Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. März 1989, Nr. 11.
(1) Dem Personal der Berufsausbildung, das im Stellenplan eingestuft oder auf unbestimmte Zeit beauftragt ist und dessen Dienstsitz von Amts wegen nach der Ernennung in den Stellenplan oder nach der auf unbestimmte Zeit erfolgten Beauftragung in eine andere Gemeinde verlegt worden ist, werden die Kosten für die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel vom früheren zum derzeitigen Dienstsitz vergütet. Hat der Betroffene wegen der Verlegung des Dienstsitzes seinen Aufenthaltsort an einen Ort verlegt, der zwischen dem früheren und dem derzeitigen Dienstsitz liegt, so werden ihm die Reisekosten nur dann vergütet, wenn die Differenz zwischen der früheren und der derzeitigen Anfahrtsstrecke mehr als zehn Kilometer beträgt.