Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Dezember 1988, Nr. 55.
(1) Aufgrund des Gemeindeverzeichnisses laut Artikel 3 sowie der Richtlinien der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz führt das Landesforstinspektorat das Landesverzeichnis für die ländlichen Straßen.
(2) Die Eintragung in dieses Verzeichnis bewirkt den Anspruch auf den Landesbeitrag für die ordentliche Instandhaltung sowie, wenn zustehend, für die Schneeräumung.
(3) Die Eintragung erfolgt unter Berücksichtigung der Straßenbreite, des Straßenbelages, der mittleren Höhenlage sowie der Richtlinien, welche mit Durchführungsbestimmung zu diesem Gesetz erlassen werden.