Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Dezember 1988, Nr. 55.
(1) Im Falle von groben Unterlassungen durch die Gemeinden in der Ausführung der ordentlichen Straßenerhaltung und insbesondere der ordnungsgemäßen Wasserableitung, welche von den Bezirksforstämtern festgestellt wird, kann die Landesregierung nach Aufforderung zur Erfüllung, den Landesbeitrag an die Gemeinden widerrufen oder einstellen.