In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 321)
Modalitäten für die Ausübung der privaten Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen und Voraussetzungen der entsprechenden Räume

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Oktober 1996, Nr. 44.

Art. 1/ter (Einstufung der Betriebe, die Urlaub auf dem Bauernhof anbieten)

(1)Landwirtschaftliche Betriebe, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, Urlaub auf dem Bauernhof anbieten und im Gemeindeverzeichnis der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betreiber laut Artikel 8 Absatz 4 eingetragen sind, dürfen das entsprechende Blumensymbol und die Bezeichnung „Urlaub auf dem Bauernhof“ für die saisonmäßige Beherbergung von Gästen in Gebäuden auf Grundstücken des Betriebs verwenden, wenn die Einstufung nach den in den folgenden Absätzen enthaltenen Kriterien und Modalitäten vorgenommen wurde. Zu diesem Zweck werden die landwirtschaftlichen Betriebe in vier Kategorien eingestuft, die mit einer bis vier Blumen in der im Anhang festgelegten Form gekennzeichnet werden.

(2)In den nach Absatz 1 eingestuften landwirtschaftlichen Betrieben dürfen sowohl Zimmer als auch Ferienwohnungen angeboten werden. Diese Betriebe werden Mischbetriebe genannt. Sämtliche Beherbergungs-einheiten werden auf die Qualität ihrer Ausstattung hin überprüft. Als Grundlage für die Bewertung wird die Beherbergungseinheit mit der niedrigsten Punktezahl herangezogen.

(3)Bei der Einstufung laut Absatz 1 wird die Gesamtpunktezahl berücksichtigt, die in Bezug auf die Qualität des Bauernhofs, in Bezug auf die Qualität der Ausstattung und in Bezug auf die Qualität des Service erreicht wird. Die drei Qualitätsbereiche werden aufgrund folgender Mindestpunktezahlen mit Blumen eingestuft:

  1. Qualitätsbereich Bauernhof:
    1. Mindestpunktezahl für zwei Blumen: 20 Punkte
    2. Mindestpunktezahl für drei Blumen: 25 Punkte
    3. Mindestpunktezahl für vier Blumen: 30 Punkte
  2. Qualitätsbereich Ausstattung:
    1. Mindestpunktezahl für zwei Blumen:
      1. 54 Punkte für Zimmer
      2. 62 Punkte für Ferienwohnungen
      3. 58 Punkte für Mischbetriebe
    2. Mindestpunktezahl für drei Blumen:
      1. 68 Punkte für Zimmer
      2. 78 Punkte für Ferienwohnungen
      3. 73 Punkte für Mischbetriebe
    3. Mindestpunktezahl für vier Blumen:
      1. 82 Punkte für Zimmer
      2. 94 Punkte für Ferienwohnungen
      3. 88 Punkte für Mischbetriebe
  3. Qualitätsbereich Service:
    1. Mindestpunktezahl für zwei Blumen:
      1. 34 Punkte für Ferienwohnungen
      2. 38 Punkte für Mischbetriebe
      3. 42 Punkte für Zimmer bzw. Ferienwohnungen mit Frühstück
    2. Mindestpunktezahl für drei Blumen:
      1. 42 Punkte für Ferienwohnungen
      2. 47 Punkte für Mischbetriebe
      3. 52 Punkte für Zimmer bzw. Ferienwohnungen mit Frühstück
    3. Mindestpunktezahl für vier Blumen:
      1. 50 Punkte für Ferienwohnungen
      2. 56 Punkte für Mischbetriebe
      3. 62 Punkte für Zimmer bzw. Ferienwohnungen mit Frühstück

(4)Der detaillierte Kriterienkatalog mit Angabe der entsprechenden Punkte für die Einstufung der landwirtschaftlichen Betriebe laut Absatz 1 wird von der Landesregierung mit Beschluss, der im Amtsblatt veröffentlicht wird, genehmigt; vorher hört die Landesregierung diesbezüglich die repräsentativste Standesorganisation der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betreiber an.

(5)In die Kategorie „eine Blume“ werden jene Betriebe eingestuft, welche die Mindest-voraussetzungen für die Eintragung in das Gemeindeverzeichnis der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betreiber besitzen.

(6)In die Kategorie „zwei Blumen“ werden jene Betriebe eingestuft, die bei der Bewertung der drei Qualitätsbereiche laut Absatz 3 im Durchschnitt zwei Blumen erreichen. Für die Einstufung dieser Betriebe wird außerdem vorausgesetzt, dass im Zimmer bzw. in der Ferienwohnung ein räumlich getrennter, beheizbarer Sanitätsbereich mit Dusche oder Bad und WC vorhanden ist, der ganztägig über fließendes Warmwasser verfügt.

(7)In die Kategorie „drei Blumen“ werden jene Betriebe eingestuft, die bei der Bewertung der drei Qualitätsbereiche laut Absatz 3 im Durchschnitt drei Blumen erreichen, wobei für jeden der drei Qualitätsbereiche mindestens zwei Blumen vergeben werden müssen. Für die Einstufung dieser Betriebe wird außerdem vorausgesetzt, dass im Zimmer bzw. in der Ferienwohnung ein räumlich getrennter, beheizbarer Sanitätsbereich mit Dusche oder Bad und WC vorhanden ist, der ganztägig über fließendes Warmwasser verfügt.

(8)In die Kategorie „vier Blumen“ werden jene Betriebe eingestuft, die bei der Bewertung der drei Qualitätsbereiche laut Absatz 3 jeweils vier Blumen erreichen. Für die Einstufung dieser Betriebe wird außerdem vorausgesetzt, dass im Zimmer bzw. in der Ferienwohnung ein räumlich getrennter, beheizbarer Sanitätsbereich mit Dusche oder Bad und WC vorhanden ist, der ganztägig über fließendes Warmwasser verfügt.

(9)Der Antrag auf Einstufung wird an die Landesabteilung Landwirtschaft gerichtet. Die Landesabteilung Landwirtschaft nimmt jährlich im Ausmaß von sechs Prozent der eingestuften Betriebe eine stichprobenartige Überprüfung derselben vor. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass der Betrieb nicht mehr der aktuellen Einstufung entspricht, so wird dem Betreiber eine Frist von drei Monaten eingeräumt, innerhalb welcher die notwenigen Anpassungen zu erfolgen haben. Bei nicht fristgerechter Anpassung wird der Betrieb von Amts wegen neu eingestuft.

(10)Die Landesregierung autorisiert eine einheitliche Beschilderung der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betriebe mit dem der Einstufung entsprechenden Blumensymbol. Nur die in den Gemeindeverzeichnissen der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betreiber eingetragenen Betriebe dürfen die ihrer Einstufung entsprechende Beschilderung anbringen. Es dürfen keine anderen Einstufungssymbole für die Beherbergungstätigkeit verwendet werden.

(11)Eine Neueinstufung darf erst sechs Monate nach dem Tag der letzten Einstufung beantragt werden.3)

3)

Art. 1/ter wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 25. August 1998, Nr. 24, ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 9. Februar 2005, Nr. 5, und durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 13.