In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 321)
Modalitäten für die Ausübung der privaten Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen und Voraussetzungen der entsprechenden Räume

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Oktober 1996, Nr. 44.

Art. 1 (Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1) In Durchführung von Artikel 9 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, betreffend die Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möbilierten Ferienwohnungen, legt diese Verordnung die Modalitäten für die Ausübung dieser Tätigkeit, die Verwendung von Bezeichnungen und Unterscheidungsmerkmalen und die Voraussetzungen der entsprechenden Räume fest.

(2) Die Tätigkeit laut Absatz 1 kann auch ergänzend zur Führung eines Schank- und Speisebetriebes ausgeübt werden, sofern die Tätigkeit vom Inhaber dieses Betriebes im gleichen Gebäude ausgeübt wird.

(3) Wer sowohl Zimmer als auch Wohnungen vermietet, darf in jedem Fall nicht mehr als sechs Zimmer vermieten, wobei bei den Wohnungen nur die Schlafzimmer gerechnet werden.

massimeBeschluss Nr. 4008 vom 26.11.2007 - Richtlinien zum Artikel 128/ter des Landesraumordnungsgesetzes - Erweiterung der Gebäude für private Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen

Art. 1/bis (Einstufung der Gästezimmer und Ferienwohnungen)

(1) Die Gästezimmer und möblierten Ferienwohnungen laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, werden nach Qualitätsbereichen in vier Kategorien eingestuft, die mit einer Sonne bis vier Sonnen in der im Anhang festgelegten Form gekennzeichnet werden.

(2) In einem nach Absatz 1 eingestuften Privatvermieterbetrieb dürfen Gästezimmer und Ferienwohnungen angeboten werden. Solche Betriebe werden Mischbetriebe genannt. Sämtliche Beherbergungseinheiten werden in Bezug auf die Qualitätsbereiche berücksichtigt. Als Grundlage für die Bewertung wird die Beherbergungseinheit mit der niedrigsten Punktezahl herangezogen.

(3) Bei der Einstufung laut Absatz 1 werden die Qualitätsbereiche Haus, Ausstattung und Service berücksichtigt. Die drei Qualitätsbereiche werden aufgrund folgender Mindestpunktezahlen mit Sonnen eingestuft:

  1. Qualitätsbereich Haus:
    1. Mindestpunktezahl für zwei Sonnen: 15 Punkte
    2. Mindestpunktezahl für drei Sonnen: 19 Punkte
    3. Mindestpunktezahl für vier Sonnen: 22 Punkte
  2. Qualitätsbereich Ausstattung
    1. Mindestpunktezahl für zwei Sonnen:
      1. 66 Punkte für Zimmer
      2. 73 Punkte für Ferienwohnungen
      3. 69 Punkte für Mischbetriebe
    2. Mindestpunktezahl für drei Sonnen:
      1. 82 Punkte für Zimmer
      2. 90 Punkte für Ferienwohnungen
      3. 86 Punkte für Mischbetriebe
    3. Mindestpunktezahl für vier Sonnen:
      1. 99 Punkte für Zimmer
      2. 110 Punkte für Ferienwohnungen
      3. 104 Punkte für Mischbetriebe
  3. Qualitätsbereich Service:
    1. Mindestpunktezahl für zwei Sonnen:
      1. 36 Punkte für Zimmer
      2. 32 Punkte für Ferienwohnungen
      3. 35 Punkte für Mischbetriebe
    2. Mindestpunktezahl für drei Sonnen:
      1. 45 Punkte für Zimmer
      2. 39 Punkte für Ferienwohnungen
      3. 43 Punkte für Mischbetriebe
    3. Mindestpunktezahl für vier Sonnen:
      1. 54 Punkte für Zimmer
      2. 48 Punkte für Ferienwohnungen
      3. 52 Punkte für Mischbetriebe.

(4) Der Kriterienkatalog mit Angabe der entsprechenden Punkte für die Einstufung der Privatvermieterbetriebe laut Absatz 1 wird von der Landesregierung genehmigt.

(5) In die Kategorie "eine Sonne" werden jene Betriebe eingestuft, welche die Mindestvoraussetzungen besitzen, die laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, für die Beherbergungstätigkeit erforderlich sind.

(6) In die Kategorie "zwei Sonnen" werden jene Betriebe eingestuft, die bei der Bewertung der drei Qualitätsbereiche laut Absatz 3 im Durchschnitt zwei Sonnen erreichen. Für die Einstufung dieser Betriebe wird außerdem vorausgesetzt, dass im Gästezimmer bzw. in der Ferienwohnung ein beheizbarer Sanitärbereich mit Dusche oder Bad und WC vorhanden ist, der ganztägig über fließendes Warmwasser verfügt.

(7) In die Kategorie "drei Sonnen" werden jene Betriebe eingestuft, die bei der Bewertung der drei Qualitätsbereiche laut Absatz 3 im Durchschnitt drei Sonnen erreichen, wobei in jedem der drei Qualitätsbereiche mindestens zwei Sonnen erreicht werden müssen. Für die Einstufung dieser Betriebe wird außerdem vorausgesetzt, dass im Gästezimmer bzw. in der Ferienwohnung ein räumlich getrennter, beheizbarer Sanitärbereich mit Dusche oder Bad und WC vorhanden ist, der ganztägig über fließendes Warmwasser verfügt.

(8) In die Kategorie "vier Sonnen" werden jene Betriebe eingestuft, die bei der Bewertung der drei Qualitätsbereiche laut Absatz 3 jeweils vier Sonnen erreichen. Für die Einstufung dieser Betriebe wird außerdem vorausgesetzt, dass im Gästezimmer bzw. in der Ferienwohnung ein räumlich getrennter, beheizbarer Sanitärbereich mit Dusche oder Bad und WC vorhanden ist, der ganztägig über fließendes Warmwasser verfügt.

(9) Der Antrag auf Einstufung wird an das Landesamt für Tourismus gerichtet. Die Einstufung erfolgt aufgrund des Kriterienkatalogs laut Absatz 4 durch das Landesamt für Tourismus. Die Einstufung wird dem Privatvermieter, der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde und dem Tourismusverein mitgeteilt.

(10) Die Landesregierung genehmigt eine einheitliche Beschilderung mit Sonnensymbolen, die der Einstufungskategorie entsprechen. Es dürfen keine anderen Einstufungssymbole verwendet werden.

(11) Eine Neueinstufung darf erst sechs Monate nach dem Tag der vorhergehenden Einstufung beantragt werden.2)

2)

Art. 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 20. August 1997, Nr. 27, und später ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 9. Februar 2005, Nr. 5.

Art. 1/ter (Einstufung der Betriebe, die Urlaub auf dem Bauernhof anbieten)

(1)Landwirtschaftliche Betriebe, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, Urlaub auf dem Bauernhof anbieten und im Gemeindeverzeichnis der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betreiber laut Artikel 8 Absatz 4 eingetragen sind, dürfen das entsprechende Blumensymbol und die Bezeichnung „Urlaub auf dem Bauernhof“ für die saisonmäßige Beherbergung von Gästen in Gebäuden auf Grundstücken des Betriebs verwenden, wenn die Einstufung nach den in den folgenden Absätzen enthaltenen Kriterien und Modalitäten vorgenommen wurde. Zu diesem Zweck werden die landwirtschaftlichen Betriebe in vier Kategorien eingestuft, die mit einer bis vier Blumen in der im Anhang festgelegten Form gekennzeichnet werden.

(2)In den nach Absatz 1 eingestuften landwirtschaftlichen Betrieben dürfen sowohl Zimmer als auch Ferienwohnungen angeboten werden. Diese Betriebe werden Mischbetriebe genannt. Sämtliche Beherbergungs-einheiten werden auf die Qualität ihrer Ausstattung hin überprüft. Als Grundlage für die Bewertung wird die Beherbergungseinheit mit der niedrigsten Punktezahl herangezogen.

(3)Bei der Einstufung laut Absatz 1 wird die Gesamtpunktezahl berücksichtigt, die in Bezug auf die Qualität des Bauernhofs, in Bezug auf die Qualität der Ausstattung und in Bezug auf die Qualität des Service erreicht wird. Die drei Qualitätsbereiche werden aufgrund folgender Mindestpunktezahlen mit Blumen eingestuft:

  1. Qualitätsbereich Bauernhof:
    1. Mindestpunktezahl für zwei Blumen: 20 Punkte
    2. Mindestpunktezahl für drei Blumen: 25 Punkte
    3. Mindestpunktezahl für vier Blumen: 30 Punkte
  2. Qualitätsbereich Ausstattung:
    1. Mindestpunktezahl für zwei Blumen:
      1. 54 Punkte für Zimmer
      2. 62 Punkte für Ferienwohnungen
      3. 58 Punkte für Mischbetriebe
    2. Mindestpunktezahl für drei Blumen:
      1. 68 Punkte für Zimmer
      2. 78 Punkte für Ferienwohnungen
      3. 73 Punkte für Mischbetriebe
    3. Mindestpunktezahl für vier Blumen:
      1. 82 Punkte für Zimmer
      2. 94 Punkte für Ferienwohnungen
      3. 88 Punkte für Mischbetriebe
  3. Qualitätsbereich Service:
    1. Mindestpunktezahl für zwei Blumen:
      1. 34 Punkte für Ferienwohnungen
      2. 38 Punkte für Mischbetriebe
      3. 42 Punkte für Zimmer bzw. Ferienwohnungen mit Frühstück
    2. Mindestpunktezahl für drei Blumen:
      1. 42 Punkte für Ferienwohnungen
      2. 47 Punkte für Mischbetriebe
      3. 52 Punkte für Zimmer bzw. Ferienwohnungen mit Frühstück
    3. Mindestpunktezahl für vier Blumen:
      1. 50 Punkte für Ferienwohnungen
      2. 56 Punkte für Mischbetriebe
      3. 62 Punkte für Zimmer bzw. Ferienwohnungen mit Frühstück

(4)Der detaillierte Kriterienkatalog mit Angabe der entsprechenden Punkte für die Einstufung der landwirtschaftlichen Betriebe laut Absatz 1 wird von der Landesregierung mit Beschluss, der im Amtsblatt veröffentlicht wird, genehmigt; vorher hört die Landesregierung diesbezüglich die repräsentativste Standesorganisation der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betreiber an.

(5)In die Kategorie „eine Blume“ werden jene Betriebe eingestuft, welche die Mindest-voraussetzungen für die Eintragung in das Gemeindeverzeichnis der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betreiber besitzen.

(6)In die Kategorie „zwei Blumen“ werden jene Betriebe eingestuft, die bei der Bewertung der drei Qualitätsbereiche laut Absatz 3 im Durchschnitt zwei Blumen erreichen. Für die Einstufung dieser Betriebe wird außerdem vorausgesetzt, dass im Zimmer bzw. in der Ferienwohnung ein räumlich getrennter, beheizbarer Sanitätsbereich mit Dusche oder Bad und WC vorhanden ist, der ganztägig über fließendes Warmwasser verfügt.

(7)In die Kategorie „drei Blumen“ werden jene Betriebe eingestuft, die bei der Bewertung der drei Qualitätsbereiche laut Absatz 3 im Durchschnitt drei Blumen erreichen, wobei für jeden der drei Qualitätsbereiche mindestens zwei Blumen vergeben werden müssen. Für die Einstufung dieser Betriebe wird außerdem vorausgesetzt, dass im Zimmer bzw. in der Ferienwohnung ein räumlich getrennter, beheizbarer Sanitätsbereich mit Dusche oder Bad und WC vorhanden ist, der ganztägig über fließendes Warmwasser verfügt.

(8)In die Kategorie „vier Blumen“ werden jene Betriebe eingestuft, die bei der Bewertung der drei Qualitätsbereiche laut Absatz 3 jeweils vier Blumen erreichen. Für die Einstufung dieser Betriebe wird außerdem vorausgesetzt, dass im Zimmer bzw. in der Ferienwohnung ein räumlich getrennter, beheizbarer Sanitätsbereich mit Dusche oder Bad und WC vorhanden ist, der ganztägig über fließendes Warmwasser verfügt.

(9)Der Antrag auf Einstufung wird an die Landesabteilung Landwirtschaft gerichtet. Die Landesabteilung Landwirtschaft nimmt jährlich im Ausmaß von sechs Prozent der eingestuften Betriebe eine stichprobenartige Überprüfung derselben vor. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass der Betrieb nicht mehr der aktuellen Einstufung entspricht, so wird dem Betreiber eine Frist von drei Monaten eingeräumt, innerhalb welcher die notwenigen Anpassungen zu erfolgen haben. Bei nicht fristgerechter Anpassung wird der Betrieb von Amts wegen neu eingestuft.

(10)Die Landesregierung autorisiert eine einheitliche Beschilderung der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betriebe mit dem der Einstufung entsprechenden Blumensymbol. Nur die in den Gemeindeverzeichnissen der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betreiber eingetragenen Betriebe dürfen die ihrer Einstufung entsprechende Beschilderung anbringen. Es dürfen keine anderen Einstufungssymbole für die Beherbergungstätigkeit verwendet werden.

(11)Eine Neueinstufung darf erst sechs Monate nach dem Tag der letzten Einstufung beantragt werden.3)

3)

Art. 1/ter wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 25. August 1998, Nr. 24, ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 9. Februar 2005, Nr. 5, und durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 13.

Art. 2 (Leistungen)

(1) Die folgenden Mindestleistungen, die im Preis enthalten sind, müssen geboten werden:

  1. Reinigung der Zimmer mindestens einmal die Woche und immer dann, wenn Gäste abreisen; für Ferienwohnungen ist nur eine Endreinigung vorgeschrieben,
  2. Wäschewechsel, auch der Hand- und Badetücher, mindestens einmal die Woche und immer dann, wenn Gäste abreisen,
  3. Strom-, Wasser- und gegebenenfalls Gasversorgung sowie Heizung. 4)
4)

Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 20. August 1997, Nr. 27.

Art. 3 (Technische und gesundheitliche Voraussetzungen)

(1) Sofern die Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels keine anderslautende Regelung vorsehen, müssen die privat vermieteten Zimmer und Ferienwohnungen den gesundheitlichen Standards für private Wohnbauten entsprechen.

(2) Die Mindestfläche eines Zimmers muß bei einem Einbettzimmer 9m² und bei einem Zweibettzimmer 12m² betragen; die Fläche des eventuell angeschlossenen Badezimmers wird nicht berücksichtigt. Für jedes weitere Bett muß die Mindestfläche um 4m² erhöht werden, wobei Quadratmeterbruchteile von mehr als 0,5m² auf 1m² aufgerundet werden.

(3) Bei Wohnungen, die von nicht mehr als einer Person bewohnt werden, muß die Mindestfläche einschließlich der Fläche des Badezimmers, der Küche oder der Kochnische 23 m² betragen. Für jede weitere Person muß die Mindestfläche um 5 m² erhöht werden. Die Mindestfläche der Schlafzimmer muß in jedem Fall der in Absatz 2 vorgesehenen Mindestfläche entsprechen.5)

(4) Für ein Kind unter zwölf Jahren oder wenn Schülergruppen der Pflichtschule beherbergt werden, kann in die einzelnen Zimmer zusätzlich ein Bett gestellt werden, ohne daß in diesen Fällen die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Mindestflächen gelten.

5)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 20. August 1997, Nr. 27.

Art. 4 (Mindestvoraussetzungen)  delibera sentenza

(1) Wer Zimmer vermietet, muß den Gästen wenigstens ein vollständig ausgestattetes Badezimmer zur Verfügung stellen. Jede Wohnung muß mit einem vollständig eingerichteten Badezimmer ausgestattet sein.

(2) Ein vollständig eingerichtetes Badezimmer muß mit Waschbecken, WC, Badewanne oder Dusche, Spiegel mit Steckdose, Kalt- und Warmwasser, Badetuch und Handtuch ausgestattet sein. Ein Vorrat an Toilettenpapier muß jederzeit verfügbar sein.

(3) Die Mindesteinrichtung eines Schlafzimmers besteht aus einem Bett, einem Tisch, einem Schrank, einem Nachttisch, einer Lampe oder einer Nachttischlampe beliebiger Art, der normalen Beleuchtung und einem Abfalleimer; Schlafzimmer ohne Badezimmer müssen zusätzlich mit einem Waschbecken mit fließendem Warm- und Kaltwasser und einem Spiegel mit Steckdose ausgestattet sein.

(4) Die Küche oder die Kochnische der Wohnungen muß wenigstens mit Küchenmöbeln, einem Herd, einem Spülbecken, einem Kühlschrank und einem Abfalleimer ausgestattet sein.

(5) Die Wohnungen müssen je nach Bettenzahl wenigstens mit einem Eßtisch, mit Stühlen, Geschirr, Kochtöpfen, Besteck sowie den üblichen Reinigungsutensilien ausgestattet sein.

(6) Die Schlafzimmer der Wohnungen müssen nicht mit Tisch, Waschbecken und Spiegel mit Steckdose ausgestattet sein.

massimeBeschluss Nr. 675 vom 27.02.2006 - Genehmigung des Kriterienkataloges für die Einstufung der Privatvermieterbetriebe

Art. 5 (Preise)

(1) Allfällige Gebühren und Steuern sind in den Mindest- und Höchstpreisen für die gebotenen Leistungen enthalten.

(2) Die erste Mitteilung der Preise hat zusammen mit der Meldung der Tätigkeit zu erfolgen.

(3) Wer die Tätigkeit ausübt, kann zwei Listen mit Preisen, die für die jeweiligen Saisonen des Jahres gelten, übermitteln.

(4) Wenn es im Gemeindegebiet keine gesetzlich anerkannte Fremdenverkehrsorganisation gibt, müssen die Preise der Gemeinde mitgeteilt werden.

Art. 6 6)

6)

Art. 6 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 18. Februar 2010, Nr. 13.

Art. 7 (Urlaubsunterkunft im Bauernhof)

(1) Für die saisonmäßige Beherbergung von Gästen in Gebäuden, die sich auf den Grundstücken des landwirtschaftlichen Unternehmers befinden, sowie die Verabreichung von Mahlzeiten an die Hausgäste laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 57, gelten das Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, und die Bestimmungen dieser Verordnung.

Art. 8 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Privatvermieter können innerhalb von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Dekrets die Einstufung beantragen. Das Landesamt für Tourismus nimmt die Einstufung nach den neuen Kriterien vor.

(2) Innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Dekrets stuft das Landesamt für Tourismus alle Privatvermieterbetriebe neu ein.

(3) Die Inhaber bzw. Inhaberinnen der landwirtschaftlichen Betriebe, die bei In-Kraft-Treten dieses Dekrets die saisonmäßige Beherbergung von Gästen in Gebäuden auf Grundstücken des Betriebs anbieten, können innerhalb von zwei Jahren die Einstufung beantragen. Das Landesamt für ländliches Bauwesen nimmt die Einstufung nach den neuen Kriterien vor.

(4) Innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Dekrets stuft das Landesamt für ländliches Bauwesen alle landwirtschaftlichen Betriebe neu ein, die die saisonmäßige Beherbergung von Gästen in Gebäuden auf Grundstücken des Betriebs anbieten.

(5) Zwecks Datenerfassung und - auswertung für das Erstellen der Kriterienkataloge ernennt die Landesregierung eine Arbeitsgruppe. Diese bleibt für die Dauer von drei Jahren im Amt und besteht aus je einem Vertreter der in Südtirol repräsentativsten Organisation der Privatvermieter bzw. der Urlaub am Bauernhof - Betriebe, einem Vertreter des Landesamtes für Tourismus und einem Vertreter des Landesamtes für ländliches Bauwesen.7)

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

7)

Art. 8 wurde angefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 20. August 1997, Nr. 27, und später ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 9. Februar 2005, Nr. 5