Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. März 1989, Nr. 11.
(1) Die Stammrollendirektoren der Landesberufsschulen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. Juni 1987, Nr. 122), Dienst leisten, sind von dem besagten Zeitpunkt an im Auslaufverzeichnis für Amtsdirektoren eingetragen.
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 7. Juli 1987, Nr. 31.