(1) Die in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzte können höchstens 1.200 Arztwahlen erhalten. Diese Höchstgrenze kann als Folge der von den Absätzen 6 und 8 vorgesehenen Abweichungen überschritten werden, wobei jedoch die Zahl 1.300 nicht überschritten werden darf.
Die Arztwahlen gemäß Absatz 7 können jedoch auch über die Höchstgrenze von 1.300 Einheiten erworben werden.
(2) Der Kinderarzt kann freiwillig seine eigene Höchstgrenze im Ausmaß von nicht weniger als 400 Arztwahlen beschränken. Die Höchstgrenze ist nicht vor Ablauf eines Jahres ab dem Datum des Beginns der Selbstbeschränkung abänderbar vorbehaltlich besonderer Erfordernisse.
(3) Gegenüber dem Kinderarzt, der außer der Eintragung in die Verzeichnisse andere mit der Eintragung vereinbarte Tätigkeiten abwickelt, wird die Höchstgrenze im Verhältnis der Anzahl der Wochenstunden reduziert, die derselbe den anderen Tätigkeiten widmet, ausgenommen die Tätigkeit in kinderärztlichen Beratungsstellen, die Vorsorgeuntersuchungen im Entwicklungsalter, die gelegentlichen Tätigkeiten in der Vorsorgemedizin und in der Gesundheitserziehung, in der Betreuungskontinuität und bis zu einer Höchstdauer von 6 Wochenstunden die Unterrichtstätigkeit auf jedweder Stufe. Außerdem bewirkt die in der Arztpraxis, die Sitz für die Vertragstätigkeit ist, ausgeübte freiberufliche Tätigkeit keine Reduzierung der Höchstgrenze.
(4) Hinsichtlich der Berechnung der individuellen Höchstgrenze für die Kinderärzte, die einer Beschränkung infolge der Ausübung von vereinbaren Tätigkeiten unterliegen, wird konventionell angenommen, daß die Höchstgrenze von 1.200 Einheiten einem wöchentlichen Arbeitseinsatz von 40 Wochenstunden entspricht.
(5) Die Abwicklung anderer, auch freiberuflicher Tätigkeiten, die mit der Eintragung in die Verzeichnisse vereinbar sind, darf keinen Nachteil für eine korrekte und pünktliche Abwicklung der Pflichten des Kinderarztes sowohl in Form der ambulanten Tätigkeit, als auch der Hausvisiten gegenüber den Anspruchsberechtigten, die ihn gewählt haben, bewirken.
(6) Die Zuteilung von Arztwahlen ist für Neugeborene auch über die individuelle Höchstgrenze hinaus gestattet, und zwar im Ausmaß von 10 %.
(7) Die Arztwahl für Kinder, die zu Familien gehören, wo der Kinderarzt bereits ein anders Kind in seinem Verzeichnis hat, kann auch in Abweichung zur individuellen Höchstgrenze erfolgen.
(8) Die zeitweiligen Arztwahlen betreffend Betreute aus Nicht-EU-Ländern können bei Verfall demselben Kinderarzt auch in Abweichung zur individuellen Höchstgrenze wieder zugeteilt werden.
(9) Unter Berücksichtigung der besonderen Probleme betreffend die kinderärztliche Betreuung, einschließlich der Freiheit der Arztwahl, kann der Kinderarzt, der seine individuelle Höchstgrenze erreicht und überschritten hat, auf jeden Fall, mit der gleichzeitigen Abweisung einer gleichen Anzahl von Arztwahlen, die ausschließlich unter den Betreuten im Alter von nicht weniger als 13 Jahren auszuwählen sind, neue Arztwahlen erwerben.
(10) Falls in einem Einzugsgebiet alle Kinderärzte die individuelle Höchstgrenze erreicht haben, können dieselben neue Arztwahlen erhalten. Diese Arztwahlen werden in einem getrennten Verzeichnis registriert. Falls ein neuer Kinderarzt eingesetzt wird, werden diese Wahlen dem neuen Kinderarzt von Amts wegen übertragen.