Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Falls nach der Wahl Umstände eintreten, die einen vom Gesetz vorgesehenen Nichtwählbarkeitsgrund darstellen oder falls sich ein Unvereinbarkeitsgrund ergibt, muss der/die betreffende Abgeordnete innerhalb von fünfzehn Tagen ab Eintreten des Umstandes bzw. Auftreten des Unvereinbarkeitsgrundes dem Sekretariat des Landtages die Änderungen bekannt geben, welche die von Artikel 30/ter Absatz 2 vorgesehene Erklärung betreffen. Ist dies der Fall, wird nach den Bestimmungen dieses Abschnittes vorgegangen. 25)
Art. 30/decies wurde eingefügt durch Art. 24 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.