Kundgemacht im A.Bl. vom 15. April 1997, Nr. 18.
(1) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, Landespersonal auf Zeit zu anderen Körperschaften und Instituten abzuordnen, die in Südtirol tätig sind, keine Gewinnabsichten verfolgen und vorwiegend von öffentlichen Körperschaften zur Abwicklung von Tätigkeiten im öffentlichen Interesse errichtet wurden.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Abordnung ist für eine Dauer von nicht mehr als vier Jahren, vorbehaltlich Verlängerung, möglich. Die Abordnung kann jederzeit, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von wenigstens sechs Monaten, gekündigt werden.
(3) Für die in Absatz 1 vorgesehene Abordnung gilt die Regelung des Landes für die Abordnung von Landespersonal zu anderen öffentlichen Verwaltungen.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.