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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 22. November 1988, Nr. 501)
Verfügungen zur Klassifizierung und Erhaltung des ländlichen Straßennetzes

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Dezember 1988, Nr. 55.

Art. 2 (Eigenschaften der ländlichen Straßen)  delibera sentenza

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind ländliche Straßen allgemeiner Benützung vor allem die zweckmäßigsten Verbindungen dauernd bewohnter ländlicher Ansiedlungen mit dem übergeordneten Straßennetz, welche in Hinblick auf Straßenbreite, Verkehrssicherheit, Gefälle und Straßenbelag den Verkehr mit Personenkraftwagen mit Zweiradantrieb zulassen und sich in einem ordnungsgemäß abgeschlossenen Ausbau und guten Erhaltungszustand befinden.

(2) Als dauernd bewohnte Ansiedlung im Sinne dieses Gesetzes ist insbesondere der dauernd bewirtschaftete und bewohnte vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genützte Betrieb zu verstehen. Ausgeschlossen sind auf jeden Fall Almhütten, Schutzhütten, Ansiedlungen für den Fremdenverkehr sowie Ferienhäuser u. ä.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 136 vom 25.05.2001 - Gemeindestraßen und ländliche Straßen - Verbindung des Straßennetzes mit Einzelhöfen