(1) Der Anspruchsberechtigte, der die Arztwahl widerruft, teilt dies dem zuständigen Betrieb mit. Gleichzeitig mit dem Widerruf muß der Versicherte eine neue Arztwahl vornehmen, welche hinsichtlich der Betreuung sofort wirksam wird.
(2) In Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) des Legislativdekretes Nr. 502/1992 in geltender Fassung, können die Arztwahlen gemäß Artikel 25 Absatz 9, bezogen auf die Kinder zwischen dem 6. und dem 9. Lebensjahr nur auf schriftlichen Antrag von Seiten der Eltern widerrufen werden, um einen Arzt für Allgemeinmedizin zu wählen; der Antrag muß angemessen begründet werden.
(3) Der Arzt, der nicht beabsichtigt, seine Tätigkeit zugunsten eines Betreuten abzuwickeln, kann jederzeit die Arztwahl abweisen, wobei dies dem zuständigen Betrieb mitzuteilen ist. Diese Abweisung muß durch außerordentliche und festgestellte Unvereinbarkeitsgründe im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) des Legislativdekrets 502/1992 in geltender Fassung motiviert werden, oder wegen Übersiedlung des Betreuten. Unter den Gründen der Abweisung zählt insbesondere die Störung des Vertrauensverhältnisses. Hinsichtlich der Betreuung wirkt die Abweisung ab dem 16. Tag nach deren Mitteilung.
(4) Die Abweisung ist nicht gestattet, wenn in der Gemeinde kein anderer Arzt tätig ist, es sei denn, daß außerordentliche Unvereinbarkeitsgründe vorliegen, die vom Landesbeirat gemäß Artikel 11 festzustellen sind.