In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 131)
Landesraumordnungsgesetz

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 16. September 1997, Nr. 44.

ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Allgemeine Bestimmungen)  delibera sentenza

(1)Dieses Gesetz enthält die Bestimmungen über die Raumentwicklung im Gebiet der Autonomen Provinz Bozen.

(2)Die Raumentwicklung wird durch die Raum- und Siedlungsplanung sowie durch die Regelung und Überwachung der Bautätigkeit gewährleistet.

(3)Auf Grund der Begrenztheit des Raumes, der Empfindlichkeit des Ökosystems sowie der auch wirtschaftlichen Bedeutung des kulturellen und landschaftlichen Vermögens setzt dieses Gesetz Grundsätze, Richtlinien, Verfahren und Inhalte der Raumordnung für die Erreichung folgender Ziele fest:

  1. nachhaltige Entwicklung zur Erfüllung der Wachstums- und Wohlstandserfordernisse der Bürger, ohne Beeinträchtigung der Lebensqualität künftiger Generationen, unter Beachtung des Naturhaushaltes,
  2. Schutz und nachhaltige Entwicklung der Kultur- und Naturlandschaft,
  3. Schutz der historischen und kulturellen Identität,
  4. Schutz der Siedlungsqualität innerhalb und außerhalb der Ortschaften,
  5. Sicherungsmaßnahmen für Siedlungen und für das Territorium vor seismischen und hydrogeologischen Risiken,
  6. Koordinierung mit den staatlichen und europäischen Entwicklungsstrategien,
  7. Energieeinsparung und Nutzung von erneuerbaren Energien,
  8. Beanspruchung neuer territorialer Ressourcen nur dann, wenn keine Möglichkeiten für eine Neuordnung und für eine Wiederbelebung des bestehenden Siedlungsgefüges gegeben sind.

(4)Die Bestimmungen des Landschaftsschutzes bleiben aufrecht.2)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 354 del 05.12.2007 - Revoca della patente di guida - guida in stato di ebbrezza - rischio di recidiva - giudizio commissione medica - discrezionalità tecnica
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 347 del 15.07.2002 - Tutela del paesaggio - prevalenza sugli altri interessi - contemperamento con esigenze diverse
2)
Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 2 (Landesraumordnungskommission)  delibera sentenza

(1)In Übereinstimmung mit den Grundsätzen und den Bestimmungen, welche in Gesetzen und Verordnungen enthalten sind, insbesondere in diesem Gesetz, im Wohnbauförderungsgesetz, im Landschaftsschutzgesetz sowie im Landesentwicklungs- und Raumordnungsplan, wird auf dem Sachgebiet der Raumordnung die technisch-beratende Funktion durch die Landesraumordnungskommission ausgeübt, die wie folgt zusammengesetzt ist:

  1. aus dem Direktor der Landesabteilung Raumordnung als Vorsitzendem,
  2. aus einem Vertreter des Landesamtes für überörtliche Raumordnung,
  3. aus einem Sachverständigen für Landschaftsschutz, der im Album laut Artikel 113 eingetragen ist und vom Landesrat für Landschaftsschutz vorgeschlagen wird,
  4. aus einem Vertreter der Landesabteilung Gesundheitswesen, der Experte auf dem Gebiet der öffentlichen Hygiene ist,
  5. aus einem Sachverständigen, welcher vom Gemeindenverband der Provinz Bozen namhaft gemacht wird.

(2)Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Ersatzmitglied ernannt, welches das ordentliche Mitglied im Falle der Abwesenheit oder der Verhinderung vertritt.

(3)An den Sitzungen der Kommission nimmt der Direktor des für die betroffene Gemeinde zuständigen Landesamtes für Ortsplanung oder ein Vertreter mit Stimmrecht teil.

(4)An den Sitzungen der Kommission nimmt ein Beamter des Landesamtes für Rechtsangelegenheiten der Urbanistik ohne Stimmrecht teil.

(5)Wenn es sich um einen neuen oder überarbeiteten Bauleitplan einer Gemeinde bzw. um Abänderungen zum selben handelt, werden die zuständigen Ressorts aufgefordert, qualifizierte Vertreter für all jene Sachgebiete zu entsenden, welche in ihre jeweilige Zuständigkeit fallen und jedenfalls für den zu behandelnden Fall bedeutsam sind. Für die der staatlichen Zuständigkeit vorbehaltenen Sachgebiete müssen die betroffenen staatlichen Ämter zur Entsendung von qualifizierten Vertretern eingeladen werden. Im Zweifelsfalle entscheidet der Direktor der Landesabteilung Raumordnung einvernehmlich mit dem Ressort oder dem staatlichen Amt über die Wichtigkeit.

(6)3)

(7)Zu den Sitzungen der Landesraumordnungskommission wird mit Stimmrecht der Bürgermeister der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde oder ein Beauftragter desselben eingeladen.

(8)Die Kommission gibt auch Gutachten über Fragen ab, welche ihr von der Landesregierung oder von dem für die Raumordnung zuständigen Landesrat unterbreitet werden.

(9)Wenn der Entwurf zum Bauleitplan der Gemeinde oder zu späteren Änderungen in den unter Landschaftsschutz stehenden Gebieten Flächen vorsieht, die für den Wohnbau, für die Ansiedlung von Produktionsbetrieben, für öffentliche Bauten - oder für solche von öffentlichem Belang - oder für Anlagen laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, bestimmt sind, muss die Landesraumordnungskommission feststellen, ob die neue urbanistische Widmung mit den Erfordernissen des Landschaftsschutzes vereinbar ist. Zu diesem Zweck wird die Landesraumordnungskommission durch einen Sachverständigen auf dem Gebiet des Landschaftsschutzes ergänzt, der auf Vorschlag des Landesrates für Landschaftsschutz ernannt wird.4)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 541 del 15.12.2004 - Commissione urbanistica provinciale - parere in relazione a ricorso popolare ex art. 105 L.P. n. 13/1997 - intervento del sindaco del Comune interessato - obbligo di astensione
3)
Art. 2 Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 48 Absatz 1 Buchstabe g) des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
4)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 3 (Gemeinsame Bestimmungen für die Landesraumordnungskommission und für die Kommission für den geförderten Wohnbau)

(1)Die Zusammensetzung der Landesraumordnungskommission und der technischen Kommission für den geförderten Wohnbau muß dem Bestand der Sprachgruppen angepaßt sein, wie dieser aus der letzten allgemeinen Volkszählung hervorgeht, vorbehaltlich der Möglichkeit des Zugangs der ladinischen Sprachgruppe.

(2)Die obgenannten Kommissionen werden mit Beschluß der Landesregierung für die Dauer der Legislaturperiode ernannt. Mitglieder, die aus irgendeinem Grund aus dem Amte ausscheiden, werden für die Zeit bis zum Ablauf der Legislaturperiode ersetzt. Als Schriftführer der Landesraumordnungskommission wirkt ein Angestellter der Dienststelle für Raumordnung und als Schriftführer der technischen Kommission für den geförderten Wohnbau wirkt ein Angestellter der Dienststelle für den geförderten Wohnbau.

(3)Die obgenannten Kommissionen sind beschlußfähig, wenn die Hälfte der in Absatz 1 des Artikels 2 vorgesehenen Mitglieder anwesend ist, und beschließen mit Mehrheit der Abstimmenden; im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4)Für die Bauleitpläne, welche der Genehmigung durch die Landesregierung unterliegen, muß von der Dienststelle für Raumordnung der Bericht mit den begründeten Schlußfolgerungen verfaßt und der Landesregierung vorgelegt werden.

(5)Auf die in diesem Artikel angeführten Kommissionen findet das Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen, über die Aufwandsentschädigung an Mitglieder der bei der Landesverwaltung eingesetzten Kommissionen Anwendung.

Art. 4 (Ortsaugenscheine und Erhebungen)  delibera sentenza

(1)Das Personal, das mit den Studien für die Landesplanung oder mit irgend einer anderen mit der Verwirklichung dieses Gesetzes und des Landschaftsschutzgesetzes in Zusammenhang stehenden Aufgabe betraut ist, darf das Privateigentum betreten und die erforderlichen Erhebungen vornehmen, vorausgesetzt, daß es im Besitze einer namentlichen Ermächtigung ist.

(2)Die Ermächtigung wird vom Landeshauptmann oder von dem für das betreffende Gebiet zuständigen Bürgermeister erteilt und mindestens fünf Tage vor Beginn der Erhebungen dem Eigentümer der Liegenschaft und dem jetzigen Besitzer zugestellt, wobei Tag und Stunde der Begehung anzugeben sind.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 130 vom 10.04.2008 - Widerruf eines Verwaltungsaktes - Voraussetzungen für seine Rechtmäßigkeit -Anwartschaften Betroffener - Prinzip des Vertrauensschutzes

ABSCHNITT II
Landesentwicklungs- und Raumordnungsplan

Art. 5 (Inhalt des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes)  delibera sentenza

(1)Der Landesentwicklungs- und Raumordnungsplan hat die übergeordnete, übergemeindliche und umfassende Raumordnung zur Entwicklung des Landesgebietes zum Inhalt.

(2)Der Plan muß in Grundzügen die Ziele für eine geordnete wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung der Bevölkerung des Landes beinhalten.

(3)Der Plan erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet und setzt auf Grund der geographischen und natürlichen, ethnischen, demographischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten die Grundsätze fest, um auf Gemeinde- und Bezirksebene eine organische Ausrichtung der Raumordnung zu gewährleisten.

(4)Bei der Festsetzung der wichtigsten Ziele und raumordnerischen Grundsätze auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene muß der Plan im Interesse der künftigen Generationen vor allem den Erfordernissen der Ökologie Rechnung tragen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 312 del 05.09.2005 - Pianificazione urbanistica - previsione nuove zone - quando occorre motivazione specifica
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 373 del 05.08.2004 - Legittimazione per intervento ad adjuvandum - inammissibilità di motivi di censura autonomi - qualifica di controinteressato - ordinamento urbanistico provinciale - modifica d'ufficio dei piani urbanistici comunali - inapplicabilità degli standards edilizi ed urbanistici statali

Art. 6 (Bestandteile des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes)

(1)Bestandteile des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes sind:

  1. der erläuternde Bericht zum Ist-Zustand;
  2. die Darlegung der Grundsätze für die geordnete wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung der Bevölkerung des Landes sowie die Darlegung der Grundsätze, um eine organische Ausrichtung der Raumordnung auf Gemeindeebene zu gewährleisten;
  3. die Darlegung der Ziele und Maßnahmen;
  4. die graphischen Darstellungen, um den Plan lesbar zu machen;
  5. die Aufzählung der Sachbereiche, für welche Fachpläne vorgesehen sind.

Art. 7 (Veröffentlichung des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes – Bemerkungen)  delibera sentenza

(1)Der in der Landesregierung beschlossene Planentwurf wird bei der Landesverwaltung und an den Sitzen der Gemeinden Südtirols hinterlegt und für die Öffentlichkeit zur Einsichtnahme ausgelegt.

(2)Der Zeitpunkt, ab dem der Planentwurf ausgelegt ist, wird vorher durch eine im Amtsblatt der Region und in mindestens einer deutschsprachigen und einer italienischsprachigen Tageszeitung sowie in einer Wochenzeitung veröffentlichten Anzeige bekanntgemacht. Der Planentwurf liegt 30 Tage auf. Innerhalb dieser Frist kann jeder in den Plan Einsicht nehmen. Ebenso können die daran interessierten Körperschaften und Vereinigungen Bemerkungen und Vorschläge zur Verbesserung des Planes bei den Gemeinden oder bei der Landesregierung einbringen.

(3)Innerhalb der darauffolgenden 60 Tage geben die Gemeinden zum Planentwurf ihr begründetes Gutachten ab, wobei sie auf die eingebrachten Bemerkungen und Vorschläge Bedacht nehmen.

(4)Die Gemeinden übermitteln der Landesregierung innerhalb der darauffolgenden 30 Tage ihr Gutachten zum Plan mit den eingebrachten Bemerkungen und Vorschlägen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gutachten der Gemeinden nicht mehr berücksichtigt.

(5)Gleichzeitig mit der Hinterlegung gemäß Absatz 1 wird der Entwurf des Planes dem Ministerium für öffentliche Arbeiten übermittelt, damit dieses innerhalb der Ausschlußfrist von 120 Tagen die allfällige Stellungnahme im Sinne von Artikel 21 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, abgibt.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 130 vom 10.04.2008 - Widerruf eines Verwaltungsaktes - Voraussetzungen für seine Rechtmäßigkeit -Anwartschaften Betroffener - Prinzip des Vertrauensschutzes

Art. 8 (Entscheidung über die Stellungnahmen zum Landesentwicklungs- und Raumordnungsplan)

(1)Die Landesregierung befindet nach Anhören der Landesraumordnungskommission über die Bemerkungen, die Vorschläge und die Gutachten laut Artikel 7 innerhalb von 90 Tagen nach deren Eingang.

(2)Der endgültige Planentwurf und der entsprechende Gesetzentwurf werden an den Landtag weitergeleitet.

Art. 9 (Offenlegung und Wirkungen des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes)

(1)Ein Belegstück des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes muß in jeder Gemeinde Südtirols zur freien Einsicht der Öffentlichkeit aufliegen.

(2)Alle Körperschaften sind verpflichtet, den Plan einzuhalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit durchzuführen. Die Gemeinden dürfen für Arbeiten, die dazu im Widerspruch stehen, keine Baukonzessionen erteilen.

Art. 10 (Periodische Überprüfung des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes)

(1)Zehn Jahre nach Inkrafttreten des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes schlägt die Landesregierung dem Landtag nach Anhören der Landesraumordnungskommission und des Ministeriums für öffentliche Arbeiten die Bestätigung des Planes vor oder sie verfährt, falls sie beabsichtigt, ihn neuen Erfordernissen anzupassen, nach den Bestimmungen der Artikel 7, 8 und 9.

Art. 11 (Fachpläne)

(1)Die Fachpläne setzen die Ziele, die Grundsätze und die Leitlinien des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes in konkrete Planungen um; sie können sich auch auf Teilgebiete, allerdings homogener Art, des Landesgebietes erstrecken.

(2)Die von anderen Landesgesetzen für bestimmte Bereiche vorgesehenen Fachpläne müssen dem Landesentwicklungs- und Raumordnungsplan angepaßt werden.

Art. 12 (Veröffentlichung und Genehmigung des Fachplanes)

(1)Der von der Landesregierung beschlossene Fachplanentwurf wird bei der Landesverwaltung und am Sitz der gebietsmäßig betroffenen Gemeinden Südtirols hinterlegt und für die Öffentlichkeit zur Einsichtnahme ausgelegt.

(2)Der Zeitpunkt, ab dem der Fachplan ausgelegt ist, wird vorher im Bürgernetz des Landes und im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Der Fachplan liegt 30 Tage auf. Innerhalb dieser Frist kann jeder in den Plan und in die Beilagen Einsicht nehmen. Ebenso können die daran interessierten Bürger, Körperschaften und Vereinigungen Bemerkungen und Vorschläge zur Verbesserung des Planes bei den Gemeinden oder bei der Landesregierung einbringen.5)

(3)Innerhalb der darauffolgenden 60 Tage geben die gebietsmäßig betroffenen Gemeinden ihr begründetes Gutachten zum Planentwurf ab, wobei sie auf die eingebrachten Bemerkungen und Vorschläge Bedacht nehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gutachten der Gemeinden nicht mehr berücksichtigt.

(4)Die Gemeinden übermitteln der Landesregierung innerhalb der darauffolgenden 30 Tage ihr etwaiges Gutachten zum Plan mit den eingebrachten Bemerkungen und Vorschlägen.

(5)Die Landesregierung befindet nach Anhören der fachlich zuständigen Beratungsorgane über die Bemerkungen, die Vorschläge und die Gutachten und genehmigt den Plan. Falls es zweckmäßig ist, verschiedene öffentliche Interessen gemeinsam zu prüfen oder mehrere Beratungsorgane anzuhören, kann der zuständige Landesrat oder der Landeshauptmann eine Konferenz der Dienststellen im Sinne von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, einberufen, damit die berührten öffentlichen Interessen gleichzeitig einer gemeinsamen Prüfung unterzogen werden können.6)

(6)Der Fachplan wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

(7)Zehn Jahre nach Inkrafttreten des Fachplanes bestätigt die Landesregierung nach Anhören der fachlich zuständigen Beratungsorgane den Plan mit Beschluß, oder sie verfährt, falls sie beabsichtigt, ihn neuen Erfordernissen anzupassen, nach den Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 13, immer vorausgesetzt, daß am Landesentwicklungs- und Raumordnungsplan nicht solche Änderungen vorgenommen worden sind, die eine Anpassung erfordern.

(8)Die Landesregierung kann den Fachplan bei Feststellung neuer Erfordernisse anpassen.7)

5)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 36 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
6)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 19 des L.G. vom 19. Mai 2003, Nr. 7.
7)
Absatz 8 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 13 (Offenlegung und Wirkungen des Fachplanes)  delibera sentenza

(1)Ein Belegstück des von der Landesregierung genehmigten Fachplanes muß in jeder gebietsmäßig betroffenen Gemeinde Südtirols hinterlegt und für die Öffentlichkeit zur Einsichtnahme ausgelegt werden.

(2)Alle Körperschaften sind verpflichtet, den Plan einzuhalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit durchzuführen. Die Gemeinden haben zu sorgen, daß er eingehalten und durchgeführt wird, und dürfen für Arbeiten, die dazu im Widerspruch stehen, keine Baukonzessionen erteilen.

(3)Nach der Genehmigung des Fachplanes und der strategischen Unweltprüfung passt die Landesregierung die Bauleitpläne der Gemeinden und die Landschaftspläne von Amts wegen dem Fachplan an, mit Ausnahme der Schutzkategorien Naturpark, Naturdenkmal und Biotop. Die jeweilige Abteilung der Landesverwaltung sorgt für die Änderungen an den graphischen Beilagen und Durchführungsbestimmungen der Pläne.8)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 27 vom 23.01.2004 - Fachpläne - Anpassung des Bauleitplanes - Anpassung des Planes für die landschaftlichen Unterschutzstellungen von Amtswegen - Akte von Kollegialorganen: Meinung einzelner Mitglieder
8)
Art. 13 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

ABSCHNITT III
Gemeindebauleitplan

Art. 14 (Gemeindebauleitplan und Mitarbeit bei der Erstellung)  delibera sentenza

(1)Jede Gemeinde Südtirols ist zur Erstellung des Gemeindebauleitplanes verpflichtet.

(2)Der Beschluß des Gemeinderates über die Erstellung eines Bauleitplanes ist den staatlichen Ämtern in Südtirol, sowie der Region und dem Land zuzustellen.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 237 vom 14.06.2005 - Bauleitplan - keine vacatio legis
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 224 del 10.06.2005 - Pianificazione urbanistica- scelte tecniche discrezionali - osservazioni e proposte: sono semplici apporti collaborativi - esclusiva competenza del consiglio comunale senza possibilità di delega
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 226 del 31.08.2001 - Scelte urbanistiche - motivazione - posizione del privato proprietario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 137 del 24.05.2001 - Piano urbanistico - nessuna aspettativa qualificata in relazione a precedenti decisioni della PA
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 93 del 12.04.2001 - Giustizia amministrativa - annullamento di piano urbanistico - successiva modifica

Art. 15 (Inhalt des Bauleitplanes)  delibera sentenza

(1)Die Bauleitpläne der Gemeinde haben sich auf die Gesamtheit des Gemeindegebietes zu beziehen und im wesentlichen zu behandeln:

  1. die Netze der hauptsächlichen Verkehrsverbindungen mit den zu Parkplätzen und anderen Verkehrseinrichtungen bestimmten Flächen einschließlich der Verlegung bestehender Straßen, um damit im Hinblick auf die vernunftgemäße Anordnung und die organische Entwicklung der Siedlung den jetzigen und den künftigen Erfordernissen des Verkehrs, der für die Gegend typischen Wirtschaftsform, der Hygiene, den Erfordernissen der Formschönheit des Ortsbildes und der höchstmöglichen Erschließung der Naturschönheiten Genüge zu leisten;
  2. die Abgrenzung und die Widmung der einzelnen Flächen hinsichtlich ihrer Funktion mit den spezifischen Bestimmungen und Bebauungsvorschriften;9)
  3. die für Bauwerke und Anlagen von öffentlichem Belang vorbehaltenen Flächen und solche, die für den Gemeingebrauch bestimmt sind, besonderen Bindungen unterworfen oder mit besonderen Dienstbarkeiten belastet sind, oder schließlich solche, die zur Erschließung von Naturschönheiten erforderlich sind;
  4. die Tiefe der Schutzstreifen für die öffentlichen Bauten, die zur Erfüllung ihrer Zweckbestimmung oder für die voraussichtlichen künftigen Erfordernisse nötig sind;
  5. die wesentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen.9)

(2)Bei der Aufgabenstellung für den Plan müssen die Leitgedanken für die Entwicklung der Siedlung, die Lage und die geologischen Merkmale des Bodens, die mikroklimatischen Verhältnisse, die Merkmale der örtlich vorherrschenden wirtschaftlichen Tätigkeiten, sowie die soziale Topographie des Siedlungszentrums besonders erforscht werden, um die bestmöglichen Wohn-, Lebens- und Arbeitsbedingungen zu schaffen.

(3)Bei der Ausweisung von Flächen, die in den urbanistischen Leitplänen für neue Niederlassungen vorgesehen werden, müssen der Bodenschutz, die Wasserreserven, die rationelle Bodennutzung sowie die Erhaltung oder Bindung der Produktionseinheiten und der Landschaftsschutz Berücksichtigung finden.

(4)Damit die für Bauten und Anlagen von öffentlichem Belang vorbehaltenen Flächen rationell genutzt werden können, wird die Möglichkeit eingeräumt, im Bauleitplan zehn Prozent der Baumasse dem Detailhandel und/oder privaten Dienstleistungsbetrieben vorzubehalten. Sofern sich diese Flächen innerhalb des verbauten Ortskerns, der laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, abzugrenzen ist, befinden, kann dieser Prozentsatz auf 20 Prozent und, in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern, auf 40 Prozent angehoben werden.10)

(5)11)

(6)Um die Siedlungsentwicklung konsequent am öffentlichen Verkehr zu orientieren, muß den Anträgen auf Änderung oder Überarbeitung der Gemeindebauleitpläne, welche Wohnbauzonen, Gewerbegebiete usw. betreffen, ein erläuternder Bericht über das Vorhandensein oder die mögliche Errichtung eines leistungsfähigen öffentlichen Verkehrsmittels in fußläufiger Entfernung beigelegt werden, wobei die größtmögliche Wirtschaftlichkeit dieser Einrichtung zu beachten ist.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 397 vom 09.12.2008 - Urbanistische Planung - keine spezifische Begründung - Ausnahmen
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 293 del 03.09.2007 - Piano urbanistico comunale - zona residenziale - comunità protette per malati psichici - non sono strutture sanitarie, ma normali strutture residenziali
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 239 del 26.06.2007 - Piano urbanistico comunale - impugnazione entro sessanta giorni dalla pubblicazione sul B.U.R.
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 214 vom 06.06.2007 - Urbanistische Planung - Ermessenspielraum, aber keine Willkürakte nach Belieben - Abänderungen - Begründung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 198 del 26.05.2007 - Telefonia mobile - installazione di stazioni radio base - pianificazione urbanistica del comune - regole a tutela di zone particolari - possibilità - protezione dalle esposizioni ai campi elettromagnetici - osservanza dei principi statali in quanto materia della sanità
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 139 vom 09.05.2007 - Urbanistische Planung - Technische Unterlagen - Zuständigkeit: Architekten, Ingenieure und Geometer - Baugenehmigung - teilweise Abweichung von urbanistischen Bestimmungen - Teilannullierung nur bei eigenständigen Bauteilen möglich
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 102 del 08.03.2006 - Pianificazione urbanistica - approvazione piani di recupero - potere discrezionale del Comune - proposta dei privati - previsione di opera di urbanizzazione prevale su interessi privati - espropriazione per pubblica utilità - occupazione d'urgenza - fase del procedimento espropriativo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 23 del 19.01.2006 - Espropriazione per pubblica utilità - acquisizione ex art. 32 bis L.P. n. 10/1991 dopo il giudicato sull'annullamento della procedura espropriativa - poteri e limiti dell'Amministrazione - utilizzo del bene riconducibile ad un illecito civile
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 440 vom 21.12.2005 - Verwaltungsvereinbarungen von Maßnahmen - bei raumplanerische Entscheidungen nicht möglich
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 329 del 20.09.2005 - Pianificazione urbanistica - previsione zone per attrezzature collettive - reiterazione vincoli - motivazione specifica - indennizzo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 224 del 10.06.2005 - Pianificazione urbanistica- scelte tecniche discrezionali - osservazioni e proposte: sono semplici apporti collaborativi - esclusiva competenza del consiglio comunale senza possibilità di delega
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 493 vom 17.11.2004 - Urbanistische Planung - Zuständigkeit Gemeinderat - kein verbindliches Initiativrecht von Privaten - Recht auf Abschluss eines Verfahrens - gesetzeswidrige Hinauszögerung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 221 del 26.04.2004 - Pianificazione urbanistica - apposita motivazione - soltanto in particolari casi di aspettative qualificate
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 194 del 07.04.2004 - Giustizia amministrativa - atto impugnabile - regolamento - immediata lesione di interessi - impugnabilità
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 169 del 30.03.2004 - Urbanistica - zone produttive e zone di espansione - riferimento al PUC e non alla situazione di fatto
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 27 vom 23.01.2004 - Fachpläne - Anpassung des Bauleitplanes - Anpassung des Planes für die landschaftlichen Unterschutzstellungen von Amtswegen - Akte von Kollegialorganen: Meinung einzelner Mitglieder
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 158 del 28.04.2003 - Pianificazione urbanistica - motivazione - aspettative qualificate di privati
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 41 vom 10.02.2003 - Abänderung des Bauleitplanes -Verkehrsplan - Planungsentscheidungen allgemein - spezifische Begründung nur bei qualifizierten Erwartungen erforderlich
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 358 del 24.07.2002 - Commercio - autorizzazione amministrativa - destinazione d'uso del locale - ampliamento nel verde agricolo: limitazioni - esecuzione del giudicato e jus superveniens - pianificazione urbanistica: ripartizione in zone del territorio - ampliamento abusivo di esercizio commerciale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 179 del 24.04.2002 - Pianificazione urbanistica - proprietari incisi - nessuna situazione di aspettativa qualificata
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 366 del 19.12.2001 - Piano urbanistico comunale - previsione di zone di completamento
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 289 vom 15.11.2001 - Freiberufler - Geometer - beruflicher Zuständigkeitsbereich - urbanistische Planungstätigkeit
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 226 del 31.08.2001 - Scelte urbanistiche - motivazione - posizione del privato proprietario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 190 del 23.07.2001 - Pianificazione urbanistica - imposizione di vincoli - indennità - dichiarazione di pubblica utilità
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 157 del 18.06.2001 - Perimetrazione centro abitato - norma regolamentare - differenza tra "centro abitato" e "centro edificato"
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 137 del 24.05.2001 - Piano urbanistico - nessuna aspettativa qualificata in relazione a precedenti decisioni della PA
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 95 del 19.04.2001 - Pianificazione urbanistica - immobili vincolati - previsione di una pista ciclabile
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 277 del 30.09.2000 - Pianificazione urbanistica - osservazioni al piano urbanistico - forma di collaborazione - scelte pianificatorie - sindacato giurisdizionale: quando è consentito
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 240 vom 28.08.2000 - Urbanistische Planung - Standortwahl - Begründungspflicht angesichts berechtigter Erwartungshaltung seitens privater Bürger
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 239 vom 28.08.2000 - Urbanistische Planung - soziale und wirtschaftliche Komponente - Prinzip der freien Privatinitiative - Beschränkung der Verkaufsflächen für den Detailhandel nicht statthaft
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 122 del 28.04.2000 - Pianificazione urbanistica - scelte dell'Amministrazione comunale - questioni di merito -Norme sulla partecipazione - inapplicabilità agli atti di pianificazione e programmazione -Parere della commissione locale masi chiusi espresso sull'intero PUC - zona produttiva - Osservazioni di privati al PUC - mera forma di collaborazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 267 del 21.09.1999 - Ricorso giurisdizionale collettivo e/o cumulativo - condizioni per la sua ammissibilità - piste da sci e impianti funiviari - imposizione di servitù e diritti di superficie - questione di illegittimità costituzionale
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 240 vom 29.07.1999 - Urbanistische Planung - Begriffsbestimmung der "verbauungsmäßigen Vinkulierung" (asservimento)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 99 del 29.03.1999 - Pianificazione urbanistica - previsione di zona produttiva senza allacciamento viario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 65 del 09.03.1999 - Piano urbanistico comunale - natura delle osservazioni e proposte dei privati - motivazione delle scelte urbanistiche - aspirazioni di privati
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 272 del 17.09.1998 - Costruzione di centro per attività terziarie - onere della dimostrazione del fabbisogno locale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 23 del 28.01.1998 - Vincolo di locazione o vendita di una abitazione agevolata - nozione di persone residenti in Provincia di Bolzano
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 292 del 21.07.1997 - Perimetrazione del centro abitato - natura di norma regolamentare
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 62 vom 10.03.1997 - Straßenverkehrsordnung - Zuständigkeit der Gemeinde für die Verkehrsregelung und Zuständigkeit des Landes auf dem Gebiet der Urbanistik
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 362 del 18.12.1996 - Concetto e scopo della zonizzazione Rigetto della proposta del Consiglio comunale di una variante al piano urbanistico
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 158 del 27.06.1996 - Pianificazione urbanistica - particolari aspettative o affidamenti di privati come limite alla discrezionalità amministrativa
9)
Die Buchstaben b) und e) wurden so ersetzt durch Art. 1 Absätze 4 und 5 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
10)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.
11)
Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 34 des L.G. vom 5. April 2007, Nr. 2.

Art. 16 (Flächen für Bauwerke und Anlagen von allgemeinem und sozialem Belang)  delibera sentenza

(1)Teile der Flächen, welche Bauwerken und Anlagen von öffentlichem Belang vorbehalten sind, können von den Gemeinden für Bauwerke und Anlagen von allgemeinem und sozialem Belang abgegrenzt werden, und die Verwirklichung und Verwaltung der letztgenannten kann im öffentlichen Interesse privaten Eigentümern anvertraut werden. Die genaue Beschreibung der einzelnen Anlagen, ihre Baumasse und die Bestimmung für den Gemeingebrauch müssen im Bauleitplan festgelegt werden. Der private Eigentümer kann beantragen, daß ihm die Verwirklichung und Verwaltung der Anlage anvertraut werde. Die Übertragung an Private erfolgt mit dem Flächenzuweisungsbeschluß. Die von Privaten erstellte Anlage ist für den Gemeingebrauch bestimmt, und zwar auch gegen Bezahlung und unter Beachtung der Pflichten und Rechte, die mittels Konvention in Form einer öffentlichen Urkunde festzulegen und im Grundbuch anzumerken sind. In der Konvention müssen die Verpflichtungen angegeben werden, bei deren Mißachtung von seiten des Berechtigten die Anlage samt dem Grundstück nach dem nachstehend aufgezeigten Verfahren der Gemeinde übereignet wird.

(2)Die Umstände, die zur Übereignung führen, müssen von der Gemeinde dem Eigentümer der Anlage mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein vorgehalten werden, und zwar mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen belegte Einwände vorzubringen.

(3)Nach Ablauf der im vorigen Absatz genannten Frist erklärt der Gemeinderat den Verfall der Zuweisung und beschließt die unentgeltliche Übereignung der Anlage samt der von ihr besetzten Fläche in das unveräußerliche Vermögen der Gemeinde, die sie für den Gemeingebrauch bestimmt. Der Beschluß ist der Titel für die Eintragung des Eigentumsrechtes ins Grundbuch zugunsten der Gemeinde.

(4)Der Eigentümer der Anlage hat Anrecht auf eine Entschädigung, die sich aus der Summe der Enteignungsentschädigung für die Fläche gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, und der Ausgabe für die Errichtung der Anlage ergibt; von dieser werden 50 Prozent als Sanktion für die Mißachtung der Verpflichtungen abgezogen.

(5)Die Bestimmungen laut Absätzen 1, 2, 3 und 4 können auch auf öffentliche Parkplätze angewandt werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 111 del 02.04.2008 - Pianificazione urbanistica - variante al PUC - osservazioni e proposte dei privati - zone per opere ed impianti pubblici - fissazione cubatura complessiva realizzabile - ammissibilità
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 102 del 08.03.2006 - Pianificazione urbanistica - approvazione piani di recupero - potere discrezionale del Comune - proposta dei privati - previsione di opera di urbanizzazione prevale su interessi privati - espropriazione per pubblica utilità - occupazione d'urgenza - fase del procedimento espropriativo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 23 del 19.01.2006 - Espropriazione per pubblica utilità - acquisizione ex art. 32 bis L.P. n. 10/1991 dopo il giudicato sull'annullamento della procedura espropriativa - poteri e limiti dell'Amministrazione - utilizzo del bene riconducibile ad un illecito civile
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 329 del 20.09.2005 - Pianificazione urbanistica - previsione zone per attrezzature collettive - reiterazione vincoli - motivazione specifica - indennizzo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 95 del 19.04.2001 - Pianificazione urbanistica - immobili vincolati - previsione di una pista ciclabile

Art. 17 (Bestandteile zum Plan)  delibera sentenza

(1)Bestandteile des Planes sind:

  1. der erläuternde Bericht mit Beschreibung der geltenden Vereinbarungen zwischen Privaten oder Körperschaften und der Gemeinde, auch wenn diese nur Bauwerke betreffen;
  2. der Verkehrsplan mit Quotenangabe im Rahmen des Straßennetzes eines Gebietsbereiches;
  3. der Flächenwidmungsplan;
  4. die Durchführungsverordnung zum Plan;
  5. die Katasterpläne, auf denen die Erweiterungszonen, die Zonen für Produktionsanlagen und die Flächen für Bauwerke und Anlagen von öffentlichem Belang festgehalten sind, sowie das Verzeichnis der im Grundbuch eingetragenen betroffenen Eigentümer;
  6. das Programm zur Verwirklichung des Planes mit der zeitlichen Reihenfolge für die Durchführung der vom Plan vorgesehenen Bauten.
  7. der Umweltbericht gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001.12)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 66 del 25.03.1998 - Parte grafica di P.U.C. - provvedimento di rettifica di errori - impugnazioneNozione di controinteressato
12)
Buchstabe g) wurde angefügt durch Art. 34 des L.G. vom 5. April 2007, Nr. 2.

Art. 18 (Gültigkeit des Bauleitplanes)  delibera sentenza

(1)Der Bauleitplan gilt für unbestimmte Zeit.

(2)Sind die Flächen auf Grund der Bestimmungen des Bauleitplanes der Gemeinde, des Durchführungsplanes und des Wiedergewinnungsplanes Beschränkungen wegen allfälliger späterer Enteignung oder solchen Beschränkungen unterworfen, auf Grund welcher sie nicht verbaut werden dürfen, so sind sie als gemeinnützig zu erklären. Die Bestimmungen verlieren ihre Wirkung und die entsprechenden Flächen gelten als landwirtschaftliches Grün, wenn die zuständigen Körperschaften diese Flächen nicht innerhalb von zehn Jahren nach der Genehmigung des Bauleitplanes oder einer Änderung desselben erwerben.

(3)Nach Ablauf von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Gemeindebauleitplanes hat der Gemeinderat mit Beschluß den Plan zu bestätigen oder, falls er ihn an die neuen Gegebenheiten anpassen will, zu überarbeiten. Was die Flächen betrifft, welche wegen voraussichtlicher Enteignung Beschränkungen unterworfen sind, muß die Gemeinde bei der Bestätigung des Planes die Notwendigkeit dieser Flächen nachweisen. Einsprüche können nur gegen die Änderungen erhoben werden.

(4)Erfordern neue Gegebenheiten eine Änderung der Ausrichtung und der wesentlichen Merkmale des Bauleitplanes, muß die Gemeinde unter Beachtung der Vorschriften dieses Artikels den Plan überarbeiten. Einsprüche können nur gegen die Änderungen erhoben werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 176 del 06.05.2005 - Piano urbanistico comunale - vincolo paesaggistico di zona umida - non è preordinato all'esproprio
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 41 vom 10.02.2003 - Abänderung des Bauleitplanes -Verkehrsplan - Planungsentscheidungen allgemein - spezifische Begründung nur bei qualifizierten Erwartungen erforderlich
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 149 del 01.06.2001 - Zone per insediamenti produttivi - proprietario dell'area compresa nella zona - assegnatario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 228 del 04.06.1997 - Rielaborazione generale del PUC - reiterazione di un vincolo destinato all'espropriazione già scaduto - puntuale motivazione - inammissibilità di vincoli a tempo indeterminatoAdozione di PUC o sue varianti - natura del parere delle organizzazioni sindacali
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 93 del 09.04.1997 - Differenza tra rielaborazione del piano urbanistico comunale e le sue varianti
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 66 del 10.03.1997 - Indicazioni di piano urbanistico comunale - giustificano dichiarazione di pubblica utilitàInammissibiltà di proposte di permuta in materia di espropriazioneDiscrezionalità della scelta dell'amministrazione - sufficiente motivazioneIndennità di esproprio - è determinata dall'ufficio estimo provinciale

Art. 19 (Verfahren für die Genehmigung des Bauleitplanes der Gemeinde)  delibera sentenza

(1)Bevor der Bürgermeister den Gemeindebauleitplan zur Beschlussfassung vorlegt, hat er rechtzeitig den örtlichen Vertretern der auf Landesebene repräsentativsten Sozialpartner die Ausrichtung und die wesentlichen Merkmale des Planes mitzuteilen und ihr Gutachten einzuholen.13)

(2)14)

(3)Die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Gutachten müssen innerhalb von 30 Tagen abgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Gutachten als positiv.

(4)Der Entwurf des Bauleitplanes der Gemeinde ist vom Gemeinderat mit Beschluß zu genehmigen, im Sekretariat der Gemeinde zu hinterlegen und für die Dauer von 30 aufeinanderfolgenden Tagen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen; während dieser Zeit kann jeder in den Entwurf Einsicht nehmen und der Gemeinde Einwände und Vorschläge vorbringen.

(5)Bevor der Entwurf des Bauleitplanes bei der Gemeinde hinterlegt und zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit aufgelegt wird, hat der Bürgermeister den Eigentümern der Flächen, die zu neuen Wohn- oder Gewerbegebieten oder für gemeinnützige Bauten oder Anlagen zweckbestimmt sind, diese Zweckbestimmung mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht beschränkt sich auf die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragenen betroffenen Eigentümer, deren Anschriften in den Gemeindeakten aufscheinen. Bei Miteigentum kann die Mitteilung des Bürgermeisters dem beauftragten Verwalter geschickt werden. Die Mitteilungen an die Eigentümer können durch die Post geschickt werden.

(6)Der Umstand, daß der Entwurf hinterlegt wurde, ist der Öffentlichkeit im voraus durch Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde, in zwei Tageszeitungen und in einer Wochenzeitung mitzuteilen. Der 30tägige Zeitraum der Hinterlegung läuft vom Tag nach der Bekanntmachung an der Amtstafel beziehungsweise vom Tag nach der letzten Bekanntmachung in den Tageszeitungen und in der Wochenzeitung an.

(7)Der Entwurf des Bauleitplanes der in Artikel 22 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, angegebenen Gemeinden muß auch dem regionalen Vertreter der Militärbehörde zugeleitet werden, welcher innerhalb von 90 Tagen das im genannten Artikel 22 Absatz 2 vorgesehene Gutachten zu übermitteln hat.

(8)Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, daß der Entwurf des Planes zusammen mit den diesbezüglichen Einwänden und Vorschlägen sowie den allfälligen Schlußanträgen des Gemeinderates der Landesverwaltung übermittelt wird.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 239 del 26.06.2007 - Piano urbanistico comunale - impugnazione entro sessanta giorni dalla pubblicazione sul B.U.R.
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 66 vom 21.02.2007 - Abänderung des Bauleitplanes - Benachrichtigungspflicht der betroffenen Eigentümer
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 174 vom 19.04.2006 - Rechtsnatur des Bauleitplanes - zusammengesetzter Verwaltungsakt - Änderung -Planungshoheit - Befugnisse der Gemeinde und der Landesverwaltung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 23 del 19.01.2006 - Espropriazione per pubblica utilità - acquisizione ex art. 32 bis L.P. n. 10/1991 dopo il giudicato sull'annullamento della procedura espropriativa - poteri e limiti dell'Amministrazione - utilizzo del bene riconducibile ad un illecito civile
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 368 del 04.11.2005 - Pianificazione urbanistica - esclusiva competenza del consiglio comunale anche in relazione all'esame delle osservazioni dei privati
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 343 del 12.10.2005 - Piano urbanistico comunale - procedimento per l'approvazione - studio geologico-idrogeologico
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 245 vom 20.06.2005 - Durchführungspläne für Gewerbegebiete - Beteiligungsrecht der betroffenen Grundeigentümer
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 237 vom 14.06.2005 - Bauleitplan - keine vacatio legis
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 224 del 10.06.2005 - Pianificazione urbanistica- scelte tecniche discrezionali - osservazioni e proposte: sono semplici apporti collaborativi - esclusiva competenza del consiglio comunale senza possibilità di delega
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 121 del 31.03.2005 - Piano urbanistico comunale - ampliamento di area per viabilità - obbligo di comunicazione ai proprietari
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 493 vom 17.11.2004 - Urbanistische Planung - Zuständigkeit Gemeinderat - kein verbindliches Initiativrecht von Privaten - Recht auf Abschluss eines Verfahrens - gesetzeswidrige Hinauszögerung
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil N. 342 del 19.08.2003 - Giustizia amministrativa - approvazione P.U.C. - impugnazione - notifica
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 158 del 28.04.2003 - Pianificazione urbanistica - motivazione - aspettative qualificate di privati
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 584 vom 18.12.2002 - Verfahren für die Genehmigung des Bauleitplanes - Beteiligung der Vertreter der Gewerkschaften
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 439 del 30.09.2002 - Qualifica giuridica del piano urbanistico - potestà pianificatoria del Comune - poteri della Giunta provinciale: interventi modificativi „necessari“ e „opportuni“- densità residenziali nette secondo il Piano di sviluppo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 420 del 20.09.2002 - Osservazioni al piano urbanistico - decisione della Giunta provinciale - inammissibilità di nuovi motivi di rigetto
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 377 del 12.08.2002 - Pianificazione urbanistica - procedimento di modifica del P.U.C. ad opera della Provincia
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 200 del 07.05.2002 - Pianificazione urbanistica - legittimazione a ricorrere - associazioni ambientaliste - osservazioni e proposte di privati - rielaborazione P.U.C. - zone di recupero - situazione di degrado
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 179 del 24.04.2002 - Pianificazione urbanistica - proprietari incisi - nessuna situazione di aspettativa qualificata
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 33 vom 31.01.2002 - Anfechtung des Bauleitplanes - betroffene Grundeigentümer sind nicht Gegenbetroffene
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 371 del 19.12.2001 - Legittimazione a ricorrere - associazioni protezionistiche riconosciute - non vale per interessi urbanistici o storico-artistici
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 318 del 27.11.2001 - Ricorso giurisdizionale - nuovi provvedimenti non in contrasto con precedente sentenza
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 289 vom 15.11.2001 - Freiberufler - Geometer - beruflicher Zuständigkeitsbereich - urbanistische Planungstätigkeit
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 226 del 31.08.2001 - Scelte urbanistiche - motivazione - posizione del privato proprietario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 137 del 24.05.2001 - Piano urbanistico - nessuna aspettativa qualificata in relazione a precedenti decisioni della PA
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 34 vom 12.02.2001 - Wiedergewinnungsplan - Ausweisung von öffentlichen Parkplätzen - Mitteilungspflicht
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 309 vom 26.10.2000 - Bauleitplanerische Maßnahme - Eigentümer von nicht direkt betroffenen Grundstücken - Rechtsschutzinteresse in re ipsa - Genehmigungsverfahren des Bauleitplanes - geologisches Gutachten - nicht vor Beschlussfassung seitens des Gemeinderates nötig
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 279 del 30.09.2000 - Pianificazione urbanistica - modifica al P.U.C. - interesse a ricorrere del terzo frontista -- azione popolare al posto del Comune inerte
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 277 del 30.09.2000 - Pianificazione urbanistica - osservazioni al piano urbanistico - forma di collaborazione - scelte pianificatorie - sindacato giurisdizionale: quando è consentito
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 122 del 28.04.2000 - Pianificazione urbanistica - scelte dell'Amministrazione comunale - questioni di merito -Norme sulla partecipazione - inapplicabilità agli atti di pianificazione e programmazione -Parere della commissione locale masi chiusi espresso sull'intero PUC - zona produttiva - Osservazioni di privati al PUC - mera forma di collaborazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 256 del 23.08.1999 - Approvazione del piano urbanistico - osservazioni da parte dei cittadini
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 237 del 29.07.1999 - Modifica del piano urbanistico - interesse all'impugnativa di proprietari di aree non direttamente incise - osservazioni e proposte di privati in sede di approvazione del PUC - mera collaborazione - partecipazione a deliberazioni di adozione del piano urbanistico - consiglieri proprietari di aree interessate dal piano
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 65 del 09.03.1999 - Piano urbanistico comunale - natura delle osservazioni e proposte dei privati - motivazione delle scelte urbanistiche - aspirazioni di privati
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 11 del 20.01.1999 - Termine di impugnazione di atti non pubblicati o comunicati - decorrenza dalla data di piena conoscenza dell'atto - Piano urbanistico - modifiche per opere sovracomunali da parte della Giunta provinciale
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 75 vom 30.03.1998 - Einwände und Vorschläge zum Bauleitplan - kein Rechtsbehelf und somit auch kein stillschweigendes Einverständnis
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 235 del 10.06.1997 - Pianificazione urbanistica - natura delle osservazioni di privati
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 228 del 04.06.1997 - Rielaborazione generale del PUC - reiterazione di un vincolo destinato all'espropriazione già scaduto - puntuale motivazione - inammissibilità di vincoli a tempo indeterminatoAdozione di PUC o sue varianti - natura del parere delle organizzazioni sindacali
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 90 vom 03.04.1996 - Änderung des Bauleitplanes zwecks Verkehrsberuhigung - öffentliches Interesses gegebenEinwände und Vorschläge zum Entwurf des Bauleitplanes - reine formlose Zusammenarbeit
13)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
14)
Art. 19 Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und später aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe g) des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 20 (Genehmigung des Bauleitplanes der Gemeinde durch die Landesregierung)  delibera sentenza

(1)Innerhalb von 120 Tagen nach Erhalt des Bauleitplanes der Gemeinde hat die Landesregierung - nach Einholen eines Gutachtens der Landesraumordnungskommission - folgende Entscheidungen zu treffen:

  1. Ist sie mit der Ausrichtung und den wesentlichen Merkmalen des Bauleitplanes einverstanden, hat sie
    1. den Bauleitplan der Gemeinde zu genehmigen oder
    2. den Bauleitplan der Gemeinde nach Anbringen der Änderungen zu genehmigen, die erforderlich sind für
      1. die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen sowie der Zielsetzungen des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes,
      2. die rationelle und koordinierte Eingliederung der Einrichtungen, Bauten und Anlagen, über die der Staat, das Land und die Bezirksgemeinschaften verfügen können,
      3. den Landschaftsschutz,
      4. den Schutz der Bauwerke wegen geschichtlicher oder archäologischer Bedeutung oder aus Gründen der Denkmalpflege, des Ensembleschutzes oder des Umweltschutzes.
    3. der Gemeinde andere als die unter Ziffer 2 genannten Änderungen vorzuschlagen. Die Gemeinde kann der Landesverwaltung innerhalb der Verfallsfrist von 60 Tagen ab Erhalt der Änderungsvorschläge ihre Gegenäußerungen zukommen lassen; innerhalb einer weiteren Verfallsfrist von 30 Tagen hat die Landesregierung den Bauleitplan der Gemeinde zu genehmigen und die nötigen Änderungen anzubringen.
  2. Ist sie mit der Ausrichtung und den wesentlichen Merkmalen des Bauleitplanes der Gemeinde nicht einverstanden, hat sie diesen der Gemeinde zur Überarbeitung zurückzustellen. In diesem Fall muß die Gemeinde innerhalb der Verfallsfrist von 180 Tagen einen neuen Bauleitplan mit Beschluß genehmigen; tut sie dies nicht, hat die Landesregierung von Amts wegen vorzugehen.

(2)Der Genehmigungs- oder Rückverweisungsbeschluß oder der Beschluß mit den Änderungsvorschlägen der Landesregierung ist mit den Bestandteilen des Bauleitplanes innerhalb von 60 Tagen ab Beschlußdatum der Gemeinde zuzustellen. Um die Termine einhalten zu können, kann die Landesregierung, wenn nötig, Freiberufler beauftragen, damit sie die Änderungen an den grafischen Bestandteilen anbringen; im Sinne von Artikel 56 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, kann ein bevollmächtigter Beamter ernannt werden.

(3)Wird die Landesregierung nicht innerhalb der in den vorhergehenden Absätzen festgesetzten Fristen tätig, kann die Gemeinde den beschlossenen Bauleitplan durchführen und den Beschluß, mit dem sie den Bauleitplan genehmigt hat, zusammen mit den Durchführungsbestimmungen und dem Durchführungsprogramm auf Kosten des Landes im Amtsblatt der Region veröffentlichen lassen.

(4)Der Genehmigungsbeschluss der Landesregierung ist mit den Durchführungsbestimmungen und dem Durchführungsprogramm zum Bauleitplan der Gemeinde im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen. Der Bauleitplan der Gemeinde tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.15)

massimeBeschluss Nr. 2300 vom 30.06.2008 - Ermächtigung zur Unterzeichnung der Nutzungsregelungen für die Schießübungsgebiete (Nr. 2)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 318 del 09.10.2007 - Tutela degli insiemi - elenco degli immobili da sottoporre a tutela - competenza della Giunta comunale - impugnazione del piano urbanistico - va notificata sia al Comune sia alla Provincia
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 174 vom 19.04.2006 - Rechtsnatur des Bauleitplanes - zusammengesetzter Verwaltungsakt - Änderung -Planungshoheit - Befugnisse der Gemeinde und der Landesverwaltung
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 237 vom 14.06.2005 - Bauleitplan - keine vacatio legis
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 7 vom 12.01.2005 - Urbanistische Planung - Zuständigkeit der Gemeinde - Eingriffsmöglichkeiten seitens der Landesregierung
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil N. 342 del 19.08.2003 - Giustizia amministrativa - approvazione P.U.C. - impugnazione - notifica
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 150 vom 24.04.2003 - Bauleitplan - Eingriffsmöglichkeiten seitens der Landesregierung - Begründungspflicht
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 439 del 30.09.2002 - Qualifica giuridica del piano urbanistico - potestà pianificatoria del Comune - poteri della Giunta provinciale: interventi modificativi „necessari“ e „opportuni“- densità residenziali nette secondo il Piano di sviluppo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 420 del 20.09.2002 - Osservazioni al piano urbanistico - decisione della Giunta provinciale - inammissibilità di nuovi motivi di rigetto
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 377 del 12.08.2002 - Pianificazione urbanistica - procedimento di modifica del P.U.C. ad opera della Provincia
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 329 vom 18.11.2000 - Umwidmung in eine Gewerbezone - angrenzende Eigentümer: Rechtsschutzinteresse - Populärklage - Eigenschaft als Wähler nachzuweisen - Beschluss der Landesregierung auf dem Gebiet der Raumordnung - Abweichung vom Gutachten der Landesraumordnungskommission zu begründen
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 104 del 31.03.1999 - Piano urbanistico comunale - modifiche ad iniziativa della Giunta provinciale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 11 del 20.01.1999 - Termine di impugnazione di atti non pubblicati o comunicati - decorrenza dalla data di piena conoscenza dell'atto - Piano urbanistico - modifiche per opere sovracomunali da parte della Giunta provinciale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 308 del 30.10.1998 - Approvazione del P.U.C da parte della Giunta provinciale con modifiche - tipologie
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 275 vom 28.09.1998 - Änderungen des Bauleitplanes durch die Landesregierung - Rechtsnatur
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 307 del 31.07.1997 - Natura del controllo di un piano urbanistico comunale da parte della Provincia
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 304 del 30.07.1997 - Installazione di opere ed impianti pubblici su verde agricolo - campo di golfTrasformazione di zona di verde agricolo in zona per opere ed impianti di interesse pubblico - illegittimità della modifica diretta d'ufficioPiano urbanistico e variante - sono atti complessi
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 362 del 18.12.1996 - Concetto e scopo della zonizzazione Rigetto della proposta del Consiglio comunale di una variante al piano urbanistico
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 274 del 22.10.1996 - Efficacia del piano urbanistico comunale - esecuzione da parte del comune in caso di inerzia della Giunta provinciale - obbligo di pubblicità
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 242 del 18.09.1996 - Termini per l'approvazione dei piani urbanistici - - proposte di modifica del PUC da parte della Giunta provinciale - controdeduzioni del Comune: sono facoltative
15)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 21 (Änderungen des Bauleitplanes der Gemeinde)  delibera sentenza

(1)Für Änderungen des Bauleitplanes der Gemeinde ist das für die Genehmigung des Planes vorgeschriebene Verfahren einzuhalten. Der Umstand, dass der Entwurf hinterlegt wurde, ist vorher der Öffentlichkeit durch Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde und im Bürgernetz des Landes mitzuteilen. Der 30-tägige Zeitraum der Hinterlegung läuft vom Tag nach der Bekanntmachung an der Amtstafel. Falls die Landesraumordnungskommission zur Abänderung des Bauleitplanes der Gemeinde aus anderen Gründen als jenen laut Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe A Ziffer 2 ein negatives Gutachten erteilt, übermittelt der Landesrat für Raumordnung dieses Gutachten dem Bürgermeister. Der Bürgermeister kann der Landesverwaltung innerhalb der Verfallsfrist von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung Gegenäußerungen zukommen lassen. Die Landesregierung entscheidet auf Vorschlag des Landesrates für Raumordnung innerhalb einer weiteren Verfallsfrist von 30 Tagen über die Änderung des Bauleitplanes.16)

(2)Die Landesregierung kann die Änderungen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe A) Ziffer 2) von sich aus vornehmen.

(3)Was die gegebenenfalls erforderlichen Durchführungspläne für Flächen betrifft, die für Einrichtungen, Bauwerke oder Anlagen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe A) Ziffer 2 Buchstabe b) bestimmt sind, sind die Bestimmungen über Gewerbegebiete von Landesinteresse laut Abschnitt V dieses Gesetzes anzuwenden.

(4)Was das Verfahren für die Genehmigung der Änderung der verschiedenen Bestandteile des Bauleitplanes betrifft, die im Absatz 2 angeführt sind, ist Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 anzuwenden; die erwähnten Absätze sind, was die Auflegung zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit angeht, auf die Landesverwaltung sowie auf die betroffenen Gemeinden zu beziehen.17)

(5)Nach Ablauf der Frist von insgesamt 60 Tagen im Sinne von Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 hat die Landesregierung - nach Anhören der Landesraumordnungskommission - mit Beschluß endgültig zu entscheiden. Die fehlende Äußerung der Gemeinde gilt als Zustimmung.18)

(6)Die Zone für die Errichtung des Einkaufszentrums im Sinne von Artikel 44/bis Absatz 1 wird von der Landesregierung nach vorheriger Anhörung der Gemeinde mit dem Verfahren gemäß den Absätzen 2, 4 und 5 ausgewiesen.19)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 212 del 21.12.2008 - Pianificazione urbanistica - stralcio di zona artigianale, oggetto di richiesta di assegnazione di terreno - motivazione specifica
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 397 vom 09.12.2008 - Urbanistische Planung - keine spezifische Begründung - Ausnahmen
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 270 del 31.07.2008 - Rielaborazione del PUC - non è richiesta la comunicazione di avvio del procedimento
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 111 del 02.04.2008 - Pianificazione urbanistica - variante al PUC - osservazioni e proposte dei privati - zone per opere ed impianti pubblici - fissazione cubatura complessiva realizzabile - ammissibilità
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 304 vom 29.09.2007 - Änderungen am Bauleitplan der Gemeinde im Zuge der Genehmigung des Durchführungsplanes
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 214 vom 06.06.2007 - Urbanistische Planung - Ermessenspielraum, aber keine Willkürakte nach Belieben - Abänderungen - Begründung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 257 del 12.07.2005 - Pianificazione urbanistica - variante limitata ad un terreno determinato - motivazione specifica
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 225 del 10.06.2005 - Modifica del piano urbanistico comunale - diritto partecipativo del proprietario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 373 del 05.08.2004 - Legittimazione per intervento ad adjuvandum - inammissibilità di motivi di censura autonomi - qualifica di controinteressato - ordinamento urbanistico provinciale - modifica d'ufficio dei piani urbanistici comunali - inapplicabilità degli standards edilizi ed urbanistici statali
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 194 del 07.04.2004 - Giustizia amministrativa - atto impugnabile - regolamento - immediata lesione di interessi - impugnabilità
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 41 vom 10.02.2003 - Abänderung des Bauleitplanes -Verkehrsplan - Planungsentscheidungen allgemein - spezifische Begründung nur bei qualifizierten Erwartungen erforderlich
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 440 del 07.10.2002 - Controversia su modifica del piano urbanistico - inammissibilità di azione di accertamento
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 377 del 12.08.2002 - Pianificazione urbanistica - procedimento di modifica del P.U.C. ad opera della Provincia
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 200 del 07.05.2002 - Pianificazione urbanistica - legittimazione a ricorrere - associazioni ambientaliste - osservazioni e proposte di privati - rielaborazione P.U.C. - zone di recupero - situazione di degrado
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 179 del 24.04.2002 - Pianificazione urbanistica - proprietari incisi - nessuna situazione di aspettativa qualificata
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 33 vom 31.01.2002 - Anfechtung des Bauleitplanes - betroffene Grundeigentümer sind nicht Gegenbetroffene
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 292 del 15.11.2001 - Annullamento di provvedimento di diniego di concessione edilizia - irrilevanza di successiva modifica della normativa urbanistica
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 93 del 12.04.2001 - Giustizia amministrativa - annullamento di piano urbanistico - successiva modifica
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 279 del 30.09.2000 - Pianificazione urbanistica - modifica al P.U.C. - interesse a ricorrere del terzo frontista -- azione popolare al posto del Comune inerte
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 104 del 31.03.1999 - Piano urbanistico comunale - modifiche ad iniziativa della Giunta provinciale
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massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 92 del 07.04.1998 - Variante al P.U.C. - motivazione del contrasto con i pareri espressi - campo di pattinaggio
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 304 del 30.07.1997 - Installazione di opere ed impianti pubblici su verde agricolo - campo di golfTrasformazione di zona di verde agricolo in zona per opere ed impianti di interesse pubblico - illegittimità della modifica diretta d'ufficioPiano urbanistico e variante - sono atti complessi
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 90 vom 03.04.1996 - Änderung des Bauleitplanes zwecks Verkehrsberuhigung - öffentliches Interesses gegebenEinwände und Vorschläge zum Entwurf des Bauleitplanes - reine formlose Zusammenarbeit
16)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 1 Absatz 8 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
17)
Absatz 4 wurde geändert durch Art. 36 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
18)
Absatz 5 wurde ergänzt durch Art. 1 Absatz 9 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
19)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 10 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 22 (Zwischengemeindliche Bauleitpläne)

(1)Die Landesregierung kann auf Verlangen einer oder mehrerer Gemeinden oder aus eigenem nach Anhören der Landesraumordnungskommission die Erstellung eines zwischengemeindlichen Bauleitplanes verfügen, der das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes umfaßt.

(2)Mit dem Beschluß, der die Erstellung des zwischengemeindlichen Planes verfügt, bestimmt die Landesregierung auch, ob sie ihn unmittelbar erstellt oder welche von den beteiligten Gemeinden den Plan auszuarbeiten hat und teilt die diesbezügliche Ausgabe zwischen den Gemeinden auf.

(3)Für die Genehmigung eines zwischengemeindlichen Bauleitplanes findet das für die Bauleitpläne der Gemeinden vorgesehene Verfahren Anwendung, so daß jeder Gemeinderat über den in seine Zuständigkeit fallenden Teil beschließt.

Art. 22/bis (Gefahrenzonenpläne)

(1)Die Landesregierung genehmigt die Richtlinien für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne. Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen hinsichtlich der zulässigen Vorhaben und der Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren oder Schäden durch Naturereignisse, differenziert nach Grad und Art der festgestellten Gefahr, festgelegt.

(2)Die Gemeinden erstellen innerhalb von drei Jahren ab Genehmigung der Richtlinien gemäß Absatz 1 Gefahrenzonenpläne unter Beachtung der genannten Richtlinien oder passen innerhalb dieser Frist die bereits vorhandenen Studien zur Klassifizierung des hydrogeologischen Risikos denselben an. Die Landesregierung kann nach Vorlage einer Prioritätenliste durch den Rat der Gemeinden die genannte Frist um bis zu fünf Jahre verlängern. Die Erstellung von übergemeindlichen Gefahrenzonenplänen wird bevorzugt, wo dies aufgrund der naturräumlichen Situation angebracht ist.20)

(3)Auf die Genehmigung der Gefahrenzonenpläne und die entsprechende Anpassung der Bauleitpläne wird das Verfahren laut Artikel 21 angewandt, wobei die Aufgabe der Landesraumordnungskommission von einer Konferenz der Dienststellen, koordiniert von der Landesabteilung Raumordnung, übernommen wird. An der Konferenz der Dienststellen nehmen der Bürgermeister der betroffenen Gemeinde sowie jeweils eine Person in Vertretung der folgenden Landesabteilungen und Landesämter teil: Amt für Geologie und Baustoffprüfung, Amt für Zivilschutz, Hydrographisches Amt, Abteilung Raumordnung, Abteilung Wasserschutzbauten und Abteilung Forstwirtschaft.21)

(4)Nach Ablauf der in Absatz 2 festgesetzten Fristen wird gemäß Artikel 23 verfahren, wobei das Verfahren gemäß Artikel 12 und Artikel 13 Anwendung findet.

(5)Die Vorschriften des Gefahrenzonenplanes haben Vorrang gegenüber abweichenden Vorschriften des Bauleitplanes.

(6)Wenn neue Erkenntnisse vorliegen oder wenn sich die Gefahrensituationen infolge der Errichtung von Schutzbauten oder durch sonstige Ereignisse erheblich ändern, wird der Gefahrenzonenplan abgeändert.

(7)Bei Bauvorhaben, die im Widerspruch zum Gefahrenzonenplan stehen, setzt die zuständige Behörde die Entscheidung über Bauanträge aus, bis das Projekt entsprechend geändert wird, Schutzbauten realisiert sind oder die Gefahrensituation anderweitig beseitigt ist.22)

20)
Art. 22/bis Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
21)
Art. 22/bis Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
22)
Art. 22/bis wurde eingefügt duch Art. 2 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 22/ter (Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG)

(1)Die Umsetzung der Grundsätze und Zielsetzungen der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen durch geeignete Konsultationsverfahren wird gemäß den folgenden Absätzen sichergestellt.

(2)Wenn die Landesraumordnungskommission mit einer Angelegenheit befasst ist, die den von der Dienststellenkonferenz gemäß Artikel 11 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, in geltender Fassung, festgelegten Gefahrenbereich um den Betrieb gemäß Artikel 2 der Richtlinie betrifft, gibt sie ihr Gutachten unter Berücksichtigung der Vorschriften ab, wie sie im Abschlussbericht der genannten Dienststellenkonferenz enthalten sind.

(3)Bei einem geplanten Neubau oder einer Erweiterung eines Betriebes gemäß Artikel 2 der Richtlinie, oder wenn eine neue Niederlassung oder das Bauvorhaben sich im von der Dienststellenkonferenz festgelegten Gefahrenbereich befindet, ohne dass eine Überprüfung gemäß vorherigem Absatz 2 erfolgt ist, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Vorschriften, wie sie im Abschlussbericht der Dienststellenkonferenz enthalten sind.

(4)Die Landesregierung kann mit Beschluss Verfahrensbestimmungen und Kriterien zur Anwendung dieses Artikels erlassen.

(5)Die Anwendung der obigen Bestimmungen beschränkt nicht die gemäß der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Artikels geltenden Bauleitpläne und Durchführungspläne zulässigen Baueingriffe.23)

23)
Art. 22/ter wurde eingefügt duch Art. 3 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 23 (Ersatzvornahme der Landesregierung)

(1)Nach Ablauf eines in den vorhergehenden Artikeln der Gemeinde vorgeschriebenen Termins für die Erstellung und Annahme des Bauleitplanes beruft der Landeshauptmann, vorbehaltlich einer einmaligen Verlängerung des Termins um höchstens sechs Monate, die von der Landesregierung auf begründeten Antrag der Gemeinde gewährt werden kann, den Gemeinderat ein, damit er innerhalb des Termins von 30 Tagen die vorgeschriebenen Maßnahmen trifft. Nach Ablauf dieses Termins ernennt die Landesregierung einen Kommissär zur Namhaftmachung der Projektanten oder zur Annahme des Bauleitplanes der Gemeinde oder für die weiteren Maßnahmen zur Einreichung des Planes an die Landesregierung.

(2)Wenn der Plan von Amts wegen erstellt oder überarbeitet wird, so veranlaßt die Landesregierung die Eintragung von Amts wegen in den Gemeindehaushalt jenes Teiles der entsprechenden Auslagen, die zu Lasten der Gemeinde gehen.

Art. 24 (Mehrjährige Durchführungsprogramme)  delibera sentenza

(1)Die Durchführung des Bauleitplanes der Gemeinde erfolgt auf Grund von Durchführungsprogrammen, welche die Flächen und die Zonen oder Teile davon - einschließlich der Auffüllzonen und Sanierungszonen - bestimmen, in denen, auch durch Bildung von Baubezirken, die Festsetzungen der genannten Pläne und die entsprechenden Erschließungen verwirklicht werden müssen.

(2)In bezug auf Anzahl und auf Größe der Flächen sowie auf den voraussichtlichen Anfall von Konzessionsanträgen müssen die Zeiträume für die Verwirklichung der Durchführungsprogramme, welche nicht kürzer als drei und nicht länger als neun Jahre sein dürfen, so festgesetzt werden, daß die fortschreitende geordnete Nutzung der im Berechnungsjahrzehnt zur Verfügung stehenden Flächen sichergestellt wird.

(3)Die Konzession gemäß Artikel 66 wird nur für Flächen erteilt, die in die Durchführungsprogramme aufgenommen sind; außerhalb derselben wird sie für Arbeiten und Maßnahmen, die in Artikel 76 dieses Gesetzes vorgesehen sind, erteilt.

(4)24)

(5)25)

(6)Was die Erweiterungszonen und Zonen für Produktionsanlagen angeht, muß die Gemeinde den Durchführungsplan innerhalb eines Jahres nach Beginn der laut vorhergehenden Absätzen für die Verwirklichung des mehrjährigen Durchführungsprogrammes festgelegten Frist umsetzen.

(7)26)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 306 del 14.07.2003 - Percorso pedonale nel piano di attuazione - comporta dichiarazione di pubblica utilità della servitù
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 282 del 14.10.1999 - Ricorso giurisdizionale - mancata notifica al ricorrente principale - Pianificazione urbanistica - piano di attuazione per zona di espansione- ultrattività
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 168 vom 31.05.1999 - Bauwesen - Begriff der Auffüllzone - Bestimmung des Bauindexes
24)
Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
25)
Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
26)
Absatz 7 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 25 (Ensembleschutz)  delibera sentenza

(1)Gesamtanlagen (Ensemble), insbesondere Straßen, Plätze und Ortsbilder sowie Parkanlagen und Gärten samt Gebäuden, einschließlich der mit solchen Gesamtanlagen verbundenen Pflanzen, Frei- und Wasserflächen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, werden im Bauleitplan unter besonderen Schutz gestellt.

(2)Die Landesregierung erlässt die Kriterien für die Festlegung des Ensembleschutzes und setzt einen Sachverständigenbeirat mit beratender Funktion ein. Im Falle von Änderungen am Bauleitplan, welche die unter Ensembleschutz stehenden Gesamtanlagen betreffen, wird ein Vertreter des Sachverständigenbeirates gemäß Artikel 2 Absatz 4 zu den Sitzungen der Landesraumordnungskommission eingeladen.

(3)Die Gemeinden erstellen innerhalb von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten der Kriterien laut Absatz 2 ein Verzeichnis der Liegenschaften, die unter Ensembleschutz zu stellen sind, und verabschieden die entsprechende Änderung am Bauleitplan im Sinne vom Artikel 21 Absatz 1. Ab Beschlussfassung gilt die Bausperre laut Artikel 74 Absatz 2.

(4)Im Fall besonderer Dringlichkeit kann der Gemeindeausschuss auf Antrag des Sachverständigenbeirates oder auch auf eigene Initiative hin die vorübergehende Unterschutzstellung bis zur Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 3 beschließen. In diesem Fall gilt ab Beschlussfassung für die Dauer von höchsten zwei Jahren die Bausperre laut Artikel 74 Absatz 2.27)

massimeBeschluss vom 2. Juli 2012, Nr. 999 - Maßnahmen zur Umsetzung des Ensembleschutzes gemäß Art. 25 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13; Ersetzung des Beschlusses vom 26.04.2004, Nr. 1340
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 286 vom 07.08.2008 - Unterscheidung zwischen Ensembleschutz (Gesamtbild von Anlagen) und Denkmalschutz - (Einzelgebäude)
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 286 vom 07.08.2008 - Unterscheidung zwischen Ensembleschutz (Gesamtbild von Anlagen) und Denkmalschutz - (Einzelgebäude)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 19 del 04.02.2008 - Tutela degli insiemi - oggetto della tutela - discrezionalità tecnica del Comune
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 318 del 09.10.2007 - Tutela degli insiemi - elenco degli immobili da sottoporre a tutela - competenza della Giunta comunale - impugnazione del piano urbanistico - va notificata sia al Comune sia alla Provincia
27)
Art. 25 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10; Absatz 4 wurde später geändert durch Art. 33 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 26 (Gewährung von Beiträgen oder Beihilfen)

(1)Die Landesverwaltung fördert den Ensembleschutz auch durch die Gewährung von Beiträgen oder Beihilfen an Privatpersonen oder öffentliche Körperschaften. Die daraus erwachsenden Ausgaben werden mit nachfolgender Gesetzesmaßnahme ermächtigt.

Art. 27 (Pflichten der Konventionierung)

(1)In Wohnbauzonen - mit Ausnahme solcher, die auf die Enteignung zu Gunsten des geförderten Wohnbaus in dem von Artikel 37 vorgesehenen Ausmaß ausgerichtet sind - müssen 60 Prozent der neuen Baumasse zum Bau von Wohnungen, die keine Luxuswohnungen sind, verwendet werden. Die Hälfte dieser Wohnungen muß eine Nutzfläche von mindestens 65 m² haben.

(2)Diese Wohnungen müssen zu den Bedingungen gemäß Artikel 79 besetzt werden.28)

(3)Von der Baumasse werden 60 Prozent nicht reserviert:

  1. wenn nach Abzug von 1000 m³ für den Bau der Wohnung zum ständigen Eigenbedarf durch Familien, die in der Gemeinde den meldeamtlichen Wohnsitz oder den ständigen Arbeitsplatz haben, die verbleibende, auf dem Baugrundstück zulässige Baumasse nicht mehr als 250 m³ beträgt;
  2. wenn die neue Baumasse zur rationellen Erweiterung eines am 1. Oktober 1997 dort bestehenden Produktions- oder Dienstleistungsbetriebes oder, unter Berücksichtigung des Handelsplanes, wobei keinesfalls die Flächengrenzen mittlerer Handelsbetriebe laut Handelsordnung überschritten werden dürfen, Einzelhandelsbetriebes bestimmt ist;29)
  3. wenn die neue Baumasse, die auf dem einzelnen zusammenhängenden Baugrundstück oder Baubezirk errichtet werden kann, weniger als 30 Prozent der bestehenden Baumasse ausmacht;
  4. wenn es sich um die Erweiterung der eigenen Wohnung im Ausmaß von höchstens 250 m³ handelt;
  5. beim Bau von öffentlichen Einrichtungen oder solchen im öffentlichen Interesse, wenn es sich um Neubau oder Nutzungsänderungen am bestehenden Bau handelt.30)
28)
Art. 27 Absatz 2 wurde durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3, und später durch Art. 9 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, so ersetzt.
29)
Buchstabe b) wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1, und durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
30)
Buchstabe e) wurde angefügt durch Art. 41 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.

Art. 28 (Sicherung des Wohnungsbestandes)

(1)Die Baumasse von bestehenden Gebäuden, die bereits zu Wohnungszwecken bestimmt ist, darf nicht unter 60 Prozent der Baumasse des gesamten Gebäudes herabgesetzt werden. Diese Bestimmung findet im Falle der rationellen Erweiterung von am 1. Oktober 1997 dort bestehenden Produktions- oder Dienstleistungsbetrieben oder, unter Berücksichtigung des Handelsplanes, wobei keinesfalls die Flächengrenzen mittlerer Handelsbetriebe laut Handelsordnung überschritten werden dürfen, Einzelhandelsbetrieben, nicht Anwendung.

(2)Bei der Nutzung der Bauten und Flächen von umgesiedelten oder aufgelassenen Gewerbebetrieben, die in anders gewidmeten Zonen liegen, müssen die Zweckbestimmung und die Bauvorschriften laut Bauleitplan oder Durchführungsplan eingehalten werden. Jene Bauteile, die das zulässige Ausmaß überschreiten, sind abzubrechen. Im Falle der Umwandlung zu Wohnzwecken unterliegen die Wohnungen den Bestimmungen des konventionierten Wohnbaues laut Artikel 79.31)

31)
Art. 28 wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1, und durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 28/bis (Abweichung von der Konventionierungspflicht)

(1)Abweichend von den Bestimmungen laut den Artikeln 27 und 28 kann die Landesregierung aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit zu beschließenden Antrages des zuständigen Gemeinderates und nach Anhören der Landesraumordnungskommission in der Wohnbauzone "A" die Umwandlung der Zweckbestimmung in Dienstleistung und/oder Detailhandel genehmigen.

(2)Vor Erteilung der Baukonzession ist mit der Gemeinde im Sinne des Artikels 40 eine Vereinbarung abzuschließen, in welcher der Bauwerber die im genannten Artikel vorgesehenen Verpflichtungen übernimmt.32)

32)
Art. 28/bis wurde eingefügt durch Art. 5 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 29 (Sicherung der Fremdenverkehrsfunktion)

(1)Um die Fremdenverkehrsfunktion Südtirols zu sichern, dürfen die Gebäude von gastgewerblichen Betrieben auch im Falle eines Abbruches und späteren Wiederaufbaues keiner anderen Zweckbestimmung zugeführt werden.

(2)In folgenden Fällen ist eine Abweichung vom Verbot der Änderung der Zweckbestimmung zulässig:

  1. Gebäude, die sich zum Zeitpunkt des Antrages um Änderung der Zweckbestimmung in einer Wohnbauzone befinden und nicht aufgrund der einschlägigen Bestimmungen qualitativ oder quantitativ erweitert worden sind, können im Rahmen der laut Baudichte zulässigen oder der bereits bestehenden Baumasse in konventionierte Wohnungen im Sinne von Artikel 79 oder Detailhandelsvolumen umgewandelt und/oder für Dienstleistungstätigkeiten oder für private Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen genutzt werden, wobei mindestens 60 Prozent der Baumasse für konventionierte Wohnungen vorgesehen werden müssen;
  2. Gebäude, die sich zum Zeitpunkt des Antrages um Änderung der Zweckbestimmung in einer Wohnbauzone befinden und aufgrund der einschlägigen Bestimmungen qualitativ oder quantitativ erweitert worden sind, unterliegen, nach Ablauf der entsprechenden Bindungsfrist, im Rahmen der laut Baudichte zulässigen oder vor Erweiterung bestehenden Baumasse der Regelung nach Buchstabe a). Mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates kann die hier vorgesehene Änderung der Zweckbestimmung nach Ablauf der Bindungsfrist auch im Rahmen der erweiterten Baumasse genehmigt werden;
  3. Gebäude, die sich zum Zeitpunkt des Antrages um Änderung der Zweckbestimmung im landwirtschaftlichen Grün, im alpinen Grün oder im Wald befinden, können, auch wenn sie in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen qualitativ oder quantitativ erweitert worden sind, nach Ablauf der Bindungsfrist im Rahmen der vor Erweiterung bestehenden Baumasse in konventionierte Wohnungen im Sinne von Artikel 79 umgewandelt werden. Höchstens 40 Prozent dieser Baumasse können für private Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen umgewidmet werden. Bei Einstellung dieser Tätigkeit muss diese Baumasse in konventionierte Wohnungen umgewidmet werden.

(3)Für die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Baukonzession bestehende Baumasse, die kraft Absatz 2 nicht umgewandelt werden kann, ist in der Baukonzession der Abbruch vorzusehen. Der erfolgte Abbruch ist Voraussetzung für die Ausstellung der Benutzungsgenehmigung. Erfolgt der Abbruch nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 72 Absatz 1, hat dies den Verfall der Baukonzession zur Folge.

(4)Die gastgewerblichen Betriebe sind im Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, definiert.

(5)Für die in Wohnbauzonen bestehenden Beherbergungsbetriebe kann mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz die qualitative Erweiterung vorgesehen werden, wenn es zu diesem Zweck notwendig ist, von den im Bauleitplan der Gemeinde festgesetzten Bebauungsvorschriften abzuweichen. Mit derselben Durchführungsverordnung werden auch die Kriterien für die qualitative Erweiterung der Speise- und Schankbetriebe sowie die entsprechende Übergangsbestimmung festgelegt.

(6)Die Baukonzession für die qualitative Erweiterung von gastgewerblichen Betrieben im Sinne von Absatz 5 wird nach Vorlage einer einseitigen Verpflichtungserklärung erteilt, mit der der Bürgermeister ermächtigt wird, im Grundbuch die Bindung anzumerken, dass das Gebäude als gastgewerblicher Betrieb bestimmt ist. Die Bindung hat eine Dauer von zwanzig Jahren. Die Verpflichtungserklärung gilt auch für die Varianteprojekte, die keine wesentlichen Änderungen laut Artikel 82 Absatz 2 beinhalten und für die innerhalb von drei Jahren ab Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung die Baukonzession ausgestellt wird. Nach Ablauf der zwanzigjährigen Bindungsdauer stellt der Bürgermeister die Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Bindung im Grundbuch aus.

(7)Die grundbücherliche Anmerkung als gastgewerblicher Betrieb oder als Beherbergungsbetrieb bedeutet, dass die Betriebsgebäude samt Zubehörsflächen eine unteilbare Liegenschaft bilden, unbefristet und unabhängig vom Zeitpunkt der Anmerkung. Bei einer Änderung der Zweckbestimmung in Anwendung von Absatz 2 gilt die Unteilbarkeit nicht für die von der Änderung der Zweckbestimmung betroffene Baumasse. Für alle Rechtsgeschäfte, die zu einer Abtrennung und Veräußerung von Teilen der Liegenschaft führen, ist, bei sonstiger Nichtigkeit, vorab die Unbedenklichkeitserklärung der Landesregierung einzuholen. Mit Beschluss der Landesregierung werden die Kriterien für den Erlass dieser Unbedenklichkeitserklärung festgelegt.33)34)

33)
Art. 29 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
34)
Art. 29 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 4 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 30 (Vorschriften von Durchführungsplänen)  delibera sentenza

(1)Der Bauleitplan legt die Zonen fest, in denen zuzüglich zu den im Gesetz vorgesehenen Fällen die Erstellung eines Durchführungsplanes vorgeschrieben ist.

(1/bis)Auf Antrag der Eigentümer und auf Grund eines Bebauungskonzeptes, welches auf städtebauliche Verbesserung ausgerichtet ist, kann der Gemeinderat bzw., in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, der Gemeindeausschuss für Teile von Baugebieten mit einem Ausmaß bis zu 5000 Quadratmeter nach Einholung des Gutachtens der Gemeindebaukommission, zu deren Sitzung ein Vertreter der Landesabteilung Raumordnung eingeladen wird, die Erstellung eines Durchführungsplanes vorschreiben. Die Landesabteilung Raumordnung sorgt für die Kennzeichnung im Bauleitplan.35)

(2)Der Inhalt des Durchführungsplanes entspricht den Vorschriften gemäß Artikel 38, jedoch ohne Aufteilung in Flächen für den geförderten und für den freien Wohnbau. Etwaige Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen betreffend bestimmte Arten von Zonen bleiben aufrecht.

(3)Für die im Absatz 1 erwähnten Zonen legt der Bauleitplan die urbanistische Widmung und die Baumassendichte fest. Die Festsetzung der übrigen Vorschreibungen und insbesondere die Verteilung der Baumasse auf die einzelnen Grundstücke kann dem Durchführungsplan vorbehalten bleiben.

(4)Bis zur Genehmigung des Durchführungsplanes finden die Bestimmungen laut Artikel 53 Absatz 1 Anwendung.36)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 10 del 24.01.2008 - Pianificazione urbanistica - densità territoriale - densità fondiaria - indice di fabbricabilità - preesistenze edilizie - stralcio di singola particella situata in zona di completamento
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 239 vom 28.08.2000 - Urbanistische Planung - soziale und wirtschaftliche Komponente - Prinzip der freien Privatinitiative - Beschränkung der Verkaufsflächen für den Detailhandel nicht statthaft
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 377 del 17.12.1998 - Modifica al piano di attuazione - necessità di comunicazione dell'avvio
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 42 del 25.02.1998 - Piano di attuazione - natura delle osservazioni di privati - motivazione del rigetto
35)
Art. 30 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 5 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
36)
Art. 30 wurde geändert durch Art. 3 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und später ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 31 (Verwaltungsgemeinschaften zwischen Nachbargemeinden)

(1)Mehrere Nachbargemeinden können sich zur Erstellung eines Durchführungsplanes für Erweiterungszonen oder Zonen für produktive Ansiedlungen im Sinne dieses Gesetzes zusammenschließen.

(2)Die Landesregierung kann, auf Antrag einer der interessierten Gemeinden, die Bildung von Pflichtgemeinschaften zwischen Nachbargemeinden zwecks Erstellung gemeinsamer Durchführungspläne verfügen.

Art. 32 (Genehmigung der Durchführungspläne)

(1)Die Durchführungspläne werden mit Beschluss des Gemeinderates, nach Einholen des Gutachtens der Gemeindebaukommission, zu deren Sitzung ein Vertreter der Landesabteilung Raumordnung eingeladen wird, genehmigt und an die Landesabteilung Raumordnung übermittelt.

(2)Die Landesraumordungskommission gibt ein Gutachten zum Durchführungsplan ab, das folgenden Inhalt haben kann:

  1. der Durchführungsplan wird genehmigt,
  2. der Durchführungsplan wird mit Abänderungen genehmigt, die erforderlich sind, um die bestmögliche Siedlungsplanung sowie die Einhaltung der einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu gewährleisten,
  3. der Durchführungsplan wird abgelehnt.

(3)Kommt das Gutachten der Landesraumordnungskommission mit Zustimmung des Bürgermeisters zustande, wird die Entscheidung über den Durchführungsplan mit Zustellung des Gutachtens an die Gemeinde rechtskräftig.

(4)Kommt das Gutachten der Landesraumordnungskommission nicht mit Zustimmung des Bürgermeisters zustande, entscheidet die Landesregierung, die dabei am Durchführungsplan Änderungen vornehmen kann, die notwendig sind, um die bestmögliche Siedlungsplanung sowie die Einhaltung der einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu gewährleisten.

(5)Wenn der Durchführungsplan Änderungen am Bauleitplan der Gemeinde beinhaltet, fällt die Genehmigung des Durchführungsplanes in die Zuständigkeit der Landesregierung.

(6)Ergeht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Durchführungsplanes keine Entscheidung, wird der Durchführungsplan vollstreckbar. Nach Ablauf dieser Fristen ergreift der Landeshauptmann die Maßnahmen gemäß Artikel 79 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.37)

37)
Art. 32 wurde durch Art. 4 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3, und schließlich durch Art. 9 Absatz 6 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, so ersetzt.

Art. 33 (Einschluß der abzubrechenden oder umbaubedürftigen Gebäude)

(1)In die Durchführungspläne für Erweiterungszonen und in jene für produktive Ansiedlungen können auch die Gründe miteinbezogen werden, auf welchen Gebäude bestehen, deren Abbruch oder Umbau aus hygienisch-sanitären Gründen erforderlich oder zur Durchführung des Planes für notwendig erachtet wird.

Art. 34 (Durchführungspläne für Kleinzonen )  delibera sentenza

(1)Sämtliche Durchführungspläne für Zonen mit einem Ausmaß bis zu 5.000 Quadratmeter werden mit Beschluss des Gemeinderates, nach Einholen des Gutachtens der Gemeindebaukommission, zu deren Sitzung ein Vertreter der Landesabteilung Raumordnung eingeladen wird, genehmigt.

(2)Der Durchführungsplan tritt mit der Übermittlung des vollständigen Planes und des Beschlusses an die Landesabteilung Raumordnung in Kraft.

(3)Wenn die Gemeinde mit dem Durchführungsplan Änderungen am Bauleitplan der Gemeinde beschließt, findet das Verfahren nach Artikel 32 Anwendung.38)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 377 del 17.12.1998 - Modifica al piano di attuazione - necessità di comunicazione dell'avvio
38)
Art. 34 wurde geändert durch Art. 20 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, und später ersetzt durch Art. 7 Absatz 3 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3. Die Absätze 2 und 3 wurden so ersetzt durch Art. 9 Absatz 7 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 34/bis (Änderungen des Durchführungsplanes)

(1)Für wesentliche Änderungen des Durchführungsplanes findet das für die Genehmigung vorgesehene Verfahren Anwendung.

(2)Wesentlich sind folgende Änderungen:

  1. solche, die Gemeinschafts- und Erschließungsflächen betreffen und deren Ausmaß gegenüber dem ursprünglichen Wert um mehr als fünf Prozent erhöhen oder verringern;
  2. solche, die andere im Plan angegebene urbanistische, zahlenmäßig erfasste Parameter gegenüber dem ursprünglichen Ausmaß um mehr als zehn Prozent verändern;39)
  3. solche, die im Durchführungsplan ausdrücklich als wesentlich erklärte Gestaltungskriterien betreffen.

(3)Unwesentliche Änderungen des Durchführungsplanes werden vom Gemeindeausschuss, nach Anhören der Gemeindebaukommission, genehmigt. Der Direktor der Landesabteilung Raumordnung gibt ein Gutachten zu den Änderungen ab, das innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Beschlusses und des vollständigen Planes der Gemeinde zu übermitteln ist. Ist das Gutachten positiv, treten die Änderungen mit der Übermittlung des Gutachtens in Kraft. Ist das Gutachten negativ, treten die Änderungen nicht in Kraft. Verstreicht die Frist ohne Übermittlung eines Gutachtens, treten die Änderungen mit Ablauf der Frist in Kraft.39)

39)
Art. 34/bis wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 4 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3. Der Buchstabe b) des Absatzes 2 und der Absatz 3 wurden so ersetzt durch Art. 9 Absatz 8 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

ABSCHNITT IV
Erweiterungszonen für den Wohnbau

Art. 35 (Ausmaß der Erweiterungszonen)  delibera sentenza

(1)In den Bauleitplänen werden die Erweiterungszonen nach dem Wohnbaubedarf bemessen, der unter Berücksichtigung der für ein Jahrzehnt vorausberechneten Entwicklung der ansässigen Bevölkerung aufgrund der Berücksichtigung der Richtlinien des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes und der Entwicklungsziele der Gemeinde festgelegt wird. In den einzelnen Zonen darf die Baudichte nicht weniger als 1,30 Kubikmeter/Quadratmeter des Baulandes betragen und der Nutzungskoeffizient muss 0,8 der für jede einzelne Zone vorgesehenen höchstzulässigen Baudichte erreichen.40)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 10 del 24.01.2008 - Pianificazione urbanistica - densità territoriale - densità fondiaria - indice di fabbricabilità - preesistenze edilizie - stralcio di singola particella situata in zona di completamento
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 7 del 08.01.2007 - Pianificazione urbanistica - zone per insediamenti turistici - sviluppo di zone depresse - discrezionalità - impianti turistici in campagna aperta - motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 439 del 30.09.2002 - Qualifica giuridica del piano urbanistico - potestà pianificatoria del Comune - poteri della Giunta provinciale: interventi modificativi „necessari“ e „opportuni“- densità residenziali nette secondo il Piano di sviluppo
40)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 7 Absatz 5 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 36 (Begriffsbestimmung der Erweiterungszonen)  delibera sentenza

(1)Als Erweiterungszone im Sinne dieses Gesetzes gelten die Zonen, welche bereits aufgrund in Kraft befindlicher Bauleitpläne Durchführungsplänen unterworfen sind, sowie jegliche Fläche, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes im Bauleitplan für den Wohnbau abgegrenzt wird.

(2)Die aufgrund der geltenden Bauleitpläne nicht an Durchführungspläne gebundenen Wohnbauzonen unterliegen diesem Gesetz, sofern die überbaubare Fläche, welche durch Flächen mit anderer Widmung oder Wohnbauflächen mit anderer städtebaulicher Regelung abgegrenzt wird, nicht mindestens zur Hälfte genutzt ist. Die Abgrenzung und Erklärung zu Erweiterungszonen dieser Flächen erfolgt im Zuge des in Artikel 24 vorgesehenen mehrjährigen Durchführungsprogrammes.

(3)Bei der Genehmigung, Überarbeitung oder Abänderung des Bauleitplanes einer Gemeinde können die geschlossene Ortschaft, welche nach Artikel 125 abgegrenzt wurde, sowie jene Zonen, welche in Anwendung des Absatzes 2 nicht zu Erweiterungszonen erklärt wurden, nicht mehr als solche ausgewiesen werden.41)

(4)Nach In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, für den Wohnbau ausgewiesene Zonen gelten nicht als Erweiterungszonen und folglich ist die Aufteilung gemäß Artikel 37 Absatz 1 nicht vorgeschrieben, wenn die Baudichte der Zone zu 70 Prozent ausgeschöpft ist. Die Abgrenzung genannter Zonen kann bei unveränderter Zonenausdehnung unter Berücksichtigung der durch den Baubestand gebundenen Zubehörsflächen abgeändert werden.42)

(4/bis)Der Baubestand bindet die Zubehörsflächen, die aufgrund der zum Zeitpunkt der Vorlage des Bauantrages geltenden Baudichte nachzuweisen sind, unabhängig vom Zeitpunkt seiner Errichtung, von der nachträglichen Teilung der Liegenschaft oder von der Veräußerung von Teilen derselben.43)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 293 del 03.09.2007 - Piano urbanistico comunale - zona residenziale - comunità protette per malati psichici - non sono strutture sanitarie, ma normali strutture residenziali
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 44 vom 08.02.2005 - Urbanistische Planung - Unterscheidung zwischen Auffüllzone und Erweiterungszone
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 525 vom 02.12.2004 - Urbanistische Planung - Auffüllzone - Verbauung zu 70% - geschlossene Ortschaft - homogene Zone - Auffüllzone fernab von Siedlungseinheiten rechtswidrig
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 169 del 30.03.2004 - Urbanistica - zone produttive e zone di espansione - riferimento al PUC e non alla situazione di fatto
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 366 del 19.12.2001 - Piano urbanistico comunale - previsione di zone di completamento
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 168 vom 31.05.1999 - Bauwesen - Begriff der Auffüllzone - Bestimmung des Bauindexes
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 107 vom 27.04.1996 - Grundstücke für den geförderten Wohnbau - Ausweisung als Auffüllzonen
41)
Art. 36 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 9 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
42)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
43)
Absatz 4/bis wurde angefügt durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 37 (Durchführungspläne für die Erweiterungszonen)  delibera sentenza

(1)Für die Erweiterungszonen ist vor Ausstellung von Baukonzessionen ein Durchführungsplan zu erstellen. Im Rahmen dieses Planes sind 60 Prozent beziehungsweise 55 Prozent der Baumasse dem geförderten Wohnungsbau zu widmen, je nachdem, ob der Durchführungsplan im Sinne von Artikel 41 von Amts wegen durch die Gemeinde oder im Sinne des Absatzes 1 von Artikel 39 auf Initiative der Eigentümer erstellt wird.44)

(1/bis)Im Einvernehmen mit den Eigentümern kann im Durchführungsplan auch ein höherer Anteil der Fläche und Baumasse für den geförderten Wohnbau vorbehalten werden als im Absatz 1 vorgesehen. Wenn ein Grundeigentümer die Zustimmung gibt, dass mindestens 80 Prozent seiner Fläche und Baumasse für den geförderten Wohnbau vorbehalten werden, unterliegt die verbleibende Baumasse nicht der Pflicht zur Konventionierung von Wohnungen laut Artikel 27 Absatz 1. Die entsprechende Vereinbarung zwischen den Grundeigentümern und der Gemeinde kann vor der Einleitung des Verfahrens zur Ausweisung der Erweiterungszone im Bauleitplan getroffen werden. Jener Anteil der Fläche und Baumasse, der über den in Absatz 1 vorgesehenen Anteil hinausgeht, kann von der Gemeinde auch für den Bau von konventionierten Wohnungen für Personen, die seit mindestens 5 Jahren den meldeamtlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben, und für sekundäre Erschließungsanlagen verwendet werden. Die entsprechenden Flächen werden von der Gemeinde enteignet. Die Zuweisung der dem konventionierten Wohnbau vorbehaltenen Flächen wird mit Gemeindeverordnung geregelt.45)

(2)Nicht in Rechnung gestellt wird der vorhandene Baubestand, auch wenn dessen Abbruch im Durchführungsplan vorgesehen ist, bezogen auf jenes Flächenausmaß für die Aufteilung im Sinne des vorhergehenden Absatzes, welches in Anwendung des der Zone eingeräumten Baumassenindexes und des in Artikel 35 vorgesehenen Nutzungskoeffizienten für die Errichtung der Baumasse erforderlich ist. Vor Genehmigung des Durchführungsplanes können Baukonzessionen für Arbeiten zur Konsolidierung, Restaurierung oder zum Abbruch und Wiederaufbau bestehender Gebäude erlassen werden, einschließlich der Erweiterung; diese ist auf der durch den vorhandenen Baubestand gebundenen Fläche bis zum Erreichen des der Zone eingeräumten Baumassenindexes zulässig. Die durch den vorhandenen Baubestand gebundene Fläche wird, nach Anhören der Baukommission der Gemeinde, mit Beschluß des Gemeindeausschusses festgelegt, welcher nach der Gesetzmäßigkeitskontrolle durch die Landesregierung im Sinne der Gemeindeordnung, nach Anhören des Landesamtes für Raumordnung, rechtskräftig wird.

(3)Umfaßt eine Erweiterungszone Grundstücke, die Eigentum der Gemeinde oder einer anderen öffentlichen Körperschaft oder von Wohnbaugenossenschaften sind, die ihrerseits über ein begünstigtes Darlehen verfügen, so ist die entsprechende Baumasse zur Gänze dem geförderten Wohnbau und/oder sekundären Erschließungsanlagen vorzubehalten. Wenn die Größe der Zone es erfordert, können 15 Prozent der obgenannten Baumasse im Verhältnis zu den Erfordernissen der Zone für tertiäre Tätigkeiten bestimmt werden.

(4)Wenn eine Erweiterungszone ausschließlich Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Körperschaften ist, ist die Gemeinde ermächtigt, bis zu 40 Prozent der Fläche der Erweiterungszone für den konventionierten Wohnbau zu bestimmen. Die Zuweisung dieser Flächen wird mit Gemeindeverordnung geregelt.46)

(5)Bei der Genehmigung des Durchführungsplanes können, um die Durchführung desselben zu erleichtern, folgende Abänderungen am Bauleitplan der Gemeinde vorgenommen werden:

  1. die Abgrenzung der Erweiterungszone, um die Eigentumsgrenzen zu berücksichtigen oder um Flächen auszuschließen, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht für die rationelle Nutzung zu Wohnzwecken geeignet sind;
  2. die Ausklammerung von Parzellen oder Teilen davon aus der Erweiterungszone, welche für die Aufteilung zwischen dem geförderten Wohnbau im Sinne dieses Gesetzes und dem anderen Wohnbau nicht geeignet sind, weil ihre Fläche kleiner als das Mindestbaulos ist, das zur Errichtung von zwei Wohnungen erforderlich ist.

(6)Für die im Sinne des vorhergehenden Absatzes ausgeklammerten Flächen muß die städtebauliche Widmung angegeben werden, wobei jede bauliche Nutzung ausgeschlossen bleibt. Das Amt für Raumordnung besorgt die Abänderungen an den graphischen Beilagen des Bauleitplanes der Gemeinde, welche sich aus Buchstabe a) des vorhergehenden Absatzes ergeben.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 569 vom 23.12.2004 - Durchführungsplan zu Bauleitplan - Eigentümer von davon nicht direkt betroffenen Grundstücken - können Interesse an Anfechtung haben
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 525 vom 02.12.2004 - Urbanistische Planung - Auffüllzone - Verbauung zu 70% - geschlossene Ortschaft - homogene Zone - Auffüllzone fernab von Siedlungseinheiten rechtswidrig
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 306 del 14.07.2003 - Percorso pedonale nel piano di attuazione - comporta dichiarazione di pubblica utilità della servitù
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 17 del 19.01.2001 - Piano di attuazione di zona di espansione - facoltà dei privati di presentazione del progetto - procedimento d'ufficio
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 282 del 14.10.1999 - Ricorso giurisdizionale - mancata notifica al ricorrente principale - Pianificazione urbanistica - piano di attuazione per zona di espansione- ultrattività
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 168 vom 31.05.1999 - Bauwesen - Begriff der Auffüllzone - Bestimmung des Bauindexes
44)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 33 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
45)
Art. 37 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 9 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3, und so ersetzt durch Art. 9 Absatz 10 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
46)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 145 des L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.

Art. 38 (Inhalt des Durchführungsplanes)  delibera sentenza

(1)Der Durchführungsplan umfasst die gesamte Erweiterungszone und hat die im Bauleitplan festgesetzte Widmung und Baudichte einzuhalten; er kann - unbeschadet besonderer Vorschriften für einzelne Erweiterungszonen - von den anderen im Bauleitplan enthaltenen Vorschriften für die Zone abweichen. Die Abstände der Gebäude von der Grenze der Erweiterungszone und von den außerhalb der Erweiterungszone bestehenden Gebäuden werden im Durchführungsplan festgesetzt.47)

(2)Der Durchführungsplan muß enthalten:

  1. eine Darstellung im Maßstab von nicht weniger als 1:500 und zwar:
    1. des Ist-Standes unter Angabe der Zonengrenze, der bisherigen Nutzung, der räumlichen Massenverteilung der innerhalb der Zone bestehenden und der umliegenden Gebäude;
    2. des Planes mit Angabe:der wichtigsten Höhenmaße, der primären Erschließungsanlagen, der Anschlüsse an die außerhalb der Zone bestehenden Versorgungsanlagen, der Aufteilung der Fläche zwischen gefördertem und sonstigem Wohnbau, der Erschließung und der Nutzung der Flächen, der räumlichen und Massenverteilung sowie der Zweckbestimmung der bestehenden und der vorgesehenen Gebäude;
  2. eine Beschreibung des Plankonzeptes mit detaillierten Angaben der vorhandenen oder zu erstellenden primären und sekundären Erschließungsanlagen sowie der Angaben der annähernden Kosten der zu erstellenden Anlagen;
  3. den Katasterstand;48)
  4. Durchführungsbestimmungen;
  5. ein Modell im Maßstab von nicht weniger als 1:500.

(3)Für die Zonen mit einer Baudichte bis zu 1,50 m³ je m² ist die Darstellung der Flächen - und Massenverteilung der Gebäude nicht erforderlich, ebensowenig das Modell.49)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 10 del 24.01.2008 - Pianificazione urbanistica - densità territoriale - densità fondiaria - indice di fabbricabilità - preesistenze edilizie - stralcio di singola particella situata in zona di completamento
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 194 del 07.04.2004 - Giustizia amministrativa - atto impugnabile - regolamento - immediata lesione di interessi - impugnabilità
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 306 del 14.07.2003 - Percorso pedonale nel piano di attuazione - comporta dichiarazione di pubblica utilità della servitù
47)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
48)
Art. 38 Absatz 2 Punkt 3) wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 11 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
49)
Der italienische Text von Art. 38 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 12 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 39 (Initiative der Eigentümer und Errichtung der Miteigentumsgemeinschaft)  delibera sentenza

(1)Der Entwurf des Durchführungsplanes, der durch die privaten Eigentümer erstellt wurde, ist der Gemeinde vorzulegen. Eine private Initiative ist dann zulässig, wenn sich die Eigentümer von drei Viertel der Fläche der Erweiterungszone beteiligen.50)

(2)Die Eigentümer müssen einen Entwurf für die Bildung der Miteigentumsgemeinschaft und/oder für die materielle Teilung der Grundstücke sowie die Sondervollmacht für einen gemeinsamen Vertreter im Verfahren beilegen.

(3)51)

(4)Der genehmigte Plan wird der Gemeinde und dem Bevollmächtigten der Grundeigentümer zugestellt, welcher hinsichtlich allfällig angebrachter Änderungen binnen 30 Tagen der Landesverwaltung einen abgeänderten und von den Eigentümern genehmigten Entwurf für die Bildung der Miteigentumsgemeinschaft und/oder für die materielle Teilung unterbreiten kann.

(5)(6)(7)(8)52)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 569 vom 23.12.2004 - Durchführungsplan zu Bauleitplan - Eigentümer von davon nicht direkt betroffenen Grundstücken - können Interesse an Anfechtung haben
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 17 del 19.01.2001 - Piano di attuazione di zona di espansione - facoltà dei privati di presentazione del progetto - procedimento d'ufficio
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 309 vom 26.10.2000 - Bauleitplanerische Maßnahme - Eigentümer von nicht direkt betroffenen Grundstücken - Rechtsschutzinteresse in re ipsa - Genehmigungsverfahren des Bauleitplanes - geologisches Gutachten - nicht vor Beschlussfassung seitens des Gemeinderates nötig
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 67 del 25.03.1998 - L. 7.8.1990 n. 241 e L.R. 31.7.1993 n. 13 - non si applicano agli atti della Provincia Piano di attuazione di iniziativa privata - nessuna notificazione individualePiano di attuazione ad iniziativa privata - è norma regolamentare di rango inferiore Norme di attuazione del P.U.C - parcheggi nel sottosuolo per edifici esistenti
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 108 del 05.05.1997 - Piano di attuazione su iniziativa dei privati - riguarda zone di espansione non ancora urbanizzate - è una facoltà eccezionale
50)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
51)
Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
52)
Die Absätze 5, 6, 7 und 8 wurden aufgehoben durch Art. 151 des L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.

Art. 40 (Vereinbarungen mit den Eigentümern)

(1)53)

(2)Vor der Erteilung einzelner Baukonzessionen auf den Flächen für den freien Wohnbau schließt die Gemeinde mit den Eigentümern der jeweiligen Baugrundstücke eine Vereinbarung ab, worin folgendes vorzusehen ist:

  1. die Übernahme seitens des Eigentümers der Lasten für die Ausarbeitung des Durchführungsplanes und für den Bau der primären Erschließungsanlagen, eines Anteiles jener Arbeiten, die notwendig sind, um die Zone an die außerhalb derselben liegenden Versorgungsanlagen anzuschließen, sowie des Beitrages für die sekundäre Erschließung; die Belastungen werden im Verhältnis zu der gemäß Durchführungsplan zulässigen Baumasse festgesetzt;
  2. die Fristen, innerhalb welcher die Bauten - in Übereinstimmung mit den im mehrjährigen Durchführungsprogramm laut Artikel 24 angegebenen Zeiträumen - errichtet werden müssen.

(3)Die Belastung für die Arbeiten, die notwendig sind, um die Zone an die außerhalb derselben liegenden Anlagen anzuschließen, muss den für die Arbeiten genehmigten Kosten entsprechen und darf, bezogen auf die laut Durchführungsplan zulässige Baumasse, nicht mehr als drei Prozent der Baukosten gemäß Artikel 75 betragen.54)

(4)Die Vereinbarung kann durch eine einseitige Verpflichtungserklärung ersetzt werden.

53)
Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 151 des L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.
54)
Art. 40 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 13 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 40/bis (Raumordnungsvertrag)

(1)Die Gemeinde kann Raumordnungsverträge mit Privaten oder öffentlichen Körperschaften abschließen, um im öffentlichen Interesse die Durchführung von Vorhaben, die im Bauleitplan oder in einem Durchführungsplan oder in einer anderen Maßnahme mit programmatischem Inhalt vorgesehen sind, zu erleichtern. Die gesetzlichen Verpflichtungen der Vertragspartner werden davon nicht berührt.

(2)Die Raumordnungsverträge dienen der Deckung des Wohnungsbedarfes der ortsansässigen Bevölkerung, der Bereitstellung von Gewerbeflächen oder der Realisierung oder dem Betrieb von öffentlichen Bauten oder Anlagen.

(3)Die Raumordnungsverträge können den Erwerb der Liegenschaft und von Realrechten oder die Übernahme der Realisierungs-, Führungs- oder Folgekosten sowie die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zur Sanierung oder Kompensation von Umwelt- oder Landschaftsschäden durch die Vertragspartner vorsehen, mit folgenden Gegenleistungen:

  1. Entschädigung in Geld,
  2. Erlass von Konzessionsgebühren,
  3. Tausch von Liegenschaften oder Abtretung von Baurechten, gegebenenfalls mit Ausgleichszahlungen,
  4. Begründung von Baurechten mittels Änderung des Bauleitplanes, eines Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplanes.

(4)Die Gemeinde kann Liegenschaften erwerben, die für den Tausch oder zur Umwidmung in Baugebiet geeignet sind.

(5)Für das Baugebiet und die Baurechte, die ausgewiesen oder begründet werden, um die Verträge im Sinne dieses Artikels durchzuführen, kann von den Bestimmungen nach den Artikeln 27, 28, 36, 37 und 46 abgewichen werden.

(6)Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein. Zur Feststellung der Angemessenheit muss ein Gutachten des Landesschätzamtes oder eines vereidigten Freiberuflers eingeholt werden. Mit diesem wird festgestellt, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen des Vertragspartners angemessen und auf jeden Fall nicht zu Ungunsten der öffentlichen Verwaltung gewichtet sind.

(7)Die Flächen, die Gegenstand eines Raumordnungsvertrages im Sinne von Absatz 5 sind, werden im Bauleitplan der Gemeinde, im Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplan, mit Beachtung der Verfahrensvorschriften für die Genehmigung oder Änderung dieser Pläne, gekennzeichnet. Die entsprechende Genehmigung des Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplanes oder von Änderungen derselben liegt jedenfalls in der Zuständigkeit des Gemeinderates und der Landesregierung.

(8)Für die Durchführung von Vorhaben im Zuständigkeitsbereich des Landes kann die Landesregierung, nach Anhören der betroffenen Gemeinde, Raumordnungsverträge im Sinne dieses Artikels mit öffentlichen Körperschaften und Privaten abschließen und mit dem Verfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2 in den Bauleitplan der Gemeinde eintragen. Falls auch Zuständigkeiten einer Gemeinde betroffen sind, beteiligt sich die jeweilige Gemeinde als Vertragspartner.55)

55)
Art. 40/bis wurde eingefügt durch Art. 11 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 41 (Verfahren von Amts wegen)  delibera sentenza

(1)Nach Ablauf der Fristen, die den Eigentümern im mehrjährigen Durchführungsprogramm gemäß Artikel 24 gesetzt sind, sorgt der Gemeinderat von Amts wegen für die Erstellung des Durchführungsplanes und der Vorlage für die Bestellung der Miteigentumsgemeinschaft und/oder die materielle Teilung der Grundstücke. Der entsprechende, rechtskräftig gewordene Beschluss wird den Eigentümern zugestellt.56)

(2)57)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 17 del 19.01.2001 - Piano di attuazione di zona di espansione - facoltà dei privati di presentazione del progetto - procedimento d'ufficio
56)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
57)
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 41/bis (Erhöhung der Baudichte)

(1)Wird in einer Erweiterungszone für den Wohnbau nach erfolgter Genehmigung des Durchführungsplanes die Baudichte erhöht, sind für die Anpassung des Durchführungsplanes und für die Erteilung der Baukonzessionen die Bestimmungen dieses Artikels zu beachten.

(2)Für die neue Baumasse müssen die Erschließungsbeiträge in der Höhe entrichtet werden, wie sie von der entsprechenden Durchführungsverordnung der Gemeinde vorgesehen ist.

(3)Wenn auf den Flächen, die dem freien Wohnbau vorbehalten sind, die bestehende Baumasse der Konventionierungspflicht unterliegt, so gilt dies auch für die zusätzliche Baumasse. Dient die zusätzliche Baumasse der Erweiterung einer bestehenden Wohnung, unterliegt die gesamte Wohnung den Bestimmungen gemäß Artikel 79.

(4)Auf den dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen gilt folgende Regelung:

  1. die zusätzliche Baumasse kann nur für die in Artikel 86 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, vorgesehenen Vorhaben verwendet werden;
  2. die Sozialbindung laut den Artikeln 62 und 86 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, ist auf der Grundlage einer einseitigen Verpflichtungserklärung zu übernehmen und im Grundbuch neu anzumerken;
  3. die Bindung betrifft die erweiterte Wohnung und die Einliegerwohnung.58)
58)
Art. 41/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 42-4359)

59)
Die Artikel 42 und 43 wurden aufgehoben Art. 151 des L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.

ABSCHNITT V
Gewerbegebiete

Art. 44 (Gewerbegebiete)  delibera sentenza

(1)Die Gewerbegebiete sind in den Bauleitplänen der Gemeinden vorgesehen. Sie unterscheiden sich in Gewerbegebiete von Gemeindeinteresse, die in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Gemeinde fallen, und Gewerbegebiete von Landesinteresse, für welche das Land zuständig ist.

(2)Die Gewerbegebiete sind der Ansiedlung von Industrie-, Handwerks-, Dienstleistungs- und Großhandelsunternehmen zur Ausübung ihrer jeweiligen betrieblichen Tätigkeiten vorbehalten. Weiters können in Gewerbegebieten Körperschaften ohne Gewinnabsicht Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten schaffen, und es können Einrichtungen von öffentlichem Belang errichtet werden.

(3)Der Durchführungsplan kann bis zu höchstens 25 Prozent bzw. in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern bis zu höchstens 40 Prozent der zulässigen Baumasse für Dienstleistungstätigkeiten vorsehen. Sieht der Durchführungsplan keinen entsprechenden Prozentsatz vor, kann keine Dienstleitungstätigkeit ausgeübt werden. In Gewerbegebieten, welche ohne Durchführungsplan bebaut wurden, ist die Ansiedlung von Dienstleistungsunternehmen auf höchstens 15 Prozent der Baumasse erlaubt. Der Durchführungsplan kann vorsehen, dass im Gewerbegebiet bestimmte Dienstleistungstätigkeiten keinesfalls ausgeübt werden dürfen. Darüber hinaus können auch mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz Dienstleistungstätigkeiten festgelegt werden, die im Gewerbegebiet keinesfalls ausgeübt werden dürfen, sowie allfällige weitere Vorschriften für die Ansiedlung von Dienstleistungsunternehmen.

(4)Der Durchführungsplan kann Baulose bestimmen, auf denen ausschließlich Industrie- und Handwerksunternehmen angesiedelt werden, die eine produzierende Tätigkeit ausüben.60)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 212 del 21.12.2008 - Pianificazione urbanistica - stralcio di zona artigianale, oggetto di richiesta di assegnazione di terreno - motivazione specifica
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 314 del 02.09.2008 - Zone produttive - assegnazione di aree - atto di concessione di bene pubblico - giurisdizione esclusiva giudice amministrativo - revoca di atto ad efficacia durevole - pregiudizio dei diritti soggettivi - risarcimento del danno
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 440 vom 21.12.2005 - Verwaltungsvereinbarungen von Maßnahmen - bei raumplanerische Entscheidungen nicht möglich
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 169 del 30.03.2004 - Urbanistica - zone produttive e zone di espansione - riferimento al PUC e non alla situazione di fatto
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 434 del 30.09.2002 - Commercio - vendita al dettaglio - zona per insediamenti produttivi - ampliamento superficie - contrasto con direttive del piano provinciale
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 329 vom 18.11.2000 - Umwidmung in eine Gewerbezone - angrenzende Eigentümer: Rechtsschutzinteresse - Populärklage - Eigenschaft als Wähler nachzuweisen - Beschluss der Landesregierung auf dem Gebiet der Raumordnung - Abweichung vom Gutachten der Landesraumordnungskommission zu begründen
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 240 vom 28.08.2000 - Urbanistische Planung - Standortwahl - Begründungspflicht angesichts berechtigter Erwartungshaltung seitens privater Bürger
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 239 vom 28.08.2000 - Urbanistische Planung - soziale und wirtschaftliche Komponente - Prinzip der freien Privatinitiative - Beschränkung der Verkaufsflächen für den Detailhandel nicht statthaft
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 122 del 28.04.2000 - Pianificazione urbanistica - scelte dell'Amministrazione comunale - questioni di merito -Norme sulla partecipazione - inapplicabilità agli atti di pianificazione e programmazione -Parere della commissione locale masi chiusi espresso sull'intero PUC - zona produttiva - Osservazioni di privati al PUC - mera forma di collaborazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 149 del 21.05.1999 - Grandi strutture di vendita - direttive provinciali - rispetto della disciplina urbanistica - esecuzione del giudicato del TAR - nuovo provvedimento denegativo con motivazioni diverse dall'atto annullato
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 99 del 29.03.1999 - Pianificazione urbanistica - previsione di zona produttiva senza allacciamento viario
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 69 vom 10.03.1999 - Urbanistische Voraussetzungen für Handelsermächtigung - Zuständigkeit
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 266 del 14.09.1998 - Previsione di zona produttiva - è apprezzamento di merito
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 197 del 20.05.1997 - Grandi strutture di vendita in zone per insediamenti produttivi - limitazioni
60)
Art. 44 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und ergänzt durch Art. 32 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und später so ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 44/bis (Gewerbegebiete mit besonderer Zweckbestimmung)

(1)Als Gewerbegebiete mit besonderer Zweckbestimmung gelten Gebiete für touristische Einrichtungen, Gebiete im Sinne von Artikel 107 Absätze 3 und 4, das Gebiet für die Errichtung des Einkaufszentrums mit Landesbedeutung in Bozen sowie Gebiete für Anlagen für die Erzeugung von thermischer und elektrischer Energie. Für diese Gebiete finden die in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen über die Enteignungen sowie über die darauf folgenden Zuweisungen keine Anwendung.

(2)In den Gebieten für touristische Einrichtungen dürfen nur Unternehmen gemäß Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, angesiedelt werden. Zulässig sind außerdem die für den Bedarf des Gebietes notwendigen Dienstleistungsunternehmen. Mit Durchführungsverordnung werden die Gebiete, in welchen solche Zonen ausgewiesen werden können, sowie die Kriterien für die Ausweisung und Nutzung der Zonen festgelegt. Die Betriebsgebäude, samt Zubehörsflächen, bilden eine unteilbare Liegenschaft, unbefristet und unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung. Für alle Rechtsgeschäfte, die zu einer Abtrennung und Veräußerung von Teilen der Liegenschaft führen, ist, bei sonstiger Nichtigkeit, vorab die Unbedenklichkeitserklärung der Landesregierung einzuholen. Mit Beschluss der Landesregierung werden die Kriterien für den Erlass der Unbedenklichkeitserklärung festgelegt.61)

(3)Mit Durchführungsverordnung werden die Fälle geregelt, in denen es möglich ist, Anlagen für die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen ohne Ausweisung eines Gewerbegebietes gemäß Absatz 1 zu errichten.

(4)Wasserkraftwerke mit einer mittleren Nennleistung von mehr als 3.000 kW werden nach Abschluss des Verfahrens bezüglich der Konzession der Wasserableitung als Gewerbegebiet mit besonderer Zweckbestimmung in den Bauleitplan der betroffenen Gemeinde eingetragen. Der Inhaber der Konzession zur Wasserableitung ist berechtigt, nach vorheriger Eintragung des Kraftwerkes in den Bauleitplan, um die Baukonzession anzusuchen.62)

(5)Auf der Fläche, die in der Gemeinde Bozen der Messe Bozen AG zugewiesen ist, sind alle für die Messe notwendigen Dienstleistungs- und Detailhandelseinrichtungen sowie Bauten von Landesinteresse zulässig. Die Verkaufsfläche für die einzelnen Detailhandelsbetriebe darf 50 Quadratmeter nicht überschreiten. Die genannten Einrichtungen können auch vom Land direkt oder durch die Messe Bozen AG errichtet werden. Außerdem können diese Einrichtungen auch von anderen Körperschaften und Unternehmen auf der Grundlage eines Konzessionsvertrages verwirklicht werden, wobei dessen Dauer nicht mehr als 30 Jahre betragen darf.61)

61)
Art. 44/bis wurde eingefügt durch Art. 6 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und ersetzt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3. Absatz 2 wurde später so geändert durch Art. 9 Absatz 14 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
62)
Art. 44/bis Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.

Art. 44/ter (Einzelhandel in den Gewerbegebieten)  delibera sentenza

(1) Aufgrund der Knappheit geeigneter Flächen für das produzierende Gewerbe und den Großhandel und aufgrund des überwiegenden allgemeinen städte- und verkehrsplanerischen, umwelt- und klimapolitischen, kulturellen und sozialen Interesses an der Integration des Einzelhandels in die Wohngebiete ist der Einzelhandel in den Gewerbegebieten nur in folgenden Ausnahmefällen zulässig.

(2) Die Waren, die aufgrund ihres Volumens und ihrer Sperrigkeit bzw. aufgrund der Schwierigkeit ihres Zu- und Abtransports sowie aufgrund allfälliger Verkehrseinschränkungen in den Wohngebieten nicht bedarfsgerecht und bedarfsdeckend angeboten werden können, können in Gewerbegebieten ohne Flächenbeschränkung im Einzelhandel verkauft werden.

Das sind:

  1. zwei- und mehrrädrige Kraftfahrzeuge, einschließlich Baumaschinen,
  2. Maschinen und Produkte für die Landwirtschaft,
  3. Baumaterialien, Werkzeugmaschinen und Brennstoffe,
  4. Möbel,
  5. Getränke in Großhandelspackungen.

(3) Zubehör der Waren laut Absatz 2 darf ebenfalls verkauft werden. Die Landesregierung legt die Zubehörsartikel fest. Die Landesregierung legt in Abstimmung mit den Gemeinden und unter Wahrung der urbanistischen Voraussetzungen auch die Anzahl der notwendigen Parkplätze im Verhältnis zur Verkaufsfläche fest.

(4) Einzelhandelsbetriebe, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Gewerbegebieten ihre Tätigkeit aufgenommen haben oder dazu bereits ermächtigt wurden, in denen andere Waren als die im Absatz 2 aufgezählten verkauft werden, dürfen ihre Tätigkeit fortsetzen, aber nicht erweitert, verlegt oder zusammengelegt werden.

(5) Handwerks- und Industriebetriebe können ihre Erzeugnisse und die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit eng verbundenen Waren an ihren Standorten in Gewerbegebieten verkaufen. Diese werden von der Landesregierung festgelegt.

(6) Einzelhandel im Gewerbegebiet ist darüber hinaus erlaubt:

  1. in Kinos für Artikel, die von der Landesregierung festgelegt werden;
  2. in landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bzw. in den Räumlichkeiten der von diesen kontrollierten Gesellschaften für landwirtschaftliche Produkte, die von der Landesregierung festgelegt werden;
  3. ohne Einschränkungen im Gewerbegebiet mit besonderer Zweckbestimmung für die Errichtung des Einkaufszentrums mit Landesbedeutung in Bozen.

(7) Die Möglichkeit, Einzelhandel gemäß Absatz 4 auszuüben, erlischt, wenn der Einzelhandel eingestellt ist. 63)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 353 del 28.10.2008 - Vendita al dettaglio in zona produttiva - necessaria separazione di due esercizi nello stesso edificio - possibilità di unica area casse
63)
Art. 44/ter wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 3 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3; Absatz 2 wurde später geändert durch Art. 36 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6. Schließlich wurde der gesamte Art. 44/ter so ersetzt durch Art. 8, Absatz 1, Buchstabe b), des L.G. vom 16. März 2012, Nr. 7.

Art. 44/quater (Dienstwohnungen)

(1)Abweichend von Artikel 44 Absatz 2 können im Gewerbegebiet im Rahmen der Vorgaben der Durchführungsverordnung und des Durchführungsplanes Dienstwohnungen für die ausschließliche Nutzung durch Unternehmensinhaber, Mitarbeiter und deren Familienangehörige errichtet werden. Die maximale Wohnfläche darf höchstens 160 Quadratmeter je Unternehmen betragen. Die Durchführungsverordnung muss in jedem Fall die Merkmale der Wohnfläche, die Tätigkeiten, für welche keine Dienstwohnung zulässig ist, sowie das erforderliche Mindestverhältnis zwischen der Fläche des Betriebes und der Dienstwohnung festlegen. Der Durchführungsplan legt ausdrücklich fest, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß Dienstwohnungen im betreffenden Gewerbegebiet errichtet werden können..

(2)Die Dienstwohnung ist integrierender Bestandteil der betrieblichen Liegenschaft. Eine getrennte Veräußerung, Übereignung, Nutzung aus jedwedem Titel, Vermietung oder Belastung mit dinglichen Rechten der Dienstwohnungen ist nichtig. Zulässig sind jedoch die Sicherstellungen für Finanzierungen, die für den Bau der Dienstwohnungen selbst aufgenommen wurden. Eine getrennte Nutzung ist nur in folgenden Fällen zulässig, solange ökonomisch abhängige Kinder vorhanden sind:

  1. bei Trennung, Auflösung oder Erlöschen der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe, wenn die Dienstwohnung jenem Ehepartner zusteht bzw. zugesprochen wird, mit dem die Kinder zusammenleben;
  2. im Falle der Unmöglichkeit der Fortführung der betrieblichen Tätigkeit aus Gründen höherer Gewalt.

(3)Abweichend von Artikel 44 Absatz 2 kann die Landesregierung für Verarbeitungsbetriebe von landwirtschaftlichen Produkten auch in Gewerbegebieten bzw. Gewerbegebieten mit besonderer Zweckbestimmung die Errichtung von Unterkünften zur vorübergehenden Beherbergung von Arbeiterinnen und Arbeitern genehmigen. Der entsprechende Antrag wird mit der Angabe des Standortes und der technischen Merkmale bei der Landesregierung eingereicht. Die von der Landesregierung genehmigte Struktur ist vor Erteilung der Baukonzession im Durchführungsplan einzutragen, sofern ein solcher gemäß Artikel 47 für das betreffende Gewerbegebiet vorgesehen ist. Die für die Wohnstruktur reservierte Baumasse fällt unter die Zweckbestimmung nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe d). Die Arbeiterunterkünfte müssen die einschlägigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Hygiene und des Gesundheitswesens für die zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten berücksichtigen. Die Kriterien zur Errichtung, Benutzung und allfälligen Beschränkung von Arbeiterunterkünften werden von der Landesregierung festgelegt.64)

64)
Art. 44/quater wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 3 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 45 (Ansiedlung von Unternehmen)  delibera sentenza

(1)Die Ansiedlung von Unternehmen erfolgt durch die für Gewerbegebiete zuständigen Körperschaften, zu denen die einzelnen oder zu Konsortien zusammengeschlossenen Gemeinden, die Autonome Provinz Bozen und die Gesellschaft Business Location Südtirol laut Artikel 51/bis gehören.

(2)Die Ansiedlung von Unternehmen kann über das in den Artikeln 46 bis 50/bis geregelte Zuweisungsverfahren oder das im Artikel 51 geregelte Vertragsverfahren erfolgen.

(3)Bei der Ansiedlung soll die Realisierung von ökologisch-technischen Synergieeffekten zwischen den Betrieben gefördert werden. Die entsprechenden Kriterien sind Bestandteil der Zuweisungskriterien laut Artikel 49 Absatz 3.65)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 245 vom 20.06.2005 - Durchführungspläne für Gewerbegebiete - Beteiligungsrecht der betroffenen Grundeigentümer
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 158 del 28.03.2002 - Piano di attuazione per zone produttive ad iniziativa dei proprietari - limiti
65)
Art. 45 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, später geändert durch Art. 32 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und so ersetzt durch Art. 13 Absatz 4 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 45/bis66)

66)
Art. 45/bis wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und später aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 46 (Enteignung der Liegenschaften)

(1)Die Liegenschaften, die im Gemeindebauleitplan als Gewerbegebiet ausgewiesen sind, werden enteignet.

(2)Die Eigentümer der Liegenschaften können über höchstens 25 Prozent der Fläche und jedenfalls über nicht mehr als 20.000 Quadratmeter pro Gewerbegebiet frei verfügen. Jene Liegenschaften, auf denen bereits in Gewerbegebieten zulässige betriebliche Anlagen bestehen, sowie Flächen, die am 1. Oktober 1997 für die Verarbeitung von Schotter bzw. für die Herstellung von Asphalt genutzt sind, sind von dieser Möglichkeit ausgenommen. Der Wille, über 25 Prozent der Fläche frei zu verfügen, ist der zuständigen Körperschaft innerhalb einer Verfallsfrist von 30 Tagen ab Mitteilung über die Ausweisung der Flächen als Gewerbegebiet kundzutun. Dabei erklärt der Eigentümer auch, die Anteile der frei genutzten Fläche, die für die Erschließungs- und Gemeinschaftsflächen vorgesehen sind, kostenlos an die zuständige Körperschaft abzutreten.

(3)Für den Fall, dass ein Unternehmen bereits Eigentümer einer zuzuweisenden Liegenschaft oder einer im Gewerbegebiet zulässigen betrieblichen Anlage ist und die Voraussetzungen für die Zuweisung erfüllt, kann von der Enteignung abgesehen werden.

(4)Um eine organische Nutzung bzw. Einbeziehung der nicht enteigneten Liegenschaften im Gewerbegebiet zu gewährleisten, können nach Anhörung der betroffenen Eigentümer mit Dekret des Landeshauptmanns Miteigentumsgemeinschaften bestellt und materielle Teilungen verfügt werden. Das Dekret ist Rechtstitel für die Eintragung im Grundbuch. Die Miteigentumsanteile werden im Verhältnis zur Ausdehnung der einzelnen Liegenschaften bestimmt. Die dinglichen Rechte, welche die einzelnen Liegenschaften belasten, werden auf die Miteigentumsanteile bzw. auf die zugeteilten Liegenschaften übertragen. Die Grunddienstbarkeiten werden je nach Erfordernis begründet, beibehalten oder gelöscht. Die Liegenschaften, die Gegenstand der Miteigentumsgemeinschaft oder der materiellen Teilung sind, unterliegen nicht den Bestimmungen über die geschlossenen Höfe und jenen über die Gemeinnutzungsrechte.

(5)Die Enteignungsentschädigung wird im Sinne der einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen festgelegt. Bei Flächen, die gemäß Absatz 2 für die Verarbeitung von Schotter bzw. die Herstellung von Asphalt genutzt sind, werden die 25 Prozent der betroffenen Fläche zum vom Schätzamt des Landes ermittelten Marktpreis enteignet. Von der Enteignungsentschädigung für Eigentümer, welche gemäß Absatz 2 über 25 Prozent der Fläche frei verfügen, wird jener Teil einbehalten, der anteilsmäßig den Kosten für die Erschließungsarbeiten gemäß Artikel 48 Absatz 2 entspricht.

(6)Liegenschaften, die im Eigentum der zuweisenden Körperschaft stehen, können unter Einhaltung der mit Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien bis zum Zeitpunkt der Zuweisung vorübergehend an Unternehmen zur Nutzung überlassen werden. Um eine rationelle Flächennutzung zu ermöglichen, kann die für Gewerbegebiete zuständige Körperschaft auf Liegenschaften, die in ihrem Eigentum stehen, Einrichtungen von öffentlichem Belang errichten, die auch von Unternehmen genutzt werden. Die Bebauung kann auch von Unternehmen durchgeführt werden, denen als Ausgleich dafür Nutzungsrechte an der Einrichtung eingeräumt werden. Dazu ist der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der für das Gewerbegebiet zuständigen Körperschaft und dem betreffenden Unternehmen notwendig.67)

67)
Art. 46 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und durch Art. 13 Absatz 5 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 46/bis68)

68)
Art. 46/bis wurde eingefügt durch Art. 10 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und später aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 47 (Durchführungspläne für Gewerbegebiete)  delibera sentenza

(1)Der Bauleitplan der Gemeinde legt fest, für welche Gewerbegebiete die Erstellung eines Durchführungsplanes vorgeschrieben ist. Durchführungspläne werden jedenfalls für neue Gewerbegebiete und jede Erweiterung bestehender Gewerbegebiete erstellt sowie für jene, die am 1. August 2007 zu weniger als 75 Prozent genutzt waren.69)

(2)Die Erstellung der Durchführungspläne obliegt für Gewerbegebiete von Gemeindeinteresse der zuständigen Gemeinde oder den zu Konsortien zusammengeschlossenen Gemeinden und für Gewerbegebiete von Landesinteresse dem Land. Die Erstellung erfolgt nach Anhörung jener Eigentümer, die den Willen, über 25 Prozent der Fläche frei zu verfügen, bekundet haben. Die für Gewerbegebiete zuständige Körperschaft kann auf der Grundlage einer Vereinbarung die Erstellung des Durchführungsplans der Gesellschaft Business Location Südtirol übertragen. Die Eigentümer der Liegenschaften können den Durchführungsplan selbst erstellen, sofern sie über mindestens zwei Drittel der betroffenen Liegenschaften verfügen und mit der zuständigen Körperschaft eine Vereinbarung abschließen, in der die wesentlichen Merkmale des Durchführungsplanes, die einzuhaltenden Fristen und allfällige Sanktionen geregelt werden.

(3)Der Durchführungsplan enthält die Inhalte gemäß Artikel 38 und allfällige Festlegungen gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 4 und Artikel 44/quater. Das Modell laut Artikel 38 kann durch dreidimensionale Darstellungen ersetzt werden. Der Durchführungsplan legt darüber hinaus die Flächen fest,

  1. die gemäß Artikel 49 oder Artikel 51 für die Ansiedlung von Unternehmen vorgesehen sind,
  2. über die der Eigentümer gemäß Artikel 46 Absatz 2 frei verfügt,
  3. auf denen sich bereits in Gewerbegebieten zulässige betriebliche Anlagen befinden.

(4)Der Durchführungsplan für Gewerbegebiete von Landesinteresse wird 30 Tage lang im Sekretariat der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde bzw. Gemeinden hinterlegt und, nach Anhörung derselben sowie Begutachtung seitens der um einen Vertreter der für Gewerbegebiete zuständigen Abteilung ergänzten Landesraumordnungskommission, von der Landesregierung genehmigt.

(5)Die Genehmigung des Durchführungsplanes ist Voraussetzung für die Erteilung der Baukonzession. Lediglich für den Umbau von bereits bestehenden Betriebsgebäuden sowie für den Abriss und Wiederaufbau derselben können Baukonzessionen auch vor Genehmigung des Durchführungsplanes erteilt werden.

(6)Die Kosten für die Ausarbeitung des Durchführungsplans werden anteilsmäßig auf die zuweisungsbegünstigten Unternehmen und auf die Eigentümer der Liegenschaften aufgeteilt.69)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 69 del 25.03.1998 - Proprietario di terreno espropriato ed assegnato al medesimo - gli spetta contributo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 385 del 29.09.1997 - Acquisto di aree edificabili assegnate e relativo trattamento fiscale - mancante giurisdizione del giudice amministrativo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 300 del 30.07.1997 - Zone per insediamenti produttivi - natura vincolante delle prescrizioni per l'assegnatario Contenuto del generale obbligo di motivazione - motivazione ob relationem
69)
Art. 47 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, ergänzt durch Art. 22 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12, und später so ersetzt durch Art. 13 Absatz 6 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3. Absatz 1 wurde später so ersetzt durch Art. 9 Absatz 15 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 47/bis70)

70)
Art. 47/bis wurde eingefügt durch Art. 12 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und später aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 47/ter71)

71)
Art. 47/ter wurde eingefügt durch Art. 13 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und später aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 48 (Erschließung der Gewerbegebiete)  delibera sentenza

(1)Den für Gewerbegebiete zuständigen Körperschaften obliegt die Planung und Ausführung der primären Erschließungsarbeiten einschließlich aller Arbeiten, die zur Baureifmachung der betroffenen Liegenschaften nötig sind. Die Planung oder/und Ausführung der Arbeiten können mittels Vereinbarung auch den zuweisungsbegünstigten Unternehmen, den Eigentümern der Liegenschaften oder der Gesellschaft Business Location Südtirol laut Artikel 51/bis übertragen werden.

(2)Die primären Erschließungsanlagen der Gewerbegebiete werden nach ihrer Fertigstellung ins Eigentum der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde übertragen. Das entsprechende Dekret des Landeshauptmanns ist Rechtstitel für die Eintragung im Grundbuch.

(3)Die Kosten für die Erschließung und für den Anschluss des Gebietes an die Versorgungsanlagen werden - auch unter Berücksichtigung von Erweiterungen des Gewerbegebietes - immer anteilsmäßig auf die zuweisungsbegünstigten Unternehmen und auf die Eigentümer der Liegenschaften desselben Gewerbegebietes aufgeteilt.72)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 370 del 27.09.2006 - Assegnazione di area in zona produttiva - alienazione - pagamento della differenza di prezzo - vertenza sul quantum - giudice amministrativo - obbligo di retrocessione della differenza di valore sussiste anche dopo l'edificazione dell'area
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 370 del 27.09.2006 - Assegnazione di area in zona produttiva - alienazione - pagamento della differenza di prezzo - vertenza sul quantum - giudice amministrativo - obbligo di retrocessione della differenza di valore sussiste anche dopo l'edificazione dell'area
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 250 del 08.06.2006 - Assegnazione di area in zona produttiva - perdita del diritto per violazione del divieto di alienazione ed ingiunzione di pagamento - giudice ordinario
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 334 vom 27.09.2005 - Gewerbegebiete - unerlaubte Quotenabtretung vor der definitiven Grundzuweisung - Hindernisgrund
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 267 del 20.09.2000 - Edilizia e urbanistica - zone produttive - vendita avvenuta dopo la realizzazione dell'azienda
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 228 del 03.08.2000 - Giurisdizione amministrativa e ordinaria - delibera di ingiunzione di pagamento del guadagno dovuto a rivendita di area produttiva agevolata - conferimento in società equivale a vendita
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 90 del 07.04.1998 - Alienazione di terreno già assegnato in zona per insediamenti produttivi - richiesta della differenza tra valore di mercato e prezzo di cessione
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 270 vom 09.10.1996 - Enteignung wegen Verfalles einer Zuweisung von Handwerkergrund - Rekursmöglichkeit
72)
Art. 48 wurde ersetzt durch Art. 14 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und später geändert durch Art. 22 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12, durch Art. 32 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und durch Art. 13 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4, und so ersetzt durch Art. 13 Absatz 7 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 48/bis73)

73)
Art. 48/bis wurde eingefügt durch Art. 15 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und später aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 48/ter74)

74)
Art. 48/ter wurde eingefügt durch Art. 16 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und später aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 48/quater75)

75)
Art. 48/quater wurde eingefügt durch Art. 17 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und später aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 48/quinquies76) delibera sentenza

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 405 del 28.12.2007 - Giustizia amministrativa - legittimazione attiva - titolarità della situazione giuridica sostanziale -zone produttive - commercio al dettaglio in funzione di commercio all'ingrosso
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 330 del 13.11.2007 - Giustizia amministrativa - legittimazione attiva - grandi strutture di vendita - riferimento territoriale - bacino d'utenza del centro commerciale - commercio al dettaglio nelle zone produttive - divisione tra due esercizi deve essere effettiva
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 175 vom 19.04.2006 - Handel - stillschweigende Genehmigung - Fristablaufes nur nach Vollständigkeit der Unterlagen - Gewerbegebiete - Detailhandel nur in Funktion der vorherrschenden bereits ausgeübten Tätigkeit
76)
Art. 48/quinquies wurde eingefügt durch Art. 18 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und später aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 49 (Zuweisung der Liegenschaften)  delibera sentenza

(1)Die für Gewerbegebiete zuständigen Körperschaften nehmen die Zuweisung der Liegenschaften an einzelne oder zu Konsortien zusammengeschlossene Unternehmen vor. Die Liegenschaften werden an Unternehmen zur Ausübung ihrer jeweiligen betrieblichen Tätigkeiten zugewiesen.

(2)Die Zuweisung kann ins Eigentum, mit Überbaurecht, in Konzession oder in Miete erfolgen.

(3)Die Zuweisung erfolgt nach Kriterien, die von der zuweisenden Körperschaft festgelegt werden. In Gewerbegebieten von Gemeindeinteresse erfolgt die Zuweisung mit Beschluss des Gemeindeausschusses. In Gewerbegebieten von Landesinteresse erfolgt die Zuweisung mit Beschluss der Landesregierung auf Vorschlag eines eigens von derselben eingesetzten Landesrätekomitees.

(4)Die Zuweisung setzt die Unterzeichnung einer einseitigen Verpflichtungserklärung seitens des zuweisungsbegünstigten Unternehmens voraus. Das zuweisungsbegünstigte Unternehmen verpflichtet sich darin:

  1. die angegebene Tätigkeit innerhalb der vorgesehenen Frist aufzunehmen und die Aufnahme der Tätigkeit auf der zugewiesenen Liegenschaft mitzuteilen,
  2. den gemäß Artikel 49/bis festgesetzten Zuweisungspreis zu entrichten und die festgelegten Zahlungsfristen einzuhalten,
  3. die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 49/ter einzuhalten,
  4. bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen die gemäß Artikel 50 auferlegten Sanktionen zu erfüllen,
  5. eine Kaution für allfällige Schäden an den Erschließungsanlagen zu hinterlegen,
  6. allfällige spezifische Auflagen im Zusammenhang mit der Liegenschaft, deren Nutzung, dem Bauprojekt oder der betrieblichen Tätigkeit einzuhalten.

(5)Im Falle einer Zuweisung zu Gunsten eines Einzelunternehmens, dessen Inhaber in Gütergemeinschaft lebt, erfolgt die Zuweisung nur unter der Bedingung, dass der Ehepartner in der einseitigen Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 4 darauf verzichtet, dass die zugewiesene Liegenschaft Teil der Gütergemeinschaft wird.

(6)In Abweichung zu Absatz 1 kann eine Liegenschaft auch

  1. an Leasingunternehmen zugewiesen werden, die sich in der einseitigen Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 4 verpflichten, Betriebsanlagen zu errichten und diese an Unternehmen zu vermieten;
  2. an ein Unternehmen zugewiesen werden, das eine Gesellschaft, die selbst auf der zuzuweisenden Liegenschaft eine im Gewerbegebiet zulässige Tätigkeit ausübt, im Ausmaß von mindestens 51 Prozent kontrolliert, von ihr im selben Ausmaß kontrolliert wird oder mit ihr in der Weise verbunden ist, dass die Gesellschafterzusammensetzung zu mindestens 51 Prozent übereinstimmt. Alle beteiligten Unternehmen haften solidarisch für die Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung der einseitigen Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 4.

(7)Die zuweisende Körperschaft kann die Zuweisung auch durch Tausch, gegebenenfalls mit Ausgleichzahlung, vornehmen. Falls der Eigentümer der zu tauschenden Liegenschaft diese ordnungsgemäß einem Dritten für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt hat, kann dem Eigentümer durch Tausch eine unbelastete Liegenschaft übereignet werden, bei gleichzeitiger Zuweisung der erworbenen Liegenschaft an den Gewerbetreibenden.

(8)Erfolgt die Zuweisung mit Überbaurecht, in Konzession oder in Miete, kann die zuweisende Körperschaft die Leistung einer Bankgarantie zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absatz 4 verlangen.

(9)Der Zuweisungsbeschluss ist Rechtstitel für die Eintragung des Eigentumsrechtes oder des Überbaurechtes im Grundbuch. Auf der Grundlage des Beschlusses werden im Grundbuch zu Lasten der zugewiesenen Liegenschaft die Zweckbindung als Gewerbegebiet, die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 49/ter und die solidarische Haftung gemäß Artikel 50 Absatz 2 angemerkt. Die Zweckbindung bleibt bis zur Änderung der urbanistischen Widmung des Gebietes im Bauleitplan der Gemeinde aufrecht. In diesem Falle verfügt die zuweisende Körperschaft auch die Löschung der Anmerkung im Grundbuch.

(10)Sämtliche Bestimmungen dieses Artikels finden auch Anwendung für Zuweisungen ohne vorhergehende Enteignung gemäß Artikel 46 Absatz 3. Handelt es sich bei der nicht enteigneten Liegenschaft um eine im Gewerbegebiet zulässige Anlage, die bereits betrieblich genutzt wird, kann auch von der Zuweisung abgesehen werden.77)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 314 del 02.09.2008 - Zone produttive - assegnazione di aree - atto di concessione di bene pubblico - giurisdizione esclusiva giudice amministrativo - revoca di atto ad efficacia durevole - pregiudizio dei diritti soggettivi - risarcimento del danno
massimeBeschluss Nr. 384 vom 11.02.2008 - Kriterien für die Ansiedlung von Unternehmen bzw. für die Zuweisung von Flächen in Gewerbegebieten von Landesinteresse im Sinne des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr.13, „Landesraumordnungsgesetz“, in geltender Fassung.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 370 del 27.09.2006 - Assegnazione di area in zona produttiva - alienazione - pagamento della differenza di prezzo - vertenza sul quantum - giudice amministrativo - obbligo di retrocessione della differenza di valore sussiste anche dopo l'edificazione dell'area
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 250 del 08.06.2006 - Assegnazione di area in zona produttiva - perdita del diritto per violazione del divieto di alienazione ed ingiunzione di pagamento - giudice ordinario
77)
Art. 49 wurde geändert duch Art. 19 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, durch Art. 22 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12, und später ersetzt durch Art. 13 Absatz 8 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 49/bis (Zuweisungspreis)

(1)Der Zuweisungspreis wird von der zuweisenden Körperschaft aufgrund der jährlichen Ermittlung des Marktwertes seitens des Landesschätzamtes festgelegt. Der Zuweisungspreis berücksichtigt:

  1. die Wertminderung aufgrund der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 49/ter,
  2. die allfällig von der zuweisenden Körperschaft getragenen Kosten für die Erstellung des Durchführungsplanes gemäß Artikel 47 und die Erschließung gemäß Artikel 48,
  3. die dem Unternehmen gewährten Förderungen für Ankauf und Erschließung der Liegenschaft.

(2)Das zuweisungsbegünstigte Unternehmen entrichtet auf Antrag der zuweisenden Körperschaft innerhalb der festgelegten Zahlungsfristen den Zuweisungspreis.

(3)Die zuweisende Körperschaft kann von den zuweisungsbegünstigten Unternehmen vor der Zuweisung gemäß Artikel 49 Absatz 3 eine Anzahlung im Höchstausmaß von 25 Prozent des geltenden Zuweisungspreises verlangen. Dieser Betrag oder ein kostendeckender Teil davon wird von der zuweisenden Körperschaft im Falle des Verzichtes auf die Zuweisung seitens des zuweisungsbegünstigten Unternehmens als Sanktion für den Mehraufwand und die Verzögerung im Zuweisungsverfahren zurückbehalten.

(4)Für die Anwendung der Sanktionen gemäß den dem Artikel 50 beiliegenden Tabellen A und B wird vom Zuweisungspreis auch jene Förderung abgezogen, welche direkt dem zuweisungsbegünstigten Unternehmen für den Ankauf der Liegenschaften gewährt wurde.78)

78)
Art. 49/bis wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 9 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 49/ter (Gesetzliche Verpflichtungen des Zuweisungsbegünstigten)

(1)Die zugewiesenen Liegenschaften und darauf errichtete Gebäude müssen für die Ausübung der in Gewerbegebieten zulässigen Tätigkeiten genutzt werden. Für zwanzig Jahre ab ihrer Zuweisung dürfen sie nicht veräußert, vermietet oder verpachtet werden bzw. dürfen an ihnen weder dingliche Rechte noch andere Nutzungsrechte eingeräumt werden. Die Abtretung von Quoten, Beteiligungen oder Aktien seitens der zuweisungsbegünstigten Personen- oder Kapitalgesellschaften ist nur bis zu einem Höchstausmaß von 49 Prozent erlaubt.

(2)Abweichend von den Bestimmungen laut Absatz 1 können zuweisungsbegünstigte Unternehmen nach einer Mitteilung:

  1. höchstens 15 Prozent der zugewiesenen Liegenschaft oder des darauf errichteten Bauvolumens an Unternehmen, die eine im Gewerbegebiet zulässige Tätigkeit ausüben, vermieten, verpachten oder daran im selben Höchstausmaß andere Nutzungsrechte einräumen;
  2. Hypotheken für aufgenommene Finanzierungen im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit sowie Dienstbarkeiten im öffentlichen Interesse eintragen;
  3. die zugewiesene Liegenschaft zusammen mit dem Unternehmen an Mitgesellschafter zum Zeitpunkt der Grundzuweisung, an bis zum dritten Grad Verwandte, in gerader Linie bis zum dritten Grad Verschwägerte oder an Ehepartner der Unternehmensinhaber abtreten oder verpachten;79)
  4. die zugewiesene Liegenschaft zur Ausübung einer im Gewerbegebiet zulässigen Tätigkeit an Gesellschaften abtreten, die an dem zuweisungsbegünstigten Unternehmen mit mindestens 51 Prozent beteiligt sind bzw. an denen das zuweisungsbegünstigte Unternehmen mit mindestens 51 Prozent beteiligt ist, oder die mit dem zuweisungsbegünstigten Unternehmen in der Weise verbunden sind, dass die Gesellschafterzusammensetzung zu mindestens 51 Prozent übereinstimmt.

(3)Von der Einhaltung der Bestimmungen laut Absatz 1 können zuweisungsbegünstigte Unternehmen auf Antrag abweichen:

  1. wenn die Errichtung der Betriebsanlagen durch Begründung des Überbaurechtes an Leasingunternehmen übertragen wird;
  2. wenn das Eigentum an der zugewiesenen Liegenschaft und/oder der dort errichteten Gebäude einer Leasinggesellschaft zum Zwecke einer Leasingfinanzierung abgetreten wird;
  3. wenn die Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit des zuweisungsbegünstigten Unternehmens aufgrund eines Unfalls, einer Pensionierung, eines Krankheits- oder Todesfalles verunmöglicht oder schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt ist;
  4. in begründeten Fällen, denen eine herausragende und strategische Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes und die Wirtschaftsstruktur beizumessen ist.79)
79)
Art. 49/ter wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 9 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3. Der Buchstabe c) des Absatzes 2 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 16 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 50 (Sanktionen)  delibera sentenza

(1)Bei Nichteinhaltung der in den Artikeln zu den Gewerbegebieten enthaltenen Bestimmungen kommen die in den beiliegenden Tabellen A und B aufgelisteten Sanktionen zur Anwendung.

(2)Für den Fall, dass vor Ablauf der zwanzigjährigen Verpflichtungszeit die zugewiesenen Liegenschaften oder darauf errichtete Gebäude, zur Gänze oder zum Teil, veräußert werden, an ihnen dingliche Rechte eingeräumt werden bzw. vom zuweisungsbegünstigten Unternehmen Quoten, Beteiligungen oder Aktien abgetreten werden, haften das zuweisungsbegünstigte Unternehmen und die Erwerber solidarisch gegenüber der zuweisenden Körperschaft für die Zahlung der Sanktionen.

(3)Sofern das zuweisungsbegünstigte Unternehmen die Sanktionen bezahlt hat, kann vom Widerruf der Zuweisung im Falle eines Konkursverfahrens, eines Ausgleiches, einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses sowie einer Zwangsliquidation abgesehen werden.

(4)Für den Fall, dass das zuweisungsbegünstigte Unternehmen die zugewiesene Liegenschaft und die darauf errichteten Gebäude aufgrund eines Tätigkeitszuwachses, welcher die Verlegung des Betriebssitzes erforderlich macht, sofern diese nicht in andere Provinzen oder ins Ausland vorgenommen wird, oder aufgrund der Unvereinbarkeit mit den weiteren im Gebiet ausgeübten betrieblichen Tätigkeiten veräußert, kann die zuweisende Körperschaft die vorgesehenen Sanktionen um 50 Prozent reduzieren.80)

(5) Die für Gewerbegebiete zuständige Körperschaft kann auf Antrag mit begründeter Maßnahme eingegangene Verbote aufheben, wenn die Zielsetzungen des Gewerbegebietes dadurch garantiert bleiben. Die Landesregierung legt in Absprache mit dem Rat der Gemeinden die diesbezüglichen allgemeinen Bedingungen fest.81)

massimeBeschluss Nr. 2740 vom 09.11.2009 - Kriterien und Bedingungen für die Anwendung des Artikels 50, Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 in geltender Fassung
80)
Art. 50 wurde geändert durch Art. 20 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und später ersetzt durch Art. 13 Absatz 10 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
81)
Art. 50 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 51 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

Art. 50/bis (Widerruf der Zuweisung)

(1)Die Zuweisung wird in den Fällen laut der dem Artikel 50 beiliegenden Tabelle A widerrufen. Der Widerrufsbeschluss ist Rechtstitel für die Eintragung des Eigentumsrechtes zugunsten der zuweisenden Körperschaft oder für die Löschung des Überbaurechtes im Grundbuch.

(2)Wurde der Widerruf beschlossen, können alle Rechte hinsichtlich der betroffenen Liegenschaften nicht mehr auf diese, sondern nur mehr auf den Betrag, der für die Rückgabe zusteht, geltend gemacht werden. Die zuständige Körperschaft stellt den Widerrufsbeschluss innerhalb von 60 Tagen allen zum Zeitpunkt des Widerrufes im Grundbuch aufscheinenden Gläubigern zu. Bei Rechtsstreitigkeiten wird der entsprechende Betrag beim Schatzmeister der Körperschaft bis zu deren Beendigung hinterlegt. Die zuweisende Körperschaft kann den Betrag gegen Leistung einer als geeignet erachteten Sicherstellung auszahlen.

(3)Die Landesregierung kann - vorbehaltlich der Ergreifung einer Ersatzmaßnahme im Sinne der Gemeindeordnung - eine Frist festsetzen, innerhalb der die Gemeinde oder die Gemeindekonsortien das Widerrufsverfahren einleiten müssen.

(4)Im Falle des Widerrufs gemäß Artikel 50, beiliegende Tabelle A Buchstaben a), b) oder c), entspricht der Betrag, welcher dem betreffenden Unternehmen für die Rückgabe der Liegenschaften zusteht, dem von ihm bei der Zuweisung bezahlten Preis. Der Betrag für allfällige Erschließungen oder allfällig errichtete Gebäude entspricht dem angemessenen Preis, den diese nach Beurteilung des Landesschätzamtes zum Zeitpunkt des Widerrufes der Zuweisung auf dem freien Markt erzielt hätten. Bei der Festsetzung des Gesamtbetrages werden die wirtschaftlichen Vergünstigungen jeglicher Art abgezogen, die von öffentlichen Körperschaften für den Erwerb und die Erschließung der Liegenschaft und für die Errichtung der Gebäude gewährt wurden, sowie 30 Prozent des geschätzten Marktwertes als Sanktion für die Nichteinhaltung der Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 49 Absatz 4.

(5)Bei Einstellung der Tätigkeit oder bei Unterbrechung der Tätigkeit für mehr als zwei Jahre gemäß Artikel 50, beiliegende Tabelle A Buchstabe d), kann die zuweisende Körperschaft die Zuweisung widerrufen, sofern die Unterbrechung nicht auf einen Umbau oder eine Reorganisation des Unternehmens zurückzuführen ist. In diesem Falle entspricht der Betrag, welcher dem betreffenden Unternehmen für die Rückgabe der Liegenschaft sowie allfälliger zum Zeitpunkt der Zuweisung bereits bestehender Gebäude zusteht, dem von ihm bei der Zuweisung bezahlten Preis, der gemäß dem vom Landesinstitut für Statistik in Südtirol erhobenen Index der Lebenshaltungskosten aufgewertet wird. Der Betrag für allfällige Erschließung oder allfällig errichtete Gebäude entspricht dem angemessenen Preis, den diese nach Beurteilung des Landesschätzamtes zum Zeitpunkt des Widerrufes der Zuweisung auf dem freien Markt erzielt hätten. Von dem ermittelten Gesamtbetrag werden als Sanktion für die Nichtbenutzung der zugewiesenen Liegenschaft jene Beträge abgezogen, welche das betreffende Unternehmen im Falle des Verkaufs der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Tätigkeit hätte entrichten müssen, sowie die wirtschaftlichen Vergünstigungen jeglicher Art, die von öffentlichen Körperschaften für die Errichtung der Gebäude gewährt wurden.82)

(6) Falls die zugewiesene Fläche nicht bebaut wurde, kann die für das Gewerbegebiet zuständige Körperschaft die Zuweisung auf begründeten Antrag des Eigentümers widerrufen, ohne eine Sanktion zu verhängen. Der für die Rückgabe vorgesehene Betrag entspricht dem gezahltenZuweisungspreis, von welchem die von öffentlichen Körperschaften gewährten wirtschaftlichen Vergünstigungen jeglicher Art abgezogen werden.83)

82)
Art. 50/bis wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 11 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
83)
Art. 50/bis Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 13 Absatz 2 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.

Art. 51 (Vertragsverfahren)

(1)In besonders begründeten Fällen kann die für Gewerbegebiete zuständige Körperschaft gänzlich oder teilweise von der Enteignung der Liegenschaften absehen und mit den Eigentümern der Liegenschaften bzw. mit denjenigen, welche ein mindestens zehnjähriges dingliches Nutzungsrecht daran haben - direkt oder über die Gesellschaft Business Location Südtirol - einen zehn Jahre gültigen Vertrag abschließen. Ein ebensolcher Vertrag kann auch zwischen der für Gewerbegebiete zuständigen Körperschaft als Eigentümerin der Liegenschaft und dem darauf anzusiedelnden Unternehmen abgeschlossen werden.84)

(2)Der Vertrag regelt zur Absicherung der wirtschaftspolitischen und raumordnerischen Zielsetzungen die wesentlichen Nutzungsbedingungen der Liegenschaft. Insbesondere regelt er:

  1. die Frist zur Aufnahme der im Gewerbegebiet zulässigen Tätigkeit und die Weiterführung derselben;
  2. den allfälligen Ausschluss bestimmter Tätigkeiten bzw. die allfällige Verpflichtung, besondere Auflagen, Umwelt- oder Emissionsstandards einzuhalten;
  3. die Erstellung des Durchführungsplans und die Durchführung der Erschließung der Liegenschaft mit der Verpflichtung, die für die Errichtung der Erschließungsanlagen erforderlichen Flächen abzutreten und sich anteilsmäßig an den Kosten der Erschließungen zu beteiligen;
  4. die Verpflichtung, im Falle einer Veräußerung den Eintritt des Käufers in den gegenständlichen Vertrag im Veräußerungsakt vorzusehen;
  5. Geldstrafen bei Nichteinhaltung der vertraglichen Vereinbarungen;
  6. die Kaufoption gemäß Absatz 3 und das Vorkaufsrecht gemäß Absatz 4.

(3)Für den Fall der Nichteinhaltung der Bestimmungen laut Absatz 2 Buchstaben a) und b) kann die zuständige Körperschaft bis zum Ablauf des Vertrages eine Kaufoption auf die Liegenschaft und die darauf errichteten Gebäude ausüben. Der Kaufpreis entspricht dem als Sanktion um 30 Prozent reduzierten geschätzten Marktwert.

(4)Für den Fall der Veräußerung der Liegenschaft bzw. darauf errichteter Gebäude innerhalb von 10 Jahren ab Unterfertigung des Vertrages steht der zuständigen Körperschaft das Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht wird im Grundbuch eingetragen.84)

84)
Art. 51 wurde ersetzt durch Art. 21 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und durch Art. 13 Absatz 12 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3. Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 17 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 51/bis (Business Location Südtirol)  delibera sentenza

(1)Die Gesellschaft Business Location Südtirol, deren Gründung mit Landesgesetz vom 23. Dezember 2005, Nr. 13, ermächtigt wurde, hat die Vermarktung des Wirtschaftsstandortes Südtirol und die Steigerung der Wertschöpfung sowie des qualifizierten Arbeitsplatzangebotes insbesondere durch die Ansiedlung produktiver zukunftsfähiger Unternehmen zum Ziel.

(2)Zu den Geschäftsfeldern der Gesellschaft zählen insbesondere das Standortmarketing, Gewerbeimmobilienerwerb und -verwaltung, die Ansiedlung von Unternehmen und die Erschließung von Gewerbegebieten. Die für Gewerbegebiete zuständigen Körperschaften können der Gesellschaft Business Location Südtirol die Durchführung von Verfahrensschritten des Zuweisungs- und Vertragsverfahrens übertragen.

(3)Die Ansiedlung der Unternehmen seitens der Gesellschaft Business Location Südtirol erfolgt über das Vertragsverfahren gemäß Artikel 51 und auf Grundlage von Kriterien, die von der Landesregierung festgelegt werden und ein besonderes Augenmerk auf die Ansiedlung von Unternehmen aus den volkswirtschaftlich strategischen Bereichen gemäß dem Innovationsprogramm des Landes legen. In Gewerbegebieten von Gemeindeinteresse kann die Gesellschaft Business Location Südtirol nur auf Antrag oder nach Zustimmung der betroffenen Gemeinde Unternehmen ansiedeln.

(4)Zur Ansiedlung von Unternehmen bzw. zur Akquisition von Direktinvestitionen von Unternehmen ist die Gesellschaft im Rahmen eines von der Landesregierung genehmigten Jahresprogrammes befugt, Gewerbeimmobilien zu erwerben, zu bebauen oder umzubauen, zu nutzen oder nutzbar zu machen. Die Landesregierung kann der Gesellschaft Business Location Südtirol das Eigentum oder die Verfügbarkeit über Liegenschaften, auch unentgeltlich, übertragen.85)

massimeBeschluss Nr. 1863 vom 03.06.2008 - Gründungsermächtigung und Genehmigung des Statuts der Gesellschaft Business Location Südtirol/Alto Adige
85)
Art. 51/bis wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 13 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 51/ter (Übergangsbestimmungen)

(1)Wenn Unternehmen in Gewerbegebieten nach Ablauf sämtlicher, mit der Zuweisung zusammenhängender Bindungen die betriebliche Tätigkeit mehr als drei Jahre lang unterbrechen, können die für das Gewerbegebiet zuständigen Körperschaften eine Frist festsetzen, innerhalb welcher die betriebliche Tätigkeit wieder aufgenommen werden muss. Verstreicht die festgesetzte Frist erfolglos, kann die Enteignung eingeleitet werden, es sei denn, die Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit ist auf eine Umstrukturierung oder Umstellung des Betriebes zurückzuführen.

(2)Die mit den Artikeln 49/ter und 50 eingeführten und für das zuweisungsbegünstigte Unternehmen vorteilhafteren Bestimmungen sind auch rückwirkend auf bereits verfügte Zuweisungen anwendbar und ersetzen die mit den neuen Bestimmungen unvereinbaren Teile der abgeschlossenen Vereinbarungen.

(3)Die Bestimmungen gemäß Artikel 50/bis finden für die Widerrufsverfahren Anwendung, welche nach In-Kraft-Treten des besagten Artikels eingeleitet werden.

(4)Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden für jene Zuweisungsverfahren angewendet, für welche bei In-Kraft-Treten des Artikels 49 Absatz 4 die vorgesehene Vereinbarung noch nicht unterzeichnet wurde. Gemäß Artikel 49 Absatz 4 wird die Vereinbarung durch eine Verpflichtungserklärung ersetzt.

(5)86)

(6)Die Bestimmungen laut den Artikeln 44 Absatz 3 betreffend den Prozentsatz für Dienstleistungstätigkeiten, 44/quater Absatz 1 und 46 Absatz 2 finden für jene Gewerbegebiete Anwendung, für welche bei In-Kraft-Treten besagter Artikel der Vorschlag des Durchführungsplanes noch nicht beschlossen wurde.87)

(7)Die Bestimmungen laut Artikel 47 finden für jene Gewerbegebiete Anwendung, für welche bei In-Kraft-Treten des besagten Artikels das Verfahren zur Erstellung des Durchführungsplanes noch nicht eingeleitet wurde.

(8)Artikel 44/ter wird auch auf Gewerbegebiete angewandt, die in den Bauleitplänen der Gemeinden als Gewerbeauffüllgebiete oder Gewerbeerweiterungsgebiete bezeichnet wurden und noch bezeichnet sind. Er wird außerdem auf Erlaubnisse angewandt, die im Sinne des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, für Betriebe erteilt werden, die ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen haben, wenn nicht bereits die Baukonzession für die Errichtung des Gebäudes, auf das sich die Erlaubnisse beziehen, ausgestellt worden ist. Auf Gewerbegebiete wird Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a), nicht angewandt.88)

(9)All jenen, denen gemäß Artikel 48/quinquies, der mit Artikel 33 des Landesgesetzes vom 2. Juli 2007, Nr. 3, abgeschafft wurde, in Funktion der Großhandelstätigkeit eine Erlaubnis erteilt wurde oder unter Bezugnahme dieses Artikels die Annahme des Ansuchens um Erlaubnis zugestellt wurde, haben von Amts wegen Anrecht, die Erteilung der Erlaubnis gemäß Artikel 44/ter Absatz 2 für die entsprechenden Waren zu erhalten: die Warenposten Möbel und Baumaterialien werden durch den Warenposten Möbel-Baumaterialien ersetzt.89)

86)
Der Art. 51/ter Absatz 5 wurde aufgehoben durch Art. 48 Absatz 1 Buchstabe g) des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
87)
Art. 51/ter Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 9. Oktober 2008, Nr. 8.
88)
Art. 51/ter Absatz 8 wurde so ergänzt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 9. Oktober 2008, Nr. 8, und später so ersetzt durch Art. 51 Absatz 2 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
89)
Art. 51/ter wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 13 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3. Absatz 9 wurde angefügt durch Art. 9 Absatz 18 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

ABSCHNITT VI
Wiedergewinnungszonen

Art. 52 (Ausweisung der Zonen für die Wiedergewinnung der bestehenden Bausubstanz)  delibera sentenza

(1)Die Gemeinden weisen im Rahmen der Gemeindebauleitpläne die Zonen aus, in welchen angesichts der Verfallserscheinungen eine Wiedergewinnung der Bausubstanz und des städtebaulichen Gefüges angebracht ist; unter Wiedergewinnung sind alle Maßnahmen zur Erhaltung, Sanierung, zum Wiederaufbau und zur Erhöhung des Nutzwertes zu verstehen. Diese Zonen können einzelne Liegenschaften, Häuserblöcke, Häusergruppen und Flächen sowie Bauten, die für öffentliche Einrichtungen zu bestimmen sind, beinhalten.

(2)Für die Flächen gemäß vorhergehendem Absatz haben die Gemeinden einen Durchführungsplan im Sinne des Artikels 30 zu erstellen. Dieser Durchführungsplan wird als Wiedergewinnungsplan bezeichnet und muß - außer den Angaben gemäß dem genannten Artikel - für jedes Gebäude die Zahl der vorhandenen Wohnungen und die Zahl der Wohnungen, für die die Wiedergewinnung durch eine der in Artikel 59, Buchstaben b), c), d) und e) aufgezählten Maßnahmen notwendig ist, angeben; es müssen auch die Einheiten angegeben werden, auf die sich die Maßnahmen beziehen und die mindestens aus einem ganzen Gebäude mit Zubehörfläche bestehen müssen.

(3)Der Wiedergewinnungsplan kann eine Nutzungsänderung vorsehen. Die bereits für Wohnzwecke bestimmte Kubatur kann bis auf 60 Prozent der Kubatur der von der Maßnahme betroffenen Einheit herabgesetzt werden.

(4)Falls es sich um Gebäude handelt, die der Beschränkung laut Gesetz vom 1. Juni 1939, Nr. 1089, unterliegen oder deren Erhaltung vom Wiedergewinnungsplan aus Gründen des Ortsbildschutzes vorgeschrieben ist, kann die Landesregierung Ausnahmen von der Vorschrift laut vorhergehendem Absatz 3 gewähren, wenn die Erfordernisse des Schutzes und der Erhaltung der geschichtlichen, künstlerischen und volkskundlichen Kulturgüter sowie des Ortsbildschutzes nicht mit der gänzlichen oder teilweisen Umwandlung des Gebäudes in Wohnungen vereinbar sind. Die Ausnahme wird aufgrund des Gutachtens des Landeskonservators und der Landesraumordnungskommission erteilt.

(5)Ist wegen des Erhaltungszustandes nicht die Wiedergewinnung des gesamten Gebäudes nötig, können die Arbeiten zur Wiedergewinnung auch nur an einem Teil des Gebäudes ausgeführt werden.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 26 vom 26.01.2006 - Urbanistische Planung - Wiedergewinnungsplan - Differenz zwischen Bestandskubatur und Gesamtkubatur der Zone
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 200 del 07.05.2002 - Pianificazione urbanistica - legittimazione a ricorrere - associazioni ambientaliste - osservazioni e proposte di privati - rielaborazione P.U.C. - zone di recupero - situazione di degrado
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 149 del 01.06.2001 - Zone per insediamenti produttivi - proprietario dell'area compresa nella zona - assegnatario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 43 del 06.03.2001 - Vincolo paesaggistico - in zona di recupero - autorizzazione del Sindaco - piano paesaggistico - utilizzazione del territorio a scopi agricoli
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 240 vom 28.08.2000 - Urbanistische Planung - Standortwahl - Begründungspflicht angesichts berechtigter Erwartungshaltung seitens privater Bürger

Art. 53 (Arbeiten bis zum Inkrafttreten des Wiedergewinnungsplanes)

(1)Bis zum In-Kraft-Treten des Wiedergewinnungsplanes sind die in Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) angegebenen Maßnahmen zulässig.90)

(2)Der Begriff "Wiedergewinnung" ersetzt den Begriff "Sanierung" in allen einschlägigen Landesgesetzen.

90)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 24 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und später ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 54 (Inhalt des Wiedergewinnungsplanes)  delibera sentenza

(1)Bei der Ausarbeitung des Wiedergewinnungsplanes ist auf die Erhaltung der Gebäude, die insgesamt einen geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben oder die irgendwie das Ortsbild prägen, sowie auf die Ensembles Bedacht zu nehmen.

(2)Die Eigentümer, die Pächter und die übrigen Personen, die zum Besitz oder zur Nutznießung eines Grundes, eines Gebäudes oder eines Teiles davon berechtigt sind, sowie ihre Bevollmächtigten sind verpflichtet, der Gemeinde - oder von dieser Beauftragten - jegliche Auskunft zu erteilen, damit die Gemeinde feststellen kann, ob eine Wiedergewinnung der Zone notwendig ist, oder damit sie die Wiedergewinnung vorbereiten oder durchführen kann.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 34 vom 12.02.2001 - Wiedergewinnungsplan - Ausweisung von öffentlichen Parkplätzen - Mitteilungspflicht

Art. 55 (Wiedergewinnungspläne)  delibera sentenza

(1)Der vom Gemeinderat, nach Einholen des Gutachtens der Gemeindebaukommission, zu deren Sitzung ein Vertreter der Landesabteilung Raumordnung eingeladen wird, beschlossene Wiedergewinnungsplan muss im Sekretariat der Gemeinde hinterlegt und für die Dauer von 30 aufeinander folgenden Tagen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; während dieser Zeit kann jeder Einsicht nehmen und Einwände oder Vorschläge einbringen.91)

(2)Der Wiedergewinnungsplan muß innerhalb der darauffolgenden 30 Tage mit den obgenannten Einwänden und Vorschlägen und den Schlußfolgerungen des Gemeinderates vom Bürgermeister an die Landesregierung weitergeleitet werden.

(3)Innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Wiedergewinnungsplanes beschließt die Landesregierung den Plan nach Anhören der Landesraumordnungskommission.92)

(4)Die Genehmigung des Wiedergewinnungsplanes beinhaltet auch die Erklärung der Dringlichkeit und der Unaufschiebbarkeit sämtlicher darin vorgesehenen Maßnahmen.

(5)Die Genehmigung des Planes über die Wiedergewinnung durch die Landesregierung umfaßt auch die Genehmigung im Sinne der Bestimmungen über den Schutz und die Erhaltung des geschichtlichen, künstlerischen und volkskundlichen Gutes und hebt die im Widerspruch dazu stehenden Bindungen auf; der Plan über die Wiedergewinnung erlegt aber seinerseits neue Bindungen auf. Die Landesabteilung Denkmalpflege ist verpflichtet, die nötigen Löschungen und Anmerkungen im Grundbuch zu veranlassen. Zu diesem Zweck wird der Vertreter der Landesabteilung Denkmalpflege mit Stimmrecht zu den Sitzungen der Landesraumordnungskommission eingeladen; seine Stellungnahme muß im Gutachten der Kommission aufscheinen.93)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 102 del 08.03.2006 - Pianificazione urbanistica - approvazione piani di recupero - potere discrezionale del Comune - proposta dei privati - previsione di opera di urbanizzazione prevale su interessi privati - espropriazione per pubblica utilità - occupazione d'urgenza - fase del procedimento espropriativo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 460 del 22.10.1997 - Impugnazione di una modifica del piano di recupero di un comune - legittimazione passiva
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 30 del 29.01.1997 - Piano di recupero - edificabilità di aree libere - potere discrezionale della P.A.
91)
Art. 55 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 19 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
92)
Art. 55 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 20 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
93)
Art. 55 Absatz 5 wurde geändert durch Art. 14 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 55/bis (Plan für die städtebauliche Umstrukturierung)

(1)Die Gemeinde kann im Bauleitplan Zonen abgrenzen, innerhalb welcher, auf Grund der Notwendigkeit städtebaulicher, architektonischer und umweltmäßiger Umstrukturierung, im öffentlichen Interesse eine integrierte und koordinierte Maßnahme notwendig ist, mit der möglichen Beteiligung von öffentlichen und privaten Ressourcen. Diese Zonen für städtebauliche Umstrukturierung können innerhalb des bebauten Ortskernes im Sinne von Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, vorgesehen werden, dürfen nicht kleiner als 2 Hektar sein und dürfen nicht landwirtschaftliches Grün betreffen, es sei denn in Randbereichen und soweit dies notwendig ist, um die Einheitlichkeit und die Funktionalität der Maßnahmen zu gewährleisten.

(2)Für diese Gebiete muss, im öffentlichen Interesse der Verbesserung der Umweltqualität und des städtebaulichen Gefüges, ein Plan für die städtebauliche Umstrukturierung (PSU) erstellt werden, welcher mehrere Funktionen umfassen und insbesondere die Neuordnung und Vervollständigung der Bebauung und der primären und sekundären Infrastrukturen sowie die neue Nutzung von nicht rationell angeordneten oder genutzten Liegenschaften vorsehen kann.

(3)Bei der Abgrenzung dieser Gebiete im Bauleitplan der Gemeinde müssen folgende Parameter definiert werden:

  1. die Bruttobaudichte, bezogen auf die gesamte Zone,
  2. Mindest- und Höchstanteile, bezogen auf die vorwiegenden Zweckbestimmungen, mit welchen eine multifunktionale Nutzung des Gebietes gewährleistet wird,
  3. objektive, ergebnisorientierte Kriterien in Bezug auf die Qualität des städtebaulichen Gefüges, der Architektur und der Umwelt, welche geeignet sind, insgesamt die Nachhaltigkeit der Maßnahmen sicherzustellen.

(4)Der Plan zur städtebaulichen Umstrukturierung wird von der Gemeinde erstellt oder er wird von öffentlichen oder privaten Trägern, sei es als Einzelne oder in geeigneter Form zusammengeschlossen, der Gemeinde vorgelegt, sofern sie Eigentümer von zumindest drei Viertel der Fläche der Zone sind. Der Plan zur städtebaulichen Umstrukturierung wird gemäß den Bestimmungen und mit den Rechtswirkungen des Artikels 55 genehmigt.

(5)Die Landesregierung kann, falls Zuständigkeiten des Landes betroffen sind und jedenfalls bei Bahnhofs- und Militärarealen, in Abstimmung mit der Gemeinde, auf eigene Initiative sowohl die Zone für die städtebauliche Umstrukturierung im Bauleitplan der Gemeinde abgrenzen als auch den Plan für die städtebauliche Umstrukturierung ausarbeiten, genehmigen und umsetzen.

(6)Für die Flächen, die vom Plan zur städtebaulichen Umstrukturierung betroffen sind, wird das Prinzip des städtebaulichen Ausgleiches angewandt, welches mittels Raumordnungsvertrag im Sinne des Artikels 40/bis umgesetzt wird. Der städtebauliche Ausgleich beruht auf den Anfangswerten der Liegenschaften liegt innerhalb des vom Plan zur städtebaulichen Umstrukturierung betroffenen Gebietes und muss sicherstellen, dass alle beteiligten öffentlichen und privaten Subjekte im Verhältnis dieser Werte sowohl an den Erträgen als auch an den Kosten beteiligt sind. Im Besonderen

  1. werden die Baurechte bestätigt, welche sich auf Grund der bestehenden Gebäude ergeben, auch wenn diese im Plan für die städtebauliche Umstrukturierung als Abbruch und Wiederaufbau oder mit neuem Standort vorgesehen sind, vorausgesetzt ihre Zweckbestimmung entspricht jener gemäß Absatz 3 und liegt innerhalb der dort vorgesehenen Grenzen;
  2. den Eigentümern der unbebauten Flächen oder jener Flächen, auf welchen Bauten bestehen, deren Zweckbestimmung nicht jener laut Absatz 3 entspricht, wird eine Baudichte, bezogen auf die einzelnen Grundstücke, von 1,5 Kubikmeter/Quadratmeter zuerkannt;
  3. der zusätzliche Teil an Baumasse, welcher sich aus der für das Planungsgebiet festgesetzten Bruttobaudichte ergibt, wird der Gemeinde übertragen;
  4. im Falle von Flächen, welche zur Gänze oder teilweise im öffentlichen Eigentum stehen, kann jener Anteil der Baumasse, welcher nicht für Bauten oder Anlagen von öffentlichem Interesse genutzt wird, mittels öffentlichem Verfahren verkauft werden.94)
94)
Art. 55/bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 2 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 56 (Maßnahmen zur Wiedergewinnung und mehrjährige Durchführungsprogramme)

(1)Die im Wiedergewinnungsplan vorgesehenen Arbeiten am Baubestand werden in die in Artikel 24 vorgesehenen mehrjährigen Durchführungsprogramme aufgenommen. Die Gemeinden können in den obigen mehrjährigen Durchführungsprogrammen auch Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Baubestand, die nicht im Wiedergewinnungsplan enthalten sind, aufnehmen.

(2)Bei der Erstellung der mehrjährigen Durchführungsprogramme müssen die Gemeinden den voraussichtlichen Anteil der Maßnahmen zur Wiedergewinnung des Baubestandes abschätzen und deren Auswirkung auf die Festlegung der Zahl der in den Durchführungsprogrammen vorzusehenden Neubauten errechnen.

(3)Bezüglich der Festlegung der Finanzierung der Wiedergewinnungspläne im Zehnjahresprogramm müssen die Gemeinden die Termine im Sinne des erwähnten Artikels 24 festlegen.

Art. 57 (Pläne über die Wiedergewinnung der bestehenden Bausubstanz)

(1)Die Pläne zur Wiedergewinnung werden durchgeführt:

  1. von den Gemeinden:
    1. für die Maßnahmen, die sie zur Wiedergewinnung ihres Baubestandes durchzuführen beabsichtigen; die Möglichkeit, die Durchführung dieser Maßnahmen dem Institut im Sinne von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 23. Mai 1977, Nr. 13, zu übertragen, bleibt unbenommen,
    2. für die Maßnahmen zur urbanistischen Umgestaltung im Sinne einer Errichtung von primären und sekundären Erschließungsanlagen,
    3. für die Modernisierung der Erschließungsanlagen. Die Gemeinden können die Errichtung der primären Erschließungsanlagen den einzelnen oder in Genossenschaften zusammengeschlossenen Eigentümern übertragen, welche die vom Plan zur Wiedergewinnung vorgesehenen Maßnahmen durchführen,
  2. von den einzelnen oder in Genossenschaften zusammengeschlossenen Eigentümern,
  3. vom Institut:
    1. für die geplanten Maßnahmen zur Wiedergewinnung des eigenen und des im Sinne von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 23. Mai 1977, Nr. 13anvertrauten Baubestandes,
    2. für die Maßnahmen, die mit zeitweiliger Besetzung durchzuführen sind; eine solche Besetzung kommt dann in Frage, wenn Eigentümer von Mindesteinheiten für Baumaßnahmen untätig sind und dies auch nach entsprechender Aufforderung bleiben.

(2)Die zeitweilige Besetzung kann dann erfolgen, wenn der Bürgermeister die Eigentümer der Mindesteinheiten für Baumaßnahmen aufgefordert hat, die im Plan zur Wiedergewinnung vorgesehenen Arbeiten auszuführen. Der Aufforderung des Bürgermeisters muß auch ein entsprechender Gemeindeausschußbeschluß vorangehen und die Frist, die für den Baubeginn gesetzt ist, darf nicht weniger als ein Jahr betragen.

(3)Die Aufforderung gemäß vorhergehendem Absatz kann erst nach Ablauf der im mehrjährigen Durchführungsprogramm angegebenen Verfallfrist gemacht werden; in diesem Durchführungsprogramm muß jeder genehmigte Sanierungsplan aufgenommen werden. Der Aufforderung muß ein technisches Gutachten vorausgehen, in dem festgestellt wird, daß ohne Wiedergewinnung der genannten Mindesteinheit eine Aktion zur Wiedergewinnung des Baubestandes und der Erschließungsanlagen der Zone laut Artikel 52 unmöglich wäre.

Art. 58 (Wiedergewinnung durch zeitweilige Besetzung)

(1)Ist die in Artikel 57 Absatz 2 vorgesehene Frist unnütz verstrichen, so ersucht der Bürgermeister das Institut, vorzugehen. Das Institut kommt durch die zeitweilige Besetzung in den Besitz der Liegenschaft.

(2)Die zeitweilige Besetzung wird vom Landeshauptmann verfügt; im Besetzungsdekret müssen auf Vorschlag des Institutes - und nach Anhören des Eigentümers, sofern dies möglich ist - die Bedingungen des Mietvertrages gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. Mai 1977, Nr. 13, festgelegt werden; dabei sind die im konkreten Fall erreichbaren Landesbeiträge zu berücksichtigen. Das Dekret des Landeshauptmanns muß im Grundbuch angemerkt werden; aus dieser Anmerkung muß die Dauer des Mietverhältnisses hervorgehen.

(3)Der Eigentümer erhält sein volles Verfügungsrecht zurück, sobald er - im Rahmen der Verpflichtung im Sinne des vorigen Absatzes - die Auslagen, die bis zur Ausstellung der Bewohnbarkeitserklärung oder der Benützungsgenehmigung entstanden sind, zurückgezahlt hat und ebenfalls die Zinsen, die nicht höher sein dürfen als der Mietzins beim konventionierten Wohnbau.

Art. 59 (Definition der Arbeiten)

(1)Die Arbeiten zur Wiedergewinnung der Bausubstanz sind die folgenden:

  1. Arbeiten zur ordentlichen Instandhaltung: diese umfassen Instandsetzen, Auffrischen und Erneuern des Verputzes der Gebäude und Arbeiten, die notwendig sind, um die vorhandenen technischen Anlagen zu ergänzen oder funktionsfähig zu erhalten;
  2. Arbeiten zur außerordentlichen Instandhaltung: diese umfassen Arbeiten und Änderungen, die notwendig sind, um Gebäudeteile - auch tragende Elemente oder solche, die die Struktur des Gebäudes betreffen - zu erneuern oder auszutauschen, oder um hygienisch-sanitäre und technische Anlagen zu errichten oder zu ergänzen: dabei dürfen das Volumen, die Nutzfläche sowie die Zweckbestimmung der einzelnen Gebäude nicht geändert werden;
  3. Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten: diese sind auf die Erhaltung des Gebäudes und auf die Gewährleistung seiner Funktionsfähigkeit ausgerichtet; es sind aufeinander abgestimmte Bauarbeiten, die eine Verwendung des Gebäudes unter Berücksichtigung seiner Charakteristik, Ästhetik und Struktur ermöglichen. Diese Arbeiten umfassen die Befestigung, die Wiederherstellung und die Erneuerung der Hauptelemente des Gebäudes, den Einbau von Nebenelementen und Anlagen, die zur Benützung notwendig sind, und das Entfernen von Elementen, die nicht zum Gebäude passen;95)
  4. Arbeiten zur baulichen Umgestaltung: diese sind auf eine Umgestaltung der Gebäude durch aufeinander abgestimmte Baumaßnahmen ausgerichtet und können zu einer vollständigen oder teilweisen Veränderung der Gebäude in äußerer Form, Fläche, Dimensionen und Typologie führen. Diese Arbeiten umfassen die Wiederherstellung oder den Austausch einiger Hauptteile des Gebäudes sowie das Entfernen, das Ändern und den Neueinbau von Elementen und Anlagen;
  5. Arbeiten zur städtebaulichen Umgestaltung: diese sind darauf ausgerichtet, das bestehende städtebauliche Gefüge durch ein anderes zu ersetzen, dies durch aufeinander abgestimmte Baumaßnahmen, die auch eine Änderung der Aufteilung der Baugrundstücke, der Baubezirke und des Verkehrsnetzes zur Folge haben können.

(2)Die in diesem Artikel enthaltenen Definitionen haben Vorrang gegenüber den Bestimmungen der Bauleitpläne der Gemeinde und der Gemeindebauordnungen. Die einschlägigen Bestimmungen der Landesgesetze vom 25. Juli 1970, Nr. 16, betreffend Landschaftsschutz, und vom 12. Juni 1975, Nr. 26 in geltender Fassung, betreffend Schutz des geschichtlichen, künstlerischen und volkstümlichen Gutes, bleiben jedoch aufrecht.

(3)Einzelgebäude in Wohnbauzonen, die keinem Durchführungsplan unterworfen sind, können abgebrochen und im Rahmen der zuvor bestehenden Baumasse und Gebäudehöhe, jedoch unter Einhaltung der anderen Bauvorschriften des Bauleitplanes, wiedererrichtet werden. Wenn die Grenz- und Gebäudeabstände geringer sind als die vom Bauleitplan vorgeschriebenen, dürfen die bestehenden Abstände nicht unterschritten werden. Die Vorschriften des Zivilgesetzbuches betreffend die Abstände müssen auf jeden Fall eingehalten werden.96)

95)
Buchstabe c) wurde ersetzt durch Art. 20 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.
96)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 25 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und durch Art. 14 Absatz 3 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 60 (Zeitweilige Unterbringung von Familien)

(1)Falls keine gemeindeeigenen Altbauwohnungen zur Verfügung stehen, vereinbart die Gemeinde mit dem Wohnbauinstitut, wie die Familien, die ihre Wohnung räumen müssen, für die Dauer der Durchführung der Wiedergewinnungsarbeiten untergebracht werden sollen.97)

97)
Art. 60 wurde ersetzt durch Art. 132 des L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.

Art. 61 (Beauftragter für die Wiedergewinnung)

(1)Die Landesregierung ernennt - im Einvernehmen mit der Gemeinde - einen Architekten, der aus dem gemäß Artikel 113 angelegten Verzeichnis der Sachverständigen für Raumordnung und Landschaftsschutz auszuwählen ist; er hat die Durchführung des Wiedergewinnungsplanes zu überwachen und die entsprechenden Maßnahmen der Landes- und Gemeindeverwaltung zu koordinieren.

(2)Zu diesem Zweck ist der Architekt von Rechts wegen Mitglied der Gemeindebaukommission, dies mit Einschränkung auf das gemäß vorhergehendem Absatz in seine Zuständigkeit fallende Sachgebiet.

(3)Für die Durchführung der Wiedergewinnungspläne für Ortskerne kann der Architekt durch ein aus drei Personen bestehendes Koordinationskomitee ersetzt werden, das im Einvernehmen mit der Gemeinde ernannt wird; ein Mitglied des Komitees ist Sachverständiger auf dem Gebiet des Raumordnungsrechtes. Die entsprechende Ausgabe - wozu auch die für die Führung eines eigenen Amtes gehört - wird mit dem in Artikel 114 vorgesehenen Ansatz gedeckt.

Art. 62-6498)

98)
Aufgehoben durch Art. 151 des L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.

Art. 65 (Erschließungsanlagen)

(1)Als primäre Erschließungsanlagen gelten:

  1. die Straßen innerhalb der Baugebiete,
  2. die Halte- und Parkplätze,
  3. die Anlagen zur Beseitigung des Schmutz- und Regenwassers,
  4. die Trinkwasserversorgung,
  5. die Strom- und Gasversorgung,
  6. die öffentliche Beleuchtung,
  7. die eingerichteten Grünflächen,
  8. 99)
  9. Versorgungsschächte und Kabelleitungen für das Fernmeldewesen.100)

(2)Als sekundäre Erschließungsanlagen gelten:

  1. die Kinderhorte und Kindergärten,
  2. die Pflichtschulen,
  3. die Marktanlagen in einzelnen Wohnvierteln,
  4. die Außenstellen der Gemeindeverwaltung,
  5. die Kirchen und sonstige Gebäude für die religiöse Betreuung,
  6. die Sportanlagen einzelner Wohnviertel,
  7. die Dienststellen für die soziale Betreuung sowie die kulturellen und sanitären Einrichtungen.
99)
Buchstabe h) wurde angefügt durch Art. 34 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, und später aufgehoben durch Art. 32 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.
100)
Buchstabe i) wurde angefügt durch Art. 7 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.

ABSCHNITT VII
Baukonzession

Art. 66 (Pflicht zur Einholung der Konzession)  delibera sentenza

(1)Wer Neubauten ausführen oder bereits bestehende erweitern oder sie in ihrer Struktur oder in ihren Aussehen umgestalten will, muß beim Bürgermeister der Gemeinde hierfür um die Konzession ansuchen.

(2)Jede Tätigkeit, die eine urbanistische und bauliche Umgestaltung des Gemeindegebietes mit sich bringt, hat sich an den diesbezüglichen Lasten zu beteiligen und die Ausführung der Arbeiten unterliegt im Sinne dieses Gesetzes einer Konzession durch den Bürgermeister.

(2/bis)101)

(3)Die Regelung für die zulässige Bauführung auf erdrutsch- und lawinengefährdeten Grundstücken, am Rande oder Fuße von Felsen, auf erdrutschbedrohten sowie sonstwie unsicheren Böden erfolgt mit Durchführungsverordnung gemäß Artikel 22-bis Absatz 1.102)

(4)Die Konzession ist mit der Entrichtung einer Abgabe verbunden, welche nach der Belastung durch die Erschließungskosten und nach den Baukosten bemessen wird. Die Landesregierung erlässt mit Beschluss die entsprechenden Richtlinien zur Konzessionsgebühr.103)

(4/bis)Im Falle von Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, einschließlich ihres Abbruches und Wiederaufbaues, sind die Erschließungsgebühren gemäß der Steigerung der urbanistischen Belastung geschuldet. Die Gemeinden legen mit Verordnung gemäß Artikel 73 Absatz 2 die entsprechenden Kriterien fest, wobei der Erhöhung der Nutzfläche und der Änderung der Zweckbestimmung Rechnung zu tragen ist.104)

(5)Voraussetzung für die Verwirklichung neuer Baumasse zu Wohnzwecken und somit für den Erlaß der entsprechenden Konzession im ganzen Gemeindegebiet, unter Ausschluß des landwirtschaftlichen Grüns, des Waldes, der Alm- und Felsregion und der Volkswohnbauzone, ist die unentgeltliche Abtretung der für die primären Erschließungsanlagen erforderlichen Flächen und eines Anteiles der Flächen für die sekundäre Erschließung sowie die Übernahme eines Teiles der Ausgaben für die Anlagen selbst, und zwar im Ausmaß des Artikels 40 dieses Gesetzes. Die Beteiligung an den Kosten für die sekundäre Erschließung bildet im gesamten Gemeindegebiet die Voraussetzung für die Verwirklichung neuen Wohnraumes und die Erteilung der entsprechenden Konzession. Dasselbe gilt für die Beteiligung an den Kosten der primären Erschließungsanlagen bei Anschluß an die Trinkwasserleitung und Abwasserbeseitigung der Gemeinde.

(6)Die Erteilung der Konzession ist immer und in allen Fällen vom Vorhandensein der primären Erschließungsanlagen oder von der Verpflichtung zur Ausführung durch die Gemeinden in den darauffolgenden zwei Jahren oder von der Verpflichtung der Privaten, sie gleichzeitig mit den zu genehmigenden Bauten zur erstellen, abhängig.

(7)Die Konzession ist auch zur Durchführung von Erschließungsanlagen vorgeschrieben. Für die auf Domänengrundstücken zu errichtenden Bauten, mit Ausnahme der Anlagen, die für die nationale Verteidigung bestimmt sind, ist gleichfalls die Konzession erforderlich.

(8)Im Sinne des Artikels 18 des kgl. Gesetzesdekretes vom 27. Mai 1929, Nr. 1285, müssen für alle Ansuchen um Baukonzession vor deren Erlaß die vom ISTAT vorgeschriebenen statistischen Fragebögen ausgefüllt werden.

(9)In der Durchführungsverordnung werden die Fälle geregelt, in denen die Baukonzession für eine bestimmte Nutzung befristet erteilt wird und das Bauwerk nach Ende der Nutzung beseitigt werden muss. Wird das Bauwerk nicht innerhalb von sechs Monaten ab Auflassung der Nutzung beseitigt, verfährt die Gemeinde gemäß Abschnitt VIII.105)

massimeBeschluss Nr. 1816 vom 06.07.2009 - Richtlinien im Sinne von Artikel 66 Absatz 4 des Landesraumordnungsgesetzes, Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung (Konzessionsgebühr)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 406 del 15.12.2008 - Concessione edilizia in sanatoria - abusi realizzati su aree sottoposte a vincoli - riferimento temporale dell'esistenza del vincolo al momento dell'esame della domanda di condono
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 303 del 27.08.2008 - Baugenehmigung auf dem Sanierungsweg - widerrechtliche Bauten auf Bindungen unterworfenen Flächen - Zeitpunkt der Existenz der Bindung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 157 del 24.04.2008 - Poste, telefoni e radiocomunicazioni - telefonia mobile - localizzazione impianti - progetto conforme a norme urbanistiche - obbligo di rilascio concessione edilizia
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 235 del 26.06.2007 - Telefonia mobile - stazioni radio base - autorizzazione soggetta a durata massima con obbligo di successiva delocalizzazione - illegittimità clausola limitativa - concessione edilizia con clausola di precarietà - collocazione impianti - compatibilità con destinazioni urbanistiche
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 197 del 26.05.2007 - Poste, telegrafi, telefoni e radiocomunicazioni - infrastrutture delle comunicazioni - disciplina del settore - competenza provinciale - autorizzazione ex art. 7 bis L.P. n. 6/2002 - valenza edilizia - verifiche di compatibilità urbanistica nell'ambito del procedimento autorizzatorio - non previsto istituto silenzio assenso - criteri per la localizzazione di nuovi impianti - invito ai comuni in ordine a siti da preferire e da evitare - telefonia mobile - proposta di localizzazione da parte del comune
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 139 vom 09.05.2007 - Urbanistische Planung - Technische Unterlagen - Zuständigkeit: Architekten, Ingenieure und Geometer - Baugenehmigung - teilweise Abweichung von urbanistischen Bestimmungen - Teilannullierung nur bei eigenständigen Bauteilen möglich
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 116 del 28.03.2007 - Impianti di telefonia mobile - controversie - istanza per un atto ampliativo - attribuisce titolarità di un interesse legittimo al richiedente - installazione antenne nell'ambito degli insediamenti - parere negativo della commissione provinciale per le infrastrutture delle comunicazioni - è vincolante
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 32 del 19.01.2007 - Concessione edilizia - richiesta congiunta dei proprietari dell'edificio trasferendo e del terreno edificando - demolizione di un edificio e ricostruzione in altra posizione del comune
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 430 del 04.12.2006 - Interesse all'impugnativa - telefonia mobile - impianti all'interno di insediamenti - autorizzazione - deve essere preceduta da parere di speciale commissione provinciale - parere obbligatorio e vincolante
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 280 del 22.06.2006 - Concessione edilizia - silenzio assenso - comunicazione dei motivi ostativi all'accoglimento --interruzione del termine
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 172 del 19.04.2006 - Vigilanza attività urbanistica - edilizia - spetta al Sindaco - costruzione infrastrutture - soggetta a concessione edilizia - tutela del paesaggio - progetti non conformi a prescrizioni urbanistiche
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 2 vom 07.01.2005 - Urbanistik - Bürgermeister als oberste Baubehörde - Gutachten der Gemein debaukommission - Enthaltungspflicht beim Erlass von Maßnahmen auch für monokratische Organe
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 293 del 10.06.2004 - Annullamento di una concessione edilizia rilasciata in virtù di una falsa rappresentazione della realtà - motivazione in re ipsa
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 426 del 01.10.2003 - Concessione edilizia - comunicazione del progetto ai confinanti in caso di condominio - conoscenza dell'assemblea - parti comuni - assenso dei condomini non sempre necessario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 411 del 27.09.2003 - Comunicazione di avvio di procedimento - rilascio concessione edilizia - non occorre comunicazione ai proprietari frontisti
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 41 vom 10.02.2003 - Abänderung des Bauleitplanes -Verkehrsplan - Planungsentscheidungen allgemein - spezifische Begründung nur bei qualifizierten Erwartungen erforderlich
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 318 del 27.11.2001 - Ricorso giurisdizionale - nuovi provvedimenti non in contrasto con precedente sentenza
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 292 del 15.11.2001 - Annullamento di provvedimento di diniego di concessione edilizia - irrilevanza di successiva modifica della normativa urbanistica
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 19 del 20.01.2001 - Concessione edilizia - annullamento - potere di autotutela del Sindaco - presupposti: attualità di un interesse pubblico - antenna di stazione radio.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 139 del 16.05.2000 - Tutela ambientale - legittimazione a ricorrere spetta soltanto all'associazione nazionale -Concessione edilizia - aeroporto: opera pubblica di interesse statale
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 356 vom 21.12.1999 - Erteilung der Baugenehmigung - Zuständigkeit des Bürgermeisters - Ersatzmaßnahme des Landesrates nur bei Untätigkeit
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 240 vom 29.07.1999 - Urbanistische Planung - Begriffsbestimmung der "verbauungsmäßigen Vinkulierung" (asservimento)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 381 del 17.12.1998 - Impianti di diffusione radiotelevisiva - soggezione alle norme urbanistiche e di tutela del paesaggio
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 111 del 03.05.1996 - Demolizione e ricostruzione di edifici nello stesso comune - esclusione di mere rovine
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 775 del 07.07.1988 - Esclusione dell'obbligo della concessione edilizia per opere dell´Amministrazione delle Poste e Telecomunicazioni
101)
Art. 66 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10, später ersetzt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3, und schließlich aufgehoben durch Art. 22 Absatz 1 Buchstabe h) des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
102)
Art. 66 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 3 des L.G. vom 9. Oktober 2008, Nr. 8.
103)
Art. 66 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 21 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
104)
Absatz 4/bis wurde eingefügt durch Art. 15 Absatz 2 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
105)
Absatz 9 wurde angefügt durch Art. 15 Absatz 3 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 67 (Anlagen von Landesinteresse)  delibera sentenza

(1)Anlagen zur Beseitigung von Abfällen und jene zur Klärung von Abwässern, die von der Landesverwaltung auf Grund von Programmen des Landes verwirklicht werden, alle Bauarbeiten im Sanitäts- und Sozialbereich und Infrastrukturen jedweder Art, die in die Zuständigkeit der Landesverwaltung fallen und/oder von Landesinteresse und von übergemeindlichem Interesse sind, einschließlich der Universitätsbauten, unterliegen nicht der Baukonzession. Die Übereinstimmung der Projekte mit den Bestimmungen des Bauleitplanes der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde und dieses Gesetzes wird durch den Landesrat für Raumordnung nach Anhören des gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisters festgestellt, der seine Stellungnahme innerhalb der Verfallsfrist von 60 Tagen mitteilen muss, anderenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Die Landschaftsschutzermächtigung wird, sofern vorgeschrieben, vom Landesrat für Raumordnung bei der zuständigen Landesbehörde beantragt.106)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 373 del 05.08.2004 - Legittimazione per intervento ad adjuvandum - inammissibilità di motivi di censura autonomi - qualifica di controinteressato - ordinamento urbanistico provinciale - modifica d'ufficio dei piani urbanistici comunali - inapplicabilità degli standards edilizi ed urbanistici statali
106)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 20 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1, und später ersetzt durch Art. 15 Absatz 4 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 68 (Hagelnetze, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetze)

(1) Hagelnetze, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetze unterliegen keinem allgemeinen Verbot im Sinne des Landschaftsschutzgesetzes und können ohne landschaftliche Genehmigung und ohne Baukonzession nach vorheriger Baubeginnmeldung angebracht werden. Diese Meldung ist gebühren- und abgabenfrei. Die Landesregierung legt nach Einholen von Gutachten, die unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landwirtschaft und des Landschaftsschutzes erstellt wurden, die zulässigen Farben sowie die Abstände von Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen zu öffentlichen Infrastrukturen fest.

(2) Der Gemeinderat kann Gebiete festlegen, in denen zum Schutze des Landschaftsbildes das Anbringen von Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen verboten ist. Im entsprechenden Gemeinderatsbeschluss werden diese Gebiete kartografisch abgegrenzt. Die Abgrenzung wird nicht in den Bauleitplan und nicht in den Landschaftsplan eingetragen. Der Bürgermeister teilt vor Beschlussfassung den Eigentümern der betroffenen Flächen die Inhalte der Beschlussvorlage mit. Die Mitteilungspflicht der Gemeinde beschränkt sich auf die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Eigentümer. Diese können innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung eine schriftliche Stellungnahme in der Gemeinde abgeben.

(3) Sofern eine entsprechende Hagelversicherung abgeschlossen wird, hat die Gemeinde dem Bewirtschafter für die mit Verbot belegten Kulturflächen eine jährliche Entschädigung für die Gültigkeitsdauer des Verbotes zu bezahlen. Mit Beschluss der Landesregierung werden nach Anhören des Rates der Gemeinden und nach Rücksprache mit der repräsentativsten Vereinigung der Bauern auf Landesebene die Richtlinien und die Höhe der Entschädigungen festgelegt.

(4) In folgenden Fällen verhängt der Bürgermeister oder der zuständige Gemeindereferent Verwaltungsstrafen im Ausmaß von 0,5 Euro bis zu 1 Euro pro m²:

  1. für das Anbringen von andersfarbigen Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen oder die Missachtung der von der Landesregierung festgelegten Abstände zu öffentlichen Infrastrukturen;
  2. für die Verletzung der vom Gemeinderat im Sinne des Absatzes 2 festgelegten Verbote.

(5) Der Zuwiderhandelnde ist zudem verpflichtet, die widerrechtlich angebrachten Hagelnetze, Kulturschutzfolien oder Kulturschutznetze innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist zu entfernen. Wenn diese Netze oder Folien nicht innerhalb der oben genannten Frist entfernt werden, erfolgt dies von Amts wegen durch die gebietsmäßig zuständige Gemeinde auf Kosten des Zuwiderhandelnden. 107)

107)
Art. 68 wurde so ersetzt durch Art. 21 Absatz 3 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 69 (Entscheidung des Bürgermeisters über die Anträge auf Baukonzession)  delibera sentenza

(1) Die Entscheidung des Bürgermeisters über den Antrag auf Baukonzession muss dem Gesuchsteller binnen 60 Tagen nach Eingang des Antrags oder nach Vorlage von zusätzlichen, vom Bürgermeister entsprechend den Vorschriften verlangten Unterlagen zugestellt werden. Läuft diese Frist ab, ohne dass sich der Bürgermeister äußert, gilt der Antrag als angenommen. Die Rechte Dritter bleiben aufrecht. 108)

(2) Gegen den Ablehnungsbescheid oder eine Ermächtigung mit Bedingungen des Bürgermeisters, die auf architektonischen, landschaftlichen oder ästhetischen Gründen fußen, kann der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen an das im Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, vorgesehene Kollegium für Landschaftsschutz Berufung einlegen. 109)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 164 vom 08.04.2002 - Entscheidung des Bürgermeisters über die Baugesuche - vorgesehene Frist ist keine Verfallsfrist
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 292 del 15.11.2001 - Annullamento di provvedimento di diniego di concessione edilizia - irrilevanza di successiva modifica della normativa urbanistica
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 356 vom 21.12.1999 - Erteilung der Baugenehmigung - Zuständigkeit des Bürgermeisters - Ersatzmaßnahme des Landesrates nur bei Untätigkeit
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 385 del 29.09.1997 - Acquisto di aree edificabili assegnate e relativo trattamento fiscale - mancante giurisdizione del giudice amministrativo
108)
Art. 69 wurde ersetzt durch Art. 26 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5.
109)
Art. 69 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 21 Absatz 4 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 70 (Ausstellung der Baukonzession)  delibera sentenza

(1)Die Konzession wird dem Antragsberechtigten vom Bürgermeister, nach Einholen des Gutachtens der Gemeindebaukommission, gemäß den Modalitäten, mit dem Verfahren und den Wirkungen laut diesem Gesetz in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bauleitplanes der Gemeinde und der Bauordnung erteilt.110)

(2)Für die Liegenschaften, die Eigentum des Staates, der Region, des Landes oder der Gemeinde sind, kann die Konzession auch jenen erteilt werden, die über einen von den zuständigen Verwaltungsorganen ausgestellten Rechtstitel zur Nutznießung des Gutes verfügen.111)

(3)Die erfolgte Ausstellung der Konzession wird durch Anschlag an der Amtstafel der Öffentlichkeit bekanntgegeben, wobei der Inhaber und der Ort, an dem der Bau auszuführen ist, angegeben werden. Mit dem Anschlag beginnt nicht der Ablauf der Frist für die Anfechtung.

(4)Die erteilten Konzessionen werden durch die Gemeindeverwaltung in ein Register mit Angabe der genutzten Grundfläche eingetragen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 116 del 28.03.2007 - Impianti di telefonia mobile - controversie - istanza per un atto ampliativo - attribuisce titolarità di un interesse legittimo al richiedente - installazione antenne nell'ambito degli insediamenti - parere negativo della commissione provinciale per le infrastrutture delle comunicazioni - è vincolante
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 430 del 04.12.2006 - Interesse all'impugnativa - telefonia mobile - impianti all'interno di insediamenti - autorizzazione - deve essere preceduta da parere di speciale commissione provinciale - parere obbligatorio e vincolante
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 427 vom 28.11.2006 - Verwaltungsgerichtsbarkeit - landschaftliche Verträglichkeit eines Bauwerkes - Grenzen der gerichtlichen Prüfbarkeit
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 280 del 22.06.2006 - Concessione edilizia - silenzio assenso - comunicazione dei motivi ostativi all'accoglimento --interruzione del termine
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 1 vom 07.01.2005 - Urbanistik - Baugenehmigung - Amtsarzt - Hygienisch sanitäres Pflichtgutachten - nur für Bauvorhaben für den ständigen Aufenthalt von Personen - nachträgliche Sanierbarkeit
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 293 del 10.06.2004 - Annullamento di una concessione edilizia rilasciata in virtù di una falsa rappresentazione della realtà - motivazione in re ipsa
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 426 del 01.10.2003 - Concessione edilizia - comunicazione del progetto ai confinanti in caso di condominio - conoscenza dell'assemblea - parti comuni - assenso dei condomini non sempre necessario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 411 del 27.09.2003 - Comunicazione di avvio di procedimento - rilascio concessione edilizia - non occorre comunicazione ai proprietari frontisti
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 251 vom 16.06.2003 - Baugenehmigung: Antragsberechtigte - Erlass an Nichteigentümer - spätere Übertragung des Eigentums - Bauen im landwirtschaftlichen Grün - Verlegung der Kubatur
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 270 del 05.10.1999 - Mutamento del destinazione d'uso - condizione dell'accessibilità a persone disabili -- eccesso di potere per disparità di trattamento come motivo di ricorso - destinatari della comunicazione dell'avvio di procedimento
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 234 del 28.07.1999 - Edilizia e urbanistica - destinazione d'uso - residence - trasformazione in condominio - prevenzione incendi - è applicabile la normativa tecnica prescritta per il residence
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 204 del 30.06.1999 - Concessione edilizia - Procedimento per l'annullamento - parere della commissione urbanistica provinciale - annullamento dopo lungo lasso di tempo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 306 del 30.07.1997 - Aventi diritto alla concessione edilizia - usufruttuario e nudo proprietario di un'area
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 295 del 21.07.1997 - Installazione di pannelli solari - occorre concessione edilizia Rilascio di concessione edilizia - perfezionamento del procedimento Il cd. ricorso popolare presentato oltre il termine di trenta giorni
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 213 del 28.05.1997 - Natura del cd. ricorso popolare in materia urbanistica - dipende da chi lo proponeLegittimazione del richiedente concessione edilizia - obbligo di indagine del sindaco
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 102 del 05.04.1984 - Concessione edilizia per opere da eseguirsi su terreni del demanio statale
110)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
111)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und durch Art. 16 Absatz 2 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 71 (Konzession in Abweichung)  delibera sentenza

(1)Der Erlass von Baukonzessionen in Anwendung der Bestimmungen, welche es den Verwaltungen gestatten, von den Vorschriften der Bauordnung und den Durchführungsbestimmungen zu den Bauleitplänen abzuweichen, ist an die vorherige Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Landesrates, der Landesabteilung Denkmalpflege und der mit dem Schutz der Straße betrauten Behörde, soweit zuständig, gebunden.

(2)Die Konzessionen in Abweichung im Sinne des Absatzes 1 können für öffentliche oder dem öffentlichen Interesse dienende Gebäude und Anlagen, sowie, bei Notwendigkeit in Folge von archäologischen Funden, auch für andere Gebäude und Anlagen erteilt werden.112)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 496 del 18.11.1997 - Concessione edilizia in deroga - intervento della Giunta provinciale - serve prima il parere del consiglio comunale
112)
Art. 71 wurde geändert durch Art. 14 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12, und später ersetzt durch Art. 16 Absatz 3 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 72 (Termin für den Beginn und für die Vollendung der Arbeiten und Bewohnbarkeitserklärung)  delibera sentenza

(1)Im Konzessionsakt sind die Termine für den Beginn und für die Vollendung der Arbeiten anzugeben.

(2)Der Termin für den Beginn der Arbeiten darf nicht mehr als ein Jahr betragen, der Termin für die Vollendung, innerhalb dessen der Bau bewohnbar oder benutzbar sein muß, darf nicht mehr als drei Jahre betragen; der Termin für den Beginn der Arbeiten und jener für die Vollendung derselben kann mit begründeter Maßnahme nur aufgrund von Umständen verlängert werden, die unabhängig vom Willen des Konzessionsinhabers sind und während der Ausführung der Arbeiten aufgetreten sind und sie verzögert haben.

(3)Die Gültigkeit der Konzession darf ein Jahr nicht überschreiten. Falls die Arbeiten innerhalb dieser Frist nicht begonnen werden, muß der Betroffene ein Gesuch um Erneuerung der Konzession einreichen.

(4)Ein längerer Zeitraum für die Vollendung der Arbeiten kann nur unter Berücksichtigung des Ausmaßes des zu errichtenden Bauwerkes oder der besonderen bautechnischen Merkmale desselben gewährt werden oder im Falle von öffentlichen Arbeiten, deren Finanzierung über mehrere Haushaltsjahre vorgesehen ist.

(5)Wenn für die Verwirklichung des Bauwerkes um öffentliche Beiträge angesucht wurde, hat der Konzessionsinhaber das Recht auf Verlängerung der Frist für den Beginn der Arbeiten bis zu sechs Monaten ab Gewährung des Beitrages, und die Bauarbeiten müssen innerhalb von drei Jahren ab Gewährung dieses Beitrages abgeschlossen sein. Die Gutachten, die Voraussetzung für den Erlaß der Baukonzession sind, behalten ihre Gültigkeit. Der Konzessionsinhaber muß der Gemeinde schriftlich sowohl über das Ansuchen um Beiträge als auch über die Gewährung des Beitrages Bescheid geben.

(6)Das Inkrafttreten neuer städtebaulicher Festsetzungen bringt den Verfall jener Konzessionen mit sich, die zu diesen Festsetzungen im Widerspruch stehen, es sei denn, daß die entsprechenden Arbeiten bereits begonnen worden sind und innerhalb von drei Jahren nach Baubeginn vollendet werden.

(7)Falls die Arbeiten nicht innerhalb des festgesetzten Termins vollendet werden, muß der Konzessionsinhaber ein Ansuchen auf Erteilung einer neuen Konzession einbringen; in diesem Fall betrifft die neue Konzession den nicht vollendeten Teil.

(8)Die Konzession ist auf die Rechtsnachfolger übertragbar. Sie hat keinen Einfluß auf die Inhaberschaft des Eigentumsrechtes oder anderer dinglicher Rechte an den Bauwerken, die aufgrund ihrer Erteilung errichtet wurden, und ist, abgesehen von den Fällen des Verfalles und der Annullierung, unwiderruflich.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 341 del 20.11.1996 - Concessione edilizia - decadenza per nuove prescrizioni urbanistiche - nozione di "lavori già iniziati": demolizione

Art. 73 (Konzessionsgebühr)  delibera sentenza

(1)Für die Rechtswirkungen des Landesraumordnungsgesetzes und der Wohnbauförderungsmaßnahme setzt die Landesregierung jeweils innerhalb 30. Juni und 31. Dezember für das darauffolgende Halbjahr mit Beschluß, der im Amtsblatt der Region auszugsweise zu veröffentlichen ist, aufgrund der regelmäßigen Erhebungen des Landesamtes für Statistik und unter Bezug auf die örtlichen Verhältnisse je Quadratmeter und je Kubikmeter die Baukosten für den Wohnungsbau sowie die Belastung durch die Grundstückkosten fest. Die von der Landesregierung festgesetzten Baukosten dürfen nicht niedriger sein als die Kosten, die mit Dekret des Ministers für öffentliche Arbeiten im Sinne des Artikels 6 des Staatsgesetzes vom 28. Jänner 1977, Nr. 10, festgesetzt werden.

(2)Die Gemeinden setzen mit Durchführungsverordnung jenen Teil der Konzessionsgebühr fest, der nach der Belastung durch die Kosten für die primäre und sekundäre Erschließung bemessen wird. Der Erschließungsbeitrag beläuft sich auf 5 bis 10 Prozent der Baukosten je Kubikmeter laut diesem Artikel. In der Durchführungsverordnung werden die Zahlungsmodalitäten einschließlich der Möglichkeit der Ratenzahlung festgelegt. Auf jeden Fall muß der gesamte Betrag vor der Ausstellung der Benützungsgenehmigung entrichtet werden. In den Vereinbarungen, die gemäß Artikel 40 abgeschlossen werden, können für die Erweiterungszonen für den Wohnbau und für Ansiedlungen von Produktionsbetrieben höhere Lasten für die primäre Erschließung vorgesehen werden, um die Deckung der gesamten Ausgaben für die diesbezüglichen Anlagen zu ermöglichen.

(3)Die Einnahmen aus den Konzessionen sind in erster Linie für den Erwerb der für die primäre und für die sekundäre Erschließung notwendigen Flächen und sodann für die Ausführung der entsprechenden Anlagen zu verwenden. Die Gemeinden können die Einkünfte aus den Erschließungsbeiträgen bis 50 Prozent für die Tilgung der Darlehen verwenden, die sie für die Errichtung der primären und sekundären Erschließungsanlagen aufnehmen.113)

(4)114)

(5)Für die Errichtung und die Erweiterung von Schutzhütten ist die Konzessionsgebühr nicht geschuldet.115)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 450 del 22.12.2005 - Concessione edilizia - esenzione dai contributi concessori - revoca
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 258 del 26.08.1998 - Oneri di urbanizzazione primaria - casi di esenzione - non costituisce presupposto per concessione edilizia
113)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 32 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.
114)
Art. 73 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 48 Absatz 1 Buchstabe g) des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
115)
Art. 73 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 9 Absatz 22 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 74 (Arbeitseinstellung in Erwartung des Planes)

(1)Vom Tage der Hinterlegung des Entwurfes für den Landesentwicklungs- und Raumordnungsplan oder für Änderungen am selben bis zum Inkrafttreten des entsprechenden Landesgesetzes, jedoch nicht über zwei Jahre nach der Hinterlegung, muß der Landeshauptmann mit begründeter Verfügung die Einstellung von raumumgestaltenden Arbeiten anordnen, sofern sie geeignet sind, die Durchführung des Planes zu beeinträchtigen oder zu erschweren.

(2)Ab dem Tage der Annahme des Bauleitplanes der Gemeinde oder seiner Überarbeitung oder von Änderungen am selben, beziehungsweise ab dem Tage der Hinterlegung im Sekretariat der Gemeinde der Änderungsvorschläge durch die Landesregierung bis zu deren Wirksamwerden, muß der Bürgermeister jede Entscheidung über Baugesuche aussetzen, wenn er befindet, daß sie zu den obgenannten raumordnerischen Festsetzungen im Widerspruch stehen.

Art. 75 (Festlegung der Baukostenabgabe)  delibera sentenza

(1)Jener Teil der Konzessionsgebühr, der nach den Baukosten bemessen wird, nachfolgend als Baukostenabgabe bezeichnet, beläuft sich auf höchstens drei Prozent der Baukosten je Kubikmeter laut Artikel 73 und wird vom Gemeinderat mit Verordnung, insbesondere unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung und des Standortes der Bauten, festgelegt. Für den Bau von Gebäuden mit Zweckbestimmung "Wohnung" beläuft sich die Baukostenabgabe vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Gemeindeverordnung auf 15 Prozent der Baukosten; jenes Wohnvolumen an der Hofstelle des geschlossenen Hofes, das über das von der Baukostenabgabe befreite Ausmaß hinausgeht, unterliegt der Abgabe im Ausmaß von höchstens drei Prozent.

(2)Für die Rechtswirkungen dieses Gesetzes werden folgende Zweckbestimmungen von Gebäuden unterschieden:

  1. Wohnung,
  2. Dienstleistung mit Ausnahme des Handels,
  3. Detailhandel,
  4. produzierendes Gewerbe und Großhandel,
  5. Landwirtschaft,
  6. Einrichtungen von öffentlichem Belang,
  7. konventionierte Wohnung.

(3)Änderungen der Zweckbestimmung im Rahmen der Kategorien laut Absatz 2 sind urbanistisch erheblich und daher gilt die Änderung der Zweckbestimmung bestehender Gebäude sowie von Flächen, auch wenn sie ohne Baumaßnahmen vorgenommen wird, als wesentliche Änderung im Sinne von Artikel 82 Absatz 2 und bedingt, wenn sie ohne Baukonzession erfolgt, eine Geldbuße in der Höhe des Doppelten der Baukosten der rechtswidrig umgewandelten Gebäudeteile beziehungsweise der einfachen Baukosten der rechtswidrig umgewandelten Flächen oder Fläche; die Baukosten werden laut Artikel 73 festgesetzt. Für die Rechtswirkungen dieses Gesetzes gilt die zeitlich begrenzte Vermietung von Büroräumen an die öffentliche Verwaltung nicht als Änderung der Zweckbestimmung.

(4)Mit Beschluss der Landesregierung wird festgelegt, welche gewerblichen Tätigkeiten auch in Wohnungen ausgeübt werden können.116)

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 402 vom 22.11.2005 - Urbanistische Zweckbestimmungen - Dienstwohnung - Bestandteil der Zweckbestimmungskategorie des Gebäudes- Landschaftsschutzkommissionen - Gutachten - Überprüfung auch gemäß Urbanistiknormen
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 39 vom 03.02.2005 - Landesraumordnung- urbanistische Zweckbestimmungen von Gebäuden - erschöpfende Aufzählung der Nutzungskategorien
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 54 vom 14.03.2001 - Baugenehmigung - landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden - Zweckbestimmung: Buschenschank - Einhaltung der urbanistischen Vorschriften
116)
Art. 75 wurde ergänzt durch Art. 28 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und später ersetzt durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 75/bis (Zweckbestimmung übertragener Liegenschaften)

(1)In erster Anwendung wird die urbanistische Zweckbestimmung der aufgrund des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Jänner 1973, Nr. 115, in geltender Fassung, übertragenen Liegenschaften von der Landesregierung festgelegt.117)

117)
Art. 75/bis wurde eingefügt durch Art. 33 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.

Art. 76 (Befreiung von der Baukostenabgabe)  delibera sentenza

(1)Die Baukostenabgabe ist auf jeden Fall nicht geschuldet:

  1. für den Bau von landwirtschaftlichen Gebäuden gemäß Artikel 107 Absatz 1 in dem für die rationelle Betriebsführung erforderlichen Ausmaß,
  2. für den Bau einer eigenen Wohnung zum ständigen Eigenbedarf im Höchstausmaß von 495 Kubikmeter,
  3. für abgebrochene und wiedererrichtete Kubatur, sofern keine Änderung der Zweckbestimmung erfolgt,
  4. für die der Bindung gemäß Artikel 79 unterliegende Baumasse,
  5. für öffentliche Bauten und Einrichtungen.

(2)Die Befreiung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) ist ausschließlich zu Gunsten von Personen anwendbar, welche ihren meldeamtlichen Wohnsitz in einer Gemeinde des Landesgebietes haben, nicht Eigentümer, Fruchtgenuss- oder Nutzungsrechtsinhaber einer Wohnung im Mindestausmaß von 495 Kubikmeter sind und noch nie in den Genuss der hier vorgesehenen Befreiung gekommen sind. Ist der Antragsteller Eigentümer einer nie von der Baukostenabgabe befreiten Wohnung mit weniger als 495 Kubikmeter oder hat er die gegenständliche Befreiung bereits in Anspruch genommen, auch wenn sich diese Wohnung nicht mehr in seinem Eigentum befindet, findet die hier vorgesehene Befreiung auf die Differenz Anwendung. Der Bauwerber muss dem Ansuchen die entsprechende Erklärung beifügen und sich zur Verlegung des Wohnsitzes in die Wohnung nach Fertigstellung der Arbeiten verpflichten. Wird der Wohnsitz nicht innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Benutzungsgenehmigung in diese Wohnung verlegt, ist die Baukostenabgabe zu entrichten.

(3)Wer eine Wohnung erwirbt und die Voraussetzungen und Bedingungen laut Absatz 2 erfüllt, hat das Recht auf Rückerstattung der Baukostenabgabe für diese Wohnung im Ausmaß von bis zu 495 Kubikmeter, wenn der Erwerb innerhalb eines Jahres ab Ausstellung der Benutzungsgenehmigung bzw. Entrichtung der Baukostenabgabe erfolgt.118)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 450 del 22.12.2005 - Concessione edilizia - esenzione dai contributi concessori - revoca
118)
Art. 76 wurde geändert durch Art. 29 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und später ersetzt durch Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 77 (Anpassung der bestehenden Gebäude)

(1)Die technischen Volumina und die notwendigen Arbeiten, um bestehende Gebäude an die Rechtsvorschriften über Brandschutz und über den Abbau der architektonischen Hindernisse anzupassen, können in Abweichung von den Bebauungsrichtlinien der Gemeindebauleitpläne und der Durchführungspläne verwirklicht werden und sind von der Konzessionsgebühr gemäß Artikel 73 befreit. Von der Konzessionsgebühr gemäß Artikel 73 sind auch die technischen Volumina befreit, die auf die Errichtung neuer Anlagen oder auf den Umbau bestehender Anlagen zurückzuführen sind, die von Industriebetrieben ab 1. Jänner 1996 durchgeführt wurden, um den geltenden Bestimmungen im Umweltbereich gerecht zu werden.119)

(2)Aufrecht bleibt die Pflicht zur Beachtung der Abstände gemäß den Artikeln 873 und 907 des Zivilgesetzbuches für den Fall, daß zwischen den zu errichtenden Bauten und den Gebäuden Dritter kein Zwischenraum oder keine Fläche liegt, die im gemeinsamen Eigentum sind oder im gemeinsamen Gebrauch stehen.

(3)Werden bestehende Räume, die vorher eine andere Zweckbestimmung hatten, in Wohnungen umgewandelt, finden die Richtlinien auf dem Gebiet der Hygiene und des Gesundheitswesens Anwendung, wie sie für die Wiedergewinnungsmaßnahmen gelten.

(4)Bei der Aufstockung von bestehenden Gebäuden kann von den Abstandsbestimmungen des Bauleitplanes abgewichen werden, sofern der Sichtwinkel von 1:1 zu bestehenden Gebäuden eingehalten ist.

119)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 17 Absatz 3 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 78 (Konzession für Bauwerke oder Anlagen, die nicht zu Wohnzwecken bestimmt sind)

(1)In den Gewerbegebieten unterliegt die Konzession für die Errichtung von Bauwerken oder Anlagen für das produzierende Gewerbe, für den Großhandel oder für Dienstleistungen ausschließlich der Bezahlung der Kosten für die primäre Erschließung. Für die Dienstwohnung ist auch der sekundäre Erschließungsbeitrag zu entrichten.

(2)Im Falle von Anlagen, bei denen die lichte Raumhöhe der einzelnen Stockwerke drei Meter überschreitet, werden für die Berechnung der Konzessionsgebühr für jedes Stockwerk nur drei Meter berechnet.120)

(3)In den Wohnbauzonen und im landwirtschaftlichen Grün ist für die Baumasse, die für das produzierende Gewerbe oder für den Großhandel bestimmt ist, der Beitrag für die sekundäre Erschließung nicht geschuldet, wenn der Antragsteller die Gemeinde durch eine einseitige Verpflichtungserklärung ermächtigt, im Grundbuch die Bindung anzumerken, dass das Bauwerk für Produktionsanlagen bestimmt ist. Die Bindung muss vor Ausstellung der Benutzungsgenehmigung auf Veranlassung der Gemeinde und auf Kosten des Konzessionsinhabers angemerkt werden.121)

120)
Art. 78 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 23 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
121)
Art. 78 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 4 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 79 (Konventionierter Wohnbau)  delibera sentenza

(1)Konventionierte Wohnungen müssen von Personen für den ständigen eigenen Wohnbedarf besetzt werden, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der Baukonzession in einer Gemeinde Südtirols den meldeamtlichen Wohnsitz hatten und die selbst beziehungsweise deren Familienmitglieder nicht Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessenen Wohnung sind, die vom Arbeitsplatz oder Wohnsitz aus leicht zu erreichen ist, oder nicht an einer solchen Wohnung das Fruchtgenuss- oder Wohnrecht haben. Wird die Wohnung von einem Ehepaar besetzt, das in gesetzlicher Gütergemeinschaft lebt, genügt es, dass einer der Ehegatten die Voraussetzungen des meldeamtlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Ausstellung der Baukonzession besitzt. Den Personen, die im ersten Satz genannt sind, sind bezüglich des Wohnsitzes jene Personen gleichgestellt, die zum Zeitpunkt der Besetzung der Wohnung seit mindestens fünf Jahren in einer Gemeinde des Landes ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben. Der Mietzins darf in den ersten zwanzig Jahren nicht höher sein als der gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, festgelegte Landesmietzins, außer der Eigentümer entrichtet, auch nach Erteilung der Benutzungsgenehmigung, die Baukostenabgabe im Ausmaß von 15 Prozent der zum Zeitpunkt des entsprechenden Antrages geltenden Baukosten.

(2)In den Fällen von Konventionierung kann die Baukonzession nur unter der Bedingung erteilt werden, dass der Bauwerber mittels einer einseitigen Verpflichtungserklärung oder Vereinbarung die Gemeinde ermächtigt, die Bindung gemäß diesem Artikel im Grundbuch anmerken zu lassen. Die Anmerkung wird von der Gemeinde auf Kosten des Konzessionsinhabers beantragt.

(3)Die Wohnung muss innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem die Benutzungsgenehmigung ausgestellt wird, besetzt werden. Innerhalb derselben Frist müssen der Erwerber oder der Mieter und ihre Familienangehörigen ihren meldeamtlichen Wohnsitz in die Wohnung verlegen.

(4)Sollte die konventionierte Wohnung frei werden, muss sie innerhalb von sechs Monaten von Berechtigten besetzt werden. Der Umstand, dass die Wohnung frei ist, muss der Gemeinde innerhalb von 30 Tagen mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung nicht oder nicht fristgerecht, wird eine Geldbuße im Ausmaß von 500 Euro verhängt.

(5)Wird die Wohnung nicht innerhalb der Frist gemäß den Absätzen 3 und 4 besetzt beziehungsweise wieder besetzt, ist dies innerhalb von 30 Tagen nach Fristablauf der Gemeinde mitzuteilen. Der Eigentümer ist in diesem Fall verpflichtet, die Wohnung zum Landesmietzins dem Institut für den sozialen Wohnbau oder Personen zu vermieten, die von der Gemeinde namhaft gemacht werden. Die Namhaftmachung durch die Gemeinde beziehungsweise die Erklärung der Mietabsicht durch das Institut für den sozialen Wohnbau werden 30 Tage nach der Mitteilung wirksam, außer der Eigentümer besetzt die Wohnung innerhalb dieser Frist durch Berechtigte seiner Wahl. Wird die Wohnung nicht innerhalb von weiteren 30 Tagen dem Institut für den sozialen Wohnbau oder den von der Gemeinde namhaft gemachten Personen zur Verfügung gestellt, muss der Eigentümer dem Institut für den sozialen Wohnbau bzw. der Gemeinde für jeden Monat der verspäteten Übergabe eine Geldstrafe in der Höhe des Landesmietzinses bezahlen.122)

(6)Jede Vereinbarung, die den Bestimmungen gemäß Absatz 1 widerspricht, ist nichtig.

(7)Für den Fall, dass eine konventionierte Wohnung, die der Bindung gemäß Absatz 1 unterliegt, von nicht berechtigten Personen besetzt wird, wird für die Dauer der widerrechtlichen Besetzung eine Geldbuße in der Höhe des zweieinhalbfachen Landesmietzinses verhängt. Wird die widerrechtlich besetzte Wohnung nicht innerhalb von sechs Monaten ab Vorhaltung der widerrechtlichen Besetzung geräumt, wird eine weitere Geldbuße in der Höhe des vierfachen Landesmietzinses verhängt. In touristisch stark entwickelten Gebieten werden die Geldbußen verdoppelt.

(8)In Abweichung von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 können die konventionierten Wohnungen auch als Wohnheime für Arbeiter, Schüler, Studenten oder Behinderte sowie als Wohngemeinschaften und geschützte Wohnungen verwendet werden.

(9)In Abweichung von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 und zum Zwecke, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erleichtern, können die konventionierten Wohnungen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses von Arbeitern besetzt werden, die im Landesgebiet über einen ordnungsgemäßen Arbeitsvertrag verfügen. Ebenso können diese Wohnungen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses von Angehörigen von Staaten, die nicht der EU angehören, und von Staatenlosen, die sich regulär im Landesgebiet aufhalten und über einen ordnungsgemäßen Arbeitsvertrag verfügen, besetzt werden.

(10)Für die Einhebung der in diesem Artikel und in der Vereinbarung oder einseitigen Verpflichtungserklärung vorgesehenen Geldbußen findet Artikel 91 Anwendung.

(11)Die Gemeinden haben ein öffentliches Verzeichnis der konventionierten Wohnungen anzulegen, in dem die Wohnungen, die ohne Wohnbauförderung des Landes errichtet werden, und jene, die mit Wohnbauförderung des Landes wiedergewonnen werden, getrennt anzuführen sind. Zu diesem Zweck teilt die Landesverwaltung den Gemeinden die Namen der Wohnbauförderungsempfänger mit.

(12)Die Vereinbarung und die einseitige Verpflichtungserklärung können vom Sekretär der betroffenen Gemeinde beglaubigt werden.

(13)Die Berechtigung, eine konventionierte Wohnung zu besetzen, kann ausschließlich mittels amtlicher Bescheinigung beziehungsweise Original oder Ablichtung der betreffenden Unterlagen belegt werden.

(14)Die Bindung des konventionierten Wohnbaues gemäß diesem Artikel kann nach Einholen der Unbedenklichkeitserklärung seitens des Bürgermeisters beziehungsweise des Direktors der Landesabteilung Wohnungsbau, wenn es sich um eine mit Förderungsmitteln des Landes wiedergewonnene Wohnung handelt, und nach Entrichtung der Baukostenabgabe, falls geschuldet, in folgenden Fällen gelöscht werden:

  1. wenn die Bindung des konventionierten Wohnbaues nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, sondern freiwillig übernommen wurde;
  2. wenn die Fläche, auf der sich die konventionierte Wohnung befindet, im Bauleitplan der Gemeinde oder in einem Durchführungsplan eine Zweckbestimmung erhält, die mit der Errichtung konventionierter Wohnungen unvereinbar ist.123)

(15)Für die Erteilung der in Absatz 14 genannten Unbedenklichkeitserklärungen ist die von Artikel 75 Absatz 3 vorgesehene Baukonzession für die Änderung der Zweckbestimmung nicht erforderlich.124)

(16)Nach Einholen der Unbedenklichkeitserklärung seitens des Bürgermeisters beziehungsweise des Direktors der Landesabteilung Wohnungsbau, wenn es sich um eine mit Förderungsmitteln des Landes wiedergewonnene Wohnung handelt, können für die Liegenschaft, die der Bindung unterliegt, Änderungen an der einseitigen Verpflichtungserklärung, Tauschhandlungen, Teilungen, Teilungsausgleiche sowie Bewegungen von Zubehörsflächen und von anderen Miteigentumsobjekten vorgenommen werden. Für die Abtretung von Miteigentumsrechten an gemeinsamen Teilen von materiell geteilten Gebäuden ist die Unbedenklichkeitserklärung nicht erforderlich.124)

(17)Den in Absatz 1 genannten Personen sind die Personen gleichgestellt, die vor ihrer Abwanderung für mindestens fünf Jahre ihren Wohnsitz in Südtirol hatten. Dasselbe gilt für ihre gesetzlich nicht getrennten Ehegatten und Kinder. Falls diese Personen konventionierte Wohnungen ankaufen oder mieten, kann von der Verpflichtung zur ständigen Besetzung der Wohnung abgesehen werden.124)

(18)Mit Beschluss der Landesregierung können weitere Kriterien festgelegt werden.125)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 290 del 27.08.2007 - Konventionierte Wohnung - Vermietung an ausländische Arbeiter für die Dauer des Arbeitsverhältnisses - gilt auch für italienische Staatsbürger
122)
Art. 79 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 24 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
123)
Art. 79 Absatz 14 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 25 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
124)
Die Absätze 15 bis 18 des Artikel 79 wurden angefügt durch Art. 9 Absatz 26 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
125)
Art. 79 wurde so ersetzt durch Art. 30 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 79/bis (Löschung der Bindung laut Artikel 79)

(1)Der Gemeinderat beschließt mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder eine Verordnung, in welcher geregelt wird, ob und unter welchen Voraussetzungen die Löschung der Bindung laut Artikel 79 zulässig ist. Diese Verordnung ist durch die Landesregierung zu genehmigen.

(2)In den von der Verordnung laut Absatz 1 vorgesehenen Fällen hat der Eigentümer von nicht besetzten konventionierten Wohnungen die Möglichkeit, die Löschung der Bindung laut Artikel 79 zu beantragen.

(3)Voraussetzung für die Löschung der Bindung im Grundbuch ist die Bezahlung eines Betrages, der in strukturschwachen Gebieten 25 Prozent und in den restlichen Gebieten 90 Prozent der Baukosten entspricht.

(4)Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht für konventionierte Wohnungen, für deren Wiedergewinnung die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, vorgesehenen Wohnbauförderungen beansprucht wurden.

(5)Solange die Verordnung laut Absatz 1 nicht erlassen ist, kommt der gegenständliche Artikel nicht zur Anwendung.126)

126)
Art. 79/bis wurde eingefügt durch Art. 31 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, geändert durch Art. 32 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und durch Art. 9 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10, und später ersetzt durch Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

ABSCHNITT VIII
Überwachung der Bautätigkeit

Art. 80 (Überwachung der Bautätigkeit)  delibera sentenza

(1)Der Bürgermeister hat die Bautätigkeit im Gemeindegebiet zu überwachen, um die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Gesetze und Durchführungsverordnungen, der Vorschriften, die in den urbanistischen Leitplänen enthalten sind, sowie der in der jeweiligen Baukonzession enthaltenen Ausführungsvorschreibungen zu gewährleisten.

(2)Der Bürgermeister hat den Abbruch und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu verfügen, wenn er feststellt, daß Bauarbeiten ohne Konzession auf Flächen begonnen wurden, die auf Grund von Staats- oder Landesgesetzen oder einer anderen geltenden oder nur beschlossenen Bauvorschrift mit Bauverbot belegt sind oder die für öffentliche Bauten oder Flächen oder für den geförderten Wohnbau gemäß Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, bestimmt sind. Der Bürgermeister hat den Abbruch und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu verfügen, wenn es sich um Flächen handelt, die laut

  1. Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, "Forstgesetz", geschützt sind,
  2. Landesgesetz vom 12. Juni 1980, Nr. 16, zu den mit Gemeinnutzungsrechten belasteten Gütern gehören,
  3. Gesetz vom 1. Juni 1939, Nr. 1089, als künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Sachen geschützt sind,
  4. Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16in geltender Fassung unter Landschaftsschutz stehen.

Der Bürgermeister hat vorher die zuständigen Behörden zu verständigen, die den Abbruch selbst vornehmen können.

(3)Stellen die zuständigen Gemeindeämter eine Verletzung der in Absatz 1 erwähnten Vorschriften und Vorschreibungen fest, so hat der Bürgermeister, unbeschadet des vorhergehenden Absatzes, die sofortige Baueinstellung anzuordnen und innerhalb von 45 Tagen ab dieser Anordnung die endgültigen Maßnahmen nach den folgenden Artikeln zu treffen und sie dem Betroffenen mitzuteilen; der Bau bleibt so lange eingestellt, bis diese Maßnahmen getroffen worden sind.

(4)Die Gerichtspolizei hat unverzüglich die Gerichtsbehörde, den Landeshauptmann und den Bürgermeister zu benachrichtigen, wenn auf der Baustelle keine Konzession vorgezeigt wird oder die vorgeschriebene Beschilderung fehlt oder wenn ein Bauvergehen vermutet wird; der Bürgermeister hat innerhalb von 30 Tagen die Rechtmäßigkeit des Bauwerkes zu überprüfen und die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.

(5)Stellt der Bürgermeister fest, dass Bauwerke ohne Baukonzession, von dieser vollständig abweichend oder mit wesentlichen Änderungen gemäß Artikel 82 errichtet worden sind, so ordnet er den Abbruch an.127)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 173 del 19.04.2006 - Ordinanza di demolizione di opere abusive erette molto tempo fa - congrua motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 172 del 19.04.2006 - Vigilanza attività urbanistica - edilizia - spetta al Sindaco - costruzione infrastrutture - soggetta a concessione edilizia - tutela del paesaggio - progetti non conformi a prescrizioni urbanistiche
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 2 vom 07.01.2005 - Urbanistik - Bürgermeister als oberste Baubehörde - Gutachten der Gemein debaukommission - Enthaltungspflicht beim Erlass von Maßnahmen auch für monokratische Organe
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 24 del 28.01.1998 - Destinazione d'uso di costruzioni- cambiamento senza opere edilizie - sanzione pecuniariaAbuso edilizio - misure repressive dopo un lungo lasso di tempo - adeguata motivazione
127)
Art. 80 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 32 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und so ersetzt durch Art. 9 Absatz 27 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 81 (Bauwerke, die ohne Konzession, von dieser vollständig abweichend oder mit wesentlichen Änderungen errichtet werden)  delibera sentenza

(1)Wenn der für das Bauvergehen Verantwortliche nicht innerhalb von 90 Tagen ab Aufforderung den Abbruch und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vornimmt, gehen das Bauwerk, die überbaute Fläche sowie jene Fläche, die laut Bauvorschriften für ein Bauwerk erforderlich wäre, das dem widerrechtlich errichteten entspricht, unentgeltlich in das Vermögen der Gemeinde über. Die übereignete Fläche darf jedoch nicht mehr als das Zehnfache der gesamten widerrechtlich errichteten Nutzfläche ausmachen.

(2)Der Akt, mit dem festgestellt wird, daß die Abbruchsanordnung nicht innerhalb der im vorhergehenden Absatz genannten Frist befolgt wurde, ist - sofern er dem Betroffenen zugestellt wird - Rechtstitel für die Übertragung des Besitzes und für die unentgeltliche Eintragung ins Grundbuch.

(3)Das übereignete Bauwerk muß auf Grund einer Verordnung des Bürgermeisters auf Kosten des für das Bauvergehen Verantwortlichen abgebrochen werden, sofern der Gemeinderat nicht mit Beschluß festlegt, daß ein bedeutendes öffentliches Interesse am Bauwerk besteht und daß dieses nicht wesentlich zu bedeutenden Belangen der Raumordnung und des Umweltschutzes in Widerspruch steht.

(4)Im Falle der Erweiterung oder Aufstockung von bestehenden Gebäuden ist nur der Abbruch der widerrechtlichen Bauwerke auf Kosten des für das Bauvergehen Verantwortlichen vorzunehmen.

(5)Widerrechtlich errichtete Bauwerke auf Flächen, die auf Grund von Staats- oder Landesgesetzen mit Bauverbot belegt sind, gehen bei Nichtbeachtung der Abbruchsanordnung unentgeltlich in das Eigentum der Verwaltung über, die für die Aufsicht über die Einhaltung des Bauverbotes zuständig ist. Diese Verwaltung sorgt für den Abbruch der widerrechtlich errichteten Bauwerke und für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Kosten des für das Bauvergehen Verantwortlichen. Falls mehrere Beschränkungen bestehen, erfolgt die Übereignung an die Gemeinde.

(6)Der Gemeindesekretär hat monatlich ein Verzeichnis der von der Gerichtspolizei gemeldeten widerrechtlich errichteten Bauwerke oder widerrechtlichen Grundstücksteilungen und der entsprechenden Verordnungen zur Baueinstellung anzulegen und an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen; eine Ausfertigung des Verzeichnisses hat er der zuständigen Gerichtsbehörde und eine weitere dem Landeshauptmann zu übermitteln.

(7)Bleibt die Gemeinde mehr als dreißig Tage lang ab Feststellung der Nichtbeachtung der in Artikel 80 Absatz 1 erwähnten Vorschriften oder über die in Artikel 80 Absatz 3 erwähnte Frist hinaus untätig, so hat der Landeshauptmann innerhalb der folgenden 30 Tage die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und dies unverzüglich der zuständigen Gerichtsbehörde mitzuteilen.

(8)Die Verfügungen der Landesregierung werden nach Anhören der Landesraumordnungskommission innerhalb von fünf Jahren nach Ausstellung der Bewohnbarkeitserklärung im Sinne von Artikel 131 dieses Gesetzes oder innerhalb von fünf Jahren nach Ausstellung der Benutzbarkeitserklärung erlassen.

(9)Die Verfügung wird dem Inhaber der Konzession oder, falls eine solche fehlt, dem Eigentümer des Baues sowie dem Bauleiter und dem Inhaber des Bauunternehmens, das die Bauarbeiten ausführt oder ausgeführt hat, vom Gerichtsvollzieher gemäß dem in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Verfahren zugestellt und der Gemeindeverwaltung mitgeteilt.

(10)Sofern die laut diesem Artikel widerrechtlich errichteten Bauwerke nicht bereits abgebrochen wurden, hat der Richter den Abbruch mit der Verurteilung anzuordnen, die für Vergehen laut Artikel 20 Buchstabe b) des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, vorgesehen ist.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 438 vom 13.12.2006 - Landesraumordnung - Einspruch im Sinne des Art. 105 des L.G. vom 11. August 1997 Nr. 13 ist kein Rekurs mit Rechtsmittelcharakter - keine fristhemmende Wirkung - Einspruch begründet keine Legitimation zur Anfechtung der Entscheidung des Landes - Voraussetzungen für ein Rechtschutzinteresse - Anfechtung einer einem Dritten erteilten Baukonzession seitens eines Rechtsanwaltes, welcher Schadenersatzansprüche durch seinen Klienten befürchtet - nicht möglich
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 173 del 19.04.2006 - Ordinanza di demolizione di opere abusive erette molto tempo fa - congrua motivazione
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 521 vom 02.12.2004 - Landesraumordnung - Einspruch im Sinne des Art. 105 des L.G. Nr. 13/1997 - kein Rekurs - keine fristhemmende Wirkung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 173 del 23.04.2002 - Ordine di demolizione su fatti incontestabili - comunicazione di avvio non necessaria
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 266 del 20.09.2000 - Atto amministrativo - diniego di concessione in sanatoria - motivazione ob relationem Impianti radiotelevisivi - occorrono concessione edilizia ed autorizzazione ministeriale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 243 del 29.08.2000 - Abuso edilizio - ordinanza di demolizione - diventa inefficace a seguito di domanda di condono - sanatoria - opere realizzate in zona di rispetto autostradale - condizione

Art. 82 (Festsetzung der wesentlichen Änderungen)  delibera sentenza

(1)Ein Bauwerk weicht vollständig von der Konzession ab, wenn die Art, der Grundriß, das Volumen oder die Nutzung nicht mit den in der Konzession vorgesehenen übereinstimmen oder wenn das Bauvolumen größer ist als im Plan vorgesehen und dadurch ein relevantes Bauwerk entsteht, das unabhängig nutzbar ist.

(2)Wesentliche Änderungen zum genehmigten Plan sind:

  1. Änderung der Zweckbestimmung, welche eine Änderung der Standards laut Ministerialdekret vom 2. April 1968 mit sich bringt,
  2. Erhöhung des umbauten Raumes oder der Nutzfläche um mehr als 20 Prozent der im Plan genehmigten,
  3. mehr als 20%ige Abweichung von den im Plan genehmigten urbanistischen und baulichen Vorschriften,
  4. andere Bauarbeiten als die, welche in Hinsicht auf die in Artikel 59 gegebenen Definitionen genehmigt worden sind.

(3)Die in Absatz 1 angeführten Änderungen sind im Sinne der Artikel 81 und 100 vollständig von der Baukonzession abweichend, wenn die Liegenschaft Beschränkungen wegen geschichtlicher, künstlerischer, architektonischer oder archäologischer Bedeutung oder zum Schutze der Landschaft oder Umwelt unterliegt, oder in einem vom Staat oder vom Land besonders geschützten Gebiet liegt. Alle anderen Änderungen an diesen Liegenschaften gelten als wesentliche Änderungen.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 54 vom 14.03.2001 - Baugenehmigung - landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden - Zweckbestimmung: Buschenschank - Einhaltung der urbanistischen Vorschriften
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 270 del 05.10.1999 - Mutamento del destinazione d'uso - condizione dell'accessibilità a persone disabili -- eccesso di potere per disparità di trattamento come motivo di ricorso - destinatari della comunicazione dell'avvio di procedimento
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 234 del 28.07.1999 - Edilizia e urbanistica - destinazione d'uso - residence - trasformazione in condominio - prevenzione incendi - è applicabile la normativa tecnica prescritta per il residence
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 24 del 28.01.1998 - Destinazione d'uso di costruzioni- cambiamento senza opere edilizie - sanzione pecuniariaAbuso edilizio - misure repressive dopo un lungo lasso di tempo - adeguata motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 198 del 30.07.1996 - Destinazione d'uso di immobili - mutamento con opere - conseguenzeAnnullamento d'ufficio di concessione edilizia - necessità di motivazione

Art. 83 (Bauwerke, die teilweise von der Konzession abweichend erstellt wurden)  delibera sentenza

(1)Handelt es sich um ein Bauwerk, das teilweise von der Konzession abweichend errichtet wurde, so hat der für das Bauvergehen Verantwortliche dieses Bauwerk auf seine Kosten innerhalb einer mit entsprechender Verordnung des Bürgermeisters festgesetzten Frist - auf jeden Fall aber innerhalb von 120 Tagen - abzubrechen. Läuft diese Frist erfolglos ab, so hat die Gemeinde für den Abbruch des Bauwerkes auf Kosten des erwähnten Verantwortlichen zu sorgen.

(2)Kann das widerrechtlich errichtete Bauwerk nicht ohne Schaden für den rechtmäßig errichteten Teil abgebrochen werden, so hat der Bürgermeister eine Geldbuße zu verhängen; diese entspricht dem Doppelten der Baukosten des nicht rechtmäßig errichteten Teiles laut Artikel 73, wenn das Bauwerk für Wohnzwecke bestimmt ist, und dem Doppelten des vom Amt für Schätzungswesen festgelegten Verkehrswertes, wenn das Bauwerk nicht für Wohnzwecke bestimmt ist.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 139 vom 09.05.2007 - Urbanistische Planung - Technische Unterlagen - Zuständigkeit: Architekten, Ingenieure und Geometer - Baugenehmigung - teilweise Abweichung von urbanistischen Bestimmungen - Teilannullierung nur bei eigenständigen Bauteilen möglich

Art. 84 (Widerrechtliche Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung)

(1)Unbeschadet des Artikels 98 sind die Bauwerke, an denen Arbeiten zur baulichen Umgestaltung laut Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d) ohne Baukonzession oder von dieser vollständig abweichend vorgenommen wurden, abzubrechen oder zu entfernen und die Gebäude innerhalb einer vom Bürgermeister mit Verordnung festgesetzten Frist den Vorschriften der urbanistischen Leitpläne anzupassen; läuft die Frist erfolglos ab, so hat die Gemeinde auf Kosten des für das Bauvergehen Verantwortlichen diese Maßnahmen zu treffen.

(2)Ist nach Ermittlung des Gemeindebauamtes die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht möglich, so hat der Bürgermeister eine Geldbuße zu verhängen, die dem Doppelten des Wertzuwachses der Liegenschaft entspricht, der nach Artikel 73, bezogen auf den Abschluß der Bauarbeiten, errechnet wurde.

(3)Wurden die Bauarbeiten an Liegenschaften ausgeführt, die unter Denkmalschutz oder Landschaftsschutz gestellt sind, so hat die mit der entsprechenden Aufsicht betraute Behörde - unbeschadet der in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen und Strafen - dem für das Bauvergehen Verantwortlichen anzuordnen, auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, wobei die Behörde nähere Anweisungen dazu geben kann; sie hat außerdem eine Geldbuße von 500 Euro bis zu 5.000 Euro zu verhängen.128)

(4)Wurden die Bauarbeiten an - auch nicht unter Schutz gestellten - Liegenschaften durchgeführt, die in Gebieten laut Artikel 2 Buchstabe A des Ministerialdekretes vom 2. April 1968 liegen, so hat der Bürgermeister von der Denkmalschutzbehörde ein verbindliches Gutachten über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder über die Verhängung der Geldbuße gemäß vorhergehendem Absatz anzufordern. Wird das Gutachten nicht innerhalb von 120 Tagen ab der Anforderung ausgestellt, entscheidet der Bürgermeister selbst.

(5)Auch in diesem Fall gilt Artikel 81, Absatz 7.

(6)Die Konzessionsgebühr ist in jedem Fall zu entrichten.128)

128)
Die Absätze 3 und 6 des Art. 84 wurden so ersetzt durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 85 (Feststellung der Übereinstimmung)  delibera sentenza

(1)Der für das Bauvergehen Verantwortliche kann innerhalb einer der unten angeführten Fristen - auf jeden Fall aber, bevor die Verwaltungssanktionen verhängt werden - nachträglich eine Konzession beantragen, wenn das ohne Konzession errichtete Bauwerk sowohl bei Fertigstellung als auch beim Einreichen des Antrages im Einklang mit den genehmigten urbanistischen Leitplänen und Durchführungsplänen und nicht in Widerspruch zu den beschlossenen steht; die entsprechenden Anträge sind einzureichen:

  1. innerhalb der in Artikel 81 Absatz 1 erwähnten Frist für Bauwerke, die ohne Konzession oder von dieser vollständig abweichend oder mit wesentlichen Änderungen errichtet worden sind,
  2. innerhalb der vom Bürgermeister laut Artikel 84 Absatz 1 in der Verordnung festgelegten Frist, wenn es sich um eine bauliche Umgestaltung handelt,
  3. innerhalb der in Artikel 83 Absatz 1 erwähnten Frist für Bauwerke, die teilweise von der Konzession abweichend errichtet worden sind.

(2)Der Bürgermeister entscheidet innerhalb von 60 Tagen, ob die Konzession nachträglich zu erteilen ist; äußert er sich nicht innerhalb dieser Frist, so ist der Antrag abgelehnt.

(3)Voraussetzung für die nachträgliche Erteilung der Baukonzession ist die Bezahlung des Erschließungsbeitrages und der Baukostenabgabe in dem laut einschlägiger Gemeindeverordnung geschuldeten Ausmaß sowie einer Geldbuße. Diese Geldbuße entspricht 25 Prozent der Baukosten je Kubikmeter gemäß Artikel 73 für die im Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und g) aufgezählten Zweckbestimmungskategorien. Für die im Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben d) und e)sowie für das unterirdische Volumen entspricht die Geldbuße 10 Prozent der Baukosten je Kubikmeter gemäß Artikel 73.129)130)

(3/bis)Steht das rechtswidrig errichtete Bauwerk nur zum Zeitpunkt des Einreichens des Antrages auf nachträglichen Erlass der Konzession im Einklang mit den geltenden urbanistischen Leitplänen und Durchführungsplänen und nicht im Widerspruch zu den beschlossenen, kann die Baukonzession nachträglich nur erteilt werden, wenn der Erschließungsbeitrag und die Baukostenabgabe in dem laut einschlägiger Gemeindeverordnung geschuldeten Ausmaß sowie eine Geldbuße bezahlt werden. Die Geldbuße entspricht 50 Prozent der Baukosten je Kubikmeter gemäß Artikel 73.131)

(3/ter)Wenn es sich um Bauten handelt, die keine Baumasse, sondern nur überdachte Fläche bilden, kann die Baukonzession im Sanierungswege nur dann erlassen werden, wenn der Gemeinde für jeden Quadratmeter überdachter Fläche als Geldbuße ein Betrag in der Höhe von fünf Prozent der Baukosten pro Quadratmeter gemäß Artikel 73 bezahlt wird.132)

(3/quater)Im Falle von widerrechtlichen Bauten, welche eine Veränderung der Zweckbestimmung bedingen, können von dem gemäß Absatz 3 und 3-bis festgesetzten Betrag die bereits an die Gemeinde für denselben Bau als Erschließungsbeiträge bezahlten Beträge abgezogen werden.133)

(3/quinquies)Im Falle von Bauten und Eingriffen, welche weder als überdachte Fläche noch als Baumasse messbar sind, kann die Baukonzession im Sanierungswege nur dann erteilt werden, wenn der Gemeinde als Geldbuße ein Betrag in Höhe von zwei Prozent der Baukosten, zumindest aber 1.000 Euro bezahlt werden.134)

(4)Wurde das Bauwerk nur teilweise von der Konzession abweichend errichtet, so ist die Geldbuße nur für den Teil zu zahlen, der nicht der Konzession entspricht.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 474 vom 24.11.2003 - Widerrechtliche Bauführung - Sanierung - Nicht-Anwendbarkeit des Art. 107, Abs. 23 des L.G. Nr. 13/1997
129)
Art. 85 Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 32 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, durch Art. 19 Absatz 2 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3, durch Art. 9 Absatz 28 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, und schließlich so geändert durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.
130)
Siehe auch Art. 9 Absatz 8 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.
131)
Art. 85 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 32 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, ersetzt durch Art. 19 Absatz 2 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3, und schließlich so ersetzt durch Art. 9 Absatz 28 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
132)
Absatz 3/ter wurde eingefügt durch Art. 19 Absatz 3 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
133)
Absatz 3/quater wurde eingefügt durch Art. 19 Absatz 3 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
134)
Absatz 3/quinquies wurde eingefügt durch Art. 19 Absatz 3 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 86 (Änderungen während der Bauzeit)

(1)Der Abbruch ist nicht anzuordnen und die in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Geldbußen sind nicht zu verhängen, wenn die Änderungen den geltenden urbanistischen Leitplänen und Bauordnungen entsprechen und zu den beschlossenen nicht in Widerspruch stehen, keine Veränderung der äußeren Form und der Nutzfläche beinhalten und die Zweckbestimmung des Baues und der Liegenschaftseinheiten sowie die Zahl der letzteren gleich bleiben, und sofern es sich nicht um Liegenschaften handelt, die unter Denkmalschutz oder Landschaftsschutz gestellt sind.135)

(2)Die Änderungen dürfen keine Restaurierungsarbeiten laut Artikel 59 betreffen.

(3)Die Genehmigung der Änderungen muß vor Abschluß der Bauarbeiten beantragt werden.

(4)Wird die Genehmigung der in diesem Artikel vorgesehenen Änderungen nicht beantragt, so ist die Bestimmung des Artikels 100 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

135)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 19 Absatz 4 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 87 (Bauten auf Liegenschaften, die Eigentum des Staates oder einer öffentlichen Körperschaft sind)

(1)Der Bürgermeister hat nach einmaliger Verwarnung der für das Bauvergehen verantwortlichen Person den Abbruch und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes anzuordnen, wenn er feststellt, daß ohne Baukonzession oder von dieser vollständig oder teilweise abweichend ein Bauwerk auf einer Fläche errichtet wird, die zum Domänengut oder Vermögen des Staates oder einer anderen öffentlichen Körperschaft oder Anstalt gehört. Gleichzeitig hat der Bürgermeister die Körperschaft oder Anstalt, die Eigentümer der Liegenschaft ist, zu verständigen. Dieser Abbruch ist nicht anzuordnen, wenn eine staatliche Verwaltung der Bauherr ist.

(2)Der Abbruch wird von der Gemeinde auf Kosten des für das Bauvergehen Verantwortlichen vorgenommen.

Art. 88 (Nichtigkeitserklärung der Konzession)  delibera sentenza

(1)Wird die Baukonzession für nichtig erklärt und ist es nicht möglich, die Verfahrensfehler zu beheben, so hat der Bürgermeister für das errichtete Bauwerk oder für Teile desselben eine Geldbuße zu verhängen, die 80 Prozent der Baukosten je Kubikmeter gemäß Artikel 73 entspricht. Handelt es sich beim Bauwerk um die erste eigene Wohnung des Antragstellers und übernimmt dieser die Verpflichtungen des konventionierten Wohnbaues gemäß Artikel 79, beträgt die Geldbuße 60 Prozent der Baukosten je Kubikmeter gemäß Artikel 73.136)

(1/bis)Die Bezahlung der Geldbuße ist zugelassen auch wenn die Nichtigkeitserklärung der Baukonzession auf inhaltlichen Mängeln beruht. Die Bezahlung der Geldbuße ist nicht zugelassen, wenn das Bauwerk auf einer Fläche besteht, die den Beschränkungen laut Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) und Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 4, unterliegt. Die Bestimmung gemäß Absatz 1 findet bei einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung der für die Ausstellung der Baukonzession verantwortlichen Person keine Anwendung. Während des Ermittlungsverfahrens und während des strafrechtlichen Verfahrens bleibt die Anwendung des Absatzes 1 ausgesetzt.137)

(2)Die vollständige Zahlung der verhängten Geldbuße hat dieselbe Rechtswirkung wie die Konzession laut Artikel 85.

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136)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 32 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und durch Art. 19 Absatz 5 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
137)
Art. 88 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 32 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und so ersetzt durch Art. 9 Absatz 29 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 89 (Nichtigkeitserklärung von Verfügungen, die in Widerspruch zu den Raumordnungsbestimmungen stehen)  delibera sentenza

(1)Maßnahmen der Gemeinden, welche Bauarbeiten gestatten, die in Widerspruch zu den Bestimmungen oder Vorschriften gemäß Artikel 90 stehen, können innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Erlaß von der Landesregierung nach Anhören der Landesraumordnungskommission für nichtig erklärt werden.

(2)Der Beschluß über die Nichtigkeitserklärung wird innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der in Absatz 1 erwähnten Übertretungen durch die Landesregierung gefaßt; zuvor werden die Übertretungen dem Inhaber der Konzession, dem Eigentümer des Baues und dem Bauleiter sowie der Gemeindeverwaltung mit der Aufforderung vorgehalten, innerhalb der hierfür festgesetzten Frist Gegenäußerungen vorzubringen.

(3)Solange das Verfahren zur Nichtigkeitserklärung anhängig ist, kann die Landesregierung die Einstellung der Bauarbeiten mit einer Verfügung anordnen, die vom Gerichtsvollzieher gemäß dem in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Verfahren den im vorhergehenden Absatz genannten Personen zugestellt und der Gemeindeverwaltung zur Kenntnis gebracht wird. Die Einstellungsverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn der Beschluß über die Nichtigkeitserklärung gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Verfügung erlassen wird.

(4)Nachdem die Landesregierung den Beschluß über die Nichtigkeitserklärung, der gemäß vorigem Absatz zugestellt wird, gefaßt hat, geht sie nach Artikel 81 vor.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 390 del 25.11.2008 - Ordinamento urbanistico provinciale - ricorso ai sensi dell' art. 105 L.P. 11 agosto/1997 n. 13 - procedura di annullamento di una concessione edilizia di cui art. 89
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 196 del 26.05.2007 - Poste, telegrafi, telefoni e radiocomunicazioni - infrastrutture delle comunicazioni - disciplina in ambito provinciale - piena potestà della Provincia - piano provinciale di settore - classificazione di sito da demolire - costituisce revoca implicita dell'atto autorizzativo - impianti da demolire muniti di concessione edilizia - previsione di indennizzo per danni
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 438 vom 13.12.2006 - Landesraumordnung - Einspruch im Sinne des Art. 105 des L.G. vom 11. August 1997 Nr. 13 ist kein Rekurs mit Rechtsmittelcharakter - keine fristhemmende Wirkung - Einspruch begründet keine Legitimation zur Anfechtung der Entscheidung des Landes - Voraussetzungen für ein Rechtschutzinteresse - Anfechtung einer einem Dritten erteilten Baukonzession seitens eines Rechtsanwaltes, welcher Schadenersatzansprüche durch seinen Klienten befürchtet - nicht möglich
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 521 vom 02.12.2004 - Landesraumordnung - Einspruch im Sinne des Art. 105 des L.G. Nr. 13/1997 - kein Rekurs - keine fristhemmende Wirkung

Art. 90 (Verantwortung des Konzessionsinhabers, des Auftraggebers, der Baufirma und des Bauleiters sowie des Projektanten im Falle von Arbeiten, die der Baubeginnmeldung unterliegen)138)

(1)Im Sinne dieses Abschnittes sind der Konzessionsinhaber, der Auftraggeber und die Baufirma dafür verantwortlich, daß das Bauwerk mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und den Plänen übereinstimmt; gemeinsam mit dem Bauleiter haften sie dafür, daß das Bauwerk der Baukonzession sowie den darin enthaltenen Ausführungsvorschreibungen entspricht. Sie sind weiters zur Zahlung der Geldbußen und solidarisch zur Deckung der Abbruchkosten verpflichtet, sofern sie nicht den Nachweis erbringen, daß sie für das Bauvergehen nicht verantwortlich sind.

(2)Der Bauleiter ist nicht verantwortlich, wenn er den übrigen Personen die Verletzung der Baukonzession vorhält und dem Bürgermeister gleichzeitig eine begründete Mitteilung über die Übertretung zukommen läßt; dies gilt nicht, wenn die in Artikel 86 vorgesehenen Änderungen während der Bauzeit vorgenommen werden. Wird ein vollständig von der Konzession abweichendes Bauwerk oder ein solches mit wesentlichen Änderungen gegenüber der Konzession errichtet, so muß der Bauleiter zugleich mit der Mitteilung an den Bürgermeister seinen Verzicht auf den Auftrag erklären. Tut er dies nicht, so kann auf entsprechende Mitteilung des Bürgermeisters an die zuständige Berufsvereinigung hin, die Suspendierung vom Berufsverzeichnis für die Dauer von drei Monaten bis zu zwei Jahren verfügt werden.

(3)Für die Bauwerke, die aufgrund einer Baubeginnmeldung laut Artikel 132 durchgeführt werden, bekleidet der Projektant die Funktion einer Person, die einen im öffentlichen Interesse notwendigen Dienst im Sinne der Artikel 359 und 481 des Strafgesetzbuches ausübt. Wenn im Bericht, der der Baubeginnmeldung beigelegt ist, nicht wahrheitsgetreue Erklärungen enthalten sind, macht der Bürgermeister Mitteilung an die Gerichtsbehörde und die zuständige Berufsvereinigung zum Zwecke der Verhängung der Disziplinarstrafen.139)

138)
Die Überschrift wurde ersetzt durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
139)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 20 Absatz 2 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 91 (Einhebung)

(1)Die in diesem Gesetz erwähnten Abgaben, Bußgelder und Kostenvergütungen werden jeweils aufgrund eines vom Bürgermeister erlassenen Zahlungsbefehls eingehoben; dieser ist laut Artikel 2 und folgende des vereinheitlichten Textes der Vorschriften über die Einhebung der Vermögenseinnahmen des Staates, genehmigt mit gesetzesvertretenden Dekret vom 26. Februar 1999, Nr. 46, auszustellen.140)

140)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 68 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.

Art. 92 (Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte, die sich auf Gebäude beziehen)

(1)Im Sinne von Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, sind alle öffentlichen und privaten Rechtsgeschäfte unter Lebenden über die Übertragung, die Begründung oder die Aufhebung des Miteigentums an Gebäuden oder Gebäudeteilen, mit deren Bau vor Inkrafttreten des erwähnten Gesetzes begonnen wurde, nichtig und können nicht abgeschlossen werden, wenn der Veräußerer in der entsprechenden Urkunde nicht die Angaben zur Baukonzession oder zur nachträglich erlassenen Konzession im Sinne von Artikel 85 macht. Diese Bestimmung ist nicht auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, mit denen Grundpfandrechte und Dienstbarkeiten begründet, geändert oder gelöscht werden. Ist im Sinne von Artikel 88 eine Geldbuße ohne nachträgliche Erteilung einer Konzession vorgesehen, so ist der Urkunde der Nachweis darüber beizulegen, daß der gesamte Betrag dieser Geldbuße gezahlt worden ist. Durch das Urteil über die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes werden Grundpfandrechte und Dienstbarkeiten nicht berührt, sofern sie vor dem Einreichen des Antrages auf Feststellung der Nichtigkeit eingetragen oder überschrieben wurden. Ist das Fehlen der Angaben zur Baukonzession nicht darauf zurückzuführen, daß diese bei Abschluß des Rechtsgeschäftes nicht vorhanden war, so können die Angaben - auch nur von einer Partei - mit einer später ausgestellten Urkunde bestätigt werden; die zweite Urkunde muß dieselbe Form wie die erste aufweisen. Die in diesem Artikel vorgesehene Nichtigkeit gilt nicht für Urkunden auf Grund von Immobiliarzwangsvollstreckungen. Weist die Liegenschaft die in Artikel 85 erwähnten Merkmale auf, so hat der Zuschlagsempfänger innerhalb von 120 Tagen ab Zustellung der von der Gerichtsbehörde erlassenen Verfügung den Antrag auf nachträgliche Erteilung der Konzession zu stellen.

(2)Im Sinne und auf Grund dieses Artikels und des Artikels 52 des Gesetzes vom 17. Februar 1985, Nr. 47, unterliegen die Liegenschaften gemäß Artikel 20/ter des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, eingefügt durch Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2002, Nr. 9, die vormals für die nationale Verteidigung bestimmt waren und zum Zeitpunkt der Abtretung an Dritte nicht geeignet oder zweckdienlich sind, einen eigenen Ertrag zu erbringen, nicht der Konzessions- und Ermächtigungspflicht.141)

141)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 28 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

Art. 93 (Grundstücksteilung)  delibera sentenza

(1)Es liegt eine widerrechtliche Grundstücksteilung zum Zwecke der Bebauung vor, wenn Arbeiten zur urbanistischen oder baulichen Umgestaltung der Grundstücke begonnen werden, die in Widerspruch zu den urbanistischen Leitplänen oder zu Staats- oder Landesgesetzen stehen oder ohne die vorgeschriebene Bewilligung durchgeführt werden; dasselbe gilt, wenn die erwähnte Umgestaltung durch Aufteilung des Grundstückes in Baulose, die ihren Merkmalen nach unverkennbar zur Bebauung bestimmt sind, und durch Verkauf oder ein ähnliches Rechtsgeschäft erfolgt. Als Merkmale gelten das Ausmaß im Verhältnis zur Beschaffenheit des Bodens und zur Zweckbestimmung laut den urbanistischen Leitplänen, die Zahl, die Lage, die allfällige Planung von Erschließungsarbeiten oder bestimmte Angaben zum Käufer.

(2)Im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, sind alle öffentlichen und privaten Rechtsgeschäfte unter Lebenden über die Übertragung, die Begründung oder die Aufhebung des Miteigentums an dinglichen Rechten auf Grundstücke nichtig und können weder abgeschlossen noch ins Grundbuch eingetragen werden, wenn den entsprechenden Urkunden nicht der Nachweis über die urbanistische Zweckbestimmung beiliegt, in dem die einschlägigen Vorschriften für die betroffene Fläche enthalten sind. Die Bestimmungen dieses Absatzes werden nicht angewandt, wenn die Grundstücke Zubehör von Gebäuden sind, die im neuen städtischen Gebäudekataster aufgenommen sind, sofern die gesamte Zubehörfläche weniger als 5.000 m² beträgt.

(3)Der Nachweis über die urbanistische Zweckbestimmung muß vom Bürgermeister innerhalb der Verfallsfrist von 30 Tagen ab Einbringung des entsprechenden Antrages ausgestellt werden. Er ist ein Jahr lang gültig, sofern der Veräußerer oder ein Miteigentümer erklärt, daß die urbanistischen Leitpläne in der Zwischenzeit nicht geändert wurden.

(4)Falls der genannte Nachweis nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ausgestellt wird, kann er durch eine Erklärung des Veräußerers oder eines Miteigentümers ersetzt werden; mit dieser Erklärung werden die Einbringung des Antrages sowie die urbanistische Zweckbestimmung der Grundstücke laut den urbanistischen Leitplänen, das allfällige Fehlen derselben oder die im genehmigten Bauleitplan enthaltene Vorschrift über den Erlaß von Durchführungsplänen bestätigt.

(5)Die Grundstücksteilungen können vom ärarialtechnischen Amt nur dann genehmigt werden, wenn eine von der Gemeinde beglaubigte Kopie des Teilungsplanes beigelegt wird.

(6)Amtspersonen, die Urkunden über die Übertragung von Grundstücksteilen mit weniger als 10.000 m² Fläche aufnehmen oder beglaubigen, haben - auch wenn die Aufteilung laut Kataster gleich bleibt - innerhalb von 30 Tagen ab der Registrierung eine Kopie der genannten Urkunde dem Bürgermeister der Gemeinde zu übermitteln, in der sich die Liegenschaft befindet.

(7)Stellt der Bürgermeister fest, daß Grundstücksteilungen zum Zwecke der Bebauung ohne die vorgeschriebene Bewilligung vorgenommen wurden, hat er die Aussetzung derselben zu verordnen; die Verordnung ist den Grundeigentümern und den anderen in Artikel 90 Absatz 1 angegebenen Personen zuzustellen. Die Verordnung bewirkt, daß die Bauarbeiten sofort unterbrochen werden müssen und über die Grundstücke und Bauwerke nicht mehr mit Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt werden darf; diese Maßnahme ist im Grundbuch anzumerken.

(8)Sofern die im vorhergehenden Absatz erwähnte Verordnung nicht widerrufen wird, gehen die in Baulose aufgeteilten Flächen nach 90 Tagen in das verfügbare Vermögen der Gemeinde über; der Bürgermeister hat den Abbruch der Bauten anzuordnen. Bleibt der Bürgermeister untätig, so sind die in Artikel 81 angeführten Bestimmungen über Ersatzbefugnisse anzuwenden.

(9)Im Sinne von Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, sind Rechtsgeschäfte über Baulose, für welche die in Absatz 7 vorgesehene Verordnung erlassen wurde, nichtig und können nach der im selben Absatz angeführten Anmerkung und vor einer allfälligen Löschung oder vor dem Widerruf der Verordnung des Bürgermeisters weder öffentlich noch privat abgeschlossen werden. Diese Bestimmung wird auf Rechtsgeschäfte und auf Teilungspläne angewandt, die nach Inkrafttreten des erwähnten Gesetzes abgeschlossen bzw. den zuständigen Katasterämtern vorgelegt werden; sie werden jedoch nicht auf Erbschaftsteilungen, auf Schenkungen zwischen Ehegatten und Verwandten in direkter Linie und auf Testamente und ebenso nicht auf die Begründung, Änderung oder Löschung von Grundpfandrechten und Dienstbarkeiten angewandt.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 41 vom 10.02.2003 - Abänderung des Bauleitplanes -Verkehrsplan - Planungsentscheidungen allgemein - spezifische Begründung nur bei qualifizierten Erwartungen erforderlich

Art. 94 (Beschlagnahme der Grundstücke)

(1)Mit dem endgültigen Urteil des Strafrichters, mit welchem die widerrechtliche Grundstücksteilung festgestellt wird, wird auch die Beschlagnahme der Grundstücke und der widerrechtlich errichteten Bauwerke verfügt.

(2)Durch die Beschlagnahme gehen die Grundstücke unentgeltlich in das Vermögen der Gemeinde, in deren Gebiet die widerrechtliche Grundstücksteilung erfolgte, über.

(3)Das endgültige Urteil ist Rechtstitel für die sofortige Eintragung im Grundbuch.

Art. 95 (Abbruch der Bauwerke)  delibera sentenza

(1)Ist die Gemeinde für den Abbruch zuständig, wird dieser vom Bürgermeister auf Grund einer vom Gemeindeausschuß genehmigten technischen und finanziellen Bewertung verfügt.

(2)Mit den Abbrucharbeiten sind - auch durch freie Vergabe - Firmen zu beauftragen, die in technischer und finanzieller Hinsicht dazu in der Lage und im gesamtstaatlichen Verzeichnis der Bauunternehmen eingetragen sind; sie sind aus einem Fünfervorschlag des Leiters des Regionalamtes für öffentliche Bauten auszuwählen.

(3)Ist es nicht möglich, die Abbrucharbeiten zu vergeben, so hat der Bürgermeister dies dem Landesrat für öffentliche Arbeiten mitzuteilen, der mit den der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung stehenden Mitteln oder durch ein im gesamtstaatlichen Verzeichnis der Bauunternehmen eingetragenes Unternehmen für den Abbruch sorgt, wenn die Abbrucharbeiten nicht in Regie ausgeführt werden können.

(4)Weigert sich ein Unternehmen ohne triftigen Grund, die Abbrucharbeiten auszuführen, so ruht für ein Jahr lang dessen Eintragung im Verzeichnis der Bauunternehmen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 173 del 19.04.2006 - Ordinanza di demolizione di opere abusive erette molto tempo fa - congrua motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 173 del 23.04.2002 - Ordine di demolizione su fatti incontestabili - comunicazione di avvio non necessaria
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 243 del 29.08.2000 - Abuso edilizio - ordinanza di demolizione - diventa inefficace a seguito di domanda di condono - sanatoria - opere realizzate in zona di rispetto autostradale - condizione

Art. 96 (Wert des Gebäudes)

(1)Das Landesamt für Schätzungswesen hat innerhalb von 120 Tagen ab Antrag der Gemeinde den Wert des Gebäudes in Hinblick auf die Anwendung der von diesem Gesetz vorgesehenen Strafen festzusetzen.

Art. 97 (Versorgungsunternehmen und öffentliche Betriebe)

(1)Den Versorgungsunternehmen und den anderen öffentlichen Betrieben ist es untersagt, ihre Lieferungen für Bauarbeiten ohne Konzession sowie für die ohne Baukonzession errichteten Bauwerke vorzunehmen, mit deren Bau nach dem 30. Jänner 1977 begonnen wurde und für welche kein Lieferungsvertrag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurde.

(2)Wer die Leistungen gemäß Absatz 1 beantragt, ist verpflichtet, dem Antrag eine Ersatzerklärung für einen Notorietätsakt im Sinne von Artikel 47 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, beizulegen und dort Angaben zur Baukonzession oder, bei widerrechtlich errichteten Bauwerken, zur nachträglich erteilten Konzession zu machen; im letzteren Fall ist außerdem eine Bestätigung über die Zahlung der Geldbuße beizulegen, und zwar des gesamten Betrages, wenn Artikel 85 angewandt wird, und der ersten beiden Raten, wenn Artikel 29 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 4, angewandt wird. Jeder Vertrag, der ohne diese Erklärung abgeschlossen wird, ist im Sinne von Artikel 48 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 6. Juni 2001, Nr. 380, nichtig, und der Beamte des öffentlichen Betriebes, der für den Vertragsabschluss verantwortlich ist, wird mit einer Geldbuße von 2.500 Euro bis 7.500 Euro bestraft.142)

(3)Für jene Bauwerke, die bereits die Leistungen eines öffentlichen Betriebes in Anspruch nehmen, kann anstelle der Unterlagen laut vorhergehendem Absatz eine Abschrift einer vom öffentlichen Betrieb ausgestellten Rechnung vorgelegt werden, aus der die erwähnte Inanspruchnahme hervorgeht.

(4)Für jene Bauwerke, mit deren Bau vor dem 30. Jänner 1977 begonnen wurde, kann anstelle der Angaben zur Baubewilligung eine vom Eigentümer oder von einem anderen Berechtigten ausgestellte Ersatzerklärung für einen Notorietätsakt im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, vorgelegt werden, mit der bestätigt wird, daß mit der Errichtung des Bauwerkes vor dem 30. Jänner 1977 begonnen wurde. Diese Erklärung kann im Vertrag aufgenommen und eingefügt oder in einer eigenen Urkunde abgegeben werden, die dem Vertrag beizulegen ist.

142)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 20 Absatz 3 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 98 (Innenarbeiten)

(1)Keine Konzession ist für Bauarbeiten im Inneren der Gebäude nötig, sofern diese nicht in Widerspruch zu den beschlossenen oder genehmigten urbanistischen Leitplänen und geltenden Bauordnungen stehen, und die äußere Form, die Bauart, die Fassaden oder die Zweckbestimmung der Gebäude und der einzelnen Liegenschaftseinheiten nicht ändern, die Nutzflächen und die Anzahl der Liegenschaftseinheiten nicht vergrößern und die Statik des Gebäudes nicht gefährden; befindet sich das entsprechende Gebäude in einer Zone laut Buchstabe A des Artikels 2 des Ministerialdekretes vom 2. April 1968, so darf auch die ursprüngliche Bauweise nicht geändert werden. Nicht als Erhöhung der Nutzfläche im Sinne dieses Artikels gilt die Entfernung oder die Verschiebung von Innenwänden oder Teilen davon.143)

(2)Werden Bauarbeiten laut vorhergehendem Absatz ausgeführt, so hat der Eigentümer der Liegenschaftseinheit bei Baubeginn dem Bürgermeister einen Bericht vorzulegen, der von einem zur Planung befähigten Fachmann unterschrieben sein muß und in dem dieser bestätigt, daß die Bauarbeiten den angegebenen entsprechen und daß die einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie die einschlägigen Vorschriften über Hygiene und Gesundheit eingehalten werden.

(3)Wird der im vorhergehenden Absatz erwähnte Bericht nicht vorgelegt, so sind die Strafen laut Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, anzuwenden; die Geldbußen sind um ein Drittel herabzusetzen.

(4)Die vorhergehenden Absätze sind nicht auf Gebäude anzuwenden, die im Sinne des Gesetzes vom 1. Juni 1939, Nr. 1089, betreffend den Schutz der künstlerisch und geschichtlich wertvollen Sachen, und des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, betreffend den Landschaftsschutz, unter Schutz gestellt sind.

(5)Im Sinne von Artikel 26 des Gesetzes vom 28. Februar 1985, Nr. 47, sind die Flächen laut Artikel 18 des Gesetzes vom 6. August 1967, Nr. 765(Überbrückungsgesetz), Zubehör der Gebäude im Sinne der Artikel 817, 818 und 819 des Zivilgesetzbuches.

143)
Die deutsche Fassung des Art. 98 Absatz 1 wurde so ergänzt durch Art. 6 Absatz 4 des L.G. vom 9. Oktober 2008, Nr. 8.

Art. 99 (Zahlung der Konzessionsgebühr: Verspätung oder Unterlassung)144)

(1)Wird die Konzessionsgebühr laut den Artikeln 66, 75 und 76, nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gezahlt, so wird sie

  1. um 20 Prozent erhöht, wenn sie innerhalb der darauffolgenden 120 Tage gezahlt wird,
  2. um 50 Prozent erhöht, wenn sie innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Frist laut Buchstabe a) gezahlt wird,
  3. um 100 Prozent erhöht, wenn sie innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Frist laut Buchstabe b) gezahlt wird.145)

(2)Es dürfen nicht mehrere der in Absatz 1 Buchstabe a), b) und c) genannten Prozentsätze gleichzeitig angewandt werden. Wird in Raten gezahlt, so gilt Absatz 1 jeweils für die Verspätung, mit der die einzelnen Raten gezahlt werden.

(3)Läuft die Frist laut Absatz 1 Buchstabe c) erfolglos ab, sorgt die Gemeinde für die Zwangseintreibung des gesamten Guthabens nach Artikel 91.

144)
Die Überschrift wurde geändert durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
145)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 100 (Strafrechtliche Bestimmungen)

(1)Im Sinne von Artikel 23 des Sonderstatutes für Trentino Südtirol wendet die autonome Provinz Bozen bei Bauvergehen die von den einschlägigen staatlichen Bestimmungen vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen an.146)

146)
Art. 100 wurde ersetzt durch Art. 21 Absatz 2 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 101147)

147)
Art. 101 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 102148)

148)
Art. 102 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 103 (Durchführung des Gesetzes)

(1)Alle in der Provinz tätigen öffentlichen Körperschaften und Ämter sind verpflichtet, statistische Angaben und Auskünfte zu liefern und die Nachforschungen anzustellen, welche die Landesregierung von ihnen, je nach ihrer Zuständigkeit, zur Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes verlangt.

(2)Die Bürgermeister müssen dem Landesplanungsamt innerhalb der kürzestmöglichen Frist eine beglaubigte Abschrift der Beschlüsse, Anordnungen, Verfügungen und Mitteilungen, die sie in Ausführung dieses Gesetzes gemacht oder erhalten haben, zusenden.

Art. 104 (Periodische Kontrollen mit Hilfe von Luftaufnahmen)

(1)Zur Überwachung der Bautätigkeit und des natürlichen oder durch menschlichen Eingriff hervorgerufenen Mangels an Bodenfestigkeit sowie anderer Gefahrenherde ist das gesamte Gebiet Südtirols - auch mit Hilfe von Luftaufnahmen - periodisch zu überprüfen; die Grundlage für diese Vorschrift ist der Umstand, daß in Südtirol 85 Prozent der Bevölkerung auf 6 Prozent der Oberfläche (Talsohle bis zu 1600 m ü.d.M.) leben, woher auch 90 Prozent des landwirtschaftlichen Einkommens stammen; das restliche Gebiet ist natürliche Landschaft, die zusammen mit den Gewässern den größten natürlichen Reichtum Südtirols bildet, aber weitgehend hydrogeologischen Einflüssen ausgesetzt ist.

Art. 105 (Rekurs seitens des Bürgers)  delibera sentenza

(1)Gegen Entwürfe, Genehmigungen oder die Durchführung von Arbeiten im Widerspruch zu Bestimmungen dieses Gesetzes, von Verordnungen oder genehmigten Plänen kann jeder Bürger innerhalb von 30 Tagen bei der Landesregierung Einspruch erheben. Die Landesregierung entscheidet innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt des Einspruches, nach Einholen eines Gutachtens der Landesraumordnungskommission, an deren Sitzung in diesem Fall der Beamte gemäß Artikel 2 Absatz 4 mit Stimmrecht teilnimmt, nötigenfalls mit der Annullierung der Baukonzession und mit dem unmittelbaren Erlass der in Artikel 89 erwähnten Verfügungen.149)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 390 del 25.11.2008 - Ordinamento urbanistico provinciale - ricorso ai sensi dell' art. 105 L.P. 11 agosto/1997 n. 13 - procedura di annullamento di una concessione edilizia di cui art. 89
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 438 vom 13.12.2006 - Landesraumordnung - Einspruch im Sinne des Art. 105 des L.G. vom 11. August 1997 Nr. 13 ist kein Rekurs mit Rechtsmittelcharakter - keine fristhemmende Wirkung - Einspruch begründet keine Legitimation zur Anfechtung der Entscheidung des Landes - Voraussetzungen für ein Rechtschutzinteresse - Anfechtung einer einem Dritten erteilten Baukonzession seitens eines Rechtsanwaltes, welcher Schadenersatzansprüche durch seinen Klienten befürchtet - nicht möglich
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 4 del 09.10.2006 - Uso della lingua - ricorso notificato fuori provinciaRicorso popolare ai sensi dell' art. 105 L.P. 11 agosto 1997 n. 13 - impugnabilità della decisione della Giunta provinciale - limiti - Impianto di radiodiffusione sonora - limiti statali campi magnetici - non possono essere aggravati dai comuni -
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 541 del 15.12.2004 - Commissione urbanistica provinciale - parere in relazione a ricorso popolare ex art. 105 L.P. n. 13/1997 - intervento del sindaco del Comune interessato - obbligo di astensione
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 521 vom 02.12.2004 - Landesraumordnung - Einspruch im Sinne des Art. 105 des L.G. Nr. 13/1997 - kein Rekurs - keine fristhemmende Wirkung
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 401 vom 02.09.2004 - Landesraumordnungsgesetz - Bürgerrekurs im Sinne des Art. 105 - keine fristhemmende Wirkung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 221 del 26.04.2004 - Pianificazione urbanistica - apposita motivazione - soltanto in particolari casi di aspettative qualificate
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 529 del 29.11.2002 - Obbligo di motivazione - omessa valutazione di osservazioni presentate dall'interessato - ricorso popolare in materia urbanistica
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 465 vom 05.11.2002 - Landesraumordnung - Rekurse seitens des Bürgers -Termin
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 170 del 22.04.2002 - Edilizia - ricorso popolare - va qualificato come ricorso amministrativo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 329 del 18.11.2000 - Giustizia amministrativa - trasformazione in zona produttiva - proprietari di abitazioni confinanti - sussiste interesse all'impugnativa - azione popolare - qualità di elettore da provare - delibera Giunta provinciale in difformità di parere commissione urbanistica provinciale - adeguata motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 279 del 30.09.2000 - Pianificazione urbanistica - modifica al P.U.C. - interesse a ricorrere del terzo frontista -- azione popolare al posto del Comune inerte
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 277 del 30.09.2000 - Pianificazione urbanistica - osservazioni al piano urbanistico - forma di collaborazione - scelte pianificatorie - sindacato giurisdizionale: quando è consentito
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 204 del 30.06.1999 - Concessione edilizia - Procedimento per l'annullamento - parere della commissione urbanistica provinciale - annullamento dopo lungo lasso di tempo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 295 del 21.07.1997 - Installazione di pannelli solari - occorre concessione edilizia Rilascio di concessione edilizia - perfezionamento del procedimento Il cd. ricorso popolare presentato oltre il termine di trenta giorni
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 213 del 28.05.1997 - Natura del cd. ricorso popolare in materia urbanistica - dipende da chi lo proponeLegittimazione del richiedente concessione edilizia - obbligo di indagine del sindaco
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 210 del 03.08.1996 - Il cd. ricorso popolare in materia urbanistica presentato oltre il termine di trenta giorni - natura
149)
Art. 105 wurde durch Art. 21 Absatz 3 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3, und dann durch Art. 9 Absatz 30 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, so ersetzt.

Art. 106 (Einschreiten der Landesregierung von Amts wegen)  delibera sentenza

(1)Wird ein Bauwerk unter Nichtbeachtung der Konzession - oder ohne eine solche - errichtet, kann der Landesrat für Raumordnung die Baueinstellung verfügen und den Bürgermeister anhalten, innerhalb einer hierfür festgesetzten Frist die in Artikel 81 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen. Falls der Bürgermeister untätig bleibt, können die in Artikel 81 vorgesehenen Maßnahmen von der Landesregierung ergriffen werden. Die Übereignung erfolgt zugunsten der Provinz mit Dekret des Landeshauptmanns aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung. Das Dekret wird vom Bezirksrichter, in dessen Zuständigkeit das Gebäude fällt, vidimiert und für vollstreckbar erklärt.

(2)Die Einstellungsverfügung gilt höchstens drei Monate ab der Zustellung.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 438 vom 13.12.2006 - Landesraumordnung - Einspruch im Sinne des Art. 105 des L.G. vom 11. August 1997 Nr. 13 ist kein Rekurs mit Rechtsmittelcharakter - keine fristhemmende Wirkung - Einspruch begründet keine Legitimation zur Anfechtung der Entscheidung des Landes - Voraussetzungen für ein Rechtschutzinteresse - Anfechtung einer einem Dritten erteilten Baukonzession seitens eines Rechtsanwaltes, welcher Schadenersatzansprüche durch seinen Klienten befürchtet - nicht möglich
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 521 vom 02.12.2004 - Landesraumordnung - Einspruch im Sinne des Art. 105 des L.G. Nr. 13/1997 - kein Rekurs - keine fristhemmende Wirkung

ABSCHNITT IX
Landwirtschaftliches Grün, alpines Grünland, Waldgebiet

Art. 107 (Landwirtschaftliches Grün, alpines Grünland, Waldgebiet)  delibera sentenza

(1)Landwirtschaftliches Grün: In den für die Landwirtschaft bestimmten Zonen ist die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude gestattet; der Umfang dieser Gebäude darf das für eine rationelle Betriebsführung unbedingt erforderliche Ausmaß nicht übersteigen. Als landwirtschaftliche Gebäude gelten die Betriebsgebäude zur Unterbringung des Viehs und zur Aufbewahrung der Geräte sowie die Gebäude und Anlagen für die Einbringung, Lagerung und Verarbeitung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und für die Zubereitung und Direktvermarktung eigener Produkte. Bedingung ist, dass diese Gebäude von einzelnen Bauern oder von Eigentümern landwirtschaftlicher Betriebe errichtet werden. Die erwähnten landwirtschaftlichen Gebäude dürfen in keinem Fall für andere Zwecke verwendet werden. In Gemeinden, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden, kann die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde und nach Einholen der Gutachten der Landesraumordnungskommission und der Abteilung Landwirtschaft die Genehmigung erteilen, dass auch Flächen in Gemeinden außerhalb der Landesgrenzen, welche an das Landesgebiet angrenzen, berücksichtigt werden, welche sich seit 1. Oktober 1997 im Eigentum des Hofinhabers befinden und von diesem für die Bewirtschaftung seines Hofes genutzt werden.150)

(2)In Wohnbauzonen können die landwirtschaftlichen Betriebsgebäude, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören, unter Einhaltung der Vorschriften des Bauleitplanes der Gemeinde für andere Zwecke verwendet werden, sofern sie für die Betriebsführung nicht gebraucht werden. In den privaten Grünzonen ist die Umwandlung der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäude im Rahmen der bestehenden Baumassen zulässig.

(3)Die Errichtung neuer Anlagen zur Einbringung, Lagerung, Verarbeitung und Förderung sowie zum Schutz und zur Verbesserung der Produktion der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse seitens landwirtschaftlicher Genossenschaften ist nur in Gewerbegebieten zulässig. Nach Anhören der betroffenen Gemeinden kann die Landesregierung auf Vorschlag der Landesräte für Raumordnung, für Landwirtschaft und für Landschaftsschutz eigene Zonen für Produktionsanlagen der genannten Art ausweisen, die für mehrere Gemeinden bestimmt und für die Mitglieder leichter zu erreichen sind; dabei ist das in Artikel 21 Absätze 1, 3 und 4 vorgesehene Verfahren einzuhalten.151)

(4) Viehhandelsbetriebe können in Zonen für Produktionsanlagen, die im Sinne des vorhergehenden Absatzes eigens ausgewiesen worden sind, zugelassen werden.152)

(5)Die im landwirtschaftlichen Grün bestehenden Anlagen für die Einbringung, Lagerung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte sowie die industriellen Viehhaltungsbetriebe dürfen für keine anderen Zwecke verwendet werden, es sei denn, die gesamte zur Anlage gehörende Fläche wird im Bauleitplan der Gemeinde als Zone für Produktionsanlagen oder für den Wohnbau oder für Bauten oder Anlagen von öffentlichem Belang ausgewiesen. Solange die Änderung der Zweckbestimmung im Bauleitplan der Gemeinde nicht erfolgt ist, dürfen die Gebäude für keine andere Tätigkeit genutzt werden als für jene, für die sie ursprünglich errichtet wurden.

(6) Die im landwirtschaftlichen Grün vorhandenen und im Eigentum von Genossenschaften stehenden Anlagen für die Einbringung, Aufbewahrung und Verarbeitung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse können in dem für die Erfordernisse der örtlichen Produktion unerlässlichen Ausmaß erweitert werden, sofern die Mehrheit der Genossenschafter im Landesgebiet tätig ist. Unter örtlicher Produktion versteht man die in Südtirol hergestellten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. 153)

(7)Alle Eigentümer von tatsächlich bewirtschafteten geschlossenen Höfen können an der Hofstelle, die in der Durchführungsverordnung näher zu bestimmen ist, Wohnvolumen im Höchstausmaß von 1.000 Kubikmeter erstellen. Die gesamte Baumasse ist untrennbarer Bestandteil des geschlossenen Hofes. Sollte aus einem der Gründe, die im Artikel 6 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, angegeben sind, die Abtrennung von Wohnvolumen vom geschlossenen Hof bewilligt werden, so ist zu Lasten des geschlossenen Hofes, welchem das abgetrennte Gebäude angehörte, gleichzeitig mit der Abtrennung im Ausmaß der abgetrennten Baumasse das Bauverbot im Grundbuch anzumerken. Die Abtrennung kann nur dann bewilligt werden, wenn an der Hofstelle des geschlossenen Hofes mindestens 1.000 Kubikmeter Wohnvolumen verbleiben. Der geschlossene Hof darf ab Nutzung dieser Baumöglichkeit für die Dauer von 20 Jahren nicht aufgelöst werden. Die entsprechende Bindung wird im Grundbuch angemerkt. Die Errichtung von Wohnvolumen im Sinne dieses Absatzes gilt auch für die Fälle gemäß Absatz 1 letzter Satz. Es besteht kein Baurecht im Sinne dieses Absatzes, wenn bei der Neubildung des geschlossenen Hofes zur Erreichung des Mindestausmaßes an Betriebsfläche laut Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, Flächen herangezogen werden, die zuvor von anderen geschlossenen Höfen, welche diese Baumöglichkeit bereits ausgenutzt haben, abgetrennt wurden.154)

(8)Im landwirtschaftlichen Grün, im alpinen Grünland oder im Waldgebiet dürfen Bienenstände und Lehrbienenstände errichtet werden. Die Landesregierung erlässt mit Beschluss die entsprechenden Richtlinien.155)

(9)Die Aussiedlung von Hofstellen des geschlossenen Hofes aus Wohnbauzonen in landwirtschaftliche Wohngebiete oder ins landwirtschaftliche Grün ist nur dann zulässig, wenn dies auf Grund objektiver Erfordernisse des Betriebes notwendig ist. Die Erfordernisse müssen so geartet sein, dass ihnen durch eine Modernisierung oder Erweiterung an Ort und Stelle nicht begegnet werden kann, und zwar auch abweichend von der Baudichte und vom Überbauungsverhältnis, wie im Bauleitplan der Gemeinde festgesetzt. Tatsächlich bewirtschaftete Betriebe mit Viehhaltung, die keine geschlossenen Höfe sind und in Wohnbauzonen liegen, können auf Grund der obgenannten objektiven Erfordernisse das Wirtschaftsgebäude ins landwirtschaftliche Grün aussiedeln. Die Aussiedlung ist auch in das Gebiet einer Gemeinde möglich, die an jene angrenzt, in der sich die alte Hofstelle befindet, sofern sich die im Eigentum des Betriebes befindlichen landwirtschaftlichen Flächen zum größeren Teil in jener Gemeinde befinden. Die Gemeinde erteilt die Baukonzession nach Einholen eines bindenden Gutachtens der Kommission gemäß Absatz 29 hinsichtlich des Vorliegens der objektiven Erfordernisse und des neuen Standortes der Hofstelle. Der Standort ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Siedlungsplanung und des Landschaftsschutzes zu bestimmen. Im Falle der Aussiedlung in das Gebiet einer angrenzenden Gemeinde erteilt die für die Gemeinde, in der die alte Hofstelle liegt, zuständige Kommission gemäß Absatz 29 das Gutachten über das Vorliegen der objektiven Erfordernisse, während die für die Gemeinde, in der die neue Hofstelle errichtet wird, zuständige Kommission gemäß Absatz 29 das Gutachten über den Standort erteilt.156)

(10)Im Falle der Aussiedlung der Hofstelle des geschlossenen Hofes gemäß Absatz 9 ist bei der baulichen Nutzung der alten Hofstelle, bezogen auf die Fläche derselben, die Baudichte laut Bauleitplan oder Durchführungsplan einzuhalten. Die landwirtschaftliche Tätigkeit an der alten Hofstelle ist auf jeden Fall untersagt. Landwirtschaftliche Gebäude, die aufgrund der Aussiedlung nicht mehr für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes gebraucht werden, können unter Beachtung dieser Vorschriften in Wohnvolumen umgewandelt werden. Das Wohnvolumen, das auf der Fläche der alten Hofstelle besteht oder infolge der Aussiedlung errichtet werden kann, unterliegt den Bestimmungen des konventionierten Wohnbaues laut Artikel 79.157)

(10/bis)Die Verlegung der Hofstelle eines geschlossenen Hofes, die sich im landwirtschaftlichen Grün befindet, an einen anderen Standort im landwirtschaftlichen Grün in derselben Gemeinde ist, außer in den von Absatz 13/bis vorgesehenen Fällen, nach vorheriger Unbedenklichkeitserklärung der in Absatz 29 genannten Kommission zulässig. Die alte Hofstelle des geschlossenen Hofes muss in jedem Falle abgebrochen werden.158)

(10/ter)Bei Abbruch der Hofstelle eines geschlossenen Hofes verfällt, auch in Abweichung von anderen Gesetzesbestimmungen gegenteiligen Inhalts, der Anspruch auf Errichtung einer Hofstelle, wenn die Gemeinde nicht gleichzeitig mit der Baukonzession zum Abbruch auch jene für die Errichtung der neuen Hofstelle ausstellt. Dies gilt auch, wenn die Errichtung der neuen Hofstelle in den von Absatz 13/bis vorgesehenen Fällen an einer anderen Stelle des Gemeindegebietes im landwirtschaftlichen Grün erfolgt. Das entsprechende Bauverbot wird zu Lasten des geschlossenen Hofes angemerkt.159)

(11)Beherbergungsbetriebe, die am 1. Jänner 1988 im Sinne des Landesgesetzes vom 18. Juni 1981, Nr. 15, eingestuft waren und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün, einschließlich der aus Gründen des Landschaftsschutzes mit Bauverbot belegten Zonen, im alpinen Grünland oder im Waldgebiet befinden, können - unabhängig von der Baudichte - qualitativ erweitert werden, um sie den Erfordernissen der heutigen Zeit anzupassen. Gebäude, die am 1. Jänner 1988 die Lizenz zur privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen hatten oder eine Beherbergungstätigkeit mit den Voraussetzungen für die Einstufung in die Gastgewerbeordnung ausübten und spätestens binnen 1. Jänner 2000 als Beherbergungsbetriebe laut dem Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, eingestuft sind und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün, einschließlich der aus Gründen des Landschaftsschutzes mit Bauverbot belegten Zonen, im alpinen Grünland oder im Waldgebiet befinden, können - unabhängig von der Baudichte - qualitativ erweitert werden, um sie den Erfordernissen der heutigen Zeit anzupassen. Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien für die qualitative Erweiterung der Beherbergungsbetriebe, differenziert nach deren Einstufung gemäß Artikel 33 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, festgelegt. Auf der Zubehörsfläche von Beherbergungsbetrieben können Anlagen errichtet werden, die keine Erhöhung des umbauten Raumes und der begehbaren Nutzfläche mit sich bringen, entsprechend dem Bedarf bemessen und nicht größer sind als die gesamte Nutzfläche des Beherbergungsbetriebes selbst. Als Zubehörsfläche gilt eine Fläche, die durch Anwendung der Baudichte von 0,6 Kubikmeter/Quadratmeter auf die bestehende Baumasse berechnet wird. In der Durchführungsverordnung werden ebenfalls die Kriterien für die qualitative Erweiterung von Schank- und Speisebetrieben, die in den oben genannten Zonen bestehen, sowie entsprechende Übergangsbestimmungen festgelegt. Die Baukonzession für die qualitative Erweiterung von gastgewerblichen Betrieben wird nach Vorlage einer einseitigen Verpflichtungserklärung erteilt, mit der der Bürgermeister ermächtigt wird, im Grundbuch die Bindung anzumerken, dass das Gebäude als gastgewerblicher Betrieb bestimmt ist. Die Bindung hat eine Dauer von 20 Jahren. Die Verpflichtungserklärung gilt auch für die Varianteprojekte, die keine wesentlichen Änderungen laut Artikel 82 Absatz 2 beinhalten und für die innerhalb von drei Jahren ab Vorlage der Verpflichtungserklärung die Baukonzession ausgestellt wird. Nach Ablauf dieser Frist stellt der Bürgermeister die Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Bindung im Grundbuch aus. Die grundbücherliche Anmerkung als gastgewerblicher Betrieb oder als Beherbergungsbetrieb bedeutet, dass die Betriebsgebäude samt Zubehörsflächen eine unteilbare Liegenschaft bilden, unbefristet und unabhängig vom Zeitpunkt der Anmerkung. Bei einer Änderung der Zweckbestimmung in Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 gilt die Unteilbarkeit nicht für die von der Änderung der Zweckbestimmung betroffene Baumasse. Für alle Rechtsgeschäfte, die zu einer Abtrennung und Veräußerung von Teilen der Liegenschaft führen, ist bei sonstiger Nichtigkeit vorab die Unbedenklichkeitserklärung der Landesregierung einzuholen. Mit Beschluss der Landesregierung werden die Kriterien für den Erlass dieser Unbedenklichkeitserklärung festgelegt.160)

(12)In den im Absatz 11 erwähnten Zonen können Gebäude, die nach dem 1. Oktober 1997 durch Natur- oder andere Katastrophen beschädigt oder zerstört wurden, im Rahmen der gleichen Baumasse im selben Gemeindegebiet wiedererrichtet werden, wobei die frühere Zweckbestimmung beizubehalten ist. Die Zerstörung oder Beschädigung des Gebäudes durch Natur- oder andere Katastrophen muss vom zuständigen Landesamt oder vom örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten oder von einem von der Gemeinde auf Kosten des Bauwerbers beauftragten Techniker bestätigt werden. Für den neuen Standort der Gebäude wird die Baukonzession, falls es sich um die Hofstelle eines geschlossenen Hofes handelt, nach Einholen der Unbedenklichkeitserklärung der von Absatz 29 vorgesehenen Kommission, in den anderen Fällen nach Einholen der Unbedenklichkeitserklärung der Landesraumordnungskommission erteilt.161)

(13)Im landwirtschaftlichen Grün, einschließlich der aus Gründen des Landschafts- oder des Wasserschutzes oder in Folge der Auferlegung von Militärservituten mit Bauverbot belegten Zonen, im alpinen Grünland oder im Waldgebiet bestehende Gebäude können abgebrochen und mit derselben Zweckbestimmung in derselben Lage oder in unmittelbarer Nähe wieder errichtet werden.162)

(13/bis) In folgenden Fällen kann der Wiederaufbau gemäß Absatz 13 ohne Erweiterung des Gebäudes an einer anderen Stelle im landwirtschaftlichen Grün in demselben Gebietsbereich in derselben Gemeinde genehmigt werden: 163)

  1. wenn es sich um Gebäude handelt, die auf Flächen bestehen, die aus Gründen des Landschaftsschutzes oder aus Gründen, die in Artikel 66 Absatz 3 genannt sind, einem Bauverbot unterliegen;
  2. um Gefahrensituationen längs öffentlicher Infrastrukturen zu beseitigen.164)

(13/ter)In den von Absatz 13/bis vorgesehenen Fällen werden die Gefahrensituationen laut Artikel 66 Absatz 3 sowie jene längs öffentlicher Infrastrukturen vom zuständigen Landesamt bestätigt. Für den neuen Standort der Gebäude wird die Baukonzession, falls es sich um die Hofstelle eines geschlossenen Hofes handelt, nach Einholen der Unbedenklichkeitserklärung der von Absatz 29 vorgesehenen Kommission, in den anderen Fällen nach Einholen der Unbedenklichkeitserklärung der Landesraumordnungskommission erteilt.165)

(14)Vorbehaltlich der Anmerkung im Bauleitplan der Gemeinde ist im landwirtschaftlichen Grün, einschließlich der aus Gründen des Landschaftschutzes mit Bauverbot belegten Zonen, im alpinen Grünland und im Waldgebiet die Errichtung von Tierparken, Golf- und Reitplätzen, von Naturrodelbahnen, sowie Anlagen für Freizeittätigkeiten, die eine beschränkte Nutzungsdauer haben und die Bodenoberflächen unverändert belassen, gestattet.166)

(15)Gebäude, die am 24. Oktober 1973 (Tag des Inkrafttretens des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38) im landwirtschaftlichen Grün bestanden haben und als Produktionsbetriebe im sekundären Bereich benutzt worden sind und nicht bereits auf Grund des oben genannten Gesetzes erweitert worden sind, können unabhängig von der Baumassendichte im unbedingt notwendigen Ausmaß erweitert werden, in keinem Fall aber um mehr als 50 Prozent der bestehenden für die Produktion vorgesehenen Baumasse. Technische Auf- oder Anbauten, die erforderlich sind, um die gewerblichen Betriebe den Bestimmungen in den Bereichen Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umwelt und Hygiene anzupassen, können über die geltenden Baumassenbeschränkungen hinaus errichtet werden, soweit dies aus Gründen der Bautechnik nicht im Rahmen der bestehenden Baumasse möglich ist.

(16)Wohngebäude, die am 24. Oktober 1973 bestanden haben oder für welche vor diesem Datum eine Baukonzession ausgestellt wurde, und die am 1. Oktober 1997 mehr als 300 Kubikmeter Wohnvolumen aufwiesen und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün befinden, können auf 850 Kubikmeter erweitert werden. Wohngebäude, die am 24. Oktober 1973 bestanden oder für welche vor diesem Datum eine Baukonzession ausgestellt wurde und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün befinden und am 1. Jänner 2000 mehr als 700 Kubikmeter aufwiesen oder für welche vor letzterem Datum eine Baukonzession für diese Baumasse ausgestellt wurde, können um 150 Kubikmeter erweitert werden. An der Hofstelle kann die Erweiterung gemäß dem zweiten Satz mittels Umwandlung von an der Hofstelle bestehendem landwirtschaftlichen Volumen, das nicht mehr für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes gebraucht wird, auch in anderen Gebäuden verwirklicht werden. Die neue Baumasse muss im Sinne von Artikel 79 konventioniert werden. In Abweichung von Artikel 79 kann diese Baumasse für die Zimmervermietung laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, genutzt werden sowie für Südtiroler Heimatferne, wie diese mit Beschluss der Landesregierung näher definiert werden. Die Pflicht zur Konventionierung gilt nicht, wenn das Wohnvolumen um nicht mehr als 20 Prozent erweitert wird.167)

(16/bis)Die Erweiterungsmöglichkeiten laut Absatz 16 sind für vom geschlossenen Hof abgetrennte Gebäude an der Hofstelle nicht anwendbar.168)

(17)169)

(17/bis)In der Wirtschaftskubatur an der Hofstelle, welche zum 1. Jänner 2011 bestanden hat, darf der selbstbearbeitende Eigentümer Räumlichkeiten ausschließlich für die zeitweilige Unterkunft von Saisonarbeitern im unbedingt notwendigen Ausmaß bereitstellen. Die einschlägigen Hygienebestimmungen müssen eingehalten werden. Für die notwendigen Arbeiten ist eine Baubeginnmeldung im Sinne von Artikel 132 erforderlich. Die ursprüngliche Zweckbestimmung als Wirtschaftsgebäude bleibt auf jeden Fall aufrecht. Die Landesregierung kann mit Beschluss Kriterien für die Erhebung des notwendigen Ausmaßes einführen.170)

(18)Am Standort von Anlagen für die Einbringung, Lagerung und Verarbeitung örtlicher landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 6 sowie bei industriellen Viehzucht- und Viehhaltungsbetrieben und bei Gärtnereibetrieben ist die Errichtung einer Wohnung von höchstens 495 Kubikmeter gestattet. Die Notwendigkeit, eine Wohnung zu errichten, muss vom gebietsmäßig zuständigen Landwirtschaftsinspektorat festgestellt werden und darauf beruhen, dass aufgrund objektiver Erfordernisse für die Ausübung der obigen Produktionstätigkeiten die ständige Anwesenheit einer Person erforderlich ist. Gärtnereibetriebe im Sinne dieses Absatzes sind solche, die über eine Fläche von wenigstens 5000 Quadratmeter verfügen, von der mindestens 500 Quadratmeter mit Gewächshäusern bleibend überbaut sind. Der Betriebsführer muss im entsprechenden von der Berufsordnung vorgesehenen Register eingetragen sein und seit wenigstens drei Jahren als Gärtner gearbeitet haben.171)

(19)Im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 und von Artikel 20 Absatz 1 können die Wohnbauzonen, die nicht Erweiterungszonen sind und eine vorwiegend landwirtschaftliche Siedlungsstruktur aufweisen, als landwirtschaftliche Wohnsiedlungen ausgewiesen werden. In diesen Zonen dürfen landwirtschaftliche Betriebe und Wohngebäude im Sinne dieses Artikels gebaut werden. Der Bauleitplan der Gemeinde kann einen Durchführungsplan vorschreiben.

(20)Gebäude, welche für das produzierende Gewerbe oder für Detailhandel verwendet wurden, sofern sie bei In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38, bestanden haben und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün befinden und nicht mehr für diesen Zweck benutzt werden, können im Rahmen der bestehenden, obgenannten Zwecken gewidmeten Baumasse, jedoch im Höchstausmaß von 850 Kubikmeter, in Wohnvolumen im Sinne des Artikels 79 umgewandelt werden, sofern das Gebäude vom nächsten verbauten Ortskern, der laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, abzugrenzen ist, weniger als 300 Meter entfernt gelegen ist und sofern keine raumplanerischen und landschaftlichen Gründe sowie die Entwicklungsziele der Gemeinde dagegen stehen, keine Folgekosten für die Allgemeinheit entstehen und die Wohnungen an die Trinkwasserleitung und an die Abwasserentsorgung der Gemeinde angeschlossen werden. Die für die obgenannten Zwecke genutzte Baumasse des Gebäudes, die nicht umgewandelt wird, muss vor Ausstellung der Benutzungsgenehmigung für den Neubau abgebrochen werden.172)

(20/bis)In Gebäuden, die vom nächsten verbauten Ortskern, der laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, abzugrenzen ist, mehr als 300 Meter entfernt gelegen sind, die bei In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38, bestanden haben und die sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün befinden und die sowohl für Wohnzwecke als auch für eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 20 genutzt wurden und nicht mehr für gewerbliche Tätigkeiten genutzt werden, kann die gewerblichen Zwecken dienende Baumasse im Rahmen des Bestandes, jedoch im Höchstausmaß von 495 Kubikmeter, in Wohnvolumen im Sinne des Artikels 79 umgewandelt werden, sofern keine raumplanerischen und landschaftlichen Gründe sowie die Entwicklungsziele der Gemeinde dagegen stehen, keine Folgekosten für die Allgemeinheit entstehen und die Wohnungen an die Trinkwasserleitung und an die Abwasserentsorgung der Gemeinde angeschlossen werden. Die gewerbliche Kubatur des Gebäudes, die nicht umgewandelt wird, muss vor Ausstellung der Benutzungsgenehmigung für den Neubau abgebrochen werden.173)

(20/ter)Gebäude, welche für Dienstleistung gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b), mit Ausnahme von gastgewerblichen Betrieben und Liegenschaften, die Zubehör der Eisenbahn sind oder waren, verwendet wurden, sofern sie bei In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38, bestanden haben und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün befinden und nicht mehr für diesen Zweck benutzt werden, können im Rahmen der bestehenden, obgenannten Zwecken gewidmeten Baumasse in Wohnvolumen im Sinne des Artikels 79 umgewandelt werden, sofern keine raumplanerischen und landschaftlichen Gründe sowie die Entwicklungsziele der Gemeinde dagegen stehen, keine Folgekosten für die Allgemeinheit entstehen und die Wohnungen an die Trinkwasserleitung und an die Abwasserentsorgung der Gemeinde angeschlossen werden. Die Baumasse des Gebäudes, die nicht umgewandelt wird, muss vor Ausstellung der Benutzungsgenehmigung für den Neubau abgebrochen werden.174)

(21)Im alpinen Grünland und im Waldgebiet ist die Errichtung von solchen Gebäuden zulässig, die für eine rationelle Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen unerläßlich sind.

(22)Besteht die Hofstelle aus einem Gebäude, das Beschränkungen im Sinne der Bestimmungen über den Schutz und die Erhaltung von geschichtlich, künstlerisch und volkskundlich wertvollen Gütern sowie jener des Landschaftsschutzes unterliegt, so können neben den allfälligen Beiträgen, die vom Assessorat für Landwirtschaft zur Wiedergewinnung der Hofstelle gewährt werden, auch von der Landesabteilung Denkmalpflege im Sinne des gesetzesvertretenden Dekretes vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, oder von der Abteilung Natur und Landschaft im Sinne des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, Beiträge bezogen werden, um die Mehrausgaben, die sich aus der Einhaltung der erwähnten Beschränkungen ergeben, zu decken. Sind die Wiedergewinnungsmaßnahmen für Baulichkeiten der Hofstelle oder für denkmalgeschützte Bauten, welche im landwirtschaftlichen Grün bestehen, nach Auffassung der Landesabteilung Denkmalpflege mit der Notwendigkeit der Erhaltung unvereinbar, so ist die Errichtung eines eigenen Gebäudes in unmittelbarer Nähe in gleichem Ausmaß, jedoch im Höchstausmaß von 700 Kubikmeter, unter Beachtung des Ensembleschutzes gestattet.175)

(23)Landwirtschaftliche Gebäude mit wenigstens 400 Kubikmetern, die bei In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38, bestanden haben oder genehmigt wurden und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün befinden und nicht mehr für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes gebraucht werden, können im Rahmen der bestehenden Baumasse, jedoch im Höchstausmaß von 2.000 Kubikmeter, wenn es sich um größere Gebäude handelt, in konventionierte Wohnungen umgewandelt werden, sofern die Gebäude vom nächsten verbauten Ortskern, der laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, abzugrenzen ist, weniger als 300 Meter entfernt gelegen sind und an die Trinkwasserleitung und die Abwasserentsorgung der Gemeinde angeschlossen werden. In Abweichung von Artikel 79 können sie für den Urlaub auf dem Bauernhof verwendet werden. Das nach Umwandlung in Wohnvolumen über das zulässige Ausmaß gemäß Absatz 1 hinausgehende landwirtschaftliche Volumen muss vor Ausstellung der Benutzungsgenehmigung für das Wohnvolumen abgebrochen werden, es sei denn, dass mit Gutachten der Abteilung Landwirtschaft der Nachweis erbracht wird, dass dieses Landwirtschaftsvolumen für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich ist. Für die Dauer von 20 Jahren darf kein neues Wirtschaftsvolumen genehmigt werden. Bei Abbruch und Wiederaufbau kann der Standort an der Hofstelle oder in Richtung zur selben verbauten Ortschaft hin in gerader Linie verlegt werden. Die Landesregierung erlässt entsprechende Richtlinien.176)

(24)Nicht als landwirtschaftliche Betriebsgebäude im Sinne von Absatz 23 gelten die Gebäude von Gärtnereibetrieben. Die Möglichkeit der Änderung der Zweckbestimmung gemäß den Absätzen 20, 20/bis und 20/ter findet auf die Gebäude der Gärtnereibetriebe keine Anwendung.177)

(25)Im landwirtschaftlichen und alpinen Grün sowie in Waldgebieten dürfen weder Erlaubnisse für die Eröffnung, Übersiedlung und Vergrößerung von Einzelhandelsbetrieben im Sinne der Artikel 5, 6 und 7 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, erteilt noch entsprechende Mitteilungen im Sinne von Artikel 4 desselben Gesetzes gemacht werden. Die in solchen Gebieten bestehenden Einzelhandelsbetriebe dürfen ihre Tätigkeit auf der Verkaufsfläche, für welche die Erlaubnis bereits erteilt wurde, fortführen. Sie können jedoch weder erweitert noch in andere Räumlichkeiten desselben Gebietes verlegt werden. Im Falle des Widerrufes oder des Verfalles der Erlaubnis sowie bei Erstellung der Einzelhandelstätigkeit in Obstmagazinen und Weinkellereien erlangen die entsprechenden Räumlichkeiten wieder die landwirtschaftliche Widmung unter Ausschluss der Anwendbarkeit von Absatz 23. Für den Verkauf von Artikeln für den Golf- bzw. Reitsport innerhalb von Golfplätzen und Reitschulen ist keine Mitteilung oder Erlaubnis notwendig. Dasselbe gilt für Gärtnereibetriebe für sämtliche Artikel, die eng mit dieser landwirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind und mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden, innerhalb der Flächengrenzen, die für die kleinen Handelsbetriebe von der Handelsordnung festgelegt sind. Entlang des Radwegenetzes dürfen an den von der Landesregierung festgesetzten Punkten bauliche Ergänzungseinrichtungen mit Dienstleistungsangeboten für Radfahrer geschaffen werden. Dabei dürfen auch Lizenzen zur gastgewerblichen Restauration ausgestellt werden. Für den Verkauf von Artikeln für den Radfahrerbedarf, dessen Verkaufsfläche 50 Quadratmeter nicht überschreiten darf, ist keine Mitteilung oder Erlaubnis erforderlich. Das Ausmaß der Einrichtungen wird mit Durchführungsverordnung festgesetzt.178)

(26)Aufgrund eines Antrages des zuständigen Gemeinderates kann die Landesregierung, in Abweichung von den Bestimmungen gemäß Artikel 28 und dieses Artikels, die Umwandlung der Zweckbestimmung von im landwirtschaftlichen Grün bestehendem Wohnvolumen und der gemäß Artikel 108 Absatz 1 errichteten Baumasse in Gastgewerbevolumen gemäß den Artikeln 2 und 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, genehmigen.179)

(27)Im Sinne von Absatz 1 können diese Gebäude nur von einzelnen Bauern oder von Eigentümern landwirtschaftlicher Betriebe errichtet werden, wobei auch vom Bauwerber tatsächlich und nachhaltig bewirtschaftete Pachtflächen mitberücksichtigt werden. Die nachhaltige Bewirtschaftung muss vom Bauwerber erklärt werden. Für jene Flächen, die nicht Eigentum des Bauwerbers sind, ist ein Pachtvertrag mit 10-jähriger Dauer abzuschließen und die entsprechenden Flächen können für 20 Jahre nicht wieder zur Bedarfsberechnung für ein neues Wirtschaftsgebäude herangezogen werden. Falls für die Bedarfsberechnung auch Pachtgründe herangezogen werden, kann die Nutzung des Wirtschaftsgebäudes nicht geändert werden.180)

(28)Vorbehaltlich der Übereinstimmung mit den Landschaftsschutzbestimmungen können im landwirtschaftlichen Grün und im Wald, in Abweichung von den Absätzen 1 und 21 sowie vom Bauleitplan der Gemeinde, Holzlager errichtet werden. Im Rahmen des Holzlagers können Flugdächer errichtet werden. Die Landesregierung erlässt mit Beschluss die entsprechenden Richtlinien und legt das höchstzulässige Ausmaß der Flugdächer fest. Die Landesregierung legt fest, bis zu welchem Ausmaß nur eine Ermächtigung des Bürgermeisters erforderlich ist. Nach Ende der Nutzung sind alle Bauwerke zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.181)

(29)Die Landesregierung ernennt eine Kommission, die sich aus jeweils einem Vertreter der Landesabteilung Landwirtschaft, der Landesabteilung Raumordnung, der Landesabteilung Natur und Landschaft, einem Agronomen und dem Bürgermeister der betroffenen Gemeinde zusammensetzt. Der Bürgermeister übt den Vorsitz aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sieht die landschaftliche Unterschutzstellung für die Verlegung der Hofstelle das Gutachten der Landesabteilung Landwirtschaft, der Landesraumordnungskommission oder der Landesbehörde für Landschaftsschutz vor, so ersetzt die Entscheidung der Kommission diese Gutachten.182)

massimeBeschluss Nr. 2916 vom 14.12.2009 - „Schrebergärten“ Freizeitanlagen im Sinne des Artikels 107, Absatz 14 des Landesraumordnungsgesetzes, Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13
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massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 213 vom 27.08.1996 - Sog."Stadelgesetz" - Abbruch eines Stadels und Wiederaufbau als Wohnhaus - Baubeginn
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massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 28 del 19.02.1996 - Verde agricolo - fabbricati agricoli dismessi - trasformazione in abitazioni civili convenzionate
150)
Art. 107 Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 33 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und durch Art. 22 Absatz 1 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3, und schließlich so abgeändert durch Art. 9 Absatz 31 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
151)
Absatz 3 wurde geändert durch Art. 34 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5.
152)
Art. 107 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 21 Absatz 5 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
153)
Art. 107 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
154)
Absatz 7 wurde ersetzt durch Art. 35 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und durch Art. 22 Absatz 2 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
155)
Art. 107 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 32 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
156)
Absatz 9 wurde ersetzt durch Art. 36 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und durch Art. 22 Absatz 3 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
157)
Absatz 10 wurde ersetzt durch Art. 37 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und geändert durch Art. 32 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und später ersetzt so durch Art. 22 Absatz 4 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
158)
Absatz 10/bis wurde eingefügt durch Art. 22 Absatz 5 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
159)
Absatz 10/ter wurde eingefügt durch Art. 22 Absatz 6 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
160)
Art. 107 Absatz 11 wurde ersetzt durch Art. 22 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12, und durch Art. 22 Absatz 7 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3, und schließlich so abgeändert durch Art. 9 Absatz 33 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
161)
Absatz 12 wurde ersetzt durch Art. 34 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, und geändert durch Art. 39 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und später so ersetzt durch Art. 22 Absatz 8 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
162)
Absatz 13 wurde ersetzt durch Art. 40 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und durch Art. 22 Absatz 9 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
163)
Der Vorspann von Art. 107 Absatz 13/bis wurde so ersetzt durch Art. 21 Absatz 6 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
164)
Absatz 13/ bis wurde eingefügt durch Art. 22 Absatz 10 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
165)
Absatz 13/ter wurde eingefügt durch Art. 22 Absatz 10 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
166)
Absatz 14 wurde ersetzt durch Art. 23 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.
167)
Absatz 16 wurde ersetzt durch Art. 41 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und durch Art. 22 Absatz 11 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
168)
Absatz 16/bis wurde eingefügt durch Art. 36 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
169)
Absatz 17 wurde ersetzt durch Art. 42 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und später aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
170)
Art. 107 Absatz 17/bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 3 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.
171)
Absatz 18 wurde ersetzt durch Art. 43 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5.
172)
Absatz 20 wurde ersetzt durch Art. 22 Absatz 12 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
173)
Absatz 20/bis wurde eingefügt durch Art. 22 Absatz 13 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
174)
Absatz 20/ter wurde eingefügt durch Art. 22 Absatz 13 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
175)
Absatz 22 wurde geändert durch Art. 14 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12, und später ersetzt durch Art. 22 Absatz 14 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
176)
Absatz 23 wurde so ersetzt durch Art. 22 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12, und durch Art. 22 Absatz 15 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
177)
Absatz 24 wurde ersetzt durch Art. 22 Absatz 16 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
178)
Absatz 25 wurde so ersetzt durch Art. 44 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5.
179)
Absatz 26 wurde ersetzt durch Art. 22 Absatz 17 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
180)
Absatz 27 wurde geändert durch Art. 45 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5.
181)
Art. 107 Absatz 28 wurde angefügt durch Art. 22 Absatz 18 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3, und so ersetzt durch Art. 9 Absatz 34 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
182)
Art. 107 Absatz 29 wurde angefügt durch Art. 22 Absatz 18 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3, und so ergänzt durch Art. 9 Absatz 35 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 107/bis (Authentische Auslegung)  delibera sentenza

(1)Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a) wird in dem Sinne ausgelegt, daß im Begriff von landwirtschaftlichen Gebäuden auch die Kellereien und die Obstmagazine, die von landwirtschaftlichen Genossenschaften in jeder Zone errichtet werden, enthalten sind.

(2)Artikel 107 Absatz 25, sowohl in der Fassung vor seiner Änderung durch Artikel 26 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, als auch in der heute geltenden Fassung, wird dahingehend ausgelegt, dass "als Verkaufsfläche, für welche die Erlaubnis bereits erteilt wurde", jene Fläche gilt, auf der die Waren verkauft werden; dazu gehören auch Schaufenster und alle Flächen, die von Ladentischen, Regalen und Kassen besetzt sind, nicht aber Lagerräume jeder Art, für die Verarbeitung bestimmte Räume, Büroräume und Toiletten sowie die Flächen zwischen den Kassen und dem Ausgang, wo die Kunden die gekaufte Ware einpacken oder anderweitig zum Wegbringen vorbereiten können. Das Ausmaß dieser Fläche ist in der von der zuständigen Behörde erlassenen Erlaubnis bzw. in der Mitteilung an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde im Sinne des Landesgesetzes vom 24. Oktober 1978, Nr. 68, bzw. im Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7angegeben.183)

(3)184)

(4)Artikel 128 Absatz 6 ist so auszulegen, dass die Zusammenlegung mehrer Beherbergungsbetriebe zu einer einzigen Betriebseinheit nur in der gleichen Gemeinde zulässig ist.185)

(5)Artikel 107 Absatz 23 ist auf landwirtschaftliche Gebäude, die von landwirtschaftlichen Genossenschaften errichtet wurden, unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung, nicht anwendbar.186)

(6)187)

(7)188)

(8)Artikel 78 Absatz 1 regelt die primären und sekundären Erschließungsbeiträge und betrifft nicht die von den Artikeln 75 und 76 geregelte Baukostenabgabe.189)190)

(9) Artikel 107 Absatz 7 erster Satz wird in dem Sinne ausgelegt, dass die an der Hofstelle eines geschlossenen Hofes vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 21, errichtete nicht landwirtschaftliche Baumasse in jeder Hinsicht als Wohnvolumen zu betrachten ist,unabhängig von der in der Baubewilligung bzw. Baukonzession festgehaltenen Zweckbestimmung und von der derzeitigen Zweckbestimmung.191)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 209 del 07.06.2010 - Disposizioni di “interpretazione autentica" che prevedono l'estensione della possibilità di una concessione edilizia in sanatoria - illegittimità nonostante la successiva abrogazione - tempus regit actum
183)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 35 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
184)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 35 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, ersetzt durch Art. 33 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11, und später aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
185)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 46 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5.
186)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 22 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.
187)
Art. 107/bis Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 23 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3, und dann aufgehoben durch Art. 48 Absatz 1 Buchstabe g) des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
188)
Art. 107/bis Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 23 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3, und dann aufgehoben durch Art. 48 Absatz 1 Buchstabe g) des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
189)
Art. 107/bis Absatz 8 wurde angefügt durch Art. 9 Absatz 36 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
190)
Art. 107/bis wurde eingefügt durch Art. 41 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.
191)
Art. 107/bis Absatz 9 wurde hinzugefügt durch Art. 13 Absatz 3 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.

Art. 108 (Urbanistische Bestimmungen für den Zu- und Nebenerwerb an der Hofstelle)

(1)An der eigenen Hofstelle kann der selbstbearbeitende Eigentümer eines geschlossenen Hofes über das derzeit höchstzulässige Wohnvolumen hinaus 250 Kubikmeter ausschließlich für Urlaub auf dem Bauernhof errichten. Voraussetzung ist, dass er alle anderen rechtlichen Voraussetzungen zur Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt. Die Errichtung von Heubädern und von Reitplätzen gilt als Tätigkeit im Sinne des Urlaubes am Bauernhof. Für die Überdachung von Reitplätzen und die Errichtung von ausschließlich für den Reitbetrieb erforderlichen Räumlichkeiten ist ein Gutachten der von Artikel 107 Absatz 29 vorgesehenen Kommission einzuholen. Die Möglichkeiten im Sinne dieses Absatzes gelten auch für die Fälle gemäß Artikel 107 Absatz 1, letzter Satz.192)

(2)In der Wirtschaftskubatur an der Hofstelle von geschlossenen Höfen darf der selbstarbeitende Eigentümer derselben und seine ständig und gewohnheitsmäßig am Hof wohnenden und mitarbeitenden Familienmitglieder Zu- und Nebenerwerb ausüben. Sofern nachgewiesenermaßen die derzeitige bestehende Wirtschaftskubatur hierfür nicht ausreicht, darf dieselbe um höchstens 130 m² Bruttogeschoßfläche erweitert werden, unter der Voraussetzung, daß seit 14. Dezember 1988 keine Umwandlung und/oder Abtrennung von Wirtschaftskubatur erfolgt ist. Im Sinne des Zu- und Nebenerwerbes kann diese Regelung auch für den Betrieb von Heubädern angewandt werden. Nach Auflassung des Heubadbetriebes müssen die Räume für die Landwirtschaft oder für anderen Zu- und Nebenerwerb im Sinne dieses Artikels verwendet werden.

(3)Die im Sinne der vorhergehenden Absätze errichteten Baulichkeiten bleiben auf jeden Fall untrennbarer Bestandteil der Hofstelle, können nicht abgetrennt werden und bleiben für 10 Jahre zweckgebunden.

(4)Kriterien und Modalitäten für die Anwendung der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze werden in einer Durchführungsbestimmung festgelegt.

192)
Art. 108 Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3. Die deutschen Fassung des Absatzes 1 wurde später so geändert durch Art. 6 Absatz 5 des L.G. vom 9. Oktober 2008, Nr. 8.

Art. 109 (Baumassendichte im landwirtschaftlichen Grün)

(1)Dem Bauansuchen muß der Antragsteller Grundbuchauszüge und Besitzbögen der vom Bau interessierten Landwirtschaftsgebiete beilegen.

(2)Die am 22. April 1970 (Tag des Inkrafttretens des Landesgesetzes vom 26. März 1970, Nr. 6) bestehende Baumasse wird bei Berechnung der zulässigen Baumassendichte mitgezählt.

(3)Wenn nach dem 22. April 1970 eine landwirtschaftliche Nutzungsfläche erworben wird, so kann diese für die Baumassendichte nur dann verrechnet werden, wenn sie nicht von einem früheren Eigentümer genutzt wurde.

Art. 110 (Die primäre Erschließung im landwirtschaftlichen Grün)

(1)Im landwirtschaftlichen Grün sind die primären Erschließungsanlagen, in erster Linie die Zufahrt, die Abwasserbeseitigung und die Trinkwasserversorgung, gänzlich zu Lasten des Bauwerbers. Die Abwasserbeseitigung und die Trinkwasserversorgung sind Voraussetzungen für den Erlass der Bewohnbarkeitserklärung.193)

(2)194)

(3)Bei landwirtschaftlichen Betrieben können die Abwasser, die zur Düngung der eigenen landwirtschaftlichen Böden verwendet werden, in einer abgedichteten Abwassergrube gesammelt werden.

(4)Wenn die Gemeinde den Anschluß an die öffentliche Abwasserbeseitigung wegen der Menge und der Zusammensetzung der Abwasser, die von einem bestimmten Betrieb kommen, für nicht durchführbar hält, so ist der Erlaß der Konzession von der Errichtung eines Klärsystems, das dem Betrieb angemessen ist, abhängig. Für die Art und die Ausmaße dieser Anlage holt die Gemeinde das Gutachten des Verantwortlichen des jeweils zuständigen Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit bei der Sanitätseinheit ein.

(5)Wenn die Gemeinde keine Kanalisation mit einem angemessenen Klärsystem gemäß den geltenden Bestimmungen besitzt und wenn die Errichtung einer eigenen Kläranlage im Sinne des vorhergehenden Absatzes nicht garantiert wird, ist jegliche Bauführung im landwirtschaftlichen Grün, mit Ausnahme der Bauten, die mit dem landwirtschaftlichen Betrieb im Zusammenhang stehen, untersagt.

(6)Mit Durchführungsverordnung werden die Merkmale der Erschließungsanlagen festgelegt, wobei der Standort zu den nächsten Bauten, die Ausdehnung der verfügbaren Fläche, die Tiefe des Grundwasserspiegels und die physisch-chemischen Eigenschaften des Bodens berücksichtigt werden müssen.

193)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 47 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5.
194)
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 111 (Die traditionelle Agrarlandschaft)  delibera sentenza

(1)Wenn in landwirtschaftlichen Nutzungsgebieten die urbanistischen Leitpläne oder die Landschaftsschutzbehörde von Fall zu Fall, um die traditionelle Agrarlandschaft zu erhalten, die Nutzung der im Artikel 107 vorgesehenen Baumassendichte nicht gestatten und ausschließlich Restaurierungsarbeiten an den bestehenden Gebäuden erlauben, kann die Verwaltung Jahresbeiträge gewähren.

(2)Um in den Genuß dieser Beiträge zu kommen, müssen die Eigentümer sich formell zur Erhaltung des landwirtschaftlichen Grüns verpflichten, indem sie mit ihrer Arbeit eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung durchführen und die Liegenschaften erhalten.

(3)Dieser Beitrag darf den Hektarbetrag laut Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1988, Nr. 63, nicht überschreiten und ist so zu bemessen, daß er dem tatsächlichen Aufwand für die Erhaltung der traditionellen Agrarlandschaft und für die entsprechende Betriebsführung Rechnung trägt; der genannte Aufwand ist in einer Punktezahl auszudrücken, die nach Richtlinien, die von der Landesregierung festgesetzt werden, zu ermitteln und dem einzelnen Betrieb zuzuweisen ist. Die Landesregierung setzt den jeweiligen Beitrag nach Punkteklassen fest; sie hat die Möglichkeit, Gruppen von Betrieben auszuschließen, für welche der erwähnte Aufwand nicht beträchtlich ist. Vom Beitrag ausgeschlossen sind alle Betriebe, die die Ausgleichszahlung im Sinne von Artikel 30 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1988, Nr. 63, erhalten.

massimeBeschluss Nr. 3461 vom 25.09.2006 - Festsetzung der Kriterien für das Jahr 2006 zur Bestimmung des Beitrages für die Erhaltung der traditionellen Agrarlandschaft im Sinne des Art. 111 des Landesraumordnungsesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13

Art. 112 (Abstände von öffentlichen Straßen und von Eisenbahnen)  delibera sentenza

(1)Bei Bauten außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb der in den Bauleitplänen der Gemeinden vorgesehenen Siedlungen sind die Mindestabstände von den Straßen einzuhalten, wie sie mit Durchführungsverordnung festzulegen sind.

(2)Ist wegen der Beschaffenheit des Geländes keine andere Lösung möglich, können die Erweiterung und der Wiederaufbau von bestehenden Gebäuden sowie, aus Gründen des Landschaftsschutzes, der Neubau von Gebäuden längs Staats-, Landes- und Gemeindestraßen mit geringeren als den in Absatz 1 vorgesehenen Abständen genehmigt werden, sofern eine allfällige Verbreiterung oder Begradigung der Straße sowie die Sicht nicht beeinträchtigt werden und der Verkehr nicht behindert wird. Die Genehmigung wird vom Bürgermeister nach Einholen der Unbedenklichkeitserklärung seitens der mit dem Schutz der Straße betrauten Behörde erteilt.195)

(3)Bei Bauten entlang der Eisenbahnen muß von dem nächstgelegenen Geleise folgender Mindestabstand eingehalten werden, der in horizontaler Projektion von der Grenzlinie der Fläche zu messen ist, auf der das nächstgelegene Geleise vorbeiführt:

  1. 10 m im Bereich von Wohnbauzonen, von Zonen für Bauten und Anlagen von öffentlichem Belang und von Zonen für produktive Ansiedlungen, die im Bauleitplan der Gemeinde vorgesehen sind,
  2. 30 m im übrigen Gemeindegebiet,
  3. derselbe Abstand wie beim bestehenden Gebäude, wenn dieses erweitert wird.

(4)Falls es wegen der örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist, kann der Landesrat für Raumordnung beim Wiederaufbau von bereits bestehenden Bauwerken geringere Abstände zulassen; er hat ein zustimmendes Gutachten der Landesraumordnungskommission einzuholen, die zu diesem Zweck durch einen örtlichen Vertreter der Verwaltung der Staatsbahnen AG ergänzt wird.

(5)Die Absätze 3 und 4 sind auch bei der Bemessung der Abstände von Gebäuden oder Anlagen jeglicher Art anzuwenden, die in der Nähe von irgendwelchen Werkstätten der Staatsbahnen AG oder in der Nähe folgender Anlagen des genannten Betriebes gebaut, wiederaufgebaut oder erweitert werden:

  1. Lokomotivschuppen,
  2. Lokomotivschuppen mit Räumen für Arbeiter und Arbeitsgeräte,
  3. Wagenschlossereien,
  4. Dienststellen für die laufende Instandhaltung des rollenden Materials,
  5. Werkstätten für die Holzimprägnierung.

(6)Der im vorhergehenden Absatz genannte Abstand ist in horizontaler Projektion von der äußeren Grenze der Werkstätten oder Anlagen zu messen.

(7) In den Straßenschutzstreifen oder auf den im Bauleitplan als Verkehrsflächen gewidmeten Flächen können die erforderlichen Einrichtungen für die Straßenwartung und Tankstellen genehmigt werden. Bei Tankstellen, die im landwritschafltichen Grün oder im Gewerbegebiet liegen, kann auf einer Verkaufsfläche von höchstens 50 Quadratmeter die Detailhandelstätigkeit für jene Artikel ausgeübt werden, die in einer eigenen Warenliste von der Landesregierung festgelegt werden. Wenn sich die Tankstelle innerhalb einer anderen Zone befindet, in welcher die Detailhandelsätigkeit erlaubt ist, darf diese unter Einhaltung der Handeslbestimmungen auf einer Verkaufsfläche von höchstens 500 Quadratmeter erfolgen. Die Landesregierung erlässt mit Beschluss Richtlinien für Standortwahl, Größe, Zusatzeinrichtungen, angebotene Dienstleistungen; ein Schankbetrieb im Ausmaß von bis zu 50 Quadratmetern kann, auch in Abweichung vom Bauleitplan der Gemeinde, genehmigt werden.196)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 107 del 17.03.2003 - Distanza delle costruzioni dalle autostrade - normativa statale inderogabile
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 329 vom 11.11.1998 - Reduzierung des Bautenabstandes von öffentlichen Straßen - Prüfung der Konzessionsfähigkeit des Bauprojekts - ZuständigkeitenKollegialorgan - effektive Anwesenheit der Mitglieder bei den Sitzungen
195)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 48 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5.
196)
Art. 112 Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 36 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und so abgeändert durch Art. 9 Absatz 37 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 113 (Album der Sachverständigen in Urbanistik und Landschaftsschutz)

(1)Bei der Landesverwaltung ist ein Album der Sachverständigen für Städtebau und Landschaftsschutz eingerichtet.

(2)Für besondere Beratungsaufgaben und Funktionen, die von den Landesgesetzen für Städtebau und Landschaftsschutz vorgesehen sind, werden ein oder mehrere Sachverständige herangezogen.

(3)Die Eintragung in das Album erfolgt mit Dekret des Landeshauptmanns.

(4)Die allgemeinen und persönlichen Erfordernisse für die Eintragung werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

Art. 114 (Ausgaben)

(1)Die Landesverwaltung fördert Initiativen zur Bekanntmachung der Probleme der Raumordnung und Ortsplanung, auch um Kleinsparern den Erwerb einer Wohnung zu erleichtern und um zur Verbreitung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen beizutragen, und unterstützt die Tätigkeit von Körperschaften und Vereinen, die sich die Erreichung dieser Ziele satzungsgemäß zur Aufgabe machen, durch Gewährung von Beiträgen oder Beihilfen (damit sollen die Kosten - einschließlich der allgemeinen - gedeckt werden, wobei als allgemeine Kosten jene gelten, die von der Landesregierung anerkannt sind) und durch Zurverfügungstellung geeigneter Mittel für die Aufklärung.

(2)Die aus der Anwendung dieses Gesetzes erwachsenden Ausgaben werden mit einem eigenen Ansatz im Landeshaushalt gedeckt.

ABSCHNITT X
Verschiedene Bestimmungen

Art. 115 (Gemeindebaukommission)  delibera sentenza

(1)Jeder Gemeinderat hat eine Gemeindebaukommission aus wenigstens sieben Mitgliedern zu bilden, wobei in jeder Kommission beide Geschlechter vertreten sein müssen. Rechtshandlungen der Baukommission, die in Abweichung von den obigen Bestimmungen bestellt wurde, sind nichtig. Die Gemeindebaukommission besteht aus folgenden Personen:197)

  1. der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Assessor als Vorsitzender;
  2. ein Vertreter der Sanitätseinheit, welcher dem gebietsmäßig zuständigen Dienstleistungsbereich für Hygiene und öffentliche Gesundheit angehört;
  3. ein vom Landesrat für Raumordnung bestellter Sachverständiger, der aus dem Verzeichnis der Sachverständigen für Urbanistik und Landschaftsschutz, das bei der Landesverwaltung errichtet ist, ausgewählt wird;
  4. ein vom Gemeinderat gewählter Techniker;
  5. der gebietsmäßig zuständige Feuerwehrskommandant oder dessen Bevollmächtigter;
  6. ein Vertreter der Umweltschutzverbände, der aus einem Dreiervorschlag der Verbände zu wählen ist; die drei vorgeschlagenen Personen müssen ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben;
  7. ein Vertreter der Landwirte und Bauern, der aus einem Dreiervorschlag des repräsentativsten Verbandes ausgewählt wird.Der Techniker der Gemeinde fungiert als Berichterstatter.

(2)In den zu Kur-, Aufenthalts- und Fremdenverkehrsorten erklärten Gemeinden und in jenen mit besonderem Interesse für den Fremdenverkehr muß der Kommission auch ein Vertreter des Tourismusvereines angehören.

(3)Für alle Mitglieder der Kommission, mit Ausnahme des Präsidenten, muß ein Ersatzmitglied ernannt werden, um das wirkliche Mitglied im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung zu vertreten.

(4)Die Zusammensetzung, die Befugnisse und die Arbeitsweise der Kommission können in der Gemeindebauordnung ausführlicher geregelt werden. Für die Beschlußfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Die Anwesenheit des Amtsarztes in der Kommission ersetzt die vorgeschriebene Sonderermächtigung.

(5)Jeder Gemeinderat kann die Anzahl der Kommissionsmitglieder auf höchstens zehn Personen erhöhen. Für die Landeshauptstadt kann die Mitgliederzahl der Kommission auf zwölf erhöht werden.

(6)Für das unter Buchstabe c) Absatz 1 angeführte Mitglied finden die Bestimmungen des Landesgesetzes betreffend die Sitzungsgelder für die Kommissionen der Landesverwaltung Anwendung.

(7)Das unter Buchstabe c) von Absatz 1 angeführte Mitglied kann der Bürgermeister zur Ausführung der Kontrollen zur Erteilung der Benützungsgenehmigung heranziehen.

(8)Das unter Buchstabe c) Absatz 1 erwähnte Mitglied ist verpflichtet, vor der Sitzung der Gemeindebaukommission jedes Projekt hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes und mit dem Landesraumordnungsgesetz zu überprüfen.

(9)Diese Überprüfung muß im Gutachten der Gemeindebaukommission erwähnt werden.

(10)Für die genannte Überprüfung ist dem Sachverständigen seitens der Landesverwaltung eine im Beschluß der Landesregierung festzusetzende einheitliche Entschädigung für jedes Projekt zu zahlen. Die entsprechende Auslage ist dem in Artikel 114 erwähnten Ansatz im Landeshaushaltsplan anzulasten.

(11)Die Gemeindebaukommission kann den Bauwerber auffordern, bei der Sitzung der Gemeindebaukommission zu erscheinen, um Erläuterungen zum Bauantrag abzugeben. In diesem Fall wird die Behandlung des Bauantrages ausgesetzt und die Frist gemäß Artikel 69 verlängert sich um 30 Tage. Die Gemeindebauordnung regelt die entsprechenden Einzelheiten.198)

massimeBeschluss Nr. 1970 vom 26.05.1999 - Beauftragung von Landesbediensteten als Sachverständige in den Gemeindebaukommissionen und für die Erstellung der Gutachten bei Aufsichtsbeschwerden im Landschaftsschutzbereich: Festlegung der Vergütung für die Überprüfung der Projekte in den Gemeindebaukommissionen und für die Erstellung der Gutachten
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 311 del 30.10.1998 - Concessione edilizia - natura di atto interno del parere favorevole della Commissione edilizia
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 302 del 30.07.1997 - Assoggettamento di un edificio a vincolo di tutela- è valutazione di merito
197)
Der Vorspann von Art. 115 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 8. März 2010, Nr. 5.
198)
Absatz 11 wurde angefügt durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 116 (Gemeindebauordnungen)

(1)Die Gemeinderäte müssen die Gemeindebauordnung im Einklang mit den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, dieses Gesetzes und des Einheitstextes der Gesundheitsgesetze beschließen. Die Gemeindebauordnung muß Bestimmungen über folgende Sachgebiete enthalten:

  1. die Baufluchtlinien und die Nivellierungsquoten zur Festlegung der Höchst- und Mindesttiefe der Versorgungsleitungen;
  2. die Höchst- und Mindesthöhe und das Höchstvolumen der Bauwerke;
  3. die Abstände der Bauwerke von öffentlichen Plätzen, von den Grenzen und von anderen Gebäuden, auch von solchen, die in demselben Baugrundstück stehen, einschließlich der Abstände zwischen den Gebäuden;
  4. die Vorsprünge über den öffentlichen Grund;
  5. die Ausmaße und Formen der Innenhöfe und der eingeschlossenen Räume, wo sie zugelassen sind;
  6. das Aussehen der Gebäude und die formschöne Ausführung der das Ortsbild gestaltenden Dienste und Anlagen (Straßenschilder, Reklameauslagen und Plakate, öffentliche Bedürfnisanstalten usw.);
  7. die Anbringung und Erhaltung der Hausnummern und Ortsbezeichnungsschilder;
  8. Bestimmungen, um die Bauwerke den klimatischen Verhältnissen anzupassen;
  9. die Einfriedung und die Erhaltung baufreier Flächen, von Parkanlagen, von Privatgärten und von zwischen Gebäuden und öffentlichen Plätzen liegenden und von letzteren eingesehenen Privatgründen;
  10. die kunstgerechte Bauführung, die Vorkehrungen zum Schutze der Öffentlichkeit, die Vorschriften über die Besetzung öffentlichen Grundes, über die Arbeiten unter dem öffentlichen Grund, sowie über die Vorbeugung von Brandgefahr, wenn diese letzteren Bestimmungen nicht Gegenstand einer eigenen Verordnung sind;
  11. die für die Baugesuche und die Bewohnbarkeitserklärung notwendigen Unterlagen, wobei die Regeln der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe und der Selbstbescheinigung zu berücksichtigen sind;
  12. die Verwendung und Genehmigung von Lichtquellen und Beleuchtungsanlagen.199)

(2)Zum Zwecke der Beratung der Baukommission bei Entscheidungen zu siedlungsplanerischen, ortsbild- und landschaftsprägenden Bauvorhaben können die Gemeinden einen Gestaltungsbeirat einsetzen. Die Zusammensetzung und Satzungen des Gestaltungsbeirates werden in der Bauordnung festgelegt.200)

(3)Die Gemeinde kann mit der Bauordnung den Prozentsatz festlegen, in welchem, im Rahmen der nicht konventionierten neuen Baumasse, Wohnungen eine Nutzfläche von mindestens 65 Quadratmeter haben müssen.201)

199)
Buchstabe l) wurde angefügt durch Art. 49 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5.
200)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 25 Absatz 2 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
201)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 25 Absatz 2 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 117 202)

202)
Art. 117 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 118 (Nicht entschädigungspflichtige Lasten und Bindungen)

(1)Nicht entschädigungspflichtig sind Bindungen von Flächen und Beschränkungen und Lasten die sich aufgrund von Fluchtlinien bei Neubauten und aufgrund der vom Plan für Laubengänge auferlegten Dienstbarkeit des öffentlichen Durchganges ergeben.

(2)In diesem Falle muß die Gemeinde für den Bau und die Erhaltung der Straßendecke und die Beleuchtung der mit der obgenannten Dienstbarkeit belasteten Lauben aufkommen.

Art. 119 (Entschädigung für belastete Grundstücke)  delibera sentenza

(1)Falls die Auferlegung der vom Durchführungsplan vorgeschriebenen Bindungen, mit Ausnahme der im vorhergehenden Artikel vorgesehenen, den Verlust der freien Verfügbarkeit über eine Liegenschaft oder eines Teiles derselben mit sich bringt und dadurch eine Verminderung des Wertes oder des Ertrages bedingt, den sie vor der Auferlegung hatte, steht dem Grundeigentümer eine Entschädigung zu.

(2)Auf Ansuchen des Betroffenen wird die Entschädigung von der Gemeinde auf Grund der Dauer der Bindung festgesetzt, vorbehaltlich der Berufung an die Gerichtsbehörde. Die Entschädigung wird vom Zeitpunkt des Ansuchens an berechnet.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 190 del 23.07.2001 - Pianificazione urbanistica - imposizione di vincoli - indennità - dichiarazione di pubblica utilità

Art. 120 (Bauliche Neuordnung zu Lasten Privater - Zwangsverfahren)

(1)Unabhängig von der im Artikel 121 vorgesehenen Möglichkeit kann die Gemeinde bei Genehmigung des Durchführungsplanes oder nachträglich, aber immer während der Geltungsdauer des Planes selbst und unter Beachtung des Verfahrens, wie es mit Durchführungsbestimmungen festgelegt wird, Baubezirke bilden, die Baueinheiten darstellen und unbebaute Flächen sowie Bauten, die laut Bestimmungen des Durchführungsplanes umgebaut werden müssen, umfassen.

(2)Nach Festlegung des Baubezirkes muß der Bürgermeister die Eigentümer auffordern, innerhalb des im Zustellungsakt festgelegten Termins zu erklären, ob sie allein, sofern sie Eigentümer des ganzen Baubezirkes sind, oder in ein Konsortium vereinigt die Bebauung der Flächen und den Umbau der Gebäulichkeiten vornehmen.

(3)Zur Gründung des Konsortiums genügt die Beteiligung der Eigentümer, die aufgrund der Katastalbesteuerungsgrundlage drei Viertel des Gesamtwertes des Baubezirkes besitzen. Die so gegründeten Konsortien erhalten, mittels Enteignung der Flächen und Bauten jener Eigentümer, die nicht beigetreten sind, die volle Verfügbarkeit über den Baubezirk.

(4)Wenn der im Zustellungsakt festgesetzte Termin ungenützt verstrichen ist, schreitet die Gemeinde im Sinne der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, ein. Die Zuweisung des Baubezirkes wird von der Gemeinde ausgeschrieben, und zwar zu einem Preis, der sich aus der Enteignungssumme und dem Wertzuwachs infolge der Genehmigung des Planes zusammensetzt. An dieser Ausschreibung können nur die enteigneten Eigentümer teilnehmen, wobei diese die Verpflichtung übernehmen, bei Zuweisung die Bau- und Umbauarbeiten entsprechend dem Durchführungsplan auszuführen.

(5)Wenn diese Ausschreibung ergebnislos bleibt, kann die Gemeinde eine öffentliche Ausschreibung durchführen oder, unter Beachtung der im Regionalgesetz über die Gemeindeordnung angeführten Bestimmungen, zu einem Verkauf im Wege der Privatverhandlungen schreiten, wobei der Zuweisungspreis jenen der Ausschreibung für die enteigneten Eigentümer nicht unterschreiten darf.

(6)Die erforderlichen Auslagen für die Enteignung der im Baubezirk gelegenen Flächen können dem Rechtsträger, mit dem die Gemeinde die Verwirklichung des Baubezirkes vertraglich nach den in den Durchführungsbestimmungen festzulegenden Verfahren vereinbart hat, angelastet werden. Dieser Vertrag muß auf alle Fälle dazu verpflichten, jegliche für die Auszahlung der Enteignungsentschädigung notwendige Summe der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

Art. 121 (Grenzberichtigungen)

(1)Der Bürgermeister kann die Eigentümer von Baugründen, die sich in einer bestimmten Umgrenzung befinden, auffordern, sich über Grenzänderungen zwischen den verschiedenen Grundstücken zu einigen, falls dies zur Durchführung des Bauleitplanes der Gemeinde notwendig ist.

(2)Nach Ablauf der in der Zustellung gesetzten Frist, ohne daß der Nachweis über die erzielte Einigung erbracht worden ist, kann die Gemeinde gemäß den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, zu den für die Durchführung der Neuabgrenzung der Flächen unerläßlichen Enteignungen schreiten.

Art. 122 (Projektierungsbegrenzungen für die Freiberufler)

(1)Die mit der Ausarbeitung eines Gemeindebauleitplanes beauftragten Freiberufler können bis zur Genehmigung des allgemeinen Bebauungsplanes oder Bauprogrammes im Gebiet der betreffenden Gemeinde nur Aufträge für die Ausarbeitung von Projekten für öffentliche Bauten und Anlagen übernehmen. Jede Zuwiderhandlung wird dem entsprechenden Kammerrat für die einschlägigen Maßnahmen gemeldet.

(2)Die in Artikel 115 Absatz 1 Buchstaben c) und d) erwähnten Sachverständigen dürfen im Gebiet der Gemeinde, deren Gemeindebaukommission sie angehören, lediglich Aufträge für urbanistische Planungen und solche für öffentliche Bauten und Anlagen übernehmen; bei den Letztgenannten muß es sich um solche handeln, die aufgrund eines öffentlichen Wettbewerbes erteilt werden.

Art. 123 (Parkplätze)

(1)In Neubauten oder auf den zu diesen Neubauten gehörenden Flächen müssen eigene Parkflächen im Ausmaß von mindestens einem Stellplatz je 200 m³ umbauten Raumes vorbehalten werden. Jedenfalls muß ein Stellplatz pro Wohnung vorgesehen sein. Für Wohnungen mit einer Nettowohnfläche von nicht mehr als 110 m² genügen zwei Stellplätze.

(2)Für Baulose, in denen es unmöglich ist, die erforderliche Anzahl der Autoabstellplätze zu errichten, ist der Bauherr verpflichtet, der Gemeinde einen Beitrag zu entrichten, welcher jährlich vom Gemeinderat festgelegt wird und dem Wert von 20 m² Baugrund je Abstellplatz entspricht. Dieser Beitrag ist zur Errichtung von öffentlichen Parkplätzen zweckgebunden.

Art. 124 (Parkplätze für bestehende Gebäude)  delibera sentenza

(1)Um die bestehenden Gebäude, auch bei Abbruch und Wiederaufbau derselben, den im vorherigen Artikel 123 angeführten Erfordernissen anzupassen, können unterirdisch auf den Zubehörflächen oder in den im Erdgeschoß der Gebäude selbst gelegenen Räumen Parkplätze, auch in Abweichung von den geltenden Bauleitplänen und Bauordnungen, verwirklicht werden, die als Zubehör zu den einzelnen Wohneinheiten bestimmt werden; die Bindung als Zubehör muß im Grundbuch angemerkt werden. Im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die in Hanglage verwirklichten Parkplätze als unterirdisch, wenn lediglich die Eingangsseite außer Erde ist. Die in den Landschaftsschutz- und Umweltschutzgesetzen vorgesehenen Bindungen bleiben in jedem Fall aufrecht. Auf den Zubehörflächen von einzelnen Gebäuden und Kondominien können sowohl unterirdisch als auch im Freien unter geeigneten Schutzdächern, auch in Abweichung von den geltenden Bauleitplänen und Bauordnungen, Fahr- und Motorradparkplätze verwirklicht werden, die als Zubehör zu den entsprechenden Gebäuden bestimmt werden.

(2)Für die Ausführung der Arbeiten und Eingriffe gemäß Absatz 1 wird die Baukonzession unentgeltlich erteilt.

(3)Im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1989, Nr. 122, müssen die Beschlüsse, die die Arbeiten und Eingriffe gemäß Absatz 1 betreffen, von der Miteigentümerversammlung, in erster oder zweiter Einberufung, mit der von Artikel 1136 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Mehrheit gefaßt werden. Artikel 1120 Absatz 2 und Artikel 1121 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches bleiben unberührt.

(4)Die Gemeinden oder andere öffentliche Körperschaften oder öffentlich-rechtliche wirtschaftstreibende Körperschaften können nach Festlegung der Kriterien zur Vergabe des Oberflächenrechtes und auf Antrag der daran interessierten Personen oder von eigens von denselben zu diesem Zweck gegründeten Gesellschaften und Genossenschaften auf den jeweils in ihrem Eigentum stehenden Flächen oder in der Unterflur derselben die Verwirklichung von Parkplätzen, die als Zubehör von privaten Gebäuden zu bestimmen sind, zulassen. Die Bestellung des Oberflächenrechtes unterliegt dem Abschluß einer Vereinbarung, in welcher vorgesehen sind:

  1. die Dauer der Vergabe des Oberflächenrechtes für einen Zeitraum von nicht mehr als 90 Jahren;
  2. das Ausmaß des Bauwerkes und der für dessen Verwirklichung erstellte Finanzierungsplan;
  3. die für die Erstellung des Ausführungsprojektes, für die Zurverfügungstellung der notwendigen Flächen und für die Ausführung der Arbeiten vorgesehenen Zeiten;
  4. die Zeiten und der Modus zur Überprüfung des Baufortschrittes, sowie die für die eventuelle Nichteinhaltung der Vereinbarung vorgesehenen Strafen.

(5)Das von der Gemeinde oder den anderen Körperschaften für die Vergabe des Oberflächenrechtes geforderte Entgelt kann nicht höher sein als 10 Prozent des Konventionalpreises für das Bauwerk, der mit 60 Prozent der Baukosten pro Quadratmeter, wie er im Sinne von Artikel 73 Absatz 1 festgesetzt ist, bestimmt ist.

(6)Im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 24. März 1989, Nr. 122, können die im Sinne dieses Artikels verwirklichten Parkplätze nicht gesondert von der Wohneinheit, der sie als Zubehör angehören, abgetreten werden. Die entsprechenden Abtretungsakte sind nichtig.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 67 del 25.03.1998 - L. 7.8.1990 n. 241 e L.R. 31.7.1993 n. 13 - non si applicano agli atti della Provincia Piano di attuazione di iniziativa privata - nessuna notificazione individualePiano di attuazione ad iniziativa privata - è norma regolamentare di rango inferiore Norme di attuazione del P.U.C - parcheggi nel sottosuolo per edifici esistenti

Art. 125 (Bestimmungen in Gemeinden ohne rechtsgültigen urbanistischen Leitplan)  delibera sentenza

(1)In den Gemeinden ohne rechtswirksamen Bauleitplan ist die Bautätigkeit zu Wohnsiedlungszwecken folgenden Beschränkungen unterworfen:

  1. der gesamte umbaute Raum eines jeden Gebäudes in der geschlossenen Ortschaft darf das Ausmaß von 1,5 m³ je m² bebaubarer Fläche nicht übersteigen. Die Abgrenzung der geschlossenen Ortschaft wird innerhalb von 60 Tagen ab 22. April 1970 (Tag des Inkrafttretens des Landesgesetzes vom 26. März 1970, Nr. 6) mit Beschluß des Gemeinderates, nach Anhören des Landesrates für Urbanistik, festgelegt. In den Teilen des Gemeindegebietes, die im Kataster als Landwirtschaftsgebiet ausgewiesen sind, und bei Fehlen der Abgrenzung auch in den Wohnsiedlungen werden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die landwirtschaftliche Grünzone angewandt; im übrigen Gemeindegebiet ist jegliche Bebauung zu Wohnzwecken verboten;
  2. die Gebäude dürfen nicht mehr als drei Stockwerke haben;
  3. die Höhe eines jeden Gebäudes darf nicht größer sein als die Breite der öffentlichen oder privaten Flächen, an denen das Gebäude liegt, und der Abstand zu den benachbarten Gebäuden darf nicht geringer sein als die Höhe der Front des zu errichtenden Gebäudes.

Die bebaute Fläche der Gebäude und der Anlagen zu Produktionszwecken darf ein Drittel der Eigentumsfläche nicht überschreiten.

(2)Falls die zusammenhängend bebauten Ortsteile geschichtliche oder künstlerische Bedeutung besitzen oder Merkmale von besonders wertvollem städtebaulichem Gepräge aufweisen, so sind ausschließlich Konsolidierungs- oder Restaurierungsarbeiten ohne Änderung des umbauten Raumes zulässig. Die freien Flächen dürfen bis zur Genehmigung des urbanistischen Leitplanes nicht bebaut werden.

(3)Ab gänzlicher oder teilweiser Genehmigung des Planentwurfes durch die Landesregierung finden die Beschränkungen dieses Artikels für die genehmigten Teile des Planes keine Anwendung, und die Gemeinden können den Plan gänzlich oder teilweise anwenden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 157 del 18.06.2001 - Perimetrazione centro abitato - norma regolamentare - differenza tra "centro abitato" e "centro edificato"

Art. 126 (Die urbanistischen Standards)

(1)In allen Gemeinden müssen bei der Erstellung von neuen urbanistischen Leitplänen oder bei der Überarbeitung der bestehenden unabdingbare Beschränkungen bezüglich Baudichte, Höhe und Abstand von den Gebäuden beachtet werden sowie das höchstzulässige Verhältnis zwischen den zu Wohnsiedlungs- und Produktionszwecken bestimmten Zonen und den Vorbehaltsflächen für die Öffentlichkeit, sei es als öffentliches Grün oder als Parkfläche.

(2)Die im vorhergehenden Absatz enthaltenen Beschränkungen und Verhältnisse werden für territoriale gleichartige Gebiete mit Durchführungsbestimmungen, nach Anhören der Landesraumordnungskommission, festgelegt.

(3)Um die Beachtung des höchstzulässigen Verhältnisses bezüglich der Parkflächen gemäß Absatz 1 zu erleichtern, können in den Bauleitplänen der Gemeinden Flächen ausgewiesen werden, die zur Errichtung von Parkhäusern bestimmt sind. Die Errichtung dieser Bauten kann mittels Vereinbarung den privaten Eigentümern der Flächen anvertraut werden. In der Vereinbarung muß die Anzahl der öffentlichen Parkplätze angegeben werden; diese dürfen nicht weniger als ein Drittel der insgesamt geplanten Parkplätze ausmachen. Die restliche Anzahl der Parkplätze kann auch zur Anlage der in Artikel 123 vorgeschriebenen Parkplätze verwendet werden, falls die Einrichtung von Parkplätzen im jeweiligen Gebäude oder auf dem zum Gebäude gehörenden Grund nicht möglich ist.

(4)Errichten die Privaten die Parkhäuser nicht innerhalb der vom Gemeinderat festgesetzten Frist, kann die Gemeinde die Flächen enteignen und die Bauten errichten.

Art. 127 (Umsetzung der Richtlinien 2010/31/EU und 2009/28/EG und Maßnahmen an Gebäuden)  delibera sentenza

(1) In Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen müssen Gebäude und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass die von der Landesregierung, auch unter Beachtung der Mindestgrundsätze der Eingliederung regenerationsfähiger Energiequellen in Gebäuden, festgelegte Gesamtenergieeffizienz nach dem Stand der Technik erreicht wird. Diese ist bei Neubauten, einschließlich Abbruch und Wiederaufbau, und bei Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, zu gewährleisten. Davon ausgenommen sind Gebäude unter Denkmalschutz oder Ensembleschutz, wenn die Verpflichtung zur Gesamtenergieeffizienz mit dem Schutz der Eigenart und des Erscheinungsbildes eines Gebäudes unvereinbar ist. 203)

(2) Zum Zwecke laut Absatz 1 legt die Landesregierung die bautechnischen Eigenschaften der Gebäude und ihrer Teile sowie den Mindestanteil, den Energie aus erneuerbaren Quellen an der insgesamt eingesetzten Energie ausmachen muss, fest, damit die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz erfüllt werden. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Gebäudes unter Berücksichtigung der damit verbundenen Erfordernisse, insbesondere hinsichtlich Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung. Unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit können für bestehende Gebäude andere Erfordernisse als für Neubauten festgelegt werden; bei bestimmten Arten von Gebäuden kann in Anbetracht ihrer besonderen oder zeitlich beschränkten Nutzung, ihrer geringen Größe oder ihres niedrigen Energiebedarfs von der Verpflichtung zur Gesamtenergieeffizienz abgesehen werden. Unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens laut Richtlinien 2010/31/EU und 2009/28/EG legt die Landesregierung die Methode der Berechnung der Energieeffizienz sowie Form und Inhalte des Energieausweises fest.

(3) Die Landesregierung fördert die Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, den Einsatz von erneuerbaren Energien und die energetische Sanierung, auch über die Mindeststandards hinaus,  sowie die städtebauliche Erneuerung und die Verbesserung von bebauten Flächen mit Nutzungsmischung, die Verfallserscheinungen aufweisen. Die Maßnahmen berücksichtigen die Erfordernisse der Denkmalpflege und des Landschafts- und Umweltschutzes sowie, differenziert nach städtisch und ländlich geprägten Siedlungen, die klimatischen und lokalen Bedingungen und schließlich den erforderlichen Ausbau der Infrastrukturen. Zu diesem Zweck regelt die Landesregierung, auch durch Maßnahmen der Verwaltungsvereinfachung, zusätzliche Baumöglichkeiten und die Erleichterung von Änderungen der Zweckbestimmung und erlässt spezifische Regelungen der Konzessionsgebühren, der Konventionierungspflichten und der Bindungen; dabei kann sie auch von diesem Gesetz und dem Wohnbauförderungsgesetz sowie von geltenden Planungsinstrumenten abweichen. Die Erweiterung bestehender Gebäude, die am 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestanden haben bzw. vor diesem Datum die Baukonzession hatten und überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind, kann im Rahmen von nicht mehr als 20 Prozent der bestehenden Baumasse und jedenfalls bis zu 200 Kubikmeter genehmigt werden, sofern das gesamte Gebäude zumindest Klimahausstandard C oder, im Falle von Abbruch und Wiederaufbau, Klimahausstandard A erreicht.

(4) Die Zertifizierung der Gesamtenergieeffizienz wird von der Landesverwaltung oder von anderen Einrichtungen oder bevollmächtigten Freiberuflern durchgeführt, die gemäß den Vorgaben der Landesregierung qualifiziert sind. Falls dabei festgestellt wird, dass die im Sinne dieses Artikels durchgeführten Maßnahmen die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllen, so findet Artikel 83 Anwendung.

(5) Die Errichtung neuer Anlagen und die Durchführung von Arbeiten zur Einschränkung des Energieverbrauchs und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind von der Baukostenabgabe befreit. Wenn sie an Gebäuden ausgeführt werden, die bereits am 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestanden haben bzw. vor diesem Datum die Baukonzession hatten, werden sie nicht für die Berechnung der Baumasse herangezogen.

[(6) Zwecks Wärmedämmung zur Erreichung der gemäß Absatz 2 festgelegten Energieeffizienz der Gebäude, die bereits am 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestanden haben bzw. vor diesem Datum die Baukonzession hatten, ist es zulässig, von den im Gemeindebauleitplan oder Durchführungsplan vorgesehenen Gebäudeabständen, Gebäudehöhen und Grenzabständen im Ausmaß von nicht mehr als 20 Zentimeter abzuweichen, unter Einhaltung der vom Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Abstände, vorbehaltlich dem, was von den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen vorgesehen ist. Die Abweichung kann von beiden benachbarten Gebäuden in vollem Ausmaß genutzt werden.] 204)

[(7) Die Landesregierung legt fest, welche technischen Merkmale Wintergärten haben müssen, damit deren Errichtung als Maßnahme zur Nutzung von Sonnenenergie im Sinne von Absatz 5 gilt. Dabei kann von den Gebäudeabständen und den Grenzabständen sowie von der überbaubaren Fläche, wie sie im Gemeindebauleitplan vorgesehen sind, abgewichen werden, jedoch nur unter Einhaltung der vom Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Abstände und unter der Voraussetzung, dass der Abstand zur Eigentumsgrenze nicht geringer als die halbe Höhe der Fassade des Wintergartens ist.] 204)

(8) Unbeschadet der Fälle, in denen das Gesetz offene Fluchttreppen vorsieht, müssen Treppenaufgänge von Gebäuden, mit denen, bezogen auf das Eingangsniveau, mehr als ein Stockwerk überwunden wird, als geschlossene Verteilerräume ausgeführt werden.205)

massimeCorte costituzionale - sentenza del 7 maggio 2012, n. 114 - Concessioni di derivazioni di acqua - scadenza - rinnovo automatico trentennale, ad eccezione delle concessioni a scopo idroelettrico - mancata previsione della procedura di VIA - pluralità di concessioni in capo ad un unico titolare - cessione da parte degli enti locali della proprietà degli impianti - isolamento termico degli edifici e utilizzo dell'energia solare - possibilità di derogare alle distanze tra edifici - illegittimità costituzionale
massimeBeschluss Nr. 4172 vom 10.11.2008 - Richtlinien im Sinne von Artikel 127, Absatz 3 des Landesraumordnungsgesetzes, L.G. vom 11. Augurst 1997, Nr. 13 - (Errichtung von Wintergärten an bestehenden Gebäuden)
massimeBeschluss Nr. 2923 vom 03.09.2007 - KlimaHaus Agentur - Übertragung der Gebäudezertifizierung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 295 del 21.07.1997 - Installazione di pannelli solari - occorre concessione edilizia Rilascio di concessione edilizia - perfezionamento del procedimento Il cd. ricorso popolare presentato oltre il termine di trenta giorni
203)
Art. 127 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, und mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Mai 2012, Nr. 114 für verfassungskonform erklärt.
204)
Die Absätze 6 und 7 des Art. 127 wurden so ersetzt durch Art. 26 Absatz 3 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, und mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Mai 2012, Nr. 114 für verfassungswidrig erklärt.
205)
Art. 127 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 4 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.

Art. 128 (Erweiterung bestehender Beherbergungsbetriebe)

(1)Zwecks Wiedergewinnung der Betten der aufgelassenen Beherbergungsbetriebe ist die quantitative Erweiterung der Beherbergungsbetriebe, die am 1. Jänner 1988 im Sinne des Landesgesetzes vom 18. Juni 1981, Nr.15, eingestuft waren, zulässig. Ebenfalls ist die quantitative Erweiterung jener Gebäude, die am 1. Jänner 1988 die Lizenz zur privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen hatten oder eine Beherbergungstätigkeit mit den Voraussetzungen für die Einstufung in die Gastgewerbeordnung ausübten und spätestens binnen 1. Jänner 2000 als Beherbergungsbetriebe laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, eingestuft sind, zulässig. Diese Erweiterung ist innerhalb der Gesamtbettenanzahl gestattet, die am 1. Jänner 1985 bestanden hat. In Zonen, die aus Gründen des Landschaftsschutzes mit absolutem Bauverbot belegt sind, ist diese Erweiterung unzulässig.206)

(2)Die Gebiete werden, außer in strukturschwache Gebiete, in Gebiete, welche touristisch entwickelt sind, und in Gebiete, welche touristisch stark entwickelt sind, gemäß Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz unterschieden. Die Durchführungsverordnung hat insbesondere dem Verhältnis Betten - Einwohner und Einwohner plus Betten - Gemeindegebiet Rechnung zu tragen.

(3)207)

(4)208)

(5)Für die quantitative Erweiterung der in Bauzonen bestehenden Beherbergungsbetriebe kann mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vorgesehen werden, von den im Bauleitplan der Gemeinde festgesetzten Bebauungsrichtlinien abzuweichen.

(6)Im landwirtschaftlichen Grün, einschließlich der aus Gründen des Landschaftsschutzes mit Bauverbot belegten Zonen, im alpinen Grünland und im Waldgebiet können Baumassen mehrerer Beherbergungsbetriebe zu einer einzigen Betriebseinheit zusammengelegt werden. Der vollständige Abbruch der zu verlagernden Baumasse ist vor Erteilung der Benutzungsgenehmigung für den zusammengelegten Betrieb zu gewährleisten.

(7)Bei einer Erweiterung der Bruttogeschossfläche muss für die quantitative Erweiterung von gastgewerblichen Betrieben eine Baukonzession eingeholt werden, welche nach Vorlage einer einseitigen Verpflichtungserklärung erteilt wird, mit der der Bürgermeister ermächtigt wird, im Grundbuch die Bindung anzumerken, dass das Gebäude als gastgewerblicher Betrieb bestimmt ist. Die Bindung hat eine Dauer von 20 Jahren. Die Verpflichtungserklärung gilt auch für die Varianteprojekte, die keine wesentlichen Änderungen laut Artikel 82 Absatz 2 beinhalten und für die innerhalb von drei Jahren ab Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung die Baukonzession ausgestellt wird. Nach Ablauf dieser Frist stellt der Bürgermeister die Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Bindung im Grundbuch aus.209)

(7/bis)Die grundbücherliche Anmerkung als gastgewerblicher Betrieb oder als Beherbergungsbetrieb bedeutet, dass die Betriebsgebäude samt Zubehörsflächen eine unteilbare Liegenschaft bilden, unbefristet und unabhängig vom Zeitpunkt der Anmerkung. Bei einer Änderung der Zweckbestimmung in Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 gilt die Unteilbarkeit nicht für die von der Änderung der Zweckbestimmung betroffene Baumasse. Für alle Rechtsgeschäfte, die zu einer Abtrennung und Veräußerung von Teilen der Liegenschaft führen, ist bei sonstiger Nichtigkeit vorab die Unbedenklichkeitserklärung der Landesregierung einzuholen. Mit Beschluss der Landesregierung werden die Kriterien für den Erlass dieser Unbedenklichkeitserklärung festgelegt.210)

(8)Mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz werden die technischen Kriterien, wie Mindeststandards der Bruttogeschoßfläche, der Zubehörsflächen u.a., für die quantitative Erweiterung der Beherbergungsbetriebe festgelegt.

(9)Mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz werden die zeitliche, räumliche und betriebliche Staffelung der Bettenwiederherstellung sowie die entsprechende Kontrolle festgelegt.

(10)Es ist immer erlaubt, auch in Gebieten, welche Umwelt- oder Landschaftsschutzbindungen unterworfen sind, Gebäude, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 10. Juli 1960, Nr. 8, errichtet wurden, und in denen für mindestens zwanzig Jahre ein Gastgewerbe betrieben wurde, diese Nutzung wieder herzustellen und das entsprechende Gewerbe wahrzunehmen, sofern der Eigentümer sich nicht formell zur Konventionierung laut Artikel 79 verpflichtet hat.211)

(11)Die Ausweisung von neuen Touristikzonen kann aus landschaftlichen oder urbanistischen Gründen auf den an Seen angrenzenden Flächen in einer Breite bis zu 300 Meter ab dem Seeufer mit Beschluss der Landesregierung verboten werden. Die quantitative Erweiterung kann auf das für touristisch entwickelte Gebiete festgelegte Ausmaß begrenzt werden.212)

206)
Art. 128 Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 22 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.
207)
Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
208)
Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
209)
Absatz 7 wurde ersetzt durch Art. 51 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und durch Art. 27 Absatz 1 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
210)
Art. 128 Absatz 7/bis wurde eingefügt durch Art. 27 Absatz 2 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3, ersetzt durch Art. 9 Absatz 40 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, und so geändert durch Art. 6 Absatz 6 des L.G. vom 9. Oktober 2008, Nr. 8.
211)
Absatz 10 wurde angefügt durch Art. 23 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.
212)
Absatz 11 wurde angefügt durch Art. 51 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5.

Art. 128/bis (Zone für übergemeindliche öffentliche Einrichtungen)

(1)In der Zone für übergemeindliche öffentliche Einrichtungen, die auf dem Areal des Kurbades in Meran ausgewiesen ist, sind die für den Betrieb desselben notwendigen Bauten zulässig. Überdies sind Beherbergungs-, Detailhandels-, Speise- und Schankbetriebe und sonstige Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentliche und private Parkplätze, Straßen und andere Verkehrseinrichtungen, Gärten und Parkanlagen gestattet. Das Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, findet keine Anwendung.

(1/bis)Auf der Bp. 2405 K.G. Mais und auf jenem Teil der Bp. 3893, immer K.G. Mais, wo sich das Thermenhotel befindet, beträgt die höchstzulässige Baumasse 8,2 m3/m2. Das bestehende Gebäude darf um höchstens einen Stock aufgestockt werden. Für die besagte Fläche ist ein Durchführungsplan zu erstellen, der von der Landesregierung gemäß dem Verfahren laut Artikel 47 Absatz 4 genehmigt wird. Es sind nur Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, zulässig.213)

(2)Genannte Einrichtungen können auch von der Meraner Kurbad AG oder anderen Körperschaften und Personen nach Maßgabe von Artikel 67 verwirklicht und verwaltet werden.

(3)Artikel 16 findet keine Anwendung.214)

213)
Art. 128/bis Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 5 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.
214)
Art. 128/bis wurde eingefügt durch Art. 41 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13; Absatz 1 wurde später geändert durch Art. 34 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 128/ter (Private Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen)  delibera sentenza

(1)Gebäude, die seit 1. Oktober 1997 ununterbrochen zur privaten Vermietung von Gästezimmern und möbilierten Ferienwohnungen genutzt werden, können erweitert werden; die Nutzung muss durch die entsprechende Meldung belegt werden. Die Landesregierung legt unter Berücksichtigung der am 1. Oktober 1997 gemeldeten Betten mit Beschluss weitere Kriterien und das Ausmaß der zulässigen Erweiterung fest.

(2)Die Baukonzession für die Erweiterung wird nach Vorlage einer einseitigen Verpflichtungserklärung erteilt, mit der der Bürgermeister ermächtigt wird, im Grundbuch die Bindung anzumerken, dass das Gebäude für die Ausübung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen bestimmt ist. Die Bindung hat eine Dauer von 20 Jahren. Die neue Baumasse unterliegt nicht den Pflichten zur Konventionierung gemäß Artikel 79. In Zonen, die aus Gründen des Landschaftsschutzes mit absolutem Bauverbot belegt sind, ist diese Erweiterung unzulässig.215)

(3)Werden die Verpflichtungen der Bindung gemäß Absatz 2 verletzt, ist als Strafe ein Betrag in Höhe von 80 Prozent der Baukosten zu entrichten. Nach Ablauf der Bindungsfrist muss im Falle der Einstellung der Betriebstätigkeit die Bindung gemäß Artikel 79 angemerkt werden.216)

massimeBeschluss Nr. 4008 vom 26.11.2007 - Richtlinien zum Artikel 128/ter des Landesraumordnungsgesetzes - Erweiterung der Gebäude für private Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen
215)
Art. 128/ter Absatz 2 wurde so ergänzt durch Art. 9 Absatz 41 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
216)
Art. 128/ter wurde eingefügt durch Art. 28 Absatz 1 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 128/quater (Maßnahmen zur Bewältigung der Wirtschafts- und Finanzkrise)

(1) Im Geiste der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 1. Dezember 2010 über die Verlängerung des vorübergehenden Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise und derstaatlichen Umsetzungsmaßnahme laut Richtlinie des Ministerratspräsidenten vom 23. Dezember 2010, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik vom 18. Jänner 2011, Nr. 13, werden die Fristen laut Artikel 72, die innerhalb des Bezugszeitraumes der gegenwärtigen Krise ablaufen, auf Antrag des Betroffenen für die Dauer von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Bestimmung ausgesetzt. Für jene Fristen, die im selben Bezugszeitraum bereits abgelaufen sind, wird der Betroffene, auf Antrag, der innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung zu stellen ist, zwecks der besagten Aussetzung wieder in die Fristen eingesetzt.217)

217)
Art. 128/quater wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 6 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.

Art. 128/quinquies (Sportzentrum Leifers)

(1) Inder Gemeinde Leifers kann gemäß Artikel 21 eine Zone für das Sportzentrum ausgewiesen werden, welche für die erforderlichen Einrichtungen zur Ausübung des Sportes und für Sportveranstaltungen sowie für schulische Einrichtungen bestimmt ist. In der Zone können außerdem Einrichtungen für Handels- und Dienstleistungstätigkeiten realisiert werden, auch in Abweichung von Artikel 15 Absatz 4. Die Einrichtungen müssen im Gemeindebauleitplan definiert werden. Die maximale Fläche für den Detailhandel beträgt 7.000 m².218)

218)
Art. 128/quinquies wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 7 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.

Art. 129 (Erhaltung historischer Gasthöfe)  delibera sentenza

(1)Die Zweckbestimmung historischer Gasthöfe als Gasthof kann im Bauleitplan festgeschrieben werden.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 259 vom 12.07.2005 - Urbanistik - Erhaltung historischer Gasthöfe - Festschreibung im Bauleitplan

Art. 130 (Koordinierung der Bestimmungen über Steinbrüche, Gruben und Torfstiche mit der Raumordnung)

(1) Die Genehmigung im Sinne des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, kann unabhängig von der Flächenwidmung gemäß Bauleitplan der Gemeinde erteilt werden, sie muss aber die Vorschriften und Verpflichtungen enthalten, die betroffenen Flächen in solchem Zustand wiederherzustellen, welcher der vorgesehenen Widmung entspricht, und alle Anlagen, die dieser Widmung nicht entsprechen, zu entfernen. Im Falle der Änderung der Flächenwidmungwährend der Gültigkeitsdauer der Genehmigung sind die Vorschriften und Verpflichtungen entsprechend anzupassen. Die Vorschriften und Verpflichtungen sind auch anzupassen, falls dies gemäß Genehmigung der UVP von anderen Projekten erforderlich ist.219)

219)
Art. 130 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3, und wieder eingefügt durch Art. 13 Absatz 5 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.

Art. 131 (Ausstellung der Bewohnbarkeitserklärung)  delibera sentenza

(1)Die neu errichteten oder umgebauten Gebäude dürfen nicht benützt werden, bevor der Bürgermeister die Benutzungsgenehmigung ausgestellt hat. Dem Antrag auf Ausstellung der Benutzungsgenehmigung müssen die Abnahmebescheinigung und eine Abschrift der Erklärung beigelegt werden, welche im Sinne von Artikel 42 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 4, in geltender Fassung, zwecks Katastereintragung vorgelegt wurde, sowie die eigenverantwortliche Erklärung des Bauleiters, dass der Bau gemäß genehmigtem Projekt ausgeführt wurde, die Mauern trocken und die Räume gesundheitlich einwandfrei sind und der anfallende Bauschutt gesetzesmäßig entsorgt wurde. Falls der Abbruch und der Wiederaufbau eines bestehenden Gebäudes vorgesehen sind, kann, wenn ein Landesbeitrag gewährt wird, die letzte Rate erst nach Abbruch des Gebäudes ausgezahlt werden. Mit Beschluss der Landesregierung wird festgelegt, welche der für die Benutzungsgenehmigung erforderlichen Bescheinigungen durch die eigenverantwortliche Erklärung des Bauleiters ersetzt werden können.220)

(2)Innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung des Gesuches entscheidet der Bürgermeister endgültig, wobei er eventuell Erhebungen seitens der Gemeindeämter anordnen kann. Falls der Bürgermeister sich nicht äußert, gilt die Bewohnbarkeit als erklärt.

(3)Für die Benutzung eines Gebäudes ohne Benutzungsgenehmigung ist für den entsprechenden Zeitraum, ab Aufforderung durch die Gemeinde, für jeden Monat oder Bruchteil davon eine Geldbuße in der Höhe von monatlich 0,5 Prozent der Baukosten gemäß Artikel 73 der rechtswidrig besetzten Gebäudeteile zu entrichten.221)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 425 del 29.12.2008 - Rilascio del certificato di abitabilità - condono edilizio - deroga solo a norme regolamentari - possibilità di intervento del sindaco a salvaguardia delle condizioni igienico-sanitarie - ricorso gerarchico improprio - limiti ai poteri autorità decidente
220)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 52 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, und durch Art. 29 Absatz 1 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.
221)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 29 Absatz 2 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 132 (Baubeginnmeldung und Ermächtigung)

(1)In der Gemeindebauordnung werden die Maßnahmen angegeben, für welche lediglich eine Baubeginnmeldung oder eine Ermächtigung erforderlich ist.222)

222)
Art. 132 wurde ersetzt durch Art. 30 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 133 (Übergangsbestimmung)

(1)Die Landesregierung erlässt einheitliche Definitionen für die urbanistischen Parameter und eine einheitliche Planzeichenverordnung. Die Bauleitpläne der Gemeinden werden von der Abteilung Raumordnung an die neuen Definitionen und an die Planzeichenverordnung angepasst.

(2)Die Landesregierung erlässt ein Muster für die Durchführungsbestimmungen zu den Bauleitplänen, welche die Gemeinden als Grundlage verwenden.223)

223)
Art. 133 wurde ersetzt durch Art. 31 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Art. 134 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1)Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind folgende Bestimmungen aufgehoben:

  1. der Einheitstext über die Landesraumordnungsgesetze, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1970, Nr. 20,
  2. der Einheitstext über die Landesraumordnungsgesetze, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Oktober 1993, Nr. 38,
  3. das Landesgesetz vom 10. Juli 1960, Nr. 8,
  4. das Landesgesetz vom 10. November 1960, Nr. 11,
  5. das Landesgesetz vom 10. Juli 1961, Nr. 5,
  6. das Landesgesetz vom 6. August 1963, Nr. 9,
  7. das Landesgesetz vom 26. März 1970, Nr. 6,
  8. das Landesgesetz vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, ausgenommen Art. 9/ter,
  9. die Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, und Absatz 1 von Artikel 12, des Landesgesetzes vom 21. November 1983, Nr. 45,
  10. die Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9,10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 53 und 54 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 4,
  11. Artikel 4 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 1987, Nr. 35,
  12. die Artikel 34, 35, 36, 37, 38 und 40 des Landesgesetzes vom 16. November 1988, Nr. 47,
  13. die Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 22 und 24 des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 21,
  14. das Landesgesetz vom 6. Juli 1992, Nr. 25,
  15. Artikel 16 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. Juli 1992, Nr. 27,
  16. Artikel 3 des Landesgesetzes vom 19. Februar 1993, Nr. 4,
  17. Artikel 10 des Landesgesetzes vom 24. Februar 1993, Nr. 5.
  18. Artikel 12 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 1993, Nr. 15,
  19. die Artikel 44 und 45 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 1993, Nr. 27,
  20. Artikel 1 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 18. Jänner 1995, Nr. 3,
  21. die Artikel 20, 21, 22, 23, 24 und 32 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 1996, Nr. 2,
  22. Artikel 6 des Landesgesetzes vom 14. August 1996, Nr. 18,
  23. das Landesgesetz vom 2. Oktober 1996, Nr. 20,
  24. Artikel 5 des Landesgesetzes vom 6. November 1996, Nr. 22.224)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

224)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 20 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

Tabelle A 225)

225)
Die Tabelle A wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 10 des L.G. vom 2. Juli 2007, Nr. 3.

Tabelle B 226)

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ActionAction27/10/1997 - Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Oktober 1997, Nr. 35
ActionAction07/11/1997 - Dekret des Landeshauptmanns vom 7. November 1997, Nr. 36
ActionAction10/11/1997 - Beschluss der Landesregierung vom 10. November 1997, Nr. 5897
ActionAction18/11/1997 - Dekret des Landeshauptmanns vom 18. November 1997, Nr. 37
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ActionAction15/12/1997 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 542 vom 15.12.1997
ActionAction16/12/1997 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Dezember 1997, Nr. 39
ActionAction30/12/1997 - Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Dezember 1997, Nr. 40
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ActionAction30/07/1997 - T.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 300 del 30.07.1997
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ActionAction30/01/1997 - Landesgesetz vom 30. Jänner 1997, Nr. 2
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