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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 22. November 1988, Nr. 501)
Verfügungen zur Klassifizierung und Erhaltung des ländlichen Straßennetzes

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Dezember 1988, Nr. 55.

Art. 7 (Unterlassung der Straßenerhaltung)

(1) Im Falle von groben Unterlassungen durch die Gemeinden in der Ausführung der ordentlichen Straßenerhaltung und insbesondere der ordnungsgemäßen Wasserableitung, welche von den Bezirksforstämtern festgestellt wird, kann die Landesregierung nach Aufforderung zur Erfüllung, den Landesbeitrag an die Gemeinden widerrufen oder einstellen.