Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Die Wahlbestätigungskommission laut Artikel 23/bis wird innerhalb von drei Tagen ab ihrer Ernennung zur ersten Sitzung einberufen, um - nach dem Verfahren laut Artikel 31 - den Vorsitzenden/die Vorsitzende, den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende und den Schriftführer/die Schriftführerin zu wählen.
(2) Nach Einsetzung der Kommission teilt der Präsident/die Präsidentin der Kommission den Kommissionsmitgliedern durch Los die Abgeordneten zu, in Bezug auf welche sie Ermittlungen zur Überprüfung allfälliger Nichtwählbarkeits- und Unvereinbarkeitsgründe durchführen und in der Folge der Kommission ihre Schlussfolgerungen mitteilen müssen.
(3) Die Arbeitsweise der Kommission wird nach Möglichkeit durch die für die Arbeitsweise der Gesetzgebungskommissionen geltenden im IV. Abschnitt enthaltenen Bestimmungen geregelt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst und zwar mittels Erheben der Hand. Bei Stimmengleichheit kommt die für den Gewählten/die Gewählte günstigere Entscheidung zur Anwendung. 17)
Art. 30/bis wurde eingefügt durch Art. 16 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.