Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Der Landtag stimmt über alle Beschlussvorschläge durch Erheben der Hand ab.
(2) Bei Stimmengleichheit kommt die für den Gewählten/die Gewählte günstigere Entscheidung zur Anwendung.
(3) In der Debatte kann jeder/jede Abgeordnete für drei Minuten das Wort ergreifen.
(4) Lehnt der Landtag einen von der Kommission vorgelegten Beschlussvorschlag ab, der die Feststellung von Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründen zum Inhalt hat, bedeutet dies, dass er die Wahl bestätigt.
(5) Lehnt der Landtag einen von der Kommission vorgelegten Beschlussvorschlag ab, der die Bestätigung der Wahl zum Inhalt hat, hat dies die Rückverweisung der Akten an die Kommission zwecks neuerlicher Prüfung gemäß Artikel 30/quater Absatz 1 und Absatz 2 zur Folge. Wurde das Verfahren gemäß Artikel 30/quater Absatz 1 und Absatz 2 bereits abgewickelt, kommt der Beschluss des Landtages entweder der Feststellung eines Nichtwählbarkeitsgrundes mit der sich daraus ergebenden Annullierung der Wahl und Erklärung über den Amtsverfall oder der Feststellung eines Unvereinbarkeitsgrundes mit dem sich daraus ergebenden Einleitung des Verfahrens laut Artikel 30/septies gleich.
(6) Nach Abschluss des Verfahrens laut Artikel 30/quater Absatz 1 und Absatz 2 wird die Entscheidung des Landtages endgültig. 23)
Art. 30/octies wurde eingefügt durch Art. 22 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.