Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Dezember 1988, Nr. 55.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind ländliche Straßen allgemeiner Benützung vor allem die zweckmäßigsten Verbindungen dauernd bewohnter ländlicher Ansiedlungen mit dem übergeordneten Straßennetz, welche in Hinblick auf Straßenbreite, Verkehrssicherheit, Gefälle und Straßenbelag den Verkehr mit Personenkraftwagen mit Zweiradantrieb zulassen und sich in einem ordnungsgemäß abgeschlossenen Ausbau und guten Erhaltungszustand befinden.
(2) Als dauernd bewohnte Ansiedlung im Sinne dieses Gesetzes ist insbesondere der dauernd bewirtschaftete und bewohnte vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genützte Betrieb zu verstehen. Ausgeschlossen sind auf jeden Fall Almhütten, Schutzhütten, Ansiedlungen für den Fremdenverkehr sowie Ferienhäuser u. ä.