Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. März 1989, Nr. 11.
(1) Das unterrichtende Personal der Berufsausbildung ist aufgrund der Ermächtigung des Inspektors bzw. auf Antrag der Landeskommission für den Europäischen Sozialfond verpflichtet, Kontrollen über die vom Europäischen Sozialfond finanzierten Maßnahmen durchzuführen (Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 29. Juli 1986, Nr. 20). Dieser Kontrolldienst wird nach Absatz 9 des Artikels 14 des v.T. während des Dienstplanes, der vom zuständigen Landesrat verkürzt oder erhöht werden kann, ausgeübt.