In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

h) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 23. Dezember 1988, Nr. 371)
Vereinheitlichter Text der Landesgesetze über die Personalordnung der Berufsausbildung

1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. März 1989, Nr. 11.

Art. 0

Der Landeshauptmann hat folgende Rechtsvorschriften und Verwaltungsakte zur Kenntnis genommen:


und verfügt:

Der vereinheitlichte Text der Landesgesetze über die Personalordnung der Berufsausbildung, laut beiliegendem Text, der integrierenden Bestandteil dieses Dekretes bildet, ist erlassen.

Die Dekrete des Landeshauptmanns vom 14. Mai 1980, Nr. 15, und vom 22. August 1988, Nr. 23, sind widerrufen.

Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

2)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 7. Juli 1987, Nr. 31.

3)

Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Oktober 1964, Nr. 44.

4)

Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Mai 1966, Nr. 19.

5)

Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Dezember 1968, Nr. 51.

6)

Kundgemacht im A.Bl. vom 16. September 1969, Nr. 39.

7)

Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 29. August 1972, Nr. 40.

8)

Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Dezember 1973, Nr. 53.

9)

Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Februar 1975, Nr. 9.

10)

Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Jänner 1978, Nr. 3/Sondernummer.

11)

Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Jänner 1979, Nr. 3.

12)

Kundgemacht im A.Bl. vom 8. Mai 1979, Nr. 23.

Vereinheitlichter Text der Landesgesetze über die Personalordnung der Berufsausbildung

I. TEIL
Allgemeine Bestimmungen

I. Titel
Kategorien und Ränge

Art. 1 (Artikel 2 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Kategorien)

(1) Die rechtliche Stellung und die Besoldung des Landespersonals der Berufsausbildung gemäß Artikel 1 des Landesgesetzes vom 27. August 1962, Nr. 9, sind durch diesen vereinheitlichten Text geregelt. Das Personal umfaßt folgende Kategorien:

  • a)  leitendes Personal,
  • b)  unterrichtendes Personal,
  • c)  nichtunterrichtendes Personal.

Art. 2 (Artikel 3 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Ränge)

(1) Die Kategorie des leitenden Personals umfaßt folgende Ränge:

  • a)  Landesinspektoren für die Berufsausbildung, und zwar einen für jede Sprachgruppe,
  • b)  Berufsschuldirektoren.

(2) Die Kategorie des unterrichtenden Personals umfaßt folgende Ränge:

  • a)  Lehrer mit Hochschulabschluß,
  • b)  Behindertenlehrer mit Hochschulabschluß,
  • c)  Lehrer mit Reifezeugnis und Fachlehrer,
  • d)  Behindertenlehrer mit Reifezeugnis und Fachlehrer für Behinderte.

(3) Die Kategorie des nichtunterrichtenden Personals umfaßt folgende Ränge:

  • a)  Heimerzieher,
  • b)  Technische Assistenten an Berufsschulen.

(4) Die einzelnen Ränge sowie die entsprechenden Stellenpläne und Besoldungsstufen sind in den Anhängen A und B zu diesem vereinheitlichten Text festgelegt.

(5) Der Rang eines Landesinspektors für die Berufsausbildung ist in jeder Hinsicht dem eines Abteilungsdirektors gleichgestellt.

(6) Der Rang eines Berufsschuldirektors ist in jeder Hinsicht dem eines Amtsdirektors gleichgestellt.

II. Titel
Zulassung zum Dienst

1. Kapitel
Erfordernisse

Art. 3 (Artikel 4 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Besondere Voraussetzungen für die Einstufung)

(1) Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2 dieses Artikels gelten für die Einstufung in den Stellenplan die Voraussetzungen, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Landesbediensteten vorgesehen sind.

(2) Was die Anhebung der oberen Altersgrenze für die Einstufung in den Stellenplan angeht, wird die mit gekürztem Stundenplan geleistete Dienstzeit in entsprechendem Verhältnis anerkannt, sofern der gekürzte Stundenplan wenigstens die Hälfte der für den vollen Stundenplan vorgesehenen Stunden umfaßt.

Art. 4   13)

13)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 5 (Artikel 6 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) 14)

14)

Aufgehoben durch Art. 29 des Bereichsvertrages vom 8. März 2006.

Art. 6 (Artikel 7 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Zweisprachigkeit)

(1) Für das unterrichtende Personal der Berufsausbildung gelten, hinsichtlich der Kenntnis beider Sprachen, die im Artikel 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 19. Oktober 1977, Nr. 846, enthaltenen Bestimmungen.

(2) Lehrer, die in Landesberufsschulen oder bei Berufsausbildungskursen des Landes die zweite Sprache unterrichten, müssen die in Artikel 19 des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, erwähnte Voraussetzung haben und den von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zweisprachigkeitsnachweis erbringen.

2. Kapitel
Wettbewerbsbestimmungen

Art. 7   15)

15)

Aufgehoben durch Art. 30 des D.LH. vom 26. März 1997, Nr. 6.

Art. 8   16)

16)

Aufgehoben durch Art. 30 des D.LH. vom 26. März 1997, Nr. 6.

II. TEIL
Leitendes, unterrichtendes und nicht-unterrichtendes Personal

I. Titel
Leitendes, unterrichtendes und nicht-unterrichtendes Personal

1. Kapitel
Leitendes und unterrichtendes Personal

I. Abschnitt
Leitendes Personal

Art. 9 (Artikel 9 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Inspektionen)

(1) Außer den Aufgaben, die ihm durch Artikel 30 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, übertragen worden sind, beaufsichtigt der Inspektor den Schulbetrieb und die Durchführung der Kurse und überwacht den didaktischen Ablauf. Er überwacht die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften im Bereich der Berufsausbildung, ermittelt allfällige Unregelmäßigkeiten und ergreift die erforderlichen Maßnahmen. Der Inspektor veranlaßt auch die Untersuchungen in Zusammenhang mit der wissenschaftlichen, fachlichen und didaktischen Spezialisierung und Fortbildung des Personals der Berufsausbildung. Er führt - als Leiter des Personals der Berufsausbildung - die Personalakten und Standesausweise der genannten Bediensteten.

(2) Auf Vorschlag des Inspektors können bei besonderem Bedarf bestimmte Inspektionsaufträge an Personen ergehen, die unter dem leitenden oder unterrichtenden Personal der Berufsausbildung ausgewählt werden, oder an Personen, die besondere Fachkenntnisse haben, aber nicht der Berufsausbildung des Landes angehören.

(3) Die Bevollmächtigung laut Artikel 1, vorletzter Absatz des Landesgesetzes vom 10. August 1977, Nr. 29, kann auch dem unterrichtenden Personal und dem Personal der Berufsausbildungsinspektorate erteilt werden, das für die didaktische und pädagogische Planung und für die Koordinierung der Kurse zuständig ist.

Art. 10 (Artikel 10 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Direktionsaufträge) 17)

17)

Art. 10 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 17. August 1994, Nr. 8:

(1) Die Beauftragung der Direktoren der Berufsschulen, die den Abteilungen 20, 21 und 22 zugeordnet sind, erfolgt mit Beschluß der Landesregierung nach Abwicklung eines eigenen Auswahlverfahrens, welches entsprechend den in Artikel 17 des L.G. Nr. 10/1992 vorgesehenen Modalitäten durchzuführen ist. Am Auswahlverfahren können sich Planstelleninhaber beteiligen, welche mindestens vier Jahre als Lehrer mit Doktorat effektiven Dienst geleistet haben oder die vom zuständigen Abteilungsdirektor laut Absatz 3 des obgenannten Artikels 17 vorgeschlagen werden. Die Beauftragung erfolgt für die Dauer von vier Jahren und kann nach Vornahme der in Artikel 21 desselben Gesetzes vorgesehenen Beurteilung erneuert werden; die eventuelle Auflösung der Schuldirektion bedingt die vorzeitige Beendigung des Führungsauftrages.

(2) Auf die Berufsschuldirektoren werden die Bestimmungen der Artikel 18, 19, 20 und 21 des L.G. Nr. 10/1992 angewandt. Neben der Ausübung ihrer sonstigen Funktionen aufgrund der einschlägigen Bestimmungen ergreifen die Berufsschuldirektoren alle Maßnahmen der Personalführung, für welche die Amtsdirektoren zuständig sind.

Art. 11 (Artikel 11 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) 18)

18)

Art. 11 wurde ersetzt durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 17. August 1994, Nr. 8; Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 17. August 1994, Nr. 8 wurde später aufgehoben durch Art. 7 des B.LR. vom 4. Dezember 1995, Nr. 6402.

Art. 12 (Artikel 12 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Aufgaben der Direktoren und Lehrer mit Direktionsauftrag)

(1) Außer den Aufgaben, die ihnen durch Artikel 31 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, übertragen worden sind, haben die Berufsschuldirektoren und die Lehrer mit Direktionsauftrag die Überaufsicht über die Lehr- und Erziehungstätigkeit, über die Verwaltung und über die Einhaltung der Disziplin in der entsprechenden Anstalt bzw. im entsprechenden Heim; zur Bewältigung dieser Aufgaben nehmen sie die Mitarbeit der von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kollegialorgane in Anspruch.

(2) Sie berufen das Lehrerkollegium, den Direktionsrat und die Klassenräte ein und führen den Vorsitz, - sie sorgen dafür, daß der Lehrstoff koordiniert dargeboten wird und berufen zu diesem Zwecke in regelmäßigen Abständen die Klassenräte ein, - sie setzen sich für wirksame und dauerhafte Beziehungen mit den Arbeitgebern und den Familien der Schüler oder Lehrlinge ein und unternehmen alles, um die Wertschätzung der Berufsausbildung zu verbreiten,

  • -  sie halten die Beziehungen zu den örtlichen Behörden aufrecht und überwachen die sofortige Erfüllung der Pflichten von seiten örtlicher Körperschaften gegenüber der Schule,
  • -  sie führen die Dienstaufsicht über das ihnen unterstellte Personal,
  • -  sie gewährleisten, in Zusammenarbeit mit dem ihnen unterstellten Personal, die Wartung der Werkstätten und der Schul-Laboratorien,
  • -  sie üben alle Zuständigkeiten aus, die ihnen von den Gesetzen und Verordnungen übertragen worden sind,
  • -  sie erfüllen die mit ihrem Amte verbundenen didaktischen Pflichten nach den Weisungen des Landesinspektors.

(3) Werden in einer Berufsschule Berufsfindungs- und Sonderkurse für Behinderte abgehalten, so hat der Direktor zusätzlich folgende Aufgaben:

  • a)  er organisiert die Arbeit in den Kursen nach pädagogischen, sozialen und fachlichen Grundsätzen,
  • b)  er arbeitet mit den Einrichtungen zusammen, die für die Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz zuständig sind,
  • c)  er hält die Beziehungen zu den Sanitätseinheiten aufrecht und koordiniert die Zusammenarbeit mit diesen.

(4) Die Direktoren von Berufsschulen und Berufsausbildungszentren, an denen Berufsfindungs- und Sonderkurse für Behinderte abgehalten werden, werden bei der Koordinierung von einem Behindertenlehrer unterstützt, und von Lehrern, falls der Schule Außensektionen angeschlossen sind.

(5) Damit die in Absatz 4 erwähnten Lehrer die Koordinierungsaufgaben wahrnehmen können, kann der zuständige Landesrat ihren Stundenplan auf ein Mindestmaß von 6 Wochenstunden reduzieren.

Art. 13 (Artikel 13 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Aufgaben und Unterrichtspflicht des leitenden Personals)

(1) Das leitende Personal ist verpflichtet, an den Berufsschulen und bei den Berufsausbildungslehrgängen die Dienstzeit einzuhalten, die in Artikel 44 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung, festgelegt ist.

(2) Die Berufsschuldirektoren sind von der Unterrichtspflicht befreit.

(3) Die Lehrer mit Direktionsauftrag haben die Pflicht, je nach dem Umfang ihrer Direktionsarbeit wenigstens 6 und höchstens 12 Stunden in der Woche zu unterrichten. Die in diesem Rahmen gewählte Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden wird jährlich vom zuständigen Landesrat bei der Beauftragung festgesetzt. Das gilt auch für das in Absatz 4 des vorhergehenden Artikels angeführte Personal.

(4) Für Lehrer mit Direktionsauftrag entsprechen eine Stunde theoretischen Unterrichts 1,9 Stunden Verwaltungsarbeit und eine Stunde praktischen Unterrichts 1,46 Stunden Verwaltungsarbeit.

2. Abschnitt
Unterrichtendes Personal

Art. 14 (Artikel 14 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Dienstpflichten des unterrichtenden Personals)

(1) Das in der Berufsausbildung unterrichtende Personal ist verpflichtet, in den Berufsschulen und bei den Berufsausbildungslehrgängen Dienst zu leisten.

(2) Die Lehrer für theoretische Fächer sind verpflichtet, wenigstens 18 und höchstens 20 Stunden pro Woche zu unterrichten. Die Lehrer für fachbezogene praktische Fächer sind verpflichtet, wenigstens 24 und höchstens 26 Stunden pro Woche zu unterrichten. Werden theoretische und praktische Fächer unterrichtet, so wird das Verhältnis 3: 4 angewandt.

(3) Das unterrichtende Personal ist verpflichtet, zusätzlich zum Unterricht laut Absatz 2 jährlich 220 Stunden Dienst zu leisten, der außerhalb des Unterrichts in Zusammenhang mit der Schule, dem Lehrgang oder dem Heim erforderlich ist; nähere Bestimmungen über diesen Dienst sowie über die Verteilung der Stunden auf das ganze Jahr sind mit Durchführungsverordnungen festzulegen.

(4) Die Lehrer sorgen auf Grund der Weisungen des Direktors je nach Zuständigkeit dafür, daß die Werkstätten, die Maschinen, die Labors, die Bibliotheken und die Lehrmittel ordnungsgemäß gewartet werden.

(5) Die Lehrer sind außerdem verpflichtet, bei Bedarf abwesende Kollegen für so viele Unterrichtsstunden zu ersetzen, als ihnen bis zur Höchstgrenze der Pflichtstundenzahl im Monat fehlen; für diese Unterrichtsstunden steht ihnen keine Überstundenvergütung zu.

(6) Die Lehrer von Berufsschulen oder von Berufsausbildungslehrgängen, denen ein Heim angeschlossen ist, können in Ausnahmefällen auch als Heimerzieher Dienst leisten. In diesem Fall entsprechen eine Stunde theoretischen Unterrichts 1,9 Stunden Dienst als Heimerzieher und eine Stunde praktischen Unterrichts 1,46 Stunden Dienst als Heimerzieher.

(7) Erreichen die Lehrer mit ihrem wöchentlichen Stundenplan bereits die Mindestzahl der in diesem Artikel vorgesehenen Pflichtstunden, so sind sie nicht verpflichtet, weitere Unterrichtsstunden an Außenstellen oder anderen Schulen zu leisten, die nicht in derselben Gemeinde liegen.

(8) Stellt der Berufsschuldirektor nach Anhören des Klassenrates fest, daß bei Berufsausbildungslehrgängen (Vollzeitkursen) - und insbesondere bei solchen, bei denen für die Aufnahme der Abschluß einer Pflichtschule vorausgesetzt wird, - Stützunterricht erforderlich ist, so kann er einen Lehrer derselben Klasse oder einer Parallelklasse mit dem entsprechenden Unterricht beauftragen, sofern wenigstens fünf leistungsschwache Schüler vorhanden sind. Jedem Lehrer dürfen pro Woche nicht mehr als 3 Stunden Stützunterricht zugewiesen werden; diese werden in den Stundenplan einbezogen.

(9) Der zuständige Landesrat kann für bestimmte Zeiträume im Schuljahr den Stundenplan einzelner Lehrer um höchstens vier Stunden erhöhen oder vermindern; diese Erhöhung oder Verminderung muß noch im selben Schuljahr ausgeglichen werden.

Art. 15 (Artikel 15 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Pflichten, die mit der Ausbildung des Dienstes zusammenhängen)

(1) Das Unterrichtspersonal untersteht direkt dem Schuldirektor. Es muß

  • -  den Stundenplan, die didaktische Unterrichtsanordnungen der Schule, der es angehört, und die anderen Pflichten, die mit der Ausübung des eigenen Unterrichtes oder mit den Erfordernissen der Erziehungsarbeit zusammenhängen, genau einhalten,
  • -  den Versammlungen des Lehrerkollegiums und der Klassenräte, denen es angehört, beiwohnen, - am guten didaktischen und ordnungsgemäßen Fortgang der Anstalt mitwirken,
  • -  an der Koordinierung der verschiedenen Unterrichtsfächer und an den verschiedenen von der Schule ergriffenen Initiativen kultureller, erzieherischer und erholungsfördernder Art mitarbeiten; zu diesen Initiativen gehören auch solche, die auf die Begründung und Ausweitung der Zusammenarbeit zwischen der Schule und den Lehrlingsfamilien ausgerichtet sind. In den Berufsschulen für Lehrlinge wird die Zusammenarbeit auch auf das Verhältnis Schule-Arbeitgeber ausgedehnt,
  • -  an den Arbeiten der Prüfungskommissionen, denen es zugeteilt ist, sowie an den Aus- und Fortbildungskursen teilnehmen,
  • -  im Rahmen der Weisungen der Schuldirektion mit dem Landesamt für Arbeitsmarkt, dem Landesamt für Ausbildungs- und Berufsberatung, dem Landesamt für Lehrlingswesen und dem Landesamt für Erziehung, Bildung und Arbeit zusammenarbeiten,
  • -  das Amtsgeheimnis wahren.

(2) Das Unterrichtspersonal ist für den didaktischen und erzieherischen Erfolg seines Unterrichtes und für die Disziplin der Schüler verantwortlich.

(3) Die Versammlungen und Konferenzen der Lehrer müssen außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden und werden auf die im vorhergehenden Artikel genannten zwanzig Monatsstunden angerechnet.

Art. 16 (Artikel 16 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Religionsunterricht)

(1) Im Rahmen der allgemeinen Zielsetzung der Berufsschule und mit Rücksicht auf die örtlichen Bräuche ist der Religionsunterricht nach den einschlägigen Rechtsvorschriften im Bereich der Schule und des Konkordates vorgesehen.

(2) Den Religionslehrern mit Doktordiplom oder mit Abschluß einer theologischen Hochschule steht die Besoldung der VII. Funktionsebene zu; den Religionslehrern mit Reifezeugnis steht die Besoldung der VI. Funktionsebene zu.

(3) Der zuständige Landesrat erteilt mit Dekret den jährlichen Auftrag zur Inspektion im Rahmen des Religionsunterrichtes einem an den Landesschulen Dienst leistenden Religionslehrer, gemäß Artikel 37 des D.P.R. vom 10. Februar 1983, Nr. 89.

3. Abschnitt
Für dieses Kapitel allgemein geltende Bestimmungen

Art. 17 (Artikel 18 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Freiheit des Unterrichts)

(1) Im Rahmen der Verfassung und der Programme haben die Lehrer Freiheit im Unterricht und in der Wahl der didaktischen Methode. Die Ausübung dieser Freiheit soll unter besonderer Berücksichtigung der beruflichen Ausbildung des Schülers der gesamten Persönlichkeitsbildung dienen.

(2) Die Lehrer sind verpflichtet, die Persönlichkeit sowie die moralische, soziale und religiöse Einstellung des Schülers zu achten.

(3) In der Schule ist jede Form politischer Propaganda verboten.

2. Kapitel
Nichtunterrichtendes Personal

Einziger Abschnitt
Nichtunterrichtendes Personal

Art. 18   13)

13)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 19 (Artikel 20 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Dienstzeit der Erzieher)

(1) Die Heimerzieher haben dieselbe wöchentliche Dienstzeit einzuhalten wie die Bediensteten der Landesverwaltung.

(2) Die Anwesenheit des Erziehers zwischen 22 und 6 Uhr wird zur Hälfte als normaler Dienst gewertet, wenn der Dienst in Heimen für Lehrlinge oder Kursteilnehmer geleistet wird, und zu zwei Dritteln als normaler Dienst, wenn der Dienst in Heimen für Behinderte geleistet wird.

(3) Die Dienstturnusse werden vom Direktor festgelegt.

Art. 20 (Artikel 21 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Sprachengruppenzugehörigkeit)

(1) Die Heimerzieher müssen derselben Sprachgruppe angehören wie die Heiminsassen.

(2) In die Stellenpläne für Heimerzieher der deutschen und der italienischen Sprachgruppe dürfen auf Grund von Artikel 7 Absatz 3 auch Angehörige der ladinischen Sprachgruppe eingestuft werden.

Art. 21   13)

13)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

3. Kapitel
Für diesen Titel allgemein geltende Bestimmungen

Art. 22   19)

19)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.

Art. 23 (Artikel 23 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Überzählige Dienststunden)

(1) Dem unterrichtenden Personal, das Unterrichtsstunden über die vom Gesetz festgelegte Höchstgrenze hinaus hält, werden die überzählig gehaltenen Unterrichtsstunden wie Normalstunden bezahlt; diese werden auf Grund des in Artikel 14 dieses v.T. vorgesehenen Stundenminimums berechnet.

(2) Geht die Zahl der bei Abendkursen erteilten Unterrichtsstunden über die gesetzlich vorgesehene Mindestzahl hinaus, so sind die überzähligen Stunden als normale Stunden zu rechnen.

(3) Als Unterrichtsstunden bei Abendkursen gelten solche, die ab 19 Uhr erteilt werden.

(4) Die überzähligen Unterrichtsstunden dürfen nicht mehr sein als zehn pro Woche; diese Höchstgrenze ist für Fachlehrer des gastgewerblichen Sektors auf fünfzehn Stunden erhöht. Innerhalb der genannten Grenzen kann das unterrichtende Personal ermächtigt werden, auch an Kursen zu unterrichten, die von den Berufsbildungsgesetzen vorgesehene Ziele verfolgen und von öffentlichen oder privaten Körperschaften, von Vereinigungen oder von Privaten organisiert werden oder seitens der Landesverwaltung zur Führung anvertraut werden.

(5) Die Ermächtigung wird vom zuständigen Landesrat erteilt.

(6) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für die bäuerliche Berufsertüchtigung.

(7) Die vom Erzieherpersonal innerhalb der Höchstgrenze von 10 Wochenstunden geleisteten überzähligen Dienststunden werden in dem Ausmaß vergütet, wie es für das Verwaltungspersonal des Landes für die Leistung von Überstunden vorgesehen ist.

(8) Bei offensichtlich dienstlichen Erfordernissen ist das Personal der Berufsausbildung verpflichtet, wöchentlich 4 Überstunden zu leisten.

(9) Die Unterrichtsstunden, die das Berufsschulpersonal bei den Vorbereitungskursen auf die Meisterprüfung 20) und/oder bei den Ausbildungs-, Befähigungs- und Weiterbildungskursen für das Personal der Berufsausbildung und bei Kurzkursen der Berufsausbildung hält, werden als normale Unterrichtsstunden, berechnet auf Grund der Besoldung der zugeteilten Funktionsebene, erhöht um 30%, vergütet. 21)

(10) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die im Landesgesetz vom 3. August 1977, Nr. 25, vorgesehenen Institute.

20)

Durch Art. 19 Absatz 8 des L.G. vom 11. April 1990, Nr. 8, wurde im italienischen Text nach den Worten "all'esame di maestro" das Wort "artigiano" gestrichen.

21)

Durch Art. 19 Absatz 7 des L.G. vom 11. April 1990, Nr. 8, wurde im Art. 23 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12, zwischen den Absätzen 9 und 10 folgender Absatz eingefügt:

(9/bis) Dem in Absatz 9 erwähnten Personal steht darüber hinaus die Vergütung der Kosten für Fahrten mit öffentlichem oder privatem Verkehrsmittel vom Wohnsitz zum Unterrichtsort und zurück in dem für die Landesbediensteten vorgesehenen Ausmaß zu. Handelt es sich um den Unterricht bei den Vorbereitungskursen auf die Meister- oder Befähigungsprüfung, so wird die Ermächtigung für die Fahrten vom Landesamt für das Handwerk erteilt; dasselbe Amt verfügt auch die Auszahlung der Vergütung für den Unterricht und die Fahrtkosten.

Art. 24 (Artikel 18 des L.G. vom 5. September 1964, Nr. 15; Artikel 29 des L.G. vom 5. Jänner 1978, Nr. 3) (Versetzungen)

(1) Das leitende, das unterrichtende und das Erzieherpersonal kann aus dienstlichen Gründen oder auf Ansuchen versetzt werden.

(2) Die Versetzung wird vom zuständigen Landesrat im Einvernehmen mit dem Landesinspektor verfügt.

(3) Gegen die Versetzung aus dienstlichen Gründen kann beim Landesausschuß innerhalb von 30 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung Rekurs eingereicht werden.

(4) Das leitende, das unterrichtende und das Erzieherpersonal, das wegen Auflassung oder Umwandlung der Schule oder wegen Auflassung einer Lehrstelle versetzt werden muß, hat den absoluten Vorrang bei der Auswahl des Sitzes unter den verfügbaren Stellen.

Art. 25 (Artikel 24 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (An anderen Dienststellen eingesetztes unterrichtendes Personal)

(1) Das unterrichtende Personal kann auf Antrag mit Verfügung des zuständigen Landesrates als Heimerzieher eingesetzt werden. Aus dienstlichen Erfordernissen, oder um die Mindeststundenzahl zu erreichen, kann es auch zum Unterricht in Berufsfindungs- und Sonderkursen eingesetzt werden.

(2) Das in den Berufsfindungs- und Sonderkursen unterrichtende Personal kann mit Verfügung des zuständigen Landesrates bei anderen Berufsausbildungslehrgängen eingesetzt werden.

Art. 26 (Artikel 19 des L.G. vom 16. August 1972, Nr. 17; Artikel 34 des L.G. vom 5. Jänner 1978, Nr. 3) (Abgestelltes Personal)

(1) Das den Ämtern der einzelnen Inspektorate zugewiesene Personal führt nach den Weisungen des Inspektorates für die Berufsausbildung folgende Aufgaben durch:

  • 1)  Allgemeine Angelegenheiten und Sekretariat,
  • 2)  Personalangelegenheiten,
  • 3)  Ökonomat, Anlage und regelmäßige Kontrolle des Inventars,
  • 4)  Berufsausbildung in den verschiedenen Sektoren, wie in den Gesetzen und Verordnungen vorgesehen,
  • 5)  Berufsberatung zugunsten der Arbeiter.

(2) Zur Durchführung der genannten Aufgaben kann vom zuständigen Landesrat auf Vorschlag des Inspektors unterrichtendes und Erzieherpersonal abgestellt werden, vorausgesetzt, daß es die Voraussetzungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, besitzt.

(3)  22)

(4) Das im Sinne vom Absatz 2 abgestellte Personal hat die in Artikel 44 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung, für die Landesbediensteten festgelegte Dienstzeit einzuhalten.

(5) Die im Sinne dieses Artikels abgestellten Bediensteten dürfen jedoch - was das Inspektorat für Berufsausbildung in deutscher Sprache angeht - nicht mehr sein als fünf, und - was das Inspektorat für Berufsausbildung in italienischer Sprache angeht - nicht mehr sein als vier.

(6) Jede andere Form der Abstellung von unterrichtendem Personal und Erzieherpersonal ist verboten.

22)

Omissis; Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 23. November 1992, Nr. 42:

(3) Den zur Durchführung der Aufgaben laut Artikel 19 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. August 1972, Nr. 17, abgestellten Lehrern wird die Zeit der Abstellung in jeder Hinsicht als theoretischer Teil des in Artikel 6 des Landesgesetzes vom 29. Juni 1987, Nr. 12, vorgesehenen Befähigungskurses angerechnet.

II. Titel
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIESEN TITEL

I. Kapitel
Rechte

Art. 27   23)

23)

Aufgehoben durch Art. 26 Abs. 2 Buchstabe i) des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 8. Mai 1997.

Art. 28   19)

19)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.

Art. 29 (Artikel 22 des L.G. vom 30. April 1979, Nr. 3) (Versetzung in den Ruhestand)

(1) Das Personal der Berufsausbildung wird in der Regel mit Beginn des auf das Erreichen der Höchstaltersgrenze oder Dienstaltersgrenze folgenden Schuljahres in den Ruhestand versetzt.

Art. 30 (Artikel 27 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Versicherung)

(1) Die Landesverwaltung hat die Besucher der Berufsertüchtigungskurse, der Berufsschulen und der Behinderteneinrichtungen sowie die Heiminsassen zu versichern.

(2) Die Versicherung deckt jene Risiken der im vorhergehenden Absatz genannten Besucher und Heiminsassen, die aus Unfällen sowohl bei der Ausbildung, der Ertüchtigung und der Arbeit, als auch während der Fahrten und Gänge im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten erwachsen.

(3)  24)

24)

Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 10 des L.G. vom 9. November 2001, Nr. 16.

Art. 31   19)

19)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.

2. Kapitel
Pflichten

Art. 32   13)

13)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 33 (Artikel 30 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Fachliche Beratung)

(1) Das Personal der Berufsausbildung kann vom zuständigen Landesrat auch mit der fachlichen Beratung beauftragt werden. In diesem Fall entsprechen eine Stunde theoretischen Unterrichts 1,9 Stunden fachlicher Beratung und eine Stunde praktischen Unterrichts 1,46 Stunden fachlicher Beratung.

Art. 34 (Artikel 31 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Unterkunft und Verpflegung)

(1) Das Personal der Berufsausbildung erhält, sofern dies mit dem Unterricht und mit der Erziehungstätigkeit vereinbar ist, in den vom Land Südtirol geführten Heimen für die Berufsausbildung Unterkunft und Verpflegung. Die vom Personal zu tragenden Kosten werden von der Landesregierung festgelegt.

(2) Leistet ein Bediensteter eines Berufsausbildungszentrums oder eines Heimes Dienst im Heim und/oder im Ausspeisungsraum, oder hat er während der Ausspeisung Schüler zu betreuen, so werden die im vorhergehenden Absatz angeführten Kosten um die Hälfte reduziert.

(3) Für Besucher einer Schule für die Ausbildung von Heimerziehern und für Teilnehmer von Kursen für die Ausbildung von Behindertenbetreuern sind Unterkunft und Verpflegung während des in den Heimen für die Berufsausbildung absolvierten Praktikums kostenlos. Die Praktikanten werden unfall- und haftpflichtversichert.

(4) Den in Absatz 3 erwähnten Praktikanten steht keine Vergütung zu, und es darf auch kein Arbeitsverhältnis zwischen der Landesverwaltung und den Praktikanten begründet werden.

(5) Referenten bei Fortbildungsveranstaltungen für das Personal der Berufsausbildung und fachliche Berater erhalten kostenlose Unterkunft und Verpflegung in den Heimen für die Berufsausbildung, sofern sie auf die Außendienstvergütung und auf die Vergütung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung verzichten.

Art. 35 (Artikel 67 des L.G. vom 5. Jänner 1978, Nr. 3) (Sekretär des Landesbeirates für die Berufsausbildung)

(1) Schriftführer ist ein Beamter eines der Inspektorate für Berufsausbildung, oder ein Lehrer der Berufsausbildung, der vom Landesausschuß ernannt wird.

3. Kapitel
Fortbildung

Art. 36 (Artikel 32 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Aus- und Fortbildung des Personals)

(1) Die Aus- und Fortbildungskurse für das Personal der Berufsausbildung werden direkt von der Verwaltung veranstaltet, oder es werden mit deren Veranstaltung öffentliche oder private Körperschaften und Anstalten betraut; zu den erwähnten Kursen zählen auch solche zur Erlangung der Befähigung sowie zur Fortbildung und Spezialisierung.

(2) An den Kursen dürfen auch Personen teilnehmen, die eine Stellung bei der Berufsausbildung anstreben. Die Kurse werden mit Beschluß der Landesregierung eingeführt; im Beschluß sind auch nähere Bestimmungen über die Durchführung und die Richtlinien für die Organisation anzugeben. Die Landesregierung kann auch Tagungen, Seminare oder allgemeinbildende Kurse organisieren, deren Themen mit dem in der Berufsausbildung geleisteten Dienst zusammenhängen.

4. Kapitel
Beendigung des Dienstverhältnisses

Art. 37 (Artikel 12 des L.G. vom 24. November 1973, Nr. 76) (Freiwilliger Dienstaustritt)

(1) Der Angestellte kann jederzeit freiwillig aus dem Dienst austreten. Der Antrag auf freiwilligen Austritt muß mindestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Austritt schriftlich eingebracht werden.

(2) Die Annahme des freiwilligen Austrittes kann aus dienstlichen Gründen höchstens zwei Monate verzögert werden und kann außerdem aufgeschoben werden, falls zu Lasten des Ansuchenden ein Dienststrafverfahren anhängig ist.

5. Kapitel
Verwaltungsräte

Art. 38-39.   25)

25)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

III. TEIL
Aufträge und Supplenzen

I. Titel
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 40 (Artikel 35 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Aufträge)  delibera sentenza

(1) Die Landesverwaltung kann auf dem Sektor der Berufsausbildung - die Einrichtungen für Behinderte und die Heime inbegriffen - beauftragtes Personal oder Supplenten für die Direktion, den Unterricht, die Betreuung und den Erzieherdienst heranziehen; die Verwaltung kann sich auch für die Hoteldirektion, für Konferenzen, fachliche Beratungen, Versuche und praktisch-theoretische Vorführungen beauftragten Personals bedienen.

(2) Zur Besetzung von Restunterrichtsstunden bei der Berufsausbildung des Landes können auch beim Staat bedienstete Lehrer beauftragt werden.

(3) Das beauftragte Personal erhält die Besoldung während der Sommerferien nur dann, wenn es im Laufe des Schuljahres wenigstens sieben Monate lang Dienst geleistet hat und am Ende der Unterrichtszeit und - sofern vorgesehen - bei den Abschlußprüfungen im Dienst steht.

massimeBeschluss Nr. 4606 vom 04.12.2000 - Festsetzung der Vergütungen an die Staatslehrer, welche an den Landesberufsschulen oder Berufsertüchtigungskursen beauftragt sind, lt. Art. 40 des E.T. der Landesgesetze über die Personalordnung der Berufsausbildung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 382 del 17.12.1998 - Incarico temporaneo di insegnamento - titoli ammessi - valutazione discrezionale

Art. 41   19)

19)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.

II. Titel
JAHRESAUFTRÄGE

1. Kapitel
Aufträge aufgrund der Rangordnungen

Art. 42-45.   26)

26)

Aufgehoben durch Art. 30 des D.LH. vom 26. März 1997, Nr. 6.

2. Kapitel
Durch direkte Berufung zu vergebende Aufträge

Art. 46-47.   26)

26)

Aufgehoben durch Art. 30 des D.LH. vom 26. März 1997, Nr. 6.

3. Kapitel
Für diesen Titel allgemein geltende Bestimmungen

Art. 48   15)

15)

Aufgehoben durch Art. 30 des D.LH. vom 26. März 1997, Nr. 6.

III. Titel
SONDERAUFTRÄGE UND BEAUFTRAGUNG VON HILFSPERSONAL

Art. 49   15)

15)

Aufgehoben durch Art. 30 des D.LH. vom 26. März 1997, Nr. 6.

Art. 50 (Artikel 6 des L.G. vom 3. September 1969, Nr. 8; Artikel 48 des L.G. vom 5. Jänner 1978, Nr. 3) (Kurse in Betrieben)

(1) Für die Durchführung von Berufsausbildungskursen kann sich der Landesausschuß der Gebäude industrieller oder anderer Betriebe bedienen.

(2) In diesem Falle kann der zuständige Landesrat zugunsten der Betriebe, die die genannten Kurse aufnehmen, die Vergütung der Spesen für Verbrauchsmaterial, für das Benützen der Maschinen und Geräte und für andere Betriebsauslagen genehmigen. Die von der Betriebsleitung vorgelegte Abrechnung ist vom Inspektor für die Berufsausbildung oder von einem Direktor der Berufsausbildung, der als Verantwortlicher des Kurses vom Erstgenannten delegiert worden ist, mit Sichtvermerk zu versehen.

(3) Die Auszahlung der im vorhergehenden Absatz genannten Vergütung erfolgt laut Absatz 2 des vorhergehenden Artikels.

Art. 51   15)

15)

Aufgehoben durch Art. 30 des D.LH. vom 26. März 1997, Nr. 6.

IV. Titel
Supplenzen

Art. 52   15)

15)

Aufgehoben durch Art. 30 des D.LH. vom 26. März 1997, Nr. 6.

V. Titel
Gemeinsame Bestimmungen für diesen Teil

Art. 53   15)

15)

Aufgehoben durch Art. 30 des D.LH. vom 26. März 1997, Nr. 6.

Art. 54   19)

19)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.

Art. 55   27)

27)

Aufgehoben durch Art. 39 des D.LH. vom 28. Juni 1994, Nr. 23.

Art. 56   28)

28)

Aufgehoben durch Art. 6 des L.G. vom 23. November 1992, Nr. 42.

Art. 57 (Artikel 37 des L.G. vom 5. September 1964, Nr. 15; Artikel 27 des L.G. vom 16. August 1972, Nr. 17; Artikel 58 des L.G. vom 5. Jänner 1978, Nr. 3) (Abfertigung)

(1) Die Abfertigung wird dem beauftragten Personal mit voller Stundenverpflichtung nach den für das Planstellenpersonal geltenden Bestimmungen gewährt. Im Verhältnis wird die genannte Abfertigung für jene Jahre gewährt, in welchen mit verminderter Stundenverpflichtung - die jedoch nicht für weniger als die Hälfte der Mindeststunden bestanden haben darf - Dienst geleistet worden ist.

Art. 58   19)

19)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.

Art. 59 (Artikel 59 des L.G. vom 5. Jänner 1978, Nr. 3) (Verweisung)

(1) Für das, was in diesem Teil nicht vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen für das Planstellenpersonal.

IV. TEIL
Sekretariatspersonal

I. Titel
SEKRETARIATSPERSONAL

Art. 60 (Artikel 42 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) 29)

29)

Art. 42 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12 wurde so ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 23. November 1992, Nr. 42:

(1) Zur Bewältigung von Sekretariatsarbeiten und Hilfsdiensten kann die Landesregierung, auf Vorschlag des für die Berufsausbildung der entsprechenden Sprachgruppe zuständigen Landesrates, und durch direkte Berufung, geeignetes Personal mit Vollzeit- oder Teilzeitstundenplan und bis zu einer Höchstdauer von 6 Monaten im Jahr beauftragen. Der Auftrag kann bei Notwendigkeit, mit Dekret des zuständigen Landesrates um weitere 4 Monate verlängert werden.

V. TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen

I. Titel
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Art. 61-62.   30)

30)

Omissis.

Art. 63   19)

19)

Aufgehoben durch Art. 85 des Kollektivvertrages vom 29. Juli 1999.

Art. 64 (Artikel 46 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Vergleichswettbewerbe)

(1) Um einen Vergleich für den Ausbildungsgrad anstellen zu können - und allgemein als Ansporn - sind die Berufsschulen, die Berufsausbildungszentren sowie die Lehrlinge, die Kursteilnehmer und die Lehrer für den fachbezogenen praktischen Unterricht befugt, an Wettbewerben und an in- und ausländischen Messen und Ausstellungen teilzunehmen. Die entsprechende Ausgabe kann von der Landesverwaltung übernommen werden.

(2) Nähere Bestimmungen über die Teilnahme an den einzelnen Veranstaltungen sind mit Beschluß der Landesregierung festzulegen.

Art. 65 (Artikel 47 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12)

(1) Die Ausgaben für Aufenthalte im Ausland oder außerhalb der Provinz von Schülern der Berufsausbildung im Sinne des Artikels 3 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 17. Oktober 1975, Nr. 49, können bevorschußt werden.

(2) Die entsprechenden Kriterien werden vom Landesrätekomitee im Sinne des Artikels 3 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 17. Oktober 1975, Nr. 49, festgelegt.

Art. 66 (Artikel 48 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Versetzung)

(1) Dem Personal der Berufsausbildung, das im Stellenplan eingestuft oder auf unbestimmte Zeit beauftragt ist und dessen Dienstsitz von Amts wegen nach der Ernennung in den Stellenplan oder nach der auf unbestimmte Zeit erfolgten Beauftragung in eine andere Gemeinde verlegt worden ist, werden die Kosten für die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel vom früheren zum derzeitigen Dienstsitz vergütet. Hat der Betroffene wegen der Verlegung des Dienstsitzes seinen Aufenthaltsort an einen Ort verlegt, der zwischen dem früheren und dem derzeitigen Dienstsitz liegt, so werden ihm die Reisekosten nur dann vergütet, wenn die Differenz zwischen der früheren und der derzeitigen Anfahrtsstrecke mehr als zehn Kilometer beträgt.

Art. 67 (Artikel 49 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Gekürzter Stundenplan wegen Ausübung eines politischen Mandats)

(1) Die in den Bestimmungen des Landes vorgesehene Reduzierung des Stundenplanes des Personals der Berufsausbildung für die Ausübung des politischen Mandates wird im Verhältnis zur Gesamtzahl der zugewiesenen Wochenstunden berechnet.

Art. 68 (Artikel 50 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Aufhebung und Wiedereinführung von Bestimmungen)

(1) Die Artikel 10, 14, 17, 19, 20, 21, 22, 25, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 43, 44, 48, 50, 61, 64, 65, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 85 und 86 des vereinheitlichten Textes, der mit D.LH. vom 14. Mai 1980, Nr. 15, genehmigt wurde, sind aufgehoben.

(2) Die Artikel 18 und 19 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

(3) Es sind die Verwaltungsräte wieder eingesetzt, die mit Artikel 53 des vereinheitlichten Textes - der mit D.LH. vom 14. Mai 1980, Nr. 15, genehmigt wurde - sowie mit Artikel 55 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, errichtet und durch Artikel 104, Absatz 2, des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, aufgehoben wurden.

Art. 69-70.   30)

30)

Omissis.

Art. 71 (Artikel 53 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12)

(1) Die Stammrollendirektoren der Landesberufsschulen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. Juni 1987, Nr. 122), Dienst leisten, sind von dem besagten Zeitpunkt an im Auslaufverzeichnis für Amtsdirektoren eingetragen.

2)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 7. Juli 1987, Nr. 31.

Art. 72   30)

30)

Omissis.

Art. 73 (Artikel 55 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12)

(1) Das unterrichtende Personal der Berufsausbildung ist aufgrund der Ermächtigung des Inspektors bzw. auf Antrag der Landeskommission für den Europäischen Sozialfond verpflichtet, Kontrollen über die vom Europäischen Sozialfond finanzierten Maßnahmen durchzuführen (Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1986, Nr. 20). Dieser Kontrolldienst wird nach Absatz 9 des Artikels 14 des v.T. während des Dienstplanes, der vom zuständigen Landesrat verkürzt oder erhöht werden kann, ausgeübt.

Art. 74 (Artikel 56 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12)

(1) Die Zuständigkeiten gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, für das Personal der Berufsausbildung werden von den jeweiligen Inspektoraten ausgeübt.

II. Titel
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 75-82.   25)

25)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 83 (Artikel 65 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12)

(1) Dem Personal, das in die Stellenpläne des Landes gemäß Landesgesetz vom 11. August 1975, Nr. 4031), eingestuft ist und bei Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 29. Juni 1987, Nr. 122), im Dienst ist, kommen alle Begünstigungen auf dem Gebiet der Ruhestandsbezüge zugute, die von der Landesgesetzgebung zugunsten der eigenen Bediensteten vorgesehen sind, einschließlich jener gemäß Artikel 19 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7, für die Gesamtheit der Dienste beim Land und bei der Herkunftskörperschaft, zu den Bedingungen und in den Ausmaßen, die für die Landesbediensteten vorgesehen sind, soweit sie gemäß geltender Bestimmungen auf diesem Gebiet anerkannt werden.

(2) Dem vorgenannten Personal wird der bei der Herkunftskörperschaft geleistete Dienst für die Abfertigung gemäß Artikel 46 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, und Artikel 27 des Landesgesetzes vom 16. August 1972, Nr. 177), angerechnet, abzüglich der wie immer benannten Abfertigung, die für denselben Dienst bezogen wurde. 32)

31)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. September 1975, Nr. 42.

2)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 7. Juli 1987, Nr. 31.

7)

Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 29. August 1972, Nr. 40.

32)

Dem Art. 65 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12 wurde durch Art. 29 des L.G. vom 29. Jänner 1996, Nr. 2, folgender Absatz angefügt:

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden auch für das Sekretariats- und Hilfspersonal Anwendung, das beim ehemaligen ENAIP am 31. August 1974 Dienst geleistet hat und mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 vom Land aufgenommen und nachträglich definitiv eingestuft wurde.

Art. 84-85.   25)

25)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 86   30)

30)

Omissis.

Art. 87-92.   25)

25)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 93 (Artikel 75 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12)

(1) Das unterrichtende Personal, das bei Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 29. Juni 1987, Nr. 122), mindestens 3 Schuljahre bei der Berufsausbildung des Landes mit Jahresauftrag unterrichtet hat, wird zu den Wettbewerben für Lehrer der Berufsausbildung zugelassen, auch wenn es den im Artikel 5 des v.T. vorgesehenen Befähigungskurs nicht bestanden hat.

2)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 7. Juli 1987, Nr. 31.

Art. 94 (Artikel 26 des L.G. vom 30. April 1979, Nr. 3)

(1) Den Inspektoren, dem leitenden und dem unterrichtenden Personal sowie dem Erzieherpersonal der Berufsausbildung des Landes, die auf Grund von Bestimmungen der im Bereich der Berufsausbildung geltenden Landesgesetze aufgenommen sind und bei Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 30. April 1979, Nr. 312), im Dienst sind, ergänzt das Land bis zu dem von der Landesgesetzgebung vorgesehenen Ausmaß die zustehende und vom E.N.P.A.S. geschuldete Abfertigung für alle beim Staat mit diesbezüglicher Versicherung geleisteten - oder bei der genannten Körperschaft oder beim I.N.A.D.E.L. für die Dienstprämie durch Nachzahlung abgelösten - Dienstjahre.

(2) Auf jeden Fall wird alles abgezogen, was der Bedienstete eventuell schon als Dienstaustrittsentschädigung - oder als irgendwie anders genannte entsprechende Vergütung - erhalten hat. 33)

12)

Kundgemacht im A.Bl. vom 8. Mai 1979, Nr. 23.

33)

Dem Art. 26 des L.G. vom 30. April 1979, Nr. 3 wurde durch Art. 13 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13, folgender Absatz angefügt:

(3) Die Ergänzung laut Absatz 1 steht auch für den beim Staat abgeleisteten Dienst zu, für welchen die Abfertigung laut gesetzesvertretendem Dekret des provisorischen Staatsoberhauptes vom 4. April 1947, Nr. 207, bezahlt wurde, sofern er nicht bei der E.N.P.A.S.-Fürsorge versichert und aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen beim E.N.P.A.S. oder beim I.N.A.D.E.L. nicht rückgekauft werden kann. Der vorliegende Absatz findet auch für das Personal Anwendung, das innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Absatzes aus dem Dienst ausgeschieden ist.

III. Titel
Schlußbestimmungen

Art. 95 (Artikel 76 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12)

(1) Alle Rechtsvorschriften im Bereich der bäuerlichen Berufsertüchtigung bleiben aufrecht.

Art. 96   13)

13)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 97   34)

34)

Aufgehoben durch Art. 4 des D.LH. vom 23. Juni 1997, Nr. 21.

Art. 98 (Artikel 78 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Verweis auf andere Rechtsvorschriften)

(1) Auf alles, was hier oder von den einschlägigen Rechtsvorschriften über die Berufsausbildung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist die Ordnung des Personals der Landesverwaltung laut Landesgesetz vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung, anzuwenden.

Art. 99 (Artikel 79 des L.G. vom 29. Juni 1987, Nr. 12) (Unvereinbare Rechtsvorschriften)

(1) Alle Rechtsvorschriften, die mit diesem v.T. nicht vereinbar sind, sind aufgehoben.

Art. 100-101.   25)

25)

Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Anhang A und B 35)

35)

Aufgehoben durch Art. 3 des L.G. vom 15. April 1991, Nr. 11.

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