Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Dezember 1988, Nr. 55.
(1) Das Land beteiligt sich an der ordentlichen Erhaltung der ländlichen Straßen, welche im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen ländlichen Straßen eingetragen sind, mit einem Fixbetrag pro laufenden Meter, welcher jährlich durch die Landesregierung auf Vorschlag des zuständigen Landesrates festgesetzt wird und die Bestimmungen laut Artikel 6 sowie die Richtlinien welche mit Durchführungsbestimmung erlassen werden, berücksichtigt.
(2) Die Gemeinden bestreiten die Gesamtkosten für die ordentliche Erhaltung mit der Befugnis der Schadloshaltung an Eigentümern und Inhabern von Realrechten im Ausmaß von maximal 10% der Gesamtkosten, falls die von der Gemeinde getragenen Lasten 50% der Landesbeiträge überschreiten.
(3) Die Gemeinden können die Durchführung von bestimmten Arbeiten in Eigenregie durch die Eigentümer oder durch die Inhaber von Realrechten genehmigen; diese Leistungen werden bei der Festlegung der Rückvergütungsquote laut Absatz 2 berücksichtigt,