In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. August 1996, Nr. 321)
Modalitäten für die Ausübung der privaten Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen und Voraussetzungen der entsprechenden Räume

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Oktober 1996, Nr. 44.

Art. 1/bis (Einstufung der Gästezimmer und Ferienwohnungen)

(1) Die Gästezimmer und möblierten Ferienwohnungen laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, werden nach Qualitätsbereichen in vier Kategorien eingestuft, die mit einer Sonne bis vier Sonnen in der im Anhang festgelegten Form gekennzeichnet werden.

(2) In einem nach Absatz 1 eingestuften Privatvermieterbetrieb dürfen Gästezimmer und Ferienwohnungen angeboten werden. Solche Betriebe werden Mischbetriebe genannt. Sämtliche Beherbergungseinheiten werden in Bezug auf die Qualitätsbereiche berücksichtigt. Als Grundlage für die Bewertung wird die Beherbergungseinheit mit der niedrigsten Punktezahl herangezogen.

(3) Bei der Einstufung laut Absatz 1 werden die Qualitätsbereiche Haus, Ausstattung und Service berücksichtigt. Die drei Qualitätsbereiche werden aufgrund folgender Mindestpunktezahlen mit Sonnen eingestuft:

  1. Qualitätsbereich Haus:
    1. Mindestpunktezahl für zwei Sonnen: 15 Punkte
    2. Mindestpunktezahl für drei Sonnen: 19 Punkte
    3. Mindestpunktezahl für vier Sonnen: 22 Punkte
  2. Qualitätsbereich Ausstattung
    1. Mindestpunktezahl für zwei Sonnen:
      1. 66 Punkte für Zimmer
      2. 73 Punkte für Ferienwohnungen
      3. 69 Punkte für Mischbetriebe
    2. Mindestpunktezahl für drei Sonnen:
      1. 82 Punkte für Zimmer
      2. 90 Punkte für Ferienwohnungen
      3. 86 Punkte für Mischbetriebe
    3. Mindestpunktezahl für vier Sonnen:
      1. 99 Punkte für Zimmer
      2. 110 Punkte für Ferienwohnungen
      3. 104 Punkte für Mischbetriebe
  3. Qualitätsbereich Service:
    1. Mindestpunktezahl für zwei Sonnen:
      1. 36 Punkte für Zimmer
      2. 32 Punkte für Ferienwohnungen
      3. 35 Punkte für Mischbetriebe
    2. Mindestpunktezahl für drei Sonnen:
      1. 45 Punkte für Zimmer
      2. 39 Punkte für Ferienwohnungen
      3. 43 Punkte für Mischbetriebe
    3. Mindestpunktezahl für vier Sonnen:
      1. 54 Punkte für Zimmer
      2. 48 Punkte für Ferienwohnungen
      3. 52 Punkte für Mischbetriebe.

(4) Der Kriterienkatalog mit Angabe der entsprechenden Punkte für die Einstufung der Privatvermieterbetriebe laut Absatz 1 wird von der Landesregierung genehmigt.

(5) In die Kategorie "eine Sonne" werden jene Betriebe eingestuft, welche die Mindestvoraussetzungen besitzen, die laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, für die Beherbergungstätigkeit erforderlich sind.

(6) In die Kategorie "zwei Sonnen" werden jene Betriebe eingestuft, die bei der Bewertung der drei Qualitätsbereiche laut Absatz 3 im Durchschnitt zwei Sonnen erreichen. Für die Einstufung dieser Betriebe wird außerdem vorausgesetzt, dass im Gästezimmer bzw. in der Ferienwohnung ein beheizbarer Sanitärbereich mit Dusche oder Bad und WC vorhanden ist, der ganztägig über fließendes Warmwasser verfügt.

(7) In die Kategorie "drei Sonnen" werden jene Betriebe eingestuft, die bei der Bewertung der drei Qualitätsbereiche laut Absatz 3 im Durchschnitt drei Sonnen erreichen, wobei in jedem der drei Qualitätsbereiche mindestens zwei Sonnen erreicht werden müssen. Für die Einstufung dieser Betriebe wird außerdem vorausgesetzt, dass im Gästezimmer bzw. in der Ferienwohnung ein räumlich getrennter, beheizbarer Sanitärbereich mit Dusche oder Bad und WC vorhanden ist, der ganztägig über fließendes Warmwasser verfügt.

(8) In die Kategorie "vier Sonnen" werden jene Betriebe eingestuft, die bei der Bewertung der drei Qualitätsbereiche laut Absatz 3 jeweils vier Sonnen erreichen. Für die Einstufung dieser Betriebe wird außerdem vorausgesetzt, dass im Gästezimmer bzw. in der Ferienwohnung ein räumlich getrennter, beheizbarer Sanitärbereich mit Dusche oder Bad und WC vorhanden ist, der ganztägig über fließendes Warmwasser verfügt.

(9) Der Antrag auf Einstufung wird an das Landesamt für Tourismus gerichtet. Die Einstufung erfolgt aufgrund des Kriterienkatalogs laut Absatz 4 durch das Landesamt für Tourismus. Die Einstufung wird dem Privatvermieter, der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde und dem Tourismusverein mitgeteilt.

(10) Die Landesregierung genehmigt eine einheitliche Beschilderung mit Sonnensymbolen, die der Einstufungskategorie entsprechen. Es dürfen keine anderen Einstufungssymbole verwendet werden.

(11) Eine Neueinstufung darf erst sechs Monate nach dem Tag der vorhergehenden Einstufung beantragt werden.2)

2)

Art. 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 20. August 1997, Nr. 27, und später ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 9. Februar 2005, Nr. 5.