Kundgemacht im A.Bl. vom 24. September 1963, Nr. 39.
Wer im eigenen Interesse um Untersuchungen und Analysen nachsucht, hat hierzu eine Probe der zu analysierenden Substanz, fachgerecht entnommen und in ausreichender Menge vorhanden, vorzulegen 4).
Er hat hierzu außerdem gut leserlich und genau seinen Namen und seine Anschrift sowie die Herkunft der zu analysierenden Substanz, die Art der gewünschten Untersuchung und die zu beantwortende Frage anzugeben 4).
Sollten die Untersuchungen, nach Ansicht des Direktors der Sektion, medizinisch-gesetzliche Folgen haben können, so muß die Indikationsstellung durch einen Vertrauensarzt des Ansuchenden erfolgen.
Ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 31. Juli 1967, Nr. 11.