Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Stellt der Landtag fest, dass - wie laut Artikel 30/quinquies Absatz 1 Buchstabe b) vorgeschlagen - Nichtwählbarkeitsgründe bestehen, beschließt er die Annullierung der Wahl und den Verfall des/der Abgeordneten von seinem/ihrem Amt.
(2) Der Beschluss des Landtages muss dem/der Betroffenen innerhalb von fünf Tagen mitgeteilt und im Amtsblatt der Region veröffentlicht werden. 21)
Art. 30/sexies wurde eingefügt durch Art. 20 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.