Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. März 1989, Nr. 11.
(1) Die in den Bestimmungen des Landes vorgesehene Reduzierung des Stundenplanes des Personals der Berufsausbildung für die Ausübung des politischen Mandates wird im Verhältnis zur Gesamtzahl der zugewiesenen Wochenstunden berechnet.