Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Hat die Wahlbestätigungskommission Grund zur Annahme, dass Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe bestehen, teilt sie dies dem/der betreffenden Abgeordneten schriftlich mit; dieser/diese kann innerhalb von fünfzehn Tagen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich seine/ihre Einsprüche vorbringen oder den Unvereinbarkeitsgrund beseitigen.
(2) Nach Ablauf besagter Frist legt die Kommission, falls erforderlich, den Termin für die Verhandlung fest und teilt ihn dem/der betreffenden Abgeordneten mindestens zehn Tage vorher schriftlich mit. Der/Die Abgeordnete kann bei der Verhandlung vor der Kommission den Beistand einer von ihm/von ihr benannten Vertrauensperson in Anspruch nehmen.
(3) Ist die Kommission nach Abschluss des Verfahrens laut den Absätzen 1 und 2 der Ansicht, dass auf jeden Fall Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe bestehen, legt sie dem Landtag einen Bericht vor und schlägt ihm die Maßnahme laut Artikel 30/quinquies Absatz 1 Buchstabe b) bzw. jene laut Artikel 30/quinquies Absatz 1 Buchstabe c) vor. 19)
Art. 30/quater wurde eingefügt durch Art. 18 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.