Kundgemacht im A.Bl. vom 24. September 1963, Nr. 39.
Die zentralen Gesundheitsbehörden können die Hilfe des Laboratoriums zur Erfüllung der Erfordernisse der öffentlichen Hygiene und Prophylaxe gegen Rückzahlung der Spesen an die Landesverwaltung in Anspruch nehmen.
Die Amtsärzte bedienen sich des Laboratoriums im hygienisch-prophylaktischen Überwachungsdienst in ihren Amtsbereichen, in den gesetzlich vorgesehenen Formen.
Die Mütter- und Kinderberatungsstellen des Hilfswerkes für Mutter und Kind können zugusten von nicht fürsorgeberechtigten Personen unentgeltlich die Leistungen des Landeslaboratoriums in Anspruch nehmen 2).
Ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 31. Juli 1967, Nr. 11.