Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Februar 1998, Nr. 8.
(1) Im Sinne des I. Abschnittes des Landesgesetzes vom 9. April 1996, Nr. 8, - in der Folge als Gesetz bezeichnet - regelt diese Verordnung den von Privatpersonen mit sozialer Zielsetzung geführten Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst sowie die entsprechende Finanzierung durch die Landesregierung.
(2) Mit dem in Absatz 1 genannten Dienst wird im Rahmen der Familienfürsorge eine Alternative und Ergänzung zu den Kinderhorten geboten.
(1) Jede Einrichtung, die Anrecht auf einen Landesbeitrag laut Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes hat, ist verpflichtet, ein laufend aktualisiertes Verzeichnis der Tagesmütter und Tagesväter, die sich ihr angeschlossen haben, zu führen.
(2) Alle sechs Monate ist eine Kopie des aktualisierten Verzeichnisses laut Absatz 1 der Landesabteilung Sozialwesen, Amt für Familie, Frau und Jugend zu übermitteln.
(1) Bevor eine Einrichtung die Tagesmutter oder den Tagesvater in das Verzeichnis laut Artikel 2 aufnimmt, muß sie prüfen, ob sie/er folgende Voraussetzungen hat:
(2) Zur Berechnung der Mindestfläche der Wohnung der Tagesmutter/des Tagesvaters nach Artikel 2 Absatz 1 des genannten Dekretes wird die Zahl der Familienmitglieder dem Familienbogen oder einer Ersatzerklärung im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, entnommen.
Buchstabe a) wurde ersetzt durch Art. 16 des D.LH. vom 7. September 2005, Nr. 43.
Buchstabe b) wurde ersetzt durch Art. 16 des D.LH. vom 7. September 2005, Nr. 43.
(1) Der Tagesmütterdienst ist ein sozialpädagogischer Dienst für Kleinkinder im Alter von drei Monaten bis zu drei Jahren, der darauf ausgerichtet ist, das Wohlbefinden und harmonische Aufwachsen der Kinder zu fördern. Dabei wird gleichzeitig gewährleistet, dass die Familien in ihren Erziehungsaufgaben angemessen unterstützt werden, um im Rahmen eines umfassenden Systems sozialer Sicherheit familiäre und berufliche Erfordernisse bestmöglich zu vereinigen. Der Zugang zu diesem Dienst wird auch jenen Kindern ermöglicht, die nach der Vollendung des dritten Lebensjahres den Kindergarten noch nicht besuchen.
(2) Eine Tagesmutter bzw. ein Tagesvater darf gleichzeitig mit eigenen Kindern unter zehn Jahren nicht mehr als sechs Kinder betreuen.
(3) Die Höchstzahl der gleichzeitig betreuten Kinder ist auf jeden Fall so zu berechnen, dass die Mindestfläche laut Artikel 2 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 23. Mai 1977, Nr. 22, gewährleistet ist.
(4) Die betreuten Kinder und die Tagesmütter/Tagesväter müssen gegenüber Dritten haftpflichtversichert sein.4)
Artikel 4 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des D.LH. vom 5. März 2008, Nr. 10.
(1) Übernimmt ein Paar ein Kind zur Betreuung, so ist der Tarif für beide Partner gemeinsam und nicht für jeden einzeln zu berechnen.
Artikel 6 wurde aufgehoben durch Art. 49 des D.LH. vom 11. August 2000, Nr. 30.
(1) Die Tagesmutter/Der Tagesvater muß sich verpflichten, die zur Betreuung verwendeten Räume regelmäßig zu reinigen und zu lüften, um äußerste Hygiene zu gewährleisten.
(2) Das Umfeld muß freundlich und so weit als möglich kindgerecht sein.
(3) Die Einrichtungen sind verpflichtet, regelmäßig die zur Betreuung verwendeten Räume auf Hygiene und Umfeld zu prüfen.
(1) Die Beziehungen zwischen Tagesmutter/Tagesvater und Familie oder zwischen Familie und Einrichtung, der die Tagesmutter/der Tagesvater angeschlossen ist, werden durch ein Auflagenheft geregelt, das von beiden Parteien unterzeichnet ist und folgendes vorsehen muß:
Buchstabe d) wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des D.LH. vom 5. März 2008, Nr. 10.
(1) Die Tagesmutter/Der Tagesvater darf den übernommenen Dienst nicht Dritten abtreten und die Kinder nicht in Wohnungen oder geschlossenen Räumen betreuen, die nicht ihre/seine eigenen sind.
(2) Die Vorgangsweise für das Ausgehen mit dem Kind werden mit den Eltern vereinbart und im Auflagenheft niedergeschrieben.
(3) Die Tagesmutter/Der Tagesvater muß der Einrichtung sofort melden, wenn bei den eigenen oder den betreuten Kindern ansteckende Krankheiten auftreten.
(1) Die Koordinatorin/Der Koordinator hat folgende Aufgaben:
(2) Die Einrichtungen gewährleisten die Anwesenheit von Koordinatoren bzw. Koordinatorinnen in jedem Gebiet, wo Tagesmütter bzw. Tagesväter tätig sind.7)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 16 des D.LH. vom 7. September 2005, Nr. 43.
(1) Die Landesabteilung für die deutsche und ladinische Berufsbildung sowie jene für die italienische Berufsbildung sorgen für die Aus- und Weiterbildung der Tagesmütter/Tagesväter.
(2) Der Ausbildungskurs umfaßt mindestens 450 Unterrichtsstunden.8)
(3) Das Aus- und Weiterbildungsprogramm wird nach Einholen eines Gutachtens der Einrichtungen im Einvernehmen zwischen den beiden für Berufsbildung zuständigen Landesabteilungen und der Landesabteilung Sozialwesen erstellt.
(4) Der Kurs wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Den Kandidaten, welche diese Prüfung bestanden haben, wird ein Diplom überreicht, laut bestehender Gesetzgebung für Berufsausbildung und Berufsertüchtigung.
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 16 des D.LH. vom 7. September 2005, Nr. 43.
(1) Zur Eintragung in das Verzeichnis der Tagesmütter/Tagesväter laut Artikel 2 wird dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) vorgeschriebenen Diplom die Bescheinigung über den Besuch eines einschlägigen Berufsbildungskurses gleichgestellt, auch wenn die Kursdauer nicht 250 Stunden umfaßt. Voraussetzung ist, daß der Kurs vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden ist.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.