(1) Für die Errichtung und die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses muß jeder Kinderarzt über eine Arztpraxis verfügen, in welcher er die von diesem Vertrag vorgesehene Tätigkeit abwickelt. Diese Praxis ist eine private Praxis die zum Teil für einen öffentlichen Dienst bestimmt ist; sie muß die von den folgenden Absätzen vorgesehenen Voraussetzungen haben.
(2) Die Arztpraxis des konventionierten Kinderarztes muß mit den für die Ausübung des Berufs unbedingt notwendigen Einrichtungen und Vorrichtungen versehen sein, einen angemessen eingerichteten Wartesaal haben, über eine Toilette verfügen, geeignet beleuchtet und belüftet sein und über einen Telefonanschluß verfügen.
Damit die Arztpraxis der Kinderärzte, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages ein Vertragsverhältnis für die Grundversorgung eingehen, gemäß Artikel 20, Absatz 5, für geeignet erklärt werden kann, muß sie unbedingt auch mit Informatikgeräten und -programmen ausgestattet sein, die benützt werden, um das individuelle Gesundheitsblatt zu führen, die für die epidemiologischen Erhebungen notwendigen Daten auszuarbeiten und die pharmazeutischen Verschreibungen und die Vorschläge für Labor- und/oder instrumentaldiagnostischen Untersuchungen auszudrucken.
(3) Die Kinderärzte, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages ein Vertragsverhältnis für die Grundversorgung eingehen, sowie die Kinderärzte die den Sitz der Arztpraxis wechseln, müssen in der Regel, zum Schutz der Rechte der Menschen mit Behinderungen, über eine leicht zugängliche Arztpraxis verfügen.
Jedenfalls verpflichten sich alle Kinderärzte, die ihre Tätigkeit in Arztpraxen ausüben, die für behinderte Personen nicht zugänglich sind, im Falle von schweren, nachgewiesenen Einschränkungen der Gehfähigkeit, welche vom Kinderarzt selbst festgestellt werden, als Alternative zu den Ambulatoriumsvisiten, Hausvisiten durchzuführen.
(4) Diese Räume können entweder ausschließlich als Arztpraxis verwendet werden oder auch in eine Wohnung eingegliedert sein.
(5) Falls sich die Praxis gemäß D.P.R. vom 1.3.1961, Nr. 121, in Einrichtungen mit anderen nicht ärztlichen Tätigkeiten befindet, muß dieselbe über einen unabhängigen Eingang verfügen und es muß jede Verbindung zwischen den beiden Einrichtungen beseitigt werden.
(6) Die Berufspraxis der in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzte muß vorbehaltlich der Bestimmungen über die Betreuungskontinuität für die Anspruchsberechtigten an fünf Tagen pro Woche und zwar von Montag bis Freitag gemäß folgendem Mindestwochenstundenplan geöffnet sein, der autonom vom Kinderarzt in bezug auf die Notwendigkeiten der zu betreuenden Versicherten und auf das Erfordernis, eine korrekte und wirksame ärztliche Betreuung zu gewährleisten, festgelegt wird; die Öffnungszeit muß auf jeden Fall derart sein, daß das bestmögliche Funktionieren der Betreuung gewährleistet wird.
Anzahl Eingeschriebener: Stunden
bis zu 400 7,5
von 401 bis zu 600 10
von 601 bis zu 800 12,5
von 801 bis zu 1.000 15
über 1.001 17
An den Arbeitstagen muß der Stundenplan der Öffnungszeiten - in Berücksichtigung des Mindestwochenstundenplanes - in der Regel gleich verteilt sein, wobei eine tägliche Abweichung von höchstens 1 Stunde nach oben oder unten möglich ist.
(7) Die genannte Öffnungszeit muß dem Betrieb mitgeteilt werden und am Eingang der Arztpraxis und des Gebäudes angeschlagen werden. Allfällige Änderungen müssen angemessen begründet und rechtzeitig dem Betrieb bekannt gegeben werden.