Kundgemacht im A.Bl. vom 24. September 1963, Nr. 39.
Das Laboratorium gehört zum Befugnisbereich der Abteilung für Betreuung, Fürsorge und Gesundheitswesen der Landesverwaltung gemäß Artikel 10 Buchstabe d) der Ordnung der Ämter und des Personals der Landesverwaltung, die mit Landesgesetz vom 3. Juli 1959, Nr. 6, festgelegt wurde.
Die fachliche Tätigkeit des Laboratoriums steht unter der Aufsicht des Provinzarztes gemäß Artikel 83 des Einheitstextes der Gesundheitsgesetze.