zur Gewährung von Beiträgen im Sinne des Landesgesetzes Nr. 45 vom 10. November 1976 im Bereich der Aus- und Weiterbildungstätigkeiten für das Lehr-, Direktons- und Erziehungspersonal der italienischsprachigen Schulen

Anlage

KRITERIEN UND MODALITÄTEN ZUR GEWÄHRUNG VON BEITRÄGEN IM SINNE DES LANDESGESETZES NR. 45 VOM 10. NOVEMBER 1976 IM BEREICH DER AUS- UND WEITERBILDUNGSTÄTIGKEITEN FÜR DAS LEHR-, DIREKTIONS- UND ERZIEHUNGSPERSONAL DER ITALIENISCHSPRACHIGEN SCHULEN.

 

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art.1

Anwendungsbereich

Der vorliegende Beschluss, der in Umsetzung von Art. 2 der Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, N. 17, in geltender Fassung erlassen wird, regelt die Kriterien für die Zuweisung und Auszahlung von Beiträgen zur Förderung der Ausbildungstätigkeiten im Allgemeinen in der Provinz Bozen laut Landesgesetz vom 10. November 1976, Nr. 45, in geltender Fassung, die von der Abteilung 17 – italienisches Schulamt – Amt für Schulfinanzierung verwaltet werden.-
 

Art.2

Beitragsempfänger

Gemäß vorliegender Maßnahme können die Beiträge an folgende Förderungsempfänger gewährt werden:
a) Ausbildungsverbände ohne Erwerbszweck;
b) Öffentliche und private Körperschaften ohne Erwerbszweck.
Die Gründungsurkunde und die Satzung müssen als öffentliche Urkunde oder als beglaubigte und eingetragene Privaturkunde verfasst sein.
 

KAPITEL II

GRUNDPRINZIPIEN

Art.3

Organisation und Transparenz

Die ansuchenden Bildungseinrichtungen und Organisationen müssen über eine interne Organisation verfügen, die den Grundsätzen der Effizienz, der Wirtschaftlichkeit sowie der Transparenz entspricht.
Die Angaben über die Organisation und die Durchführung der Tätigkeiten müssen dem zuständigen Amt zugänglich sein.
Sie Beiträge werden auf der Grundlage eines Gesuchs gewährt, das innerhalb 31. März oder eines anderen Datums, das mit Dekret des zuständigen Abteilungsdirektors festgelegt wird, einzureichen ist.
Wird das Gesuch auf dem Postwege übermittelt, gilt das Datum des  Versandstempels.
 

Art. 4

Planung der Tätigkeiten

Zur Planung der Aus- und Weiterbildungstätigkeiten gelten die Bestimmungen des "Landeskollektivvertrag für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-Mittel-und Oberschulen Südtirols",- 13 November 2002,  der am 13.11.2002 unterzeichnet und im Amtsblatt der Region Nr 49/I-II vom 26.11.2002 veröffentlicht wurde.
Die Initiativen, für die ein Verband oder eine Körperschaft ein Beitragsansuchen einreicht, müssen daher:

den Kriterien und den vorrangigen Ausbildungszielen des oben genannten dezentralisierten Tarifvertrages gemäß  Jahresrichtlinien des Hauptschulamtsleiters entsprechen,

den in der Satzung des Verbandes/der Körperschaft festgelegten Zielen und den internen Leitlinien entsprechen,

den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und der Optimierung der verfügbaren Ressourcen entsprechen.

Die Fähigkeit der Körperschaften die geplanten Tätigkeiten zu bescheidenen Kosten durchführen zu können, kann als Vorzug gelten.
 

Art. 5

Kategorien der Maßnahmen

Folgende Kategorien von Maßnahmen können gefördert werden:
 

1. Aus- und Fortbildungstätigkeiten für das Lehr-, Direktions- und Erziahungs-personal der Schulen der Provinz Bozen, die im Landesfortbildungsplan (PPA) enthalten sind;

 

2. Aus- und Fortbildungstätigkeiten, die nicht im Landesfortbildungsplan (PPA) enthalten sind und vom Hauptschulamtsleiter als Fortbildung anerkannt werden;

 

3. Bildungstätigkeit im allgemeinen, z. B. Tagungen, Seminare, Konferenzreihen, Vorbereitungskurse für Wettbewerbe sowie andere ähnliche Veranstaltungen, die mit der Schulwelt verbunden sind;

 

4. pädagogische, didaktische und kulturelle Studien und Forschungen, die mit der Schulwelt verbunden sind;

 

5. Publikationen und audiovisuelle Aufzeichnungen, die für die Schule von besonderem Interesse sind.

Die Vereine oder Körperschaften dürfen nicht bei anderen Abteilungen der Autonomen Provinz Bozen oder aufgrund eines anderen Landesgesetzes für die selben Initiativen um einen Beitrag ansuchen.
Für die Landesförderungen der unter den Punkten 1 und 2 genannten Tätigkeiten müssen die Vereine und Körperschaften die Mindestanzahl von 10 Teilnehmern gewährleisten können.
Die Beitragsgesuche für die Tätigkeiten unter den Punkten 2, 3, 4, 5 müssen mit einem positiven Gutachten des Hauptschulamts-leiters versehen werden.
Die Verbände und Körperschaften, die um Beiträge für die Ausarbeitung und den Druck von Publikationen (auch in Form von audiovisuellen Aufzeichnungen) laut Punkt 5 ansuchen, müssen sich an die nachstehenden weiteren Vorschriften halten:

die Urheberrechte müssen beim Begünstigten des Landesbeitrags bleiben,

auf dem Deckblatt der Publikation oder audiovisuellen Aufzeichnung muss nachstehender Satz vermerkt werden:

"Veröffentlicht mit der Unterstützung der  Südtiroler Landesverwaltung – Italienisches Schulamt”.

Neben diesem Satz muss das Wappen (Adler) der Provinz Bozen erscheinen.

Nach der Fertigstellung muss das Werk der Öffentlichkeit und durch die institutionelle Verteilung des Landes an die öffentlichen Südtiroler Bibliotheken und Schulbibliotheken zur Verfügung gestellt werden;

 

KAPITEL III

ZUGELASSENE AUSGABEN

Art. 6

Eigenfinanzierung

Die ansuchenden Verbände bzw. Körper-schaften müssen sich an den veranschlagten Ausgaben auch mit anderen Mitteln als dem Landesbeitrag beteiligen.
Bei der Bestimmung des Beitrages wird das Ausmaß der Eigenfinanzierung der Organisationen in Erwägung gezogen.
Im Finanzierungsplan, der dem Gesuch beizulegen ist, sind der Betrag der Eigen-finanzierung sowie die Herkunft der entsprechenden Mittel anzugeben.
 

Art.7

Zugelassene Ausgaben

Zur Gewährung des Beitrag, werden die direkten Kosten für die Abhaltung einzelner Tätigkeiten und die Kosten zur Anschaffung des notwendigen wissenschaftlichen und didaktischen Material in Betracht gezogen.
Die im Kostenvoranschlag angeführten Ausgaben dürfen sich nur auf folgende Spesen beziehen:

Honorare und Spesenrückvergütungen für Referenten, Experten, Forscher bis zum vorgesehenen Maximalbetrag für jene, die bei ähnlichen Initiativen im Auftrag der Südtiroler Landesverwaltung arbeiten.

Honorare und Spesenrückvergütungen für Kursleiter, Moderatoren und Gruppenleiter bis zum vorgesehenen Maximalbetrag für jene, die bei ähnlichen Initiativen im Auftrag der Südtiroler Landesverwaltung arbeiten.

Lehr- und Forschungsmaterial, das mit der Initiative verbunden ist;

Leichtverbrauchbares Material, das mit der Initiative verbunden ist

Saalmiete

Werbespesen zur Förderung der Initia-tiven (nur im Falle, dass die Tätigkeit für ein größeres Publikum bestimmt ist).

Die entsprechenden Sätze und Beträge sind mit eigenem Beschluss der Landesregierung festgelegt.
Betriebskosten für das Personal und für den Sitz (Mieten, Heizung, Beleuchtung, Telefon, Postspesen, Versicherungen, Reinigung, Schreibmaterial, usw.) sind bis zu 30 % des Gesamtbetrags der zulässigen Spesen zum Beitrag zugelassen und werden nur dann in Betracht gezogen, wenn der Verband bzw. die Körperschaft nicht bei einer anderen Abteilung der Autonomen Provinz Bozen oder aufgrund anderer Landesgesetze um einen Beitrag angesucht hat;
Diesbezüglich muss beachtet werden, dass im Sinne der allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Kosteneinschränkung die Maximalbeträge nur in besonderen und begründeten Fällen angewandt werden können.
Die Honorare, die eventuell für Mitglieder von Vorstandsgremien von politischen Parteien oder Gewerkschaften sowie für Mitglieder von Wahlgremien (Parlament, Regionalrat, Landtag, Gemeinderat) vorgesehen sind, werden nicht zurückerstattet.
Die gewährten Beiträge dürfen nicht mehr als 80% der gesamten finanzierbaren Kosten erreichen, jedoch sind Ausnahmen bei außerordentlichen und entsprechend begründeten Fällen möglich.
Nicht zugelassene Ausgaben:

Ausgaben für Blumen, Preise, Geschenke und jede Art von Dekoration;

Ausgaben für Repräsentationsessen

Zur Finanzierung werden all jene Tätigkeiten, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Landesgesetze fallen, nicht zugelassen.

 

Art.8

Abweichungen bei der Zuteilung

In der Regel werden Finanzierungen über mehr als 80 % nur für Tätigkeiten gewährt, welche die Durchführung von besonders wichtigen Initiativen und Projekten vorsehen und aufgrund ihrer Eigenschaft und Bedeutung einen besonderen Bildungswert für die lokale italienischsprachige Schule darbieten. Ferner auch, wenn die Verwaltung im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip private Organisationen mit der Erreichung der obengenannten Ziele beauftragen will.
Die Finanzierung darf niemals das im Beitragsgesuch angegebene Defizit übersteigen.
Die Abweichung wird mit Dekret des Hauptschulamtsleiters gewährt.
Diese Abweichungen können sich auch auf Ausgabeposten beziehen, die normalerweise gemäß vorliegender Kriterien zur Finanzierung nicht zugelassen werden können.
 

KAPITEL IV

VORSCHÜSSE

Art.9

Gewährung von Vorschüssen

Der Beitragsempfänger kann um die Auszahlung eines Vorschusses in Höhe von max 80% des Betrages der einzelnen Beiträge ansuchen. In der Regel wird der entsprechende Antrag gleichzeitig mit dem Beitragsgesuch gestellt.
 

Art.10

Abrechnung der Vorschüsse

Die Vorschüsse müssen innerhalb 31. März des Jahres nach der erfolgten Vorschussauszahlung abgerechnet werden. Bei gültigen und entsprechend belegten Gründen kann diese Frist auf Antrag des Beitragsempfängers verlängert werden, und zwar um höchstens ein Jahr und mit den selben, auch für die Zuteilung des Beitrages vorgesehenen Verfahren.
 

KAPITEL V

ABRECHNUNG UND AUSZAHLUNG DES BEITRAGES

Art.11

Abrechnung und Auszahlung des Beitrages

Die Rechnungslegung besteht aus originale Ausgabenbelege bis zur Erreichung der Beitragshöhe, wobei folgende Unterlagen beizulegen sind:
a) eine Liste in zweifacher Ausfertigung der vorgelegten Ausgabenbelege;
b) eine Ablichtung der Ausgabenbelege, wenn die begünstigte Organisation die Rückgabe der Originaldokumente anfordert;
c) eine vom gesetzlichen Vertreter des begünstigten Verbandes/ der Körperschaft unterzeichnete Erklärung, aus der die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit im Hinblick auf das Programm und auf die zum Beitrag zugelassenen Spesen und der Gesamtbetrag der getätigten Ausgaben hervorgehen;
d) Bei Abschluss der Tätigkeiten muss ein Bericht mit einer Bewertung über die erreichten Ziele sowie eine Kopie der Präsenzlisten der Teilnehmer abgegeben werden. In Bezug auf die im Art. 6 Punkt 4 angeführten Tätigkeiten sind auch die Unterlagen über die Ergebnisse der durchgeführten Forschungstätigkeiten beizulegen.
e) Protokoll der Versammlung, aus welchem hervorgeht, dass der Haushalt des Vereins oder der Körperschaft genehmigt wurde.
Wenn der Empfänger eine öffentliche Körperschaft ist, besteht die Abrechnung aus einer Aufstellung in zweifacher Ausfertigung der getätigten Ausgaben bis zur Erreichung der Beitragssumme samt den entsprechenden Zahlungsmandaten sowie aus der Erklärung gemäß Buchst. d).
Wenn die Tätigkeiten, für die der Beitrag gewährt wurde, nur zum Teil durchgeführt wurden, und die Belege die Beitragshöhe nicht erreichen, so wird ein im Verhältnis zum ursprünglich genehmigten Betrag verringerter Betrag ausgezahlt. Die Verringerung wird vom Direktor des Amtes für Schulfinanzierung  verfügt.
 

Art.12

Ausgabebelege

Die Ausgabenbelege müssen:

gesetzeskonform sein;

auf den Namen der begünstigten Körperschaft ausgestellt sein;

quittiert sein;

den Stempel der begünstigten Körperschaft und die Unterschrift des Präsidenten zur Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit tragen;

sich auf die zum Beitrag zugelassenen Ausgaben beziehen;

Verpflichtungen betreffen, die im Bezugsjahr des Beitrages eingegangen wurden.

 

KAPITEL VI

DURCHFÜHRUNG VON STICHPROBEN BEI DEN ABRECHNUNGEN DER BEITRÄGE

Art.13

Kontrolle

1. Gemäß Art.2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung führt das für die Auszahlung der Beiträge zuständige Amt Stichprobenkontrollen bei 6% der genehmigten Ansuchen durch.
 
2. Falls das vorgesehene 6% nicht die Einheit erreicht, wird die Kontrolle wenigstens bei einer Körperschaft durchgeführt.
 
3. Die Beiträge, die der Stichprobenkontrolle unterzogen werden, werden mittels Auslosung bestimmt, wobei die Kontrolle im Bezug auf das entsprechende Jahr innerhalb 31. Dezember des darauffolgenden Jahres durchgeführt wird,
 
4. Die Auslosung wird von einer Kommission durchgeführt, die aus dem Abteilungsdirektor oder seinem Stellvertreter, einem Amtsdirektor und einem Verwaltungssachbearbeiter der Abteilung, der die Funktion des Sekretärs wahrnimmt, besteht.
 
5.Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes überprüft:
a) die vom Gesuch-steller vorgelegten eigenverantwortlichen Erklärungen;
b) ob die Tätigkeiten, Vorhaben und Investitionen, für die der Beitrag gewährt  worden ist, tatsächlich durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben im Rahmen der anerkannten Kosten vollständig getätigt worden sind;
c) das Vorhandensein der ordnungsgemäßen Dokumentation, zur Abdeckung des Differenzbetrages zwischen dem gewährten Beitrag und den anerkannten Kosten, wenn der Gesuch-steller für die Beitragsabrechnung die Vorlage der Ausgabenbelege auf den gewährten Beitrag begrenzt hat;
d) die ordnungsgemäße Eintragung der Ausgabenbelege in der Höhe der anerkannten Kosten in das vom Statut oder von der Geschäftsordnung vorgesehene Register;
 
6. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dieses Artikels kann der zuständige Amtdirektor weitere Überprüfungen, die er für notwendig erachtet, durchführen.
 

KAPITEL VII

SCULUSSBESTIMMUNGEN

Art:14

Aufhebungen

Die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 3840 vom 6. September 1999 genehmigten Kriterien werden durch die im vorliegenden Beschluss enthaltenen Kriterien ersetzt.
 

Art.15

Übergangsbestimmung

Der vorliegende Beschluss wird ab dem 1. Januar 2003 angewandt. Die bis 31. Dezember 2002 gewährten finanziellen Vergünstigungen werden vom zuständigen Amt im Sinne der bis dahin geltenden Bestimmungen verwaltet.

Art.16

Für alles, was nicht ausdrücklich im Rahmen des vorliegenden Beschlusses geregelt wird, verweist man auf die einschlägigen Bestimmungen des Landesgesetzes vom 10 November 1076, Nr. 45 in geltender Fassung.-
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