Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.
(1) Die Eintragung in die Verzeichnisse gemäß Artikel 19 bewirkt in bezug auf das territoriale Gebiet der Eintragung jeden Kinderarztes gegenüber den Bürgern, die ihn wählen, die Anvertrauung an den Arzt selbst, des Schutzes der Gesundheit des eigenen Betreuten, welcher in diagnostischen, therapeutischen, präventiven und gesundheitserzieherischen Aufgaben besteht, wie dieselben in diesem Vertrag präzisiert sind und über Leistungen in der Arztpraxis und in der Wohnung abzuwickeln sind.
(2) Die Tätigkeit des Kinderarztes, die mit fixem Entgelt pro Betreuten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Legislativdekrets Nr. 502/1992 in geltender Fassung honoriert wird, wird während des Zeitraumes abgewickelt, der nicht von der Betreuungskontinuität gemäß Artikel 45 abgedeckt ist, und umfaßt folgende Aufgaben, wie dieselben in den folgenden Artikeln (von Artikel 32 bis Artikel 37) geregelt sind: