Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Oktober 1996, Nr. 44.
(1) In Durchführung von Artikel 9 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, betreffend die Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möbilierten Ferienwohnungen, legt diese Verordnung die Modalitäten für die Ausübung dieser Tätigkeit, die Verwendung von Bezeichnungen und Unterscheidungsmerkmalen und die Voraussetzungen der entsprechenden Räume fest.
(2) Die Tätigkeit laut Absatz 1 kann auch ergänzend zur Führung eines Schank- und Speisebetriebes ausgeübt werden, sofern die Tätigkeit vom Inhaber dieses Betriebes im gleichen Gebäude ausgeübt wird.
(3) Wer sowohl Zimmer als auch Wohnungen vermietet, darf in jedem Fall nicht mehr als sechs Zimmer vermieten, wobei bei den Wohnungen nur die Schlafzimmer gerechnet werden.