In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 321)
Modalitäten für die Ausübung der privaten Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen und Voraussetzungen der entsprechenden Räume

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Oktober 1996, Nr. 44.

Art. 2 (Leistungen)

(1) Die folgenden Mindestleistungen, die im Preis enthalten sind, müssen geboten werden:

  1. Reinigung der Zimmer mindestens einmal die Woche und immer dann, wenn Gäste abreisen; für Ferienwohnungen ist nur eine Endreinigung vorgeschrieben,
  2. Wäschewechsel, auch der Hand- und Badetücher, mindestens einmal die Woche und immer dann, wenn Gäste abreisen,
  3. Strom-, Wasser- und gegebenenfalls Gasversorgung sowie Heizung. 4)
4)

Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 20. August 1997, Nr. 27.