(1) Das in der Berufsausbildung unterrichtende Personal ist verpflichtet, in den Berufsschulen und bei den Berufsausbildungslehrgängen Dienst zu leisten.
(2) Die Lehrer für theoretische Fächer sind verpflichtet, wenigstens 18 und höchstens 20 Stunden pro Woche zu unterrichten. Die Lehrer für fachbezogene praktische Fächer sind verpflichtet, wenigstens 24 und höchstens 26 Stunden pro Woche zu unterrichten. Werden theoretische und praktische Fächer unterrichtet, so wird das Verhältnis 3: 4 angewandt.
(3) Das unterrichtende Personal ist verpflichtet, zusätzlich zum Unterricht laut Absatz 2 jährlich 220 Stunden Dienst zu leisten, der außerhalb des Unterrichts in Zusammenhang mit der Schule, dem Lehrgang oder dem Heim erforderlich ist; nähere Bestimmungen über diesen Dienst sowie über die Verteilung der Stunden auf das ganze Jahr sind mit Durchführungsverordnungen festzulegen.
(4) Die Lehrer sorgen auf Grund der Weisungen des Direktors je nach Zuständigkeit dafür, daß die Werkstätten, die Maschinen, die Labors, die Bibliotheken und die Lehrmittel ordnungsgemäß gewartet werden.
(5) Die Lehrer sind außerdem verpflichtet, bei Bedarf abwesende Kollegen für so viele Unterrichtsstunden zu ersetzen, als ihnen bis zur Höchstgrenze der Pflichtstundenzahl im Monat fehlen; für diese Unterrichtsstunden steht ihnen keine Überstundenvergütung zu.
(6) Die Lehrer von Berufsschulen oder von Berufsausbildungslehrgängen, denen ein Heim angeschlossen ist, können in Ausnahmefällen auch als Heimerzieher Dienst leisten. In diesem Fall entsprechen eine Stunde theoretischen Unterrichts 1,9 Stunden Dienst als Heimerzieher und eine Stunde praktischen Unterrichts 1,46 Stunden Dienst als Heimerzieher.
(7) Erreichen die Lehrer mit ihrem wöchentlichen Stundenplan bereits die Mindestzahl der in diesem Artikel vorgesehenen Pflichtstunden, so sind sie nicht verpflichtet, weitere Unterrichtsstunden an Außenstellen oder anderen Schulen zu leisten, die nicht in derselben Gemeinde liegen.
(8) Stellt der Berufsschuldirektor nach Anhören des Klassenrates fest, daß bei Berufsausbildungslehrgängen (Vollzeitkursen) - und insbesondere bei solchen, bei denen für die Aufnahme der Abschluß einer Pflichtschule vorausgesetzt wird, - Stützunterricht erforderlich ist, so kann er einen Lehrer derselben Klasse oder einer Parallelklasse mit dem entsprechenden Unterricht beauftragen, sofern wenigstens fünf leistungsschwache Schüler vorhanden sind. Jedem Lehrer dürfen pro Woche nicht mehr als 3 Stunden Stützunterricht zugewiesen werden; diese werden in den Stundenplan einbezogen.
(9) Der zuständige Landesrat kann für bestimmte Zeiträume im Schuljahr den Stundenplan einzelner Lehrer um höchstens vier Stunden erhöhen oder vermindern; diese Erhöhung oder Verminderung muß noch im selben Schuljahr ausgeglichen werden.