Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. März 1989, Nr. 11.
(1) Die Ausgaben für Aufenthalte im Ausland oder außerhalb der Provinz von Schülern der Berufsausbildung im Sinne des Artikels 3 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 17. Oktober 1975, Nr. 49, können bevorschußt werden.
(2) Die entsprechenden Kriterien werden vom Landesrätekomitee im Sinne des Artikels 3 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 17. Oktober 1975, Nr. 49, festgelegt.