Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Am Ende ihrer Ermittlungstätigkeit, innerhalb von sechs Monaten ab ihrer Ernennung legt die Wahlbestätigungskommission dem Landtag einen Schlussbericht und einen begründeten Beschlussvorschlag vor, in dem Folgendes vorgeschlagen wird:
(2) Der Landtag prüft den Bericht und den Beschlussvorschlag der Kommission in der ersten auf die Vorlage folgenden Sitzungsfolge und beschließt nach dem Verfahren laut Artikel 30-octies.
(3) Handelt es sich um nachrückende Abgeordnete, läuft die Frist laut Absatz 1 ab dem Tag der Landtagssitzung, bei der sie den Eid abgelegt haben.
(4) Treten Nichtwählbarkeits- und Unvereinbarkeitsgründe nach der Wahl ein, berichtet die Kommission dem Landtag innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem sie davon Kenntnis erlangt hat. 20)
Art. 30/quinquies wurde eingefügt durch Art. 19 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.