(1)Landwirtschaftliches Grün: In den für die Landwirtschaft bestimmten Zonen ist die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude gestattet; der Umfang dieser Gebäude darf das für eine rationelle Betriebsführung unbedingt erforderliche Ausmaß nicht übersteigen. Als landwirtschaftliche Gebäude gelten die Betriebsgebäude zur Unterbringung des Viehs und zur Aufbewahrung der Geräte sowie die Gebäude und Anlagen für die Einbringung, Lagerung und Verarbeitung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und für die Zubereitung und Direktvermarktung eigener Produkte. Bedingung ist, dass diese Gebäude von einzelnen Bauern oder von Eigentümern landwirtschaftlicher Betriebe errichtet werden. Die erwähnten landwirtschaftlichen Gebäude dürfen in keinem Fall für andere Zwecke verwendet werden. In Gemeinden, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden, kann die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde und nach Einholen der Gutachten der Landesraumordnungskommission und der Abteilung Landwirtschaft die Genehmigung erteilen, dass auch Flächen in Gemeinden außerhalb der Landesgrenzen, welche an das Landesgebiet angrenzen, berücksichtigt werden, welche sich seit 1. Oktober 1997 im Eigentum des Hofinhabers befinden und von diesem für die Bewirtschaftung seines Hofes genutzt werden.150)
(2)In Wohnbauzonen können die landwirtschaftlichen Betriebsgebäude, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören, unter Einhaltung der Vorschriften des Bauleitplanes der Gemeinde für andere Zwecke verwendet werden, sofern sie für die Betriebsführung nicht gebraucht werden. In den privaten Grünzonen ist die Umwandlung der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäude im Rahmen der bestehenden Baumassen zulässig.
(3)Die Errichtung neuer Anlagen zur Einbringung, Lagerung, Verarbeitung und Förderung sowie zum Schutz und zur Verbesserung der Produktion der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse seitens landwirtschaftlicher Genossenschaften ist nur in Gewerbegebieten zulässig. Nach Anhören der betroffenen Gemeinden kann die Landesregierung auf Vorschlag der Landesräte für Raumordnung, für Landwirtschaft und für Landschaftsschutz eigene Zonen für Produktionsanlagen der genannten Art ausweisen, die für mehrere Gemeinden bestimmt und für die Mitglieder leichter zu erreichen sind; dabei ist das in Artikel 21 Absätze 1, 3 und 4 vorgesehene Verfahren einzuhalten.151)
(4) Viehhandelsbetriebe können in Zonen für Produktionsanlagen, die im Sinne des vorhergehenden Absatzes eigens ausgewiesen worden sind, zugelassen werden.152)
(5)Die im landwirtschaftlichen Grün bestehenden Anlagen für die Einbringung, Lagerung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte sowie die industriellen Viehhaltungsbetriebe dürfen für keine anderen Zwecke verwendet werden, es sei denn, die gesamte zur Anlage gehörende Fläche wird im Bauleitplan der Gemeinde als Zone für Produktionsanlagen oder für den Wohnbau oder für Bauten oder Anlagen von öffentlichem Belang ausgewiesen. Solange die Änderung der Zweckbestimmung im Bauleitplan der Gemeinde nicht erfolgt ist, dürfen die Gebäude für keine andere Tätigkeit genutzt werden als für jene, für die sie ursprünglich errichtet wurden.
(6) Die im landwirtschaftlichen Grün vorhandenen und im Eigentum von Genossenschaften stehenden Anlagen für die Einbringung, Aufbewahrung und Verarbeitung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse können in dem für die Erfordernisse der örtlichen Produktion unerlässlichen Ausmaß erweitert werden, sofern die Mehrheit der Genossenschafter im Landesgebiet tätig ist. Unter örtlicher Produktion versteht man die in Südtirol hergestellten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. 153)
(7)Alle Eigentümer von tatsächlich bewirtschafteten geschlossenen Höfen können an der Hofstelle, die in der Durchführungsverordnung näher zu bestimmen ist, Wohnvolumen im Höchstausmaß von 1.000 Kubikmeter erstellen. Die gesamte Baumasse ist untrennbarer Bestandteil des geschlossenen Hofes. Sollte aus einem der Gründe, die im Artikel 6 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, angegeben sind, die Abtrennung von Wohnvolumen vom geschlossenen Hof bewilligt werden, so ist zu Lasten des geschlossenen Hofes, welchem das abgetrennte Gebäude angehörte, gleichzeitig mit der Abtrennung im Ausmaß der abgetrennten Baumasse das Bauverbot im Grundbuch anzumerken. Die Abtrennung kann nur dann bewilligt werden, wenn an der Hofstelle des geschlossenen Hofes mindestens 1.000 Kubikmeter Wohnvolumen verbleiben. Der geschlossene Hof darf ab Nutzung dieser Baumöglichkeit für die Dauer von 20 Jahren nicht aufgelöst werden. Die entsprechende Bindung wird im Grundbuch angemerkt. Die Errichtung von Wohnvolumen im Sinne dieses Absatzes gilt auch für die Fälle gemäß Absatz 1 letzter Satz. Es besteht kein Baurecht im Sinne dieses Absatzes, wenn bei der Neubildung des geschlossenen Hofes zur Erreichung des Mindestausmaßes an Betriebsfläche laut Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, Flächen herangezogen werden, die zuvor von anderen geschlossenen Höfen, welche diese Baumöglichkeit bereits ausgenutzt haben, abgetrennt wurden.154)
(8)Im landwirtschaftlichen Grün, im alpinen Grünland oder im Waldgebiet dürfen Bienenstände und Lehrbienenstände errichtet werden. Die Landesregierung erlässt mit Beschluss die entsprechenden Richtlinien.155)
(9)Die Aussiedlung von Hofstellen des geschlossenen Hofes aus Wohnbauzonen in landwirtschaftliche Wohngebiete oder ins landwirtschaftliche Grün ist nur dann zulässig, wenn dies auf Grund objektiver Erfordernisse des Betriebes notwendig ist. Die Erfordernisse müssen so geartet sein, dass ihnen durch eine Modernisierung oder Erweiterung an Ort und Stelle nicht begegnet werden kann, und zwar auch abweichend von der Baudichte und vom Überbauungsverhältnis, wie im Bauleitplan der Gemeinde festgesetzt. Tatsächlich bewirtschaftete Betriebe mit Viehhaltung, die keine geschlossenen Höfe sind und in Wohnbauzonen liegen, können auf Grund der obgenannten objektiven Erfordernisse das Wirtschaftsgebäude ins landwirtschaftliche Grün aussiedeln. Die Aussiedlung ist auch in das Gebiet einer Gemeinde möglich, die an jene angrenzt, in der sich die alte Hofstelle befindet, sofern sich die im Eigentum des Betriebes befindlichen landwirtschaftlichen Flächen zum größeren Teil in jener Gemeinde befinden. Die Gemeinde erteilt die Baukonzession nach Einholen eines bindenden Gutachtens der Kommission gemäß Absatz 29 hinsichtlich des Vorliegens der objektiven Erfordernisse und des neuen Standortes der Hofstelle. Der Standort ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Siedlungsplanung und des Landschaftsschutzes zu bestimmen. Im Falle der Aussiedlung in das Gebiet einer angrenzenden Gemeinde erteilt die für die Gemeinde, in der die alte Hofstelle liegt, zuständige Kommission gemäß Absatz 29 das Gutachten über das Vorliegen der objektiven Erfordernisse, während die für die Gemeinde, in der die neue Hofstelle errichtet wird, zuständige Kommission gemäß Absatz 29 das Gutachten über den Standort erteilt.156)
(10)Im Falle der Aussiedlung der Hofstelle des geschlossenen Hofes gemäß Absatz 9 ist bei der baulichen Nutzung der alten Hofstelle, bezogen auf die Fläche derselben, die Baudichte laut Bauleitplan oder Durchführungsplan einzuhalten. Die landwirtschaftliche Tätigkeit an der alten Hofstelle ist auf jeden Fall untersagt. Landwirtschaftliche Gebäude, die aufgrund der Aussiedlung nicht mehr für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes gebraucht werden, können unter Beachtung dieser Vorschriften in Wohnvolumen umgewandelt werden. Das Wohnvolumen, das auf der Fläche der alten Hofstelle besteht oder infolge der Aussiedlung errichtet werden kann, unterliegt den Bestimmungen des konventionierten Wohnbaues laut Artikel 79.157)
(10/bis)Die Verlegung der Hofstelle eines geschlossenen Hofes, die sich im landwirtschaftlichen Grün befindet, an einen anderen Standort im landwirtschaftlichen Grün in derselben Gemeinde ist, außer in den von Absatz 13/bis vorgesehenen Fällen, nach vorheriger Unbedenklichkeitserklärung der in Absatz 29 genannten Kommission zulässig. Die alte Hofstelle des geschlossenen Hofes muss in jedem Falle abgebrochen werden.158)
(10/ter)Bei Abbruch der Hofstelle eines geschlossenen Hofes verfällt, auch in Abweichung von anderen Gesetzesbestimmungen gegenteiligen Inhalts, der Anspruch auf Errichtung einer Hofstelle, wenn die Gemeinde nicht gleichzeitig mit der Baukonzession zum Abbruch auch jene für die Errichtung der neuen Hofstelle ausstellt. Dies gilt auch, wenn die Errichtung der neuen Hofstelle in den von Absatz 13/bis vorgesehenen Fällen an einer anderen Stelle des Gemeindegebietes im landwirtschaftlichen Grün erfolgt. Das entsprechende Bauverbot wird zu Lasten des geschlossenen Hofes angemerkt.159)
(11)Beherbergungsbetriebe, die am 1. Jänner 1988 im Sinne des Landesgesetzes vom 18. Juni 1981, Nr. 15, eingestuft waren und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün, einschließlich der aus Gründen des Landschaftsschutzes mit Bauverbot belegten Zonen, im alpinen Grünland oder im Waldgebiet befinden, können - unabhängig von der Baudichte - qualitativ erweitert werden, um sie den Erfordernissen der heutigen Zeit anzupassen. Gebäude, die am 1. Jänner 1988 die Lizenz zur privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen hatten oder eine Beherbergungstätigkeit mit den Voraussetzungen für die Einstufung in die Gastgewerbeordnung ausübten und spätestens binnen 1. Jänner 2000 als Beherbergungsbetriebe laut dem Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, eingestuft sind und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün, einschließlich der aus Gründen des Landschaftsschutzes mit Bauverbot belegten Zonen, im alpinen Grünland oder im Waldgebiet befinden, können - unabhängig von der Baudichte - qualitativ erweitert werden, um sie den Erfordernissen der heutigen Zeit anzupassen. Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien für die qualitative Erweiterung der Beherbergungsbetriebe, differenziert nach deren Einstufung gemäß Artikel 33 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, festgelegt. Auf der Zubehörsfläche von Beherbergungsbetrieben können Anlagen errichtet werden, die keine Erhöhung des umbauten Raumes und der begehbaren Nutzfläche mit sich bringen, entsprechend dem Bedarf bemessen und nicht größer sind als die gesamte Nutzfläche des Beherbergungsbetriebes selbst. Als Zubehörsfläche gilt eine Fläche, die durch Anwendung der Baudichte von 0,6 Kubikmeter/Quadratmeter auf die bestehende Baumasse berechnet wird. In der Durchführungsverordnung werden ebenfalls die Kriterien für die qualitative Erweiterung von Schank- und Speisebetrieben, die in den oben genannten Zonen bestehen, sowie entsprechende Übergangsbestimmungen festgelegt. Die Baukonzession für die qualitative Erweiterung von gastgewerblichen Betrieben wird nach Vorlage einer einseitigen Verpflichtungserklärung erteilt, mit der der Bürgermeister ermächtigt wird, im Grundbuch die Bindung anzumerken, dass das Gebäude als gastgewerblicher Betrieb bestimmt ist. Die Bindung hat eine Dauer von 20 Jahren. Die Verpflichtungserklärung gilt auch für die Varianteprojekte, die keine wesentlichen Änderungen laut Artikel 82 Absatz 2 beinhalten und für die innerhalb von drei Jahren ab Vorlage der Verpflichtungserklärung die Baukonzession ausgestellt wird. Nach Ablauf dieser Frist stellt der Bürgermeister die Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Bindung im Grundbuch aus. Die grundbücherliche Anmerkung als gastgewerblicher Betrieb oder als Beherbergungsbetrieb bedeutet, dass die Betriebsgebäude samt Zubehörsflächen eine unteilbare Liegenschaft bilden, unbefristet und unabhängig vom Zeitpunkt der Anmerkung. Bei einer Änderung der Zweckbestimmung in Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 gilt die Unteilbarkeit nicht für die von der Änderung der Zweckbestimmung betroffene Baumasse. Für alle Rechtsgeschäfte, die zu einer Abtrennung und Veräußerung von Teilen der Liegenschaft führen, ist bei sonstiger Nichtigkeit vorab die Unbedenklichkeitserklärung der Landesregierung einzuholen. Mit Beschluss der Landesregierung werden die Kriterien für den Erlass dieser Unbedenklichkeitserklärung festgelegt.160)
(12)In den im Absatz 11 erwähnten Zonen können Gebäude, die nach dem 1. Oktober 1997 durch Natur- oder andere Katastrophen beschädigt oder zerstört wurden, im Rahmen der gleichen Baumasse im selben Gemeindegebiet wiedererrichtet werden, wobei die frühere Zweckbestimmung beizubehalten ist. Die Zerstörung oder Beschädigung des Gebäudes durch Natur- oder andere Katastrophen muss vom zuständigen Landesamt oder vom örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten oder von einem von der Gemeinde auf Kosten des Bauwerbers beauftragten Techniker bestätigt werden. Für den neuen Standort der Gebäude wird die Baukonzession, falls es sich um die Hofstelle eines geschlossenen Hofes handelt, nach Einholen der Unbedenklichkeitserklärung der von Absatz 29 vorgesehenen Kommission, in den anderen Fällen nach Einholen der Unbedenklichkeitserklärung der Landesraumordnungskommission erteilt.161)
(13)Im landwirtschaftlichen Grün, einschließlich der aus Gründen des Landschafts- oder des Wasserschutzes oder in Folge der Auferlegung von Militärservituten mit Bauverbot belegten Zonen, im alpinen Grünland oder im Waldgebiet bestehende Gebäude können abgebrochen und mit derselben Zweckbestimmung in derselben Lage oder in unmittelbarer Nähe wieder errichtet werden.162)
(13/bis) In folgenden Fällen kann der Wiederaufbau gemäß Absatz 13 ohne Erweiterung des Gebäudes an einer anderen Stelle im landwirtschaftlichen Grün in demselben Gebietsbereich in derselben Gemeinde genehmigt werden: 163)
- wenn es sich um Gebäude handelt, die auf Flächen bestehen, die aus Gründen des Landschaftsschutzes oder aus Gründen, die in Artikel 66 Absatz 3 genannt sind, einem Bauverbot unterliegen;
- um Gefahrensituationen längs öffentlicher Infrastrukturen zu beseitigen.164)
(13/ter)In den von Absatz 13/bis vorgesehenen Fällen werden die Gefahrensituationen laut Artikel 66 Absatz 3 sowie jene längs öffentlicher Infrastrukturen vom zuständigen Landesamt bestätigt. Für den neuen Standort der Gebäude wird die Baukonzession, falls es sich um die Hofstelle eines geschlossenen Hofes handelt, nach Einholen der Unbedenklichkeitserklärung der von Absatz 29 vorgesehenen Kommission, in den anderen Fällen nach Einholen der Unbedenklichkeitserklärung der Landesraumordnungskommission erteilt.165)
(14)Vorbehaltlich der Anmerkung im Bauleitplan der Gemeinde ist im landwirtschaftlichen Grün, einschließlich der aus Gründen des Landschaftschutzes mit Bauverbot belegten Zonen, im alpinen Grünland und im Waldgebiet die Errichtung von Tierparken, Golf- und Reitplätzen, von Naturrodelbahnen, sowie Anlagen für Freizeittätigkeiten, die eine beschränkte Nutzungsdauer haben und die Bodenoberflächen unverändert belassen, gestattet.166)
(15)Gebäude, die am 24. Oktober 1973 (Tag des Inkrafttretens des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38) im landwirtschaftlichen Grün bestanden haben und als Produktionsbetriebe im sekundären Bereich benutzt worden sind und nicht bereits auf Grund des oben genannten Gesetzes erweitert worden sind, können unabhängig von der Baumassendichte im unbedingt notwendigen Ausmaß erweitert werden, in keinem Fall aber um mehr als 50 Prozent der bestehenden für die Produktion vorgesehenen Baumasse. Technische Auf- oder Anbauten, die erforderlich sind, um die gewerblichen Betriebe den Bestimmungen in den Bereichen Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene anzupassen, können über die geltenden Baumassenbeschränkungen hinaus errichtet werden, soweit dies aus Gründen der Bautechnik nicht im Rahmen der bestehenden Baumasse möglich ist.
(16)Wohngebäude, die am 24. Oktober 1973 bestanden haben oder für welche vor diesem Datum eine Baukonzession ausgestellt wurde, und die am 1. Oktober 1997 mehr als 300 Kubikmeter Wohnvolumen aufwiesen und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün befinden, können auf 850 Kubikmeter erweitert werden. Wohngebäude, die am 24. Oktober 1973 bestanden oder für welche vor diesem Datum eine Baukonzession ausgestellt wurde und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün befinden und am 1. Jänner 2000 mehr als 700 Kubikmeter aufwiesen oder für welche vor letzterem Datum eine Baukonzession für diese Baumasse ausgestellt wurde, können um 150 Kubikmeter erweitert werden. An der Hofstelle kann die Erweiterung gemäß dem zweiten Satz mittels Umwandlung von an der Hofstelle bestehendem landwirtschaftlichen Volumen, das nicht mehr für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes gebraucht wird, auch in anderen Gebäuden verwirklicht werden. Die neue Baumasse muss im Sinne von Artikel 79 konventioniert werden. In Abweichung von Artikel 79 kann diese Baumasse für die Zimmervermietung laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, genutzt werden sowie für Südtiroler Heimatferne, wie diese mit Beschluss der Landesregierung näher definiert werden. Die Pflicht zur Konventionierung gilt nicht, wenn das Wohnvolumen um nicht mehr als 20 Prozent erweitert wird.167)
(16/bis)Die Erweiterungsmöglichkeiten laut Absatz 16 sind für vom geschlossenen Hof abgetrennte Gebäude an der Hofstelle nicht anwendbar.168)
(17)169)
(17/bis)In der Wirtschaftskubatur an der Hofstelle, welche zum 1. Jänner 2011 bestanden hat, darf der selbstbearbeitende Eigentümer Räumlichkeiten ausschließlich für die zeitweilige Unterkunft von Saisonarbeitern im unbedingt notwendigen Ausmaß bereitstellen. Die einschlägigen Hygienebestimmungen müssen eingehalten werden. Für die notwendigen Arbeiten ist eine Baubeginnmeldung im Sinne von Artikel 132 erforderlich. Die ursprüngliche Zweckbestimmung als Wirtschaftsgebäude bleibt auf jeden Fall aufrecht. Die Landesregierung kann mit Beschluss Kriterien für die Erhebung des notwendigen Ausmaßes einführen.170)
(18)Am Standort von Anlagen für die Einbringung, Lagerung und Verarbeitung örtlicher landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 6 sowie bei industriellen Viehzucht- und Viehhaltungsbetrieben und bei Gärtnereibetrieben ist die Errichtung einer Wohnung von höchstens 495 Kubikmeter gestattet. Die Notwendigkeit, eine Wohnung zu errichten, muss vom gebietsmäßig zuständigen Landwirtschaftsinspektorat festgestellt werden und darauf beruhen, dass aufgrund objektiver Erfordernisse für die Ausübung der obigen Produktionstätigkeiten die ständige Anwesenheit einer Person erforderlich ist. Gärtnereibetriebe im Sinne dieses Absatzes sind solche, die über eine Fläche von wenigstens 5000 Quadratmeter verfügen, von der mindestens 500 Quadratmeter mit Gewächshäusern bleibend überbaut sind. Der Betriebsführer muss im entsprechenden von der Berufsordnung vorgesehenen Register eingetragen sein und seit wenigstens drei Jahren als Gärtner gearbeitet haben.171)
(19)Im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 und von Artikel 20 Absatz 1 können die Wohnbauzonen, die nicht Erweiterungszonen sind und eine vorwiegend landwirtschaftliche Siedlungsstruktur aufweisen, als landwirtschaftliche Wohnsiedlungen ausgewiesen werden. In diesen Zonen dürfen landwirtschaftliche Betriebe und Wohngebäude im Sinne dieses Artikels gebaut werden. Der Bauleitplan der Gemeinde kann einen Durchführungsplan vorschreiben.
(20)Gebäude, welche für das produzierende Gewerbe oder für Detailhandel verwendet wurden, sofern sie bei In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38, bestanden haben und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün befinden und nicht mehr für diesen Zweck benutzt werden, können im Rahmen der bestehenden, obgenannten Zwecken gewidmeten Baumasse, jedoch im Höchstausmaß von 850 Kubikmeter, in Wohnvolumen im Sinne des Artikels 79 umgewandelt werden, sofern das Gebäude vom nächsten verbauten Ortskern, der laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, abzugrenzen ist, weniger als 300 Meter entfernt gelegen ist und sofern keine raumplanerischen und landschaftlichen Gründe sowie die Entwicklungsziele der Gemeinde dagegen stehen, keine Folgekosten für die Allgemeinheit entstehen und die Wohnungen an die Trinkwasserleitung und an die Abwasserentsorgung der Gemeinde angeschlossen werden. Die für die obgenannten Zwecke genutzte Baumasse des Gebäudes, die nicht umgewandelt wird, muss vor Ausstellung der Benutzungsgenehmigung für den Neubau abgebrochen werden.172)
(20/bis)In Gebäuden, die vom nächsten verbauten Ortskern, der laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, abzugrenzen ist, mehr als 300 Meter entfernt gelegen sind, die bei In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38, bestanden haben und die sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün befinden und die sowohl für Wohnzwecke als auch für eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 20 genutzt wurden und nicht mehr für gewerbliche Tätigkeiten genutzt werden, kann die gewerblichen Zwecken dienende Baumasse im Rahmen des Bestandes, jedoch im Höchstausmaß von 495 Kubikmeter, in Wohnvolumen im Sinne des Artikels 79 umgewandelt werden, sofern keine raumplanerischen und landschaftlichen Gründe sowie die Entwicklungsziele der Gemeinde dagegen stehen, keine Folgekosten für die Allgemeinheit entstehen und die Wohnungen an die Trinkwasserleitung und an die Abwasserentsorgung der Gemeinde angeschlossen werden. Die gewerbliche Kubatur des Gebäudes, die nicht umgewandelt wird, muss vor Ausstellung der Benutzungsgenehmigung für den Neubau abgebrochen werden.173)
(20/ter)Gebäude, welche für Dienstleistung gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b), mit Ausnahme von gastgewerblichen Betrieben und Liegenschaften, die Zubehör der Eisenbahn sind oder waren, verwendet wurden, sofern sie bei In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38, bestanden haben und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün befinden und nicht mehr für diesen Zweck benutzt werden, können im Rahmen der bestehenden, obgenannten Zwecken gewidmeten Baumasse in Wohnvolumen im Sinne des Artikels 79 umgewandelt werden, sofern keine raumplanerischen und landschaftlichen Gründe sowie die Entwicklungsziele der Gemeinde dagegen stehen, keine Folgekosten für die Allgemeinheit entstehen und die Wohnungen an die Trinkwasserleitung und an die Abwasserentsorgung der Gemeinde angeschlossen werden. Die Baumasse des Gebäudes, die nicht umgewandelt wird, muss vor Ausstellung der Benutzungsgenehmigung für den Neubau abgebrochen werden.174)
(21)Im alpinen Grünland und im Waldgebiet ist die Errichtung von solchen Gebäuden zulässig, die für eine rationelle Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen unerläßlich sind.
(22)Besteht die Hofstelle aus einem Gebäude, das Beschränkungen im Sinne der Bestimmungen über den Schutz und die Erhaltung von geschichtlich, künstlerisch und volkskundlich wertvollen Gütern sowie jener des Landschaftsschutzes unterliegt, so können neben den allfälligen Beiträgen, die vom Assessorat für Landwirtschaft zur Wiedergewinnung der Hofstelle gewährt werden, auch von der Landesabteilung Denkmalpflege im Sinne des gesetzesvertretenden Dekretes vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, oder von der Abteilung Natur und Landschaft im Sinne des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, Beiträge bezogen werden, um die Mehrausgaben, die sich aus der Einhaltung der erwähnten Beschränkungen ergeben, zu decken. Sind die Wiedergewinnungsmaßnahmen für Baulichkeiten der Hofstelle oder für denkmalgeschützte Bauten, welche im landwirtschaftlichen Grün bestehen, nach Auffassung der Landesabteilung Denkmalpflege mit der Notwendigkeit der Erhaltung unvereinbar, so ist die Errichtung eines eigenen Gebäudes in unmittelbarer Nähe in gleichem Ausmaß, jedoch im Höchstausmaß von 700 Kubikmeter, unter Beachtung des Ensembleschutzes gestattet.175)
(23)Landwirtschaftliche Gebäude mit wenigstens 400 Kubikmetern, die bei In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38, bestanden haben oder genehmigt wurden und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün befinden und nicht mehr für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes gebraucht werden, können im Rahmen der bestehenden Baumasse, jedoch im Höchstausmaß von 2.000 Kubikmeter, wenn es sich um größere Gebäude handelt, in konventionierte Wohnungen umgewandelt werden, sofern die Gebäude vom nächsten verbauten Ortskern, der laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, abzugrenzen ist, weniger als 300 Meter entfernt gelegen sind und an die Trinkwasserleitung und die Abwasserentsorgung der Gemeinde angeschlossen werden. In Abweichung von Artikel 79 können sie für den Urlaub auf dem Bauernhof verwendet werden. Das nach Umwandlung in Wohnvolumen über das zulässige Ausmaß gemäß Absatz 1 hinausgehende landwirtschaftliche Volumen muss vor Ausstellung der Benutzungsgenehmigung für das Wohnvolumen abgebrochen werden, es sei denn, dass mit Gutachten der Abteilung Landwirtschaft der Nachweis erbracht wird, dass dieses Landwirtschaftsvolumen für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich ist. Für die Dauer von 20 Jahren darf kein neues Wirtschaftsvolumen genehmigt werden. Bei Abbruch und Wiederaufbau kann der Standort an der Hofstelle oder in Richtung zur selben verbauten Ortschaft hin in gerader Linie verlegt werden. Die Landesregierung erlässt entsprechende Richtlinien.176)
(24)Nicht als landwirtschaftliche Betriebsgebäude im Sinne von Absatz 23 gelten die Gebäude von Gärtnereibetrieben. Die Möglichkeit der Änderung der Zweckbestimmung gemäß den Absätzen 20, 20/bis und 20/ter findet auf die Gebäude der Gärtnereibetriebe keine Anwendung.177)
(25)Im landwirtschaftlichen und alpinen Grün sowie in Waldgebieten dürfen weder Erlaubnisse für die Eröffnung, Übersiedlung und Vergrößerung von Einzelhandelsbetrieben im Sinne der Artikel 5, 6 und 7 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, erteilt noch entsprechende Mitteilungen im Sinne von Artikel 4 desselben Gesetzes gemacht werden. Die in solchen Gebieten bestehenden Einzelhandelsbetriebe dürfen ihre Tätigkeit auf der Verkaufsfläche, für welche die Erlaubnis bereits erteilt wurde, fortführen. Sie können jedoch weder erweitert noch in andere Räumlichkeiten desselben Gebietes verlegt werden. Im Falle des Widerrufes oder des Verfalles der Erlaubnis sowie bei Erstellung der Einzelhandelstätigkeit in Obstmagazinen und Weinkellereien erlangen die entsprechenden Räumlichkeiten wieder die landwirtschaftliche Widmung unter Ausschluss der Anwendbarkeit von Absatz 23. Für den Verkauf von Artikeln für den Golf- bzw. Reitsport innerhalb von Golfplätzen und Reitschulen ist keine Mitteilung oder Erlaubnis notwendig. Dasselbe gilt für Gärtnereibetriebe für sämtliche Artikel, die eng mit dieser landwirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind und mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden, innerhalb der Flächengrenzen, die für die kleinen Handelsbetriebe von der Handelsordnung festgelegt sind. Entlang des Radwegenetzes dürfen an den von der Landesregierung festgesetzten Punkten bauliche Ergänzungseinrichtungen mit Dienstleistungsangeboten für Radfahrer geschaffen werden. Dabei dürfen auch Lizenzen zur gastgewerblichen Restauration ausgestellt werden. Für den Verkauf von Artikeln für den Radfahrerbedarf, dessen Verkaufsfläche 50 Quadratmeter nicht überschreiten darf, ist keine Mitteilung oder Erlaubnis erforderlich. Das Ausmaß der Einrichtungen wird mit Durchführungsverordnung festgesetzt.178)
(26)Aufgrund eines Antrages des zuständigen Gemeinderates kann die Landesregierung, in Abweichung von den Bestimmungen gemäß Artikel 28 und dieses Artikels, die Umwandlung der Zweckbestimmung von im landwirtschaftlichen Grün bestehendem Wohnvolumen und der gemäß Artikel 108 Absatz 1 errichteten Baumasse in Gastgewerbevolumen gemäß den Artikeln 2 und 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, genehmigen.179)
(27)Im Sinne von Absatz 1 können diese Gebäude nur von einzelnen Bauern oder von Eigentümern landwirtschaftlicher Betriebe errichtet werden, wobei auch vom Bauwerber tatsächlich und nachhaltig bewirtschaftete Pachtflächen mitberücksichtigt werden. Die nachhaltige Bewirtschaftung muss vom Bauwerber erklärt werden. Für jene Flächen, die nicht Eigentum des Bauwerbers sind, ist ein Pachtvertrag mit 10-jähriger Dauer abzuschließen und die entsprechenden Flächen können für 20 Jahre nicht wieder zur Bedarfsberechnung für ein neues Wirtschaftsgebäude herangezogen werden. Falls für die Bedarfsberechnung auch Pachtgründe herangezogen werden, kann die Nutzung des Wirtschaftsgebäudes nicht geändert werden.180)
(28)Vorbehaltlich der Übereinstimmung mit den Landschaftsschutzbestimmungen können im landwirtschaftlichen Grün und im Wald, in Abweichung von den Absätzen 1 und 21 sowie vom Bauleitplan der Gemeinde, Holzlager errichtet werden. Im Rahmen des Holzlagers können Flugdächer errichtet werden. Die Landesregierung erlässt mit Beschluss die entsprechenden Richtlinien und legt das höchstzulässige Ausmaß der Flugdächer fest. Die Landesregierung legt fest, bis zu welchem Ausmaß nur eine Ermächtigung des Bürgermeisters erforderlich ist. Nach Ende der Nutzung sind alle Bauwerke zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.181)
(29)Die Landesregierung ernennt eine Kommission, die sich aus jeweils einem Vertreter der Landesabteilung Landwirtschaft, der Landesabteilung Raumordnung, der Landesabteilung Natur und Landschaft, einem Agronomen und dem Bürgermeister der betroffenen Gemeinde zusammensetzt. Der Bürgermeister übt den Vorsitz aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sieht die landschaftliche Unterschutzstellung für die Verlegung der Hofstelle das Gutachten der Landesabteilung Landwirtschaft, der Landesraumordnungskommission oder der Landesbehörde für Landschaftsschutz vor, so ersetzt die Entscheidung der Kommission diese Gutachten.182)