Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Oktober 1996, Nr. 44.
(1) Allfällige Gebühren und Steuern sind in den Mindest- und Höchstpreisen für die gebotenen Leistungen enthalten.
(2) Die erste Mitteilung der Preise hat zusammen mit der Meldung der Tätigkeit zu erfolgen.
(3) Wer die Tätigkeit ausübt, kann zwei Listen mit Preisen, die für die jeweiligen Saisonen des Jahres gelten, übermitteln.
(4) Wenn es im Gemeindegebiet keine gesetzlich anerkannte Fremdenverkehrsorganisation gibt, müssen die Preise der Gemeinde mitgeteilt werden.