Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. März 1989, Nr. 11.
(1) Um einen Vergleich für den Ausbildungsgrad anstellen zu können - und allgemein als Ansporn - sind die Berufsschulen, die Berufsausbildungszentren sowie die Lehrlinge, die Kursteilnehmer und die Lehrer für den fachbezogenen praktischen Unterricht befugt, an Wettbewerben und an in- und ausländischen Messen und Ausstellungen teilzunehmen. Die entsprechende Ausgabe kann von der Landesverwaltung übernommen werden.
(2) Nähere Bestimmungen über die Teilnahme an den einzelnen Veranstaltungen sind mit Beschluß der Landesregierung festzulegen.