Kundgemacht im A.Bl. vom 24. September 1963, Nr. 39.
Das Verwaltungsbüro jeder Sektion führt ein Protokollregister der die Sektion betreffenden Akten und ein Register der angeforderten Untersuchungen.
Das Register der angeforderten Untersuchungen muß folgende Angaben in Tabellenform enthalten: