Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Dezember 1988, Nr. 55.
(1) Sämtliche Straßen im Interessenbereich des Landes, welche aufgrund der geltenden Landesgesetze über die Klassifizierung der Straßen im Interessenbereich der Provinz nicht als Landes-, Gemeinde-, oder Bonifizierungsstraßen eingetragen sind, allgemein benutzt werden und die Eigenschaften laut Artikel 2 aufweisen, sind als ländliche Straßen zu betrachten. Sie müssen in ein eigenes Verzeichnis eingetragen und von den Gemeinden aufgrund der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz klassifiziert werden.
(2) Straßen nicht allgemeiner Benützung sind im Sinne des Titels Il dieses Gesetzes als Güter- oder Feldwege zu betrachten