Kundgemacht im A.Bl. vom 5. August 1997, Nr. 35.
Art. 1 wurde aufgehoben durch Art. 9 des D.LH. vom 24. November 2000, Nr. 44.
(1) Das Personal, für das die Altersgrenze für die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen unter 65 Jahren liegt, kann bis zu höchstens fünf Jahren über die vorgesehene Altersgrenze hinaus im Dienst behalten werden.
(1) Auf das Personal, welches im Jahr 1997 die Alters- oder Dienstaltersgrenzen gemäß den Rechtsvorschriften des Landes erreicht hat oder erreicht, welche bis zum 15. April 1997 gegolten haben, werden diese Rechtsvorschriften weiterhin angewandt.
(2) Die Kindergartenassistentinnen und die Behindertenbetreuerinnen, welche bei Inkrafttreten der Durchführungsverordnung vom 26. März 1997, Nr. 6, auf Planstelle im Dienst waren und die Eignung im Berufsbild Kindergärtner/in in einem vorhergehenden Wettbewerb erlangt haben, behalten diese Eignung für den von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung vorgesehenen Zeitraum bei.
(1) Die folgenden Rechtsvorschriften sind aufgehoben:
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.