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In vigore al: 11/09/2012

c) BESCHLUSS DES LANDTAGES vom 12. Mai 1993, Nr. 41)
Geschäftsordnung des Südtiroler Landtages

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.

Art. 30/septies (Feststellung von Unvereinbarkeitsgründen im Landtag - Option und allfälliger Amtsverfall)

(1) Stellt der Landtag fest, dass - wie laut Artikel 30/quinquies Absatz 1 Buchstabe c) vorgeschlagen - ein Unvereinbarkeitsgrund besteht, fordert der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin den betreffenden Abgeordneten/die betreffende Abgeordnete schriftlich auf, sich innerhalb von zwanzig Tagen ab Erhalt der Mitteilung entweder für das Landtagsmandat oder für das von ihm/ihr bekleidete Amt, das den Unvereinbarkeitsgrund darstellt, zu entscheiden.

(2) Trifft der/die Abgeordnete innerhalb der Frist laut Absatz 1 keine Entscheidung, beschließt der Landtag in der darauffolgenden Sitzungsfolge den Verfall des/der betreffenden Abgeordneten von seinem/ihrem Amt. Eine nach Ablauf der Frist mitgeteilte Entscheidung ist unwirksam und hat somit keinen Einfluss auf die über den Amtsverfall zu ergreifende Maßnahme.

(3) Der Beschluss des Landtages über den Amtsverfall muss dem/der Betroffenen innerhalb von fünf Tagen mitgeteilt und im Amtsblatt der Region veröffentlicht werden.

(4) Entscheidet sich der/die Abgeordnete für das von ihm/von ihr bekleidete Amt, das den Unvereinbarkeitsgrund darstellt, teilt der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin dies dem Landtag in der darauffolgenden Sitzungsfolge mit, worauf der Landtag den Verfall des/der betreffenden Abgeordneten von seinem/ihrem Amt beschließt. Der entsprechende Beschluss ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.

(5) Entscheidet sich der/die Abgeordnete für das Landtagsmandat, beschließt der Landtag die Bestätigung seiner/ihrer Wahl. Die Entscheidung ist nur dann wirksam, wenn eine Erklärung über den Rücktritt vom Amt bzw. über den Verzicht auf die Stelle oder auf den Auftrag, die zur Unvereinbarkeit geführt haben, vorgelegt wird. Zu diesem Zwecke übermittelt der/die Abgeordnete dem Sekretariat des Landtages ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Rücktritt angenommen oder zur Kenntnis genommen wurde; sollte die Art der ausgeübten Tätigkeit keinen Rücktritt vorsehen, muss eine Erklärung vorgelegt werden, dass sich der/die Abgeordnete jeglicher damit zusammenhängender Funktionen enthält und auf jedwede allfällige Vergütung oder auf jeden damit zusammenhängenden Vorteil verzichtet. 22)

22)

Art. 30/septies wurde eingefügt durch Art. 21 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

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