Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Dezember 1988, Nr. 55.
(1) Sämtliche Gemeinden führen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im eigenen Gemeindebereich eine Erhebung und Beschreibung der ländlichen Straßen durch, welche in ein Verzeichnis aufgenommen werden. Die Gemeinde kann im Bedarfsfalle über eine Neubearbeitung des Verzeichnisses aufgrund derselben Richtlinien, welche für die Erstellung des Verzeichnisses gelten, verfügen.