Kundgemacht im A.Bl. vom 24. September 1963, Nr. 39.
Die Betriebsausgaben des Laboratoriums gehen zu einem Drittel ihres Gesamtausmaßes zu Lasten der Landesverwaltung und zu den restlichen zwei Dritteln zu Lasten der Gemeinden der Provinz.
Die Aufteilung der Ausgaben, die von den Gemeinden gedeckt werden müssen, wird vom Landesausschuß auf Grund der in der letzten allgemeinen Volkszählung erfaßten Bevölkerungszahl vorgenommen.