(1) Die Privatvermieter können innerhalb von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Dekrets die Einstufung beantragen. Das Landesamt für Tourismus nimmt die Einstufung nach den neuen Kriterien vor.
(2) Innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Dekrets stuft das Landesamt für Tourismus alle Privatvermieterbetriebe neu ein.
(3) Die Inhaber bzw. Inhaberinnen der landwirtschaftlichen Betriebe, die bei In-Kraft-Treten dieses Dekrets die saisonmäßige Beherbergung von Gästen in Gebäuden auf Grundstücken des Betriebs anbieten, können innerhalb von zwei Jahren die Einstufung beantragen. Das Landesamt für ländliches Bauwesen nimmt die Einstufung nach den neuen Kriterien vor.
(4) Innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Dekrets stuft das Landesamt für ländliches Bauwesen alle landwirtschaftlichen Betriebe neu ein, die die saisonmäßige Beherbergung von Gästen in Gebäuden auf Grundstücken des Betriebs anbieten.
(5) Zwecks Datenerfassung und - auswertung für das Erstellen der Kriterienkataloge ernennt die Landesregierung eine Arbeitsgruppe. Diese bleibt für die Dauer von drei Jahren im Amt und besteht aus je einem Vertreter der in Südtirol repräsentativsten Organisation der Privatvermieter bzw. der Urlaub am Bauernhof - Betriebe, einem Vertreter des Landesamtes für Tourismus und einem Vertreter des Landesamtes für ländliches Bauwesen.7)
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.