(1) Die in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzte sind verpflichtet ihre Tätigkeit in direkter Betreuungsform nur gegenüber den Betreuten auszuüben, die sie vorher gewählt haben.
(2) Vorbehaltlich dessen, was für die Betreuungskontinuität und für die ärztliche Betreuung in den Touristengebieten vorgesehen ist, leisten die Kinderärzte jedoch ihre Tätigkeit auch zugunsten jener Bürger, die sich zufällig oder aus schulischen Gründen, aus Studien- oder Berufsausbildungsgründen außerhalb der eigenen Wohnsitzgemeinde befinden und wegen unaufschiebbarer sanitärer Leistungen den Kinderarzt beanspruchen. Die allfälligen zusätzlichen Leistungen gemäß Anhang B werden vom Kinderarzt mit seinem Betrieb verrechnet.
(3) Die Visiten gemäß Absatz 2 werden direkt vom Betreuten zu folgenden Tarifen abgegolten:
- - Visite in der Arztpraxis Lire 50.000
- - Visite in der Wohnung des Betreuten Lire 70.000
(4) Dem Vertragskinderarzt, der die Visiten in der Arztpraxis und in der Wohnung zugunsten von ausländischen Bürgern durchführt, die sich zeitweilig in Italien aufhalten und die das vorgeschriebene Dokument zum Nachweis des Rechts auf sanitäre Betreuung zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes vorweisen, werden die Entgelte gemäß vorhergehendem Absatz zuerkannt. In diesem Fall lastet der Kinderarzt dem Eintragungsbetrieb die vorgenannten Leistungen an, wobei die Daten des Sanitätsdokuments, Vor- und Zuname des Anspruchsberechtigten und die Art der durchgeführten Leistungen anzugeben sind.
(5) Der Kinderarzt ist verpflichtet, den Verschreibungs-Vorschlags-Vordruck zu verwenden und dabei die Ansässigkeit des Betreuten anzugeben.