Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Dezember 1988, Nr. 55.
(1) Die Ausgaben für die Erhaltung der ländlichen Straßen umfassen:
(2) Die laufende ordentliche Straßenerhaltung umfaßt vor allem die ordnungsgemäße Wasserableitung, die Räumung der Fahrbahn samt Randstreifen, der Wasserspulen und der Straßengräben, die normale Einschotterung und die Beseitigung der Schlaglöcher, der Frost- und Wasserschäden sowie die Instandhaltung der Böschungen und der Begrünungsarbeiten.
(3) Außerordentliche Instandhaltungskosten betreffen Arbeiten, welche durch Unwetterschäden oder Katastrophen erforderlich werden, sowie jene, welche bei normaler Instandhaltung im Normalfall höchstens alle drei Jahre notwendig werden. Für die Kosten der außerordentlichen Instandhaltung können die Gemeinden bei Anwendung des Landesgesetzes vom 7. Juli 1980, Nr. 24, bzw. des Regionalgesetzes vom 8. Februar 1956, Nr. 4, Beiträge bei der Landesregierung beantragen.